VwGH 2008/15/0104

VwGH2008/15/010423.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des G H in L, vertreten durch ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, in 4030 Linz, Voest-Alpine Straße 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 28. September 2005, Zl. RV/0575-L/04, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §55a;
EStG §34;
EheG §55a;
EStG §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung (Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 rund 14.500,-- EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. In einer Vorhaltsbeantwortung führte er dazu aus, seine inzwischen wiederverheiratete geschiedene Ehefrau sei mit seinem Sohn vorübergehend nach Johannesburg übersiedelt. Bei den geltend gemachten Aufwendungen handle es sich - soweit beschwerdegegenständlich - um Ausgaben (Flugkosten, Taxikosten, Tag- und Nächtigungsgelder sowie Telefonkosten) im Zusammenhang mit regelmäßigen Besuchsreisen zu seinem (1996 geborenen) Sohn.

Das Finanzamt verweigerte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung, dass die geltend gemachten Aufwendungen weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien.

In einer dagegen erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.

Er sei mit Beschluss eines näher bezeichneten Bezirksgerichtes im Jahr 1998 von seiner damaligen Ehefrau einvernehmlich geschieden worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Sohn knapp zwei Jahre alt gewesen. Das Sorgerecht sei der Mutter zuerkannt worden, es habe aber zwischen seiner geschiedenen Ehefrau und ihm Einvernehmen dahin geherrscht, dass das bis dahin bestehende enge Verhältnis zwischen Vater und Sohn aufrecht erhalten werden solle. Es habe dann auch eine "sehr unkompliziert gelebte Besuchsregelung" gegeben.

Seit dem Frühjahr 2002 sei seine geschiedene Ehefrau wieder verheiratet. Im Sommer 2002 hätten sich seine geschiedene Ehefrau und ihr nunmehriger Ehemann entschlossen, berufsbedingt für etwa zwei Jahre nach Johannesburg, Südafrika, zu übersiedeln. Zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Sohn sei dem Beschwerdeführer die Unterstützung seiner geschiedene Ehefrau und ihres Mannes derart zugesichert worden, dass er seinen Sohn so oft wie möglich in Johannesburg habe besuchen dürfen und ihm dabei während seines Aufenthaltes ein Zimmer zur Verfügung gestellt worden sei.

Die Besuchsreisen seien so angelegt gewesen, dass der Sohn des Beschwerdeführers diesen spätestens alle zwei Monate für jeweils rund eine Woche habe sehen können "(seine Schulferien sollte er in Österreich verbringen)".

In der Folge vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass ihn bezüglich der Besuchsreisen sowohl eine sittliche als auch ein rechtliche Verpflichtung getroffen hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung im Wesentlichen unter Hinweis auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Aufwendungen, welche in Folge einer einvernehmlichen Ehescheidung nach § 55a Ehegesetz angefallen seien, keine außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 sein könnten, ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Zutreffend hat sich die belangte Behörde bei Beurteilung der gegenständlich strittigen Rechtsfrage auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, wonach schon eine Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nicht vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 98/15/0036, verwiesen.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die diesbezügliche Rechtsprechung besteht, meint aber, dass sein Fall anders gelagert sei, weil er - anders als der Beschwerdeführer im Fall des zitierten Erkenntnisses - bei der einvernehmlichen Ehescheidung definitiv nicht gewusst habe (und auch bei gewissenhafter Beurteilung nicht damit hätte rechnen müssen), dass seine geschiedene Ehefrau ihren Aufenthaltsort ins Ausland verlegen würde. Dazu genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, welchem ebenfalls eine Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz zu Grunde lag, zum Ausdruck gebracht hat, dass die Gründe, aus denen sich der Steuerpflichtige zum Abschluss eines Vergleiches veranlasst sieht, an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung nichts ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29.Jänner 2002, 2001/14/0218).

Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer unter den im Beschwerdefall gegebenen Umständen keine Missbilligung der Gesellschaft zu fürchten gehabt hätte, wenn er seinen Sohn in Südafrika nicht besucht hätte, und dass insofern keine sittliche Verpflichtung für derartige Besuche bestand.

Dem Beschwerdeführer gelingt es auch mit dem Hinweis darauf, er hätte den persönlichen Kontakt mit seinem Sohn nicht grundlos abbrechen dürfen nicht, eine konkrete rechtliche Verpflichtung für Besuchsreisen nach Südafrika aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. Februar 2010

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