VwGH 2002/11/0038

VwGH2002/11/003820.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. Werner Pennerstorfer, Dr. Hans-Jörg Haftner, Dr. Peter Schobel, Dr. Karl Fischer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Feber 2002, Zl. RU6- ST-D-0109/0, betreffend Aufhebung der Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §45 Abs2;
KFG 1967 §45 Abs3;
KFG 1967 §45 Abs4;
KFG 1967 §45 Abs6;
B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §45 Abs2;
KFG 1967 §45 Abs3;
KFG 1967 §45 Abs4;
KFG 1967 §45 Abs6;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. August 2001 sprach die Bundespolizeidirektion St. Pölten aus, dass gemäß § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967 in Verbindung mit § 57 AVG die dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2000 und am 28. März 2001 erteilten Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer habe nach § 45 Abs. 7 leg. cit. die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen X sowie Y und die dazugehörigen Probefahrtscheine nach Erlöschen dieser Berechtigungen der erkennenden Behörde abzuliefern; diese Ablieferung begründe keinen Anspruch auf Entschädigung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine mit 3. September 2001 datierte und als "Berufung" bezeichnete Vorstellung, über die die Bundespolizeidirektion St. Pölten mit dem als "Berufungsvorentscheidung" bezeichneten Vorstellungsbescheid vom 14. September 2001 dahin entschied, dass der "angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt" werde. Der Beschwerdeführer hatte darüber hinaus in seiner "Berufung" gegen den Mandatsbescheid den Antrag gestellt, der "Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen", den die Bundespolizeidirektion St. Pölten mit Bescheid vom 5. März 2002 als unzulässig zurückwies.

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. September 2001 erhob der Beschwerdeführer - nach Verbesserung eines ursprünglich als "Vorlageantrag" bezeichneten Schriftsatzes - Berufung, verbunden mit dem Antrag, dieser Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, worüber mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 8. Feber 2002 wie folgt abgesprochen wurde:

"1. Ihr Antrag, Ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 14. September 2001, VA 5647, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

2. Ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 14. September 2001, VA 5647, wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

'Ihrer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 21. August 2001, VA 5647, wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 57 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG'

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG"

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtslage, insbesondere unter Hinweis auf § 45 Abs. 6 KFG 1967, im Wesentlichen damit, dass die gepflogenen Erhebungen folgendes vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten ergeben hätten:

8.15 Uhr ein Kraftfahrzeug mit den Probefahrtkennzeichen P lenkte. Diese Fahrt scheint in dem von Ihnen übermittelten 'Fahrtenbuch' nicht auf.

3. Laut Verwaltungsstrafakt S 007274/L/01 der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, lenkte Z am 13. Jänner 2001, um 12.00 Uhr, ein Kraftfahrzeug mit den Probefahrtkennzeichen P. Diese Fahrt scheint ebenfalls nicht in dem von Ihnen übermittelten 'Fahrtenbuch' auf."

Die belangte Behörde führte weiter aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die beiden als Lenker bezeichneten Personen hätten ohne sein Wissen die Kraftfahrzeuge mit dem Probefahrtkennzeichen gelenkt, sei entgegenzuhalten, dass es zu den Aufgaben des Besitzers einer Bewilligung nach § 45 Abs. 1 KFG 1967 gehöre, die Probefahrtkennzeichen so zu verwahren, dass sie nur bestimmungsgemäß und unter den in § 45 Abs. 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen zum Einsatz gelangen könnten. Auf Grund der dargestellten Delikte liege unzweifelhaft ein Missbrauch der dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit erteilten Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten vor. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch dem Auftrag der Behörde, das Fahrtenbuch für das zugewiesene Probefahrkennzeichen Y vorzulegen, nicht entsprochen und keine dem Ersuchen entgegenstehende Gründe bekannt gegeben. Die wirtschaftliche Notwendigkeit, Probefahrtkennzeichen zu besitzen, und wie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Wohlverhalten" seien nicht relevant. Bei der Aufhebung der hier in Rede stehenden Bewilligungen handle es sich im Übrigen um keine Strafen, sondern um administrative Maßnahmen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 45 KFG 1967 in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 103/1997 lauten wie folgt:

"Probefahrten

§ 45. (1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer und

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt.

(2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.

...

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

...

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z. 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. Die Behörde kann die Bewilligung bei Missbrauch oder wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten wurden, aufheben.

(7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

..."

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde seinen - mit der Berufung verbundenen - Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen hat, ist ihm zu entgegnen, dass dem AVG - worauf die belangte Behörde mit Recht hinweist - ein "Antrag", einer Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, fremd ist, sodass in der Zurückweisung des ohne gesetzliche Grundlage gestellten Antrages eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden kann.

Mit dem vorliegenden Bescheid wurden zwei dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten aufgehoben, und zwar einerseits jene vom 25. Mai 2000 und andererseits jene vom 28. März 2001. Zunächst hat die belangte Behörde verkannt, dass der von ihr festgestellte Sachverhalt aus den Jahren 1997 und 1999 als Grundlage der vorliegenden Entscheidung nicht herangezogen werden konnte, weil dem Beschwerdeführer damals diese Bewilligungen noch nicht erteilt waren. Lediglich der den festgestellten Vorfällen vom 27. Juni 2000, 28. November 2000 und 13. Jänner 2001 zu Grunde liegende Sachverhalt kann grundsätzlich für die Beurteilung dafür herangezogen werden, ob auf Grund des Missbrauchs von Probefahrtkennzeichen bzw. der Nichteinhaltung der Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 eine erteilte Bewilligung im Grunde des § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967 aufgehoben werden kann. Allerdings liegt keiner der von der belangten Behörde angenommenen drei relevanten Vorfälle nach der Erteilung der Bewilligung vom 28. März 2001. Es liegt daher insoweit weder ein Missbrauch des auf Grund dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichens noch ein Verstoß gegen die bei dessen Verwendung zu beachtenden Vorschriften vor. Daher hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, soweit er sich auf die Aufhebung dieser Bewilligung, verbunden mit dem Auftrag zur Ablieferung des Probefahrtkennzeichens und Probefahrtscheines, bezieht, schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Der Beschwerdeführer bringt gegen die Entscheidung der belangten Behörde vor, dass Z. und L. in seinem Auftrag Probefahrten durchgeführt hätten, um die ordnungsgemäße Begutachtung und Überprüfung von KFZ zu ermöglichen. Die Fahrten des L. "am 10. Juli 2000" und des Z. am 28. November 2000 und "am 13. November 2001" seien ohne Wissen des Beschwerdeführers erfolgt und daher diesem nicht zuzurechnen. Den Beschwerdeführer treffe allenfalls nur ein leichtes Verschulden, weil es "gänzlich undenkbar" sei, dass er seine Mitarbeiter ständig kontrolliere und überwache. Ein Fehlverhalten der Dienstnehmer könne auch bei sorgfältigster Überwachung niemals ausgeschlossen werden. Die Behörde habe es unterlassen darzulegen, worin ein allfälliger Sorgfaltsverstoß des Beschwerdeführers gelegen sei. Die Aufhebung der Bewilligungen stelle eine unverhältnismäßige Bestrafung des Beschwerdeführers dar, bewirke eine Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz und stehe in keinem Verhältnis zu den ihm zur Last gelegten Sorgfaltsverstößen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die beiden Lenker zu vernehmen. Aus deren Aussage wäre hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer von den Fahrten nichts gewusst habe.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass die belangte Behörde an die rechtskräftige Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Juli 2000 gebunden war. Damit steht die missbräuchliche Verwendung, das ist die Verwendung des Probefahrtkennzeichens für eine andere Fahrt als eine Probefahrt (§ 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967), des näher genannten Probefahrtkennzeichens fest. Der Beschwerdeführer bestreitet zu den angeführten drei Delikten auch nicht, dass die getätigten Fahrten nicht in das "Fahrtenbuch" eingetragen waren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es darauf, ob er von den Fahrten gewusst hat, nicht an. Gemäß § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967 kann die Behörde nämlich eine Bewilligung "bei Missbrauch" oder "wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten werden" aufheben. Auf ein Wissen des Besitzers einer Bewilligung vom Missbrauch stellt das Gesetz nicht ab. § 45 Abs. 2, 4 und 6 leg.cit. verpflichtet den Besitzer einer Bewilligung zu bestimmten Verhaltensweisen bei der Durchführung von Probefahrten bzw. bei der Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen. Dazu zählt es insbesondere, Probefahrtkennzeichen ausschließlich für Probefahrten zu verwenden, über Probefahrten einen Nachweis zu führen und darin über jede Probefahrt die in § 45 Abs. 6 KFG 1967 genannten Aufzeichnungen einzutragen. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er (wie der Beschwerdeführer in Ansehung seiner Mitarbeiter) die Verwendung von Probefahrtkennzeichen Anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat. Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft. Mit dem Vorbringen, dass es "gänzlich undenkbar" sei, seine Mitarbeiter ständig zu kontrollieren, zeigt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auf, dass er den besagten Pflichten in der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Weise nachgekommen sei. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer den Missbrauch eines Probefahrtkennzeichens und die Verstöße gegen § 45 Abs. 6 KFG 1967 zu vertreten hat.

Dennoch ist die Beschwerde auch in Ansehung der Bewilligung vom 25. Mai 2000 begründet. Die belangte Behörde hat offensichtlich verkannt, dass nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 6 KFG 1967 eine Aufhebung nicht zwingend vorgesehen ist, der Behörde vielmehr Ermessen eingeräumt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0084, mit weiterem Hinweis). Auch Ermessensentscheidungen unterliegen der Begründungspflicht des § 60 AVG. Dabei hat Behörde in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Erwägungen, beruhend auf in einem mängelfreien Verfahren gewonnenen Feststellungen insoweit darzulegen, dass damit den Parteien des Verwaltungsverfahrens die zweckmäßige Rechtsverfolgung ermöglicht und der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen tatsächlich im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 134 und 135 zu § 60 AVG angeführte Judikatur) . Derartige Ausführungen fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze. Auch damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. April 2004

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