VwGH 2008/11/0090

VwGH2008/11/009014.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des J S in G, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. März 2008, Zl. RU6-ST-148/00 1-2008, betreffend Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §45 Abs6;
KFG 1967 §45 Abs6a;
KFG 1967 §45 Abs6;
KFG 1967 §45 Abs6a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. März 2008 hob der Landeshauptmann von Niederösterreich die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. November 2007 erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf und trug die Abgabe des Probefahrtkennzeichens WU-1TZX und des Probefahrscheins auf.

Begründend führte der Landeshauptmann von Niederösterreich nach Wiedergabe des erstbehördlichen Bescheides, des Berufungsvorbringens sowie des § 45 KFG 1967 aus, es stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer das Probefahrtenbuch hinsichtlich eines weiteren Probefahrtkennzeichens (WU-1TZW) im Zeitraum vom 29. Oktober bis zum 27. November 2007 nur lückenhaft geführt habe, es fehlten in 14 Fällen Angaben über Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges bzw., falls dieses zugelassen war, des Kennzeichens. Überdies habe die Grenzkontrollinspektion G. am 1. Dezember 2007 der Erstbehörde per e-mail mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer am 30. November 2007 als Lenker eines näher bezeichneten, weder in Tschechien noch in Österreich zugelassenen PKW mit dem Probefahrtkennzeichen WU-1TZX bei der Grenzkontrollstelle R. der Ausreisekontrolle gestellt habe. Das vom Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 der Erstbehörde vorgelegte Fahrtenbuch für dieses Probefahrtkennzeichen habe keine Eintragung aufgewiesen, obwohl der Beschwerdeführer letzteres am 30. November 2007 verwendet habe.

In rechtlicher Hinsicht führte der Landeshauptmann aus, die Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten sei zulässig, wenn das Probefahrtenbuch nur lückenhaft geführt werde, insbesondere wenn die Aufgaben über die bei Probefahrten verwendeten KFZ hinsichtlich Marke, Type und Fahrgestellnummer fehlen. Im vorliegenden Fall sei von einer wiederholten Verletzung des § 45 Abs. 6 KFG 1967 auszugehen.

Nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 sei eine Aufhebung der erteilten Bewilligung zwar nicht zwingend vorgesehen, vielmehr habe die Behörde Ermessen zu üben. Die Ermessensübung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers aus, weil die wiederholte Nichteinhaltung des § 45 Abs. 6 KFG 1967 im Falle des Beschwerdeführers in einem Maß von mangelndem Rechtsbewusstsein zeige, dass es der Aufhebung der erteilten Bewilligung bedürfe, um eine weitere Nichteinhaltung der in § 45 Abs. 6 KFG 1967 enthaltenen Verpflichtungen zu verhindern. Ein allfälliges Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem Tag der Vorlage der Probefahrtenbücher könnte an dieser Beurteilung nichts ändern, weil ihm angesichts des anhängigen Verfahrens nur ein geringes Gewicht zukäme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des KFG 1967 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 6/2008 lauten (auszugsweise):

"§ 45. Probefahrten

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

...

(2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.

...

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

...

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die (mit der Aktenlage im Einklang stehende) Feststellung der belangten Behörde, dass das Probefahrtenbuch für das Probefahrtkennzeichen WU-1TZW in einer größeren Zahl von Fällen nicht diejenigen Angaben aufweist, die nach § 45 Abs. 6 KFG 1967 erforderlich sind. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, derzufolge der Beschwerdeführer - (auch) nach Erteilung der mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen Bewilligung (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2002/11/0038 (= Slg. Nr. 16337/A) - wiederholt gegen § 45 Abs. 6 KFG 1967 verstoßen habe, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass ihm die belangte Behörde ihre Annahme, er habe am 30. November 2007 das Probekennzeichen WU-1TZX verwendet, diese Verwendung scheine aber in dem am 4. Dezember 2007 der Erstbehörde vorgelegten Probefahrtenbuch nicht auf, nicht vorgehalten hat, zeigt er zwar eine Verletzung des Parteiengehörs auf, nicht aber die Relevanz dieses Verfahrensmangels, bestreitet er doch weder die Verwendung des Probefahrtkennzeichens noch die fehlenden Eintragungen. Der Verwaltungsgerichtshof legt daher die diesbezüglichen (mit der Aktenlage übereinstimmenden) Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde seiner weiteren Beurteilung zugrunde.

2.2. Angesichts der zahlreichen Verstöße gegen § 45 Abs. 6 KFG 1967 sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer sowohl in einer Stellungnahme im erstbehördlichen Verfahren als auch in der Berufung - nach dem bisher Gesagten: tatsachenwidrig - angegeben hat, das Fehlen von Eintragungen im Probefahrtenbuch für das Kennzeichen WU-1TZX am 4. Dezember 2007 erkläre sich daraus, dass seit Erteilung der Bewilligung mit diesem Kennzeichen keine Fahrten unternommen worden seien, ist die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach es vorliegendenfalls einer Entziehung der erteilten Bewilligung bedürfe, vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.

2.3. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 14. Dezember 2010

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