VwGH 2008/08/0104

VwGH2008/08/010430.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache der Z GmbH in M, vertreten durch Dr. Manfred Moser und Mag. Michael Wild, Rechtsanwälte in 7033 Pöttsching, Wiener Neustädter Straße 57, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland vom 25. März 2008, Zl. 6-SO-N4063/1-2008, betreffend Berichtigungsantrag und Feststellung nach dem BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in 1051 Wien, Kliebergasse 1 A), den Beschluss gefasst:

Normen

BUAG §25 Abs5;
BUAG §25 Abs7;
BUAG §27 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
BUAG §25 Abs5;
BUAG §25 Abs7;
BUAG §27 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Kasse übermittelte der Beschwerdeführerin am 12. September 2007 eine Zuschlagsverrechnungsliste für August 2007; darin schrieb sie der Beschwerdeführerin Zuschläge von insgesamt EUR 30.885,59 vor. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 2. Oktober 2007 "Einspruch" an die mitbeteiligte Kasse. Diese teilte der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2007 mit, die Erhebung eines Einspruches im Sinne des § 25 Abs. 5 BUAG sei im derzeitigen Verfahrensstadium nicht möglich, weil der Einspruch der Rechtsbehelf gegen einen Rückstandsausweis nach § 25 Abs. 3 BUAG sei, welcher erst im Zuge der Exekutionsführung erlassen werde. Die Eingabe der Beschwerdeführerin sei als Berichtigungsantrag gemäß § 27 BUAG zu werten; dieser sei im Gesetz dann vorgesehen, wenn die Vorschreibung - wie hier - auf eigenen Ermittlungen der mitbeteiligten Kasse beruhe. Dem Berichtigungsantrag komme aber keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführerin stehe frei, ihr Begehren binnen zwei Wochen an die Bezirksverwaltungsbehörde heranzutragen.

Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin - am 24. Oktober 2007 - den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung an die Bezirkshauptmannschaft M; die Behörde möge die vorgeschriebenen Beträge gemäß Zuschlagsverrechnungsliste vom 12. September 2007 ersatzlos beheben und die vorgeschriebenen Beiträge stornieren. Die Beschwerdeführerin sei von jeher ein Spenglereibetrieb, welcher in der jüngeren Vergangenheit auch Arbeiten auf dem Fachgebiet der Dachdeckerei übernommen habe. Im Betrieb der Beschwerdeführerin seien 12 Spenglerpartien und eine Dachdeckerpartie tätig. Auch die im Betrieb der Beschwerdeführerin ausgebildeten Lehrlinge seien - auch wenn diesen dem Ausbildungsziel entsprechend hinreichend Kenntnisse im Bereich der Dachdeckerei vermittelt würden - faktisch überwiegend im Bereich der Spenglerei tätig. Die Arbeitsverhältnisse dieser Lehrlinge (bzw. nach Abschluss der Lehre als Spengler im Betrieb tätigen Personen) (S D, P E, A G, D K, L P, H P, C Sch und C S) würden daher nicht in den Geltungsbereich des BUAG fallen. Auch seien die verrechneten Zuschläge nicht nachvollziehbar, unzutreffend ermittelt und jedenfalls verjährt.

Die mitbeteiligte Kasse beantragte in ihrer Stellungnahme zum Berichtigungsantrag, die Behörde möge den Berichtigungsantrag verwerfen und gleichzeitig feststellen, dass die Arbeitsverhältnisse der genannten Personen den Bestimmungen des BUAG unterlägen.

Die Bezirkshauptmannschaft M wies mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, dass die Arbeitsverhältnisse der genannten Personen den Vorschriften des BUAG unterlägen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung ab. In der Rechtsmittelbelehrung verwies die belangte Behörde darauf, dass gegen diesen Bescheid, soweit im Spruch des Bescheides darüber abgesprochen worden sei, dass die Arbeitsverhältnisse der genannten Personen den Vorschriften des BUAG unterlägen, binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich Berufung erhoben werden könne. Soweit im Spruch des Bescheides die Berichtigung der Zuschlagsvorschreibung abgelehnt worden sei, sei eine Berufung unzulässig. Weiters enthält der angefochtene Bescheid den Hinweis, soweit im Spruch des Bescheides die Berichtigung der Zuschlagsvorschreibung abgelehnt worden sei, könne binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

(Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - auch -

Berufung, "insbesondere ... soweit im Bescheid darüber

abgesprochen wird, dass die Arbeitsverhältnisse der Herren ... den

Vorschriften des BUAG unterliegen, ..."; vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom heutigen Tage zur Zl. 2008/08/0140).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen Bescheid, soweit der Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin abgelehnt und der Berufung keine Folge gegeben worden sei, in eventu (für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid als untrennbare Einheit betrachte) den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Die §§ 25 und 27 BUAG in der hier maßgeblichen Fassung - vor

BGBl. I Nr. 70/2009 - lauten wie folgt:

"Entrichtung der Zuschlagsleistung

§ 25. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist acht Wochen nach Ende dieses Zuschlagszeitraumes fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als sechs Wochen nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst vier Wochen nach dieser Vorschreibung fällig.

(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 7% p. a. vorzuschreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.

(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(4) Als Nebengebühr kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 0,5 vH des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,50 Euro. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Zuschläge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.

(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.

(6) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt.

(7) Über Berufungen gegen einen Bescheid nach Abs. 5 oder 6 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine weitere Berufung unzulässig. Bildet Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so endet der Rechtsmittelzug beim Bundesminister für Arbeit und Soziales; dieser hat, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu entscheiden.

(8) Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).

Berichtigung der Zuschlagsvorschreibung

§ 27. (1) Beruht die Vorschreibung der Zuschlagsleistung auf einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers oder erfolgte die Vorschreibung gemäß § 22 Abs. 5, so kann der Arbeitgeber bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse die Berichtigung der Vorschreibung zu seinen Gunsten beantragen. Diese Berichtigung ist von der Urlaubs- und Abfertigungskasse nur unter der Voraussetzung vorzunehmen, daß sie die Richtigkeit der Einwendungen festgestellt hat und die zu berichtigende Zuschlagsleistung vor Einlangen des Antrages bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse noch nicht einer Berechnung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung oder der Abfertigung zugrunde gelegt wurde.

(2) Der Differenzbetrag im Falle einer Berichtigung wird auf die Zuschlagsvorschreibung angerechnet, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Berichtigung von der Urlaubs- und Abfertigungskasse berechnet wird.

(3) Lehnt die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag ab oder erledigt sie den Antrag nicht binnen sechs Wochen, so kann der Arbeitgeber binnen zwei Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages binnen Monatsfrist begehren. Im übrigen ist § 25 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden."

Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft M vom 24. Oktober 2007 einen Antrag im Sinne des § 27 Abs. 3 BUAG (Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Berichtigungsantrages) gestellt. Gemäß (hier sinngemäß anwendbar) § 25 Abs. 7 BUAG endet demnach der Rechtsmittelzug beim Bundesminister, wenn Gegenstand des Verfahrens (auch) die Frage ist, ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis das BUAG Anwendung findet; der Bundesminister hat nämlich, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu entscheiden, wobei es nicht darauf ankommt, ob über die Beitragspflicht aufgrund eines Einspruchs gegen den Rückstandsausweis oder aufgrund eines Berichtigungsantrags gemäß § 27 Abs. 3 BUAG abgesprochen wurde.

Da im konkreten Fall auch die Frage, ob Arbeitsverhältnisse dem BUAG unterliegen, Gegenstand des Verfahrens ist, war der angefochtene Bescheid - entgegen der Rechtsmittelbelehrung - mit Berufung an den Bundesminister zu bekämpfen. Die vorliegende Beschwerde wurde somit vor Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 (vgl. zur Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers auch im Fall der Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2002, Zl. 98/01/0088, mwN).

Wien, am 30. Juni 2010

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