Normen
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei erstmals am 21. September 2002 auf Grund einer bis 31. März 2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Schüler" nach Österreich eingereist, um am "X-Gymnasium" der Y die sechste Schulstufe zu besuchen. Tatsächlich sei sie für das Schuljahr 2002/03 in die fünfte Schulstufe eingestuft worden. Im darauffolgenden Schuljahr sei sie am Ende des ersten Semesters in sieben Pflichtgegenständen nicht beurteilt worden. Trotzdem habe sie im folgenden Schuljahr in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen dürfen, sie sei jedoch abermals im Halbjahreszeugnis in vier Gegenständen nicht beurteilt worden.
Vor diesem Hintergrund erscheine es der belangten Behörde bedenklich, einem Schüler, der über keinerlei Deutschkenntnisse verfüge, eine Aufenthaltserlaubnis für einen Schulbesuch in Österreich zu erteilen. Jedenfalls könne der Ansicht der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Schulerfolg erbracht habe. Ganz im Gegenteil sei diese im Jahreszeugnis 2004/05 neuerlich in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch nicht beurteilt worden. Im Schuljahr 2005/06 (8. Klasse) sei sie im Halbjahreszeugnis in Deutsch, Englisch und Französisch sogar negativ beurteilt und daher am Ende des Schuljahres nicht zur Reifeprüfung zugelassen worden.
Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Nachweis über einen ausreichenden Schulerfolg erbracht. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich festzuhalten, dass Ziel und Zweck der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin die Schulausbildung, daher auch der Schulabschluss im "X-Gymnasium" der Y gewesen sei. Einen solchen Schulerfolg habe die Beschwerdeführerin aber definitiv nicht erzielen können.
Daher habe die Beschwerdeführerin wesentliche Voraussetzungen für den von ihr begehrten Aufenthaltstitel nicht erfüllt und somit gegen maßgebliche fremdenrechtliche Regelungen, deren Einhaltung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukomme, verstoßen. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels stehe sohin der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 FPG (richtig: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) entgegen. Damit lägen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG iVm § 63 Abs. 3 NAG vor. In einem solchen Fall könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.
Die Beschwerdeführerin, die über keine familiären Bindungen im Inland verfüge, lebe seit ca. fünf Jahren im Bundesgebiet. Es sei daher von einem mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in ihr Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei aber die gegen sie gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten. Es liefe dem genannten öffentlichen Interesse grob zuwider, wenn sich ein Fremder durch die Vorgabe, in Österreich eine Schulausbildung an einem Gymnasium absolvieren zu wollen, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen könnte, tatsächlich jedoch nicht den erforderlichen Schulerfolg aufweise.
Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei auf den ca. fünfjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass ihr Aufenthalt von vornherein nicht auf Dauer, sondern ausschließlich auf den Zweck der Absolvierung einer Schulausbildung gerichtet gewesen sei. Gerade diesen Aufenthaltszweck habe die Beschwerdeführerin aber dadurch unterlaufen, dass sie trotz mehrjährigen Schulbesuches keinen Schul- bzw. Ausbildungserfolg habe erzielen können. Der aus ihrem inländischen Aufenthalt ableitbaren Integration könne sohin kein entscheidendes Gewicht zugemessen werden.
Diesen geschmälerten privaten Interessen der Beschwerdeführerin stehe das genannte - hoch zu veranschlagende - öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände vorlägen, könne ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde zu der entscheidungswesentlichen Frage der Erfüllung des Aufenthaltszweckes ein Vorbringen erstattet und Beweis geführt. Die belangte Behörde habe gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden, sohin einen neuen Bescheid zu fällen und damit auch alle bis zur Fällung des angefochtenen Bescheides eingetretenen Änderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe - insbesondere im Berufungsverfahren - den Ausbildungsfortschritt und -erfolg nachgewiesen. Darauf gehe der angefochtene Bescheid mit keinem Wort ein. Überdies sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zu dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
1.2. Da sich die Beschwerdeführerin während eines Verlängerungsverfahrens (vgl. dazu auch § 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) im Bundesgebiet aufhält, kann sie gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Bei einem zur Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG führenden "Versagungsgrund" kann es sich nur um einen solchen im Sinn des § 11 Abs. 1 NAG oder um das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 NAG handeln (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2007, Zl. 2006/18/0301, und vom 31. März 2008, Zl. 2006/21/0308, mwN).
Gemäß § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z. 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
1.3. Neben dem im angefochtenen Bescheid erwähnten Jahreszeugnis des Schuljahres 2004/05 (7. Klasse) hatte die Beschwerdeführerin nach Ausweis der Aktenunterlagen mit ihrer gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz erhobenen Berufung u. a. ein Schreiben ihres Klassenvorstandes vorgelegt, gemäß dem die Beschwerdeführerin in den Gegenständen Deutsch und Englisch zwar noch nicht beurteilt worden sei, gleichzeitig aber festgestellt werden müsse, dass aus den Beurteilungen in den anderen Gegenständen eindeutig hervorgehe, dass die Schülerin dem Unterricht folgen könne und eine Beurteilung auch in den Sprachen in der nächsten Zeit erwartet werden könne. Das Lehrerteam der
7. Klasse bestätige der Beschwerdeführerin großen Fleiß und Engagement für die Klassengemeinschaft.
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2006 wurde der belangten Behörde ein Schreiben der AHS-Lehrerin für Deutsch und Französisch am Bundesrealgymnasium Z, Mag. I., vorgelegt, in dem diese ausführte, dass sie die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr in Deutsch-Konversation betreue, die Schülerin in diesem Jahr sehr große Fortschritte gemacht habe und u.a. auch in diffizileren Bereichen der Sprache mühelos folgen könne. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur Deutsch in Schrift und Sprache, sondern auch Französisch und Englisch im gleichen Jahr zu lernen begonnen. Dies stelle eine sehr hoch anzurechnende Leistung dar. Es erkläre aber auch, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, alle Fächer bis zum Ende der
8. Klasse positiv abzuschließen, besonders dadurch, dass sie in Deutsch als muttersprachlich einzustufen sei. Es sei eine außerordentliche Leistung, nach drei Jahren das Maturaniveau in fast allen Fächern zu erreichen. Mag. I. sehe kein Problem, dass die Beschwerdeführerin nach bestandenen Nachprüfungen im September sofort die Matura zum Herbsttermin ablegen könne. Ihre Kenntnisse in Mathematik lägen weit über dem Niveau ihrer Klasse.
Gemäß einer in weiterer Folge vorgelegten Schulbestätigung (des "Q") vom 15. Mai 2006 sei die Schülerin berechtigt, eine Wiederholungsprüfung in den Gegenständen Deutsch und Französisch am 4. und 5. September 2006 abzulegen. Bei erfolgreicher Prüfung dürfe die Schülerin im September 2006 zum ersten Nebentermin der Reifeprüfung 2005/06 antreten.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2006 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie im Herbst zu den Wiederholungsprüfungen in den Gegenständen Deutsch und Französisch angetreten sei, die Wiederholungsprüfung im Gegenstand Französisch mündlich, jedoch nicht schriftlich positiv bestanden habe, "weshalb sie nunmehr die Reifeprüfung nachzuholen" habe. Sie weise neuerlich darauf hin, dass sie mit Ausnahme der Gegenstände Deutsch und Französisch in sämtlichen Unterrichtsgegenständen, die - mit Ausnahme des Unterrichtsgegenstandes Englisch - in deutscher Sprache vorgetragen würden, positiv beurteilt worden sei. Auch im Pflichtgegenstand Englisch sei sie positiv beurteilt worden, lediglich in den Fächern Französisch und Deutsch nicht.
Die Beschwerdeführerin, die auch beabsichtige, nach Ablegung der Reifeprüfung in Österreich ihre Ausbildung mit einem Universitätsstudium fortzusetzen, habe sich nunmehr beim Stadtschulrat für W zur Externistenmatura angemeldet und lege diese Prüfungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab. Als Voraussetzung für die Externistenmatura habe die Beschwerdeführerin vor der Externistenprüfungskommission die Prüfung im Pflichtgegenstand Deutsch abgelegt und sei - nachgewiesen durch ein beigelegtes "Externistenprüfungszeugnis über die vierte Klasse (8. Schulstufe) der Hauptschule" - mit der Note "Gut" beurteilt worden. Auf Grund dieses Zeugnisses habe sich die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2006 beim Stadtschulrat für W zur AHS-Externistenreifeprüfung anmelden können. Voraussichtlich im Monat November werde sie die Zulassungsprüfungen in den Fächern Deutsch und Französisch ablegen.
Ebenso wurde ein Schreiben der Schule ("Q") vom 13. Oktober 2006 vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin den Unterricht im Schuljahr 2005/06 regelmäßig besucht habe und eine außerordentlich positive Arbeitshaltung an den Tag gelegt habe.
Mit Schriftsatz vom 16. April 2007 teilte die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Bestätigung der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für W mit, dass sie die Zulassungsprüfung für die Fremdsprache Französisch am 26. März 2007 bestanden habe. Die mündliche Zulassungsprüfung für das Prüfungsgebiet Deutsch sei für den 18. Juli 2007, die schriftliche Prüfung für den 25. Juli 2007 anberaumt.
1.4. Zutreffend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der Einhaltung fremdenrechtlicher Regelungen durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukommt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sinne des § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, berücksichtigte die belangte Behörde das Jahreszeugnis des Schuljahres 2004/05, das Halbjahreszeugnis des Schuljahres 2005/06 (8. Klasse) und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Schulabschluss im "X-Gymnasium" der Y nicht habe erzielen können.
Auf das weitere, im Zuge des Berufungsverfahrens erstattete Vorbringen ging die belangte Behörde jedoch nicht ein.
Nach Ausweis der Akten wurde der Beschwerdeführerin im April 2004 trotz des Umstandes, dass sie im Halbjahreszeugnis des Schuljahres 2003/04 in sieben Pflichtgegenständen nicht beurteilt wurde, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ferner durfte sie jeweils in die nächste Schulstufe aufsteigen. Die Anzahl der nicht beurteilten Gegenstände ist im Laufe der Zeit geringer geworden.
Entsprechend dem im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringen habe die Beschwerdeführerin mit Deutsch, Französisch und Englisch zeitgleich drei Sprachen zu lernen begonnen und sei auch in Pflichtgegenständen, die in deutscher Sprache unterrichtet worden seien, positiv beurteilt worden. Seitens der Schule wurden ihr regelmäßig großer Fleiß und eine außerordentlich positive Arbeitshaltung bestätigt. Als Voraussetzung für die von ihr in weiterer Folge angestrebte Externistenmatura habe die Beschwerdeführerin vor der Externistenprüfungskommission die - eine Voraussetzung für die Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung darstellende - Prüfung im Pflichtgegenstand Deutsch (vierte Klasse der Hauptschule) mit der Note "Gut" abgelegt und die Zulassungsprüfung für die Fremdsprache Französisch bestanden.
Die belangte Behörde hat dieses im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen in ihre Beurteilung nicht erkennbar miteinbezogen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sie bei Berücksichtigung des genannten Vorbringens bei der Beurteilung der Frage, ob der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der - von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (allgemein) als bedenklich bezeichnete - der Beschwerdeführerin im Rahmen der hier zu erfolgenden Beurteilung jedoch nicht anzulastende Umstand, dass einem Schüler, der über keinerlei Deutschkenntnisse verfüge, (in der Vergangenheit) eine Aufenthaltserlaubnis für einen Schulbesuch in Österreich erteilt wurde, für die gegenständlich zu beurteilende Frage ohne Belang ist.
2. Auf Grund der dargelegten Feststellungs- und Begründungsmängel ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im geltend gemachten Umfang - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 29. Juni 2010
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