Normen
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
BauG Stmk 1995 §4 Z12;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
WRG 1959 §38;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
BauG Stmk 1995 §4 Z12;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
WRG 1959 §38;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der wasserbautechnische Sachverständige (Wassermeister) der Baubezirksleitung B (BBL) wandte sich mit Schriftsatz vom 20. September 2002 an die Bezirkshauptmannschaft B (BH) und teilte mit, dass im Lbach nicht sachgemäße Einbauten des Mitbeteiligten vorgenommen worden seien. Diese stellten ein Abflusshindernis dar. Die Wasserrechtsbehörde werde ersucht, eine kommissionelle Überprüfung durchzuführen.
Die BH führte am 20. November 2002 eine örtliche Erhebung durch, derzufolge die L u.a. über die Grundstücke Nr. 612/2 KG S und 310/1 KG B (jeweils öffentliches Wassergut) verlaufe. Das besichtigte Bauwerk befinde sich zumindest teilweise in der L. Die wasserbautechnische Amtssachverständige stellte im Rahmen dieser örtlichen Erhebung fest, dass der Mitbeteiligte am linken Ufer der L mehrere Baulichkeiten errichtet habe; diese umfassten im Wesentlichen eine Holzhütte, mit Planen abgedeckte Unterstände, Sitzgelegenheiten, Wege sowie kleinere Teiche. Die genannten Maßnahmen seien so weit in das Bachbett der L herangeführt worden, dass schätzungsweise ein Drittel bis die Hälfte der Bachbreite hievon in Anspruch genommen werde. Zur L hin habe der Mitbeteiligte den in die L ragenden Abschnitt mittels Steinen, Sandsäcken sowie durch Schlachtenwände abgesichert. Die Maßnahmen lägen demnach großteils im Gewässerbett selbst bzw. im zum Gewässer gehörenden Überschwemmungs- bzw. Uferbereich. Die Baulichkeiten stellten auf Grund der Einengung des Bachbettes eine Verschlechterung des Abflussgeschehens im Hochwasserfall dar. Zudem sei die Abschwemmung der aufgebauten bzw. abgelagerten Materialien zu erwarten, sodass die Rücknahme der Maßnahmen im Bachbett sowie im unmittelbaren Uferbereich erforderlich sei. Die L sei im gegenständlichen Abschnitt als eigenes Grundstück ausgewiesen. Zwischen dem Grundstück des Mitbeteiligten und dem öffentlichen Wassergut liege noch ein schmaler Grundstücksstreifen der Stadtgemeinde K. Als Vertreterin der Verwalterin des öffentlichen Wassergutes fordere sie, dass sämtliche Maßnahmen am Lgrundstück entfernt würden. Konkret müssten die Einbauten im Gewässer, wie Sandsäcke und Schlachtenwände, beseitigt werden. Des weiteren seien die Zäune (Maschendrahtzaun, Flechtzaun) abzubauen und die Stege, Sitzgelegenheiten und mit Planen überdeckten Unterstände sowie sämtliche abgelagerte Materialien auf Fremdgrund zu entfernen. Eine Grundvermessung werde veranlasst werden. Hinsichtlich der Hochwasserabflussverhältnisse werde festgehalten, dass für die L keine Hochwasserabflussstudie mit Darstellung der Hochwasseranschlaglinien vorliege. Deshalb sei es nicht möglich, dass am heutigen Tage eine eindeutige Aussage hinsichtlich der Hochwasseranschlaglinien getroffen werden könne. Zudem liege der gegenständliche Abschnitt im Staubereich des Kraftwerkes H. Im Zuge der anzustellenden Vermessung würden Geländehöhen ermittelt, um genauere Aussagen hinsichtlich der Hochwasserabflusssituation treffen zu können.
Aus einem weiteren an die BH gerichteten Schreiben der wasserbautechnischem Amtssachverständigen der BBL vom 12. Jänner 2004 geht hervor, dass seitens der Fachabteilung 19A, Stabsstelle öffentliches Wassergut, eine Rücksteckung der katastermäßig ausgeschiedenen Grenzen der L zum Grundstück 527/2 (Stadtwerke K) durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die seitens des Mitbeteiligten durchgeführten Schüttungen bzw. Einbauten im Gewässerbett bereits zu einer großräumigen Verlegung des Bachverlaufes geführt hätten. Demnach seien die gesetzten Maßnahmen einerseits auf Fremdgrund, insbesondere aber im Hochwasserabflussbereich (HQ30) der L durchgeführt worden. Es werde gebeten, das bereits begonnene Verfahren mit einer weiteren örtlichen Erhebung vor Ort zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
Daraufhin fand am 11. Mai 2004 eine weitere mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die wasserbautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten erstattete. Demnach sei im Zuge der Vermessung (Rücksteckung) der Grenzen des öffentlichen Wassergutes am linken Ufer der L im Bereich der Grundstücke Nr. 528/1 und 527/1 festgestellt worden, dass sich die baulichen Maßnahmen des Mitbeteiligten vollständig auf den Grundstücken 527/2, 612/2, 310/1 und 149/5 (das heißt auf Fremdgrund) befänden. Bei den vorhandenen Einbauten und Bauwerken handle es sich um eine Unterstandshütte, Holzhütte, Räucherschrank, Grill-Unterstand, Voliere, Tische, Bänke, Sessel, Holzstümpfe, Blumenkisten, Vogelhäuser, Zaun (Schilfmatte, Maschendraht), Schaltafeln, Holzstämme, Erdwall, Sandsäcke, Schlachtenwände, und sonstiges Material. Der bestehende, parallel zur L geführte Erddamm sei vom Mitbeteiligten errichtet worden, da jener Bereich, auf welchem er seine Baulichkeiten errichtet habe, immer wieder von Überschwemmungen betroffen gewesen sei. Der Damm sei durch Aushebung des nunmehr landseitig des Dammes liegenden Geländes und Aufschüttung des ausgehobenen Materials errichtet worden. Außerhalb des Dammes in Richtung L sei offensichtlich vom Mitbeteiligten Landgewinnung betrieben worden, wobei dies durch Einbauten in das Gewässerbett (Schlachtenwände, Sandsäcke etc.) erfolgt sei. Dass die derzeit vorhandene Böschungslinie am linken Ufer nicht mehr dem ursprünglichen Zustand entspreche, lasse sich daran erkennen, dass sich das Ufer bachaufwärts und bachabwärts der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit deutlich hinter, das heißt landeinwärts, der beschriebenen Vorschüttung befinde. Eine natürliche Ausbildung der halbinselartigen Ausbuchtung in die L könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Hochwasserabflussgeschehens durch die beschriebenen Baulichkeiten innerhalb des Stauraumes des wasserrechtlich bewilligten Kraftwerkes H. werde festgehalten, dass sich sämtliche eingangs beschriebenen Einbauten im Stauraum dieses Kraftwerkes befänden. Demzufolge würden die Einbauten, welche niveaugleich mit der bestehenden Holzhütte lägen, bei höchstem zugestandenen Stauspiegel mindestens 0,5 m eingestaut. Aus wasserbautechnischer Sicht müsse der wasserrechtlich genehmigte Staubereich von jeglichen Einbauten freigehalten werden, da ein Abschwemmen bzw. Abdriften der abgelagerten bzw. unzureichend fundierten Baulichkeiten zu erwarten sei. Weiters habe sich ergeben, dass im Bachbett der L eine Durchflussfläche von ca. 10,5 m2 gegeben sei. Da die Stauwurzel im Normalbetrieb ca. auf Höhe der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit liege und im Hochwasserfall die Stauwurzel bachabwärts wandere, sei zur Festlegung des 30- jährlichen Überflutungsbereiches im gegenständlichen Abschnitt eine überschlägige Abflussberechnung durchgeführt worden (wird näher ausgeführt). Es sei aus wasserbautechnischer Sicht anzunehmen, dass vor Errichtung des eingangs beschriebenen Dammes die Anschlaglinie beim 30-jährlichen Hochwasser bis zum Böschungsfuß des linksufrigen, steil ansteigenden Berghanges gereicht haben müsse. Dem zufolge lägen sämtliche Einbauten am linksufrigen Vorland bis zum beschriebenen Böschungsfuß im Hochwasserabflussbereich des 30-jährlichen Hochwassers. Schließlich wäre eine wasserrechtliche Bewilligung der vorgenommenen Maßnahmen aus technischer Sicht aus mehreren Gründen nicht möglich. Im Zuge eines Hochwasserereignisses würden Teile der Einbauten abgeschwemmt und dies würde im Bereich der Einlaufbzw. der Entlastungsbauwerke zu Verklausungen führen. Durch die getätigten Einbauten würde die L an das rechte Ufer gedrückt werden, sodass hiedurch in fremde Rechte eingegriffen werde. Diesbezüglich werde auf einen am rechten Ufer vorhandenen Baumbestand verwiesen, welcher vormals im rechten Vorland gestanden sei, sich nunmehr jedoch in der bzw. bei Niedrigwasserführung am Rand der Wasserwelle befinde. Die Einbauten befänden sich auf öffentlichem Wassergut und es werde von dieser Seite für derartige Zwecke grundsätzlich keine Zustimmung erteilt. Die Einbauten, insbesondere die barriereartig ausgebildeten Zäune senkrecht zur Fließrichtung, führten, sofern diese dem Wasserdruck standzuhalten vermögen, im Hochwasserfall zu einer verstärkten Ablenkung des Wasserabflusses auf das rechte Ufer. Es sei daher aus fachlicher Sicht zu fordern, dass sämtliche Einbauten geräumt bzw. entfernt werden müssten.
Dieses Gutachten wurde der mitbeteiligten Partei in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Nach den Angaben der mitbeteiligten Partei erstattete diese dazu eine Stellungnahme vom 7. Juni 2004. Eine solche Stellungnahme findet sich zwar im Akt, allerdings als Beilage zur Berufungsergänzung. Ob diese Stellungnahme tatsächlich bei der BH einlangte, kann nicht nachvollzogen werden.
Mit Bescheid der BH vom 16. August 2004 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet, sämtliche Bauten und Anlagen, die sich im Bereich der Grundstücke Nr. 527/2 und 612/2, beide KG S, sowie der Grundstücke Nr. 310/1 und 149/5, alle KG B, innerhalb der Anschlagslinie des 30- jährlichen Hochwassers (das ist jene gedachte Ebene, die auf Höhe des Böschungsfußes des linksufrigen, steil ansteigenden Vorlandes bei Grundstück Nr. 527/2 zu liegen kommt) befinden, vollständig zu entfernen bzw. den ursprünglichen Geländezustand wieder herzustellen.
Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, des Befundes und Gutachtens der wasserbautechnischen Amtssachverständigen und damit begründet, dass es sich bei den Bauten und Anlagen um nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahmen handle, da diese innerhalb des HQ30-Abflussbereiches der L lägen. Eine wasserrechtliche Bewilligung liege nicht vor und könne auch nicht erteilt werden. Auf Grund der dezidierten Feststellung der beigezogenen Amtssachverständigen, dass eine genehmigungsfähige Alternative aus technischer Sicht nicht vorliege, scheide auch ein wasserpolizeilicher Alternativauftrag aus.
Dieser Bescheid wurde dem Mitbeteiligten nach Ausweis der Aktenunterlagen am 20. August 2004 zugestellt.
Am 14. September 2004 langte bei der BH ein mit 1. September 2004 datierter, an die BH adressierter und an Hofrat Dipl. Ing. Werner F. (BBL) gerichteter Schriftsatz des Mitbeteiligten ein, der im Kopf als Betreff die Geschäftszahl des Bescheides der BH vom 16. August 2004 aufwies.
Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Ihre bis jetzt durchgeführten Vermessungen waren nicht amtlich. Dies haben Sie auch schriftlich der Landesregierung mitgeteilt. Aus rechtlicher Sicht ist jenes an mich gerichtete Schreiben als gegenstandslos zu betrachten!
Des weiteren stelle ich folgendes fest. Am 15.06.2004 erhielt ich von der Landesregierung die Mitteilung, dass Frau Landeshauptmann W K eine umgehende Prüfung des von mir aufgezeichneten Sachverhaltes angeordnet hat.
Mehrere eingeholte Rechtsauskünfte brachten alle das gleiche Ergebnis. Eine Überprüfung kann keinesfalls von jener Behörde durchgeführt werden die einen ja im Grunde mit diesen Tierparadies vernichten will! (...). Am 5.8.2004 sandte ich an die Landesregierung einen eingeschriebenen Brief mit der Bitte um die Entsendung eines Amtssachverständigen von der Landesregierung ohne Teilnahme von der BH-B, auch ohne Teilnahme von Tierschützer-u. innen meinerseits, damit der Sachverhalt ohne "Störeinflüsse von außen" behandelt werden kann.
Das Ergebnis wird mir sicher schriftlich oder mündlich seitens der Landesregierung mitgeteilt werden, einen persönlichen Gesprächstermin bei Frau Landeshauptmann W K behalte ich mir vor.
Laut Rechtsauskunft ist Ihr an mich gerichtete Schreiben als gegenstandslos zu betrachten da die nächste Begehung nicht von Ihnen sondern von der Landesregierung durchgeführt wird und die Entscheidung auch von der Landesregierung getroffen wird.
Mit den besten Grüßen vom Tierparadies S
(der Mitbeteiligte)"
Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine Kopie eines Schriftsatzes, auf welcher offenbar die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides zusätzlich per Schreibmaschine eingefügt wurde. Dem entsprechend ist auch die Unterschrift des Mitbeteiligten nur in Kopie auf diesem Schreiben vorhanden. Das Kuvert, in dem sich dieses Schreiben befand und aus dem dessen Adressierung hervorginge, ist im Akt nicht enthalten.
Mit einem weiteren, am 9. September 2004 bei der BBL eingelangten, aber an die BH gerichteten Schreiben vom 8. September 2004 wandte sich der Mitbeteiligte neuerlich an Hofrat Dipl. Ing. Werner F. und vermerkte noch zusätzlich zu seinem letzten Schreiben, dass dann, wenn wieder einmal eine Vermessung geplant sei, die "Herrn F" auszuladen seien, die hätten laut Rechtsauskunft erstens dabei überhaupt nichts zu suchen, zweitens hätte er die Gewissheit, dass seine Zäune nicht zum dritten Mal niedergerissen würden und weiters ersuche er höflich, ihn vorher schriftlich zu verständigen, damit seine Anwesenheit gegeben sei.
Weitere Ermittlungsschritte oder behördliche Vorgänge aus den Jahren 2005 und 2006 sind den vorgelegten Aktenunterlagen nicht zu entnehmen.
Aus einem Schreiben des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der BBL vom 16. November 2007 an die BH geht hervor, dass nach einer örtlichen Erhebung durch den zuständigen Wassermeister am 18. Oktober 2007 festgestellt worden sei, dass auf den dem öffentlichen Wassergut zugeordneten Grundstücken in das Gewässerbett der L eine Steinbarriere eingebaut worden sei, durch die offensichtlich in den Lauf der L eingegriffen werde. Es habe nicht eindeutig festgestellt werden können, durch wen diese Maßnahmen vorgenommen worden seien. Durch diese Barriere werde das Gewässerkontinuum unterbrochen und es sei in weiterer Folge mit einer Veränderung des Bachlaufes und einer Anhebung der Sohle zu rechnen. Aus wasserbautechnischer Sicht seien die nunmehr durchgeführten Maßnahmen umgehend zurückzunehmen und der ursprüngliche Zustand herzustellen. Dies betreffe auch die bereits vor längerer Zeit hergestellten Schüttungen. In diesem Zusammenhang werde auf das anhängige Berufungsverfahren verwiesen, das dringendst einer Erledigung bedürfe.
Diese Stellungnahme wurde der Berufungsbehörde zur Kenntnis übermittelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2008 wurde der Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben.
Dies wurde damit begründet, dass der Mitbeteiligte mit Eingabe vom 1. September 2004 einen Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid bei Dipl. Ing. Werner F. der BBL eingebracht habe und dieser Einspruch am 14. September 2004 bei der BH eingelangt sei. Mit Eingabe vom 1. September 2004, eingelangt am 3. September 2004, habe der Mitbeteiligte diesen Einspruch auch direkt dem Büro von Frau Landeshauptmann K vorgelegt. Da diese im gegenständlichen Verfahren zuständige Berufungsbehörde sei, sei der Einspruch bzw. die Berufung vom 1. September 2004 somit als rechtzeitig anzusehen und der Bescheid der BH vom 16. Oktober 2004 nicht rechtskräftig.
Im Zuge einer örtlichen Verhandlung sei der von der BH beanstandete Bereich besichtigt worden. Der Mitbeteiligte sei Eigentümer des Grundstückes 527/1 und nutze auch das Grundstück 527/2, welches im Eigentum der Stadtwerke K stehe. Im Katasterplan sei der Verlauf der L, beginnend oberhalb des Staubereiches des Kraftwerks H. bis abwärts des Grundstückes Nr. 527/2 nicht ident mit dem in der Natur ersichtlichen Zustand. Die L habe sich augenscheinlich beginnend beim Anwesen Nweg 1 in Richtung orografisch rechte Seite verlegt. Die Folge dürften linksufrige Anlandungen, beginnend beim Grundstück Nr. 528/1 bis Ende Grundstück Nr. 527/2 gewesen sein. Die Anlandungen im Bereich des Grundstückes .37/5 seien durch Aufschüttungen bzw. Geländeanhebungen erfolgt. Inwieweit hiezu Bewilligungen vorlägen, sei nicht ersichtlich.
Im Bereich der Grundstücke Nr. 527/1 bzw. 527/2 seien im Randbereich der derzeitigen Uferböschung Einbauten errichtet worden. Im Anschluss an diese Bauten seien auf der bestehenden ebenen Fläche ein nicht fest fundamentierter Entenkäfig, eine Holzhütte und freie Unterstände vorhanden. Diese Teile seien aus fachlicher Sicht keine Bauwerke im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes und auch nicht im Sinne des § 38 WRG. Durch diese Anlagen sei keine Beeinflussung eines Hochwasserabflusses zu erwarten, da diese bei einem extremen Hochwasserereignis abgeschwemmt werden könnten. Eine Beeinflussung bzw. mögliche Verklausung des abwärts liegenden Kraftwerkes sei nur in untergeordnetem Maße zu erwarten, da bei einem derartigen Hochwasser mit starkem Treibholzanteil auf Grund der Waldausstattung im Einzugsbereich bzw. im unmittelbaren Böschungsbereich zu rechnen sei.
Auf Grund des Ergebnisses der örtlichen Berufungsverhandlung am 27. Jänner 2005 sei die durch die Fachabteilung 19A in Auftrag gegebene Hochwasserstudie betreffend die L eingeholt und durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Berufungsbehörde als Grundlage der weiteren Beurteilung herangezogen worden. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 26. April 2008 sei durch den Amtssachverständigen der Berufungsbehörde festgestellt worden, dass sich diese Stellungnahme auf die vorgelegte Hochwasserabflussstudie an der L aus dem Jahr 2005, erstellt von der Firma H, Graz, auf vorliegende Aktenunterlagen und aktuelle Luftbilder stütze. Im Zuge einer mündlichen Verhandlung am 27. Jänner 2007 (auch diesbezüglich finden sich keine Aktenunterlagen) sei der gegenständliche Bereich besichtigt und unter anderem festgestellt worden, dass der im Katasterplan festgehaltene Verlauf der L nicht mehr mit der Natur übereinstimme. Aus der Abflussstudie der L sei zu entnehmen, dass sich die Stauwurzel des Kraftwerkes H. etwa bei Bachkilometer 1,02 im Bereich des Grundstückes Nr. 149/5 befinde. Dies bedeute, dass sich die beanstandeten Maßnahmen des Mitbeteiligten zur Gänze im Staubereich des Kraftwerkes H. befänden. Weiters sei der Abflussstudie zu entnehmen, dass die Wasserspiegelschwankung zwischen einem HQ30 und einem HQ300 im Bereich des Profiles 22 (Grundstück Nr. 512) 43 cm betrage. Im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen der Baumaßnahmen werde aus fachlicher Sicht festgehalten, dass diese im Staubereich des Kraftwerkes H. lägen. Die Stauwurzel dieser Wasserkraftanlage liege knapp oberhalb der beanstandeten Maßnahmen. Eine genaue Fixierung der Stauwurzel sei nicht möglich, da diese von der Wasserführung und dem Verlandungszustand abhängig sei. Augenscheinlich habe sich in der Vergangenheit auf Grund größerer Verlandungen und damit verbundener Verflachung des Gefälles der Lbach verlegt, sodass derzeit die im Kataster festgelegten Grenzen nicht mit der Natur übereinstimmten. Der maßgebende Zustand für die Wasserspiegelhöhe bei einem Hochwasser werde durch den Verlandungszustand und die bescheidmäßig geregelte Betriebsführung bestimmt. Sollten bei extremen Hochwasserereignissen Schäden durch die vom Mitbeteiligten gesetzten Maßnahmen an der Wasserkraftanlage entstehen, was aber aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten sei, wäre der Eigentümer der Baulichkeiten als in Haftung stehend zu sehen. Bedingt durch die Lage im Staubereich (Stauwurzelbereich) des Kraftwerkes H. und der damit verbundenen bescheidgemäßen Stauspiegelschwankungen und auch bestehenden Verlandungen könne aus fachlicher Sicht eine Bewilligungspflicht gemäß § 38 WRG nicht gesehen werden.
Die belangte Behörde schloss nach Zitierung des § 38 Abs. 1 WRG 1959 die Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Feststellung, es sei durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass bedingt durch die Lage im Staubereich und die damit verbundenen bescheidgemäßen Stauspiegelschwankungen und auch bestehenden Verlandungen eine Errichtung von Anlagen im Hochwasserabflussbereich und somit eine Bewilligungspflicht nicht gesehen werden könnte. Auch hätten Bauten im Gewässer zum Zeitpunkt der örtlichen Verhandlung im Jahr 2005 nicht festgestellt werden können. Eine Bewilligungspflicht gemäß § 38 WRG 1959 hätte nicht festgestellt werden können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Es müsse jedoch bemerkt werden, dass sich die Beurteilung in diesem Berufungsverfahren auf jenen Zustand beziehe, der anlässlich der örtlichen Verhandlung am 27. Jänner 2005 vorgefunden worden sei. Sollten durch den Mitbeteiligten weitere Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Bauten im Gewässer, könnte eine Bewilligungspflicht entstehen. Die Berufungsentscheidung beziehe sich somit auf die am 27. Jänner 2005 vorgefundene Situation.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Republik Österreich (Bund) als Eigentümerin des öffentlichen Wassergutes. Der Bescheid sei der BBL als Dienststelle der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.
Die belangte Behörde legte einige Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die belangte Behörde brachte eingangs ihrer Gegenschrift vor, sie bezweifle die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Eine generelle Berechtigung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes auf Beseitigung von Anlagen innerhalb des Hochwasserabflussbereiches sei den einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 nicht zu entnehmen. Der Landeshauptmann als Verwalter des öffentlichen Wassergutes habe im gegenständlichen Verfahren keinen Antrag auf Freihaltung des öffentlichen Wassergutes gestellt und sei auch niemals dem gesamten Verfahren beigezogen gewesen. Das Verfahren der Behörde erster Instanz sei von Amts wegen auf Grund von Erhebungen der Bundeswasserbauverwaltung veranlasst worden und es liege ihm kein Antrag des öffentlichen Wassergutes als Partei zugrunde.
Die belangte Behörde hat mit diesem Vorbringen die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die BBL eine mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes betraute Dienststelle sei, nicht in Abrede gestellt. Damit korrespondiert der Hinweis auf der Homepage der BBL B, wonach die BBL u.a. für die "Verwaltung öffentlicher Grundstücke" zuständig sei. Nach den Angaben im Organigramm der Abteilungsgruppe Landesbaudirektion zählt zu dieser Abteilungsgruppe auch die Abteilung 19 B (Schutzwasserwirtschaft und Bodenwasserhaushalt), deren Referat IV das "öffentliche Wassergut und Grundverkehr" betreut. Folgt man der Beschreibung der Abteilungsgruppe Landesbaudirektion weiter, sind die sieben Baubezirksleitungen regional als verlängerter Arm der zentralen Abteilungen in den jeweiligen Fachbereichen, somit auch der Abteilung 19 B Referat IV in Bereich des öffentlichen Wassergutes, tätig.
Das gegenständliche Verfahrens wurde maßgeblich durch Stellungnahmen der BBL (vgl. z.B. die verfahrensauslösende Stellungnahme vom 20. September 2002 oder diejenige vom 12. Jänner 2004) initiiert. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2002 vor der BH forderte die wasserbautechnische Sachverständige der BBL, die sich auch ausdrücklich als "Vertreterin der Verwalterin des öffentlichen Wassergutes" bezeichnete, dass sämtliche Maßnahmen des Mitbeteiligten am Lgrundstück entfernt werden müssten. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2004 wurde seitens des öffentlichen Wassergutes (wiederum vertreten durch die BBL bzw die wasserbautechnische Amtssachverständige) die Ansicht vertreten, die Einbauten befänden sich auf öffentlichem Wassergut und es werde von dieser Seite für derartige Zwecke grundsätzlich keine Zustimmung erteilt.
Es kann daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht davon gesprochen werden, dass sich das öffentliche Wassergut am Verfahren nicht beteiligt hätte.
Dass der angefochtene Bescheid, mit dem die dem Mitbeteiligten aufgetragenen, auch Grundstücke des öffentlichen Wassergutes betreffenden Maßnahmen "ersatzlos" aufgehoben wurden, geeignet ist, die Rechte der Eigentümerin des öffentlichen Wassergutes, somit der Beschwerdeführerin, zu berühren, steht außer Zweifel.
Der angefochtene Bescheid wurde - nach den in der Gegenschrift nicht bestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin - der BBL am 11. Juni 2008 zugestellt. Die Beschwerde erweist sich daher als zulässig und rechtzeitig.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 29. Juli 2008 in der gegenständlichen Beschwerdesache das Vorverfahren eingeleitet und dabei ausdrücklich auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen.
Im vorliegenden Fall legte die belangte Behörde zwar Akten des Verwaltungsverfahrens vor, aber offensichtlich nur Akten des erstinstanzlichen Verfahrens; aus dem Verfahren zweiter Instanz finden sich nur einige Aktenstücke untergeordneter Bedeutung. Den vorgelegten Verwaltungsakten sind insbesondere keine Verhandlungsschriften über mündliche Verhandlungen vom 27. Jänner 2005 oder vom 27. Jänner 2007 zu entnehmen, auch nicht das Gutachten des Amtssachverständigen vom 26. April 2008. Weiters fehlt die seitens der belangten Behörde als für die Rechtzeitigkeit der Berufungseinbringung maßgeblich erachtete Eingabe des Mitbeteiligten vom 1. September 2004 an das Büro der damaligen Frau Landeshauptmann.
Auf diese Unterlagen konnte der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidungsfindung daher nicht zurückgreifen; es war gemäß § 38 Abs. 2 VwGG aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführerin zu erkennen.
3. Die Beschwerdeführerin machte unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 1. September 2004, welches verspätet bei der erstinstanzlichen Behörde einlangte, selbst bei wohlwollender Betrachtung nicht die Minimalerfordernisse einer Berufung erfülle, selbst wenn man in der Anführung der Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides gerade noch die Bescheidbezeichnung erblicken könne. Von einem begründeten Berufungsantrag könne keine Rede sein. Dieses Schreiben hätte deshalb nicht als Berufung qualifiziert werden dürfen. Vorsichtsweise machte die Beschwerdeführerin, in Unkenntnis der Form der Vorlage jener Eingabe vom 1. September 2004 an das Büro des Landeshauptmannes auch geltend, dass diese Vorlage ebenso wie die vorangegangenen derartigen Vorstöße bloßen Interventionscharakter gehabt hätte. Sie sei daher an die Frau Landeshauptmann als politische Amtsträgerin und nicht als zuständige Berufungsbehörde gerichtet gewesen. Ein Einlagen im Büro der Frau Landeshauptmann innerhalb der Berufungsfrist hätte daher nicht die Wirkung im Sinn des § 63 Abs. 5 (letzter Satz) AVG haben können.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass das am 3. September 2004 im Büro der Frau Landeshauptmann eingelangte Schriftstück vom 1. September 2004 als rechtzeitig eingelangte Berufung zu werten sei. Wie schon festgehalten, befindet sich dieses Schriftstück nicht im Akt.
Grundsätzlich ist dazu zu bemerken, dass eine "an das Büro der Frau Landeshauptmann" gerichtete Berufung als an die zuständige Behörde gerichtet zu werten wäre, zumal dieses Büro der Behörde Landeshauptmann zurechenbar ist und im vorliegenden Fall der Landeshauptmann Berufungsbehörde ist. Allerdings kann mangels Vorliegens dieses Schriftstückes im Akt nicht einmal beurteilt werden, ob es sich um das gleiche Schriftstück handelt, das am 14. September 2004, und damit verspätet, bei der BH einlangte oder ob es sich dabei um ein anderes Schreiben handelt.
Den diesbezüglich knappen Angaben im angefochtenen Bescheid ist nur zu entnehmen, dass "dieser Einspruch" (gemeint: der am 14. September 2004 bei der BH eingelangte Einspruch) "auch direkt an das Büro der Frau Landeshauptmann" vorgelegt worden sei. Offenbar handelt es sich dabei um ein inhaltlich gleich lautendes Schriftstück, wobei aber nicht sicher gesagt werden kann, ob es auch die Bezeichnung des Bescheides der BH aufweist, der ja - wie dargestellt - auf dem im Akt erliegenden kopierten Schriftsatz dazugetippt wurde.
Selbst wenn man annehmen wollte, dass auch das als rechtzeitig eingelangt gewertete Schreiben des Beschwerdeführers die Bezeichnung des Bescheides enthält, so fehlt dem Schreiben aber jedenfalls ein begründeter Berufungsantrag; dies offenbar deshalb, weil der Mitbeteiligte davon ausging, dass die Angelegenheit bereits durch eine andere Stelle (Landesregierung?) geklärt wird. Es ist daher zum einen zweifelhaft, ob es sich bei dem vorliegenden Schriftstück überhaupt um eine Berufung handelt, zum anderen erschiene eine solche nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Diesfalls hätte die belangte Behörde aber den Mitbeteiligten zur Klarstellung auffordern müssen, was er mit seinem Schreiben bezweckt und ihn gegebenenfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung seines Rechtsmittels anleiten müssen. Das vorliegende Schriftstück, von dem - wie dargestellt - nicht einmal sicher ist, ob es inhaltlich überhaupt das von der Behörde als relevant angesehene Rechtsmittel darstellt, war jedenfalls nicht geeignet, als Basis für eine Sachentscheidung der Berufungsbehörde zu dienen.
Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid aber mit weiteren Rechtswidrigkeiten belastet.
So geht aus einem Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, dass die von der mitbeteiligten Partei errichteten Anlagen keine Bauwerke im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes seien, weshalb auch keine Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 gegeben wäre. Abgesehen davon, dass eine nähere Erläuterung fehlt, warum es sich bei dem "nicht fest fundamentierten Entenkäfig, einer Holzhütte und freien Unterständen" nicht um Bauwerke im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes handle (vgl. dazu die Definition eines Bauwerks in § 4 Z 12 des Steiermärkischen Baugesetzes, wonach darunter jede Anlage zu verstehen ist, "zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;" und die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2009, 2008/06/0097, und vom 26. Juni 2008, 2006/06/0304, mwN), ist es aber für die Bewilligungspflicht gemäß § 38 WRG 1959 völlig belanglos, ob eine im Hochwasserabflussbereich errichtete Anlage im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes baubewilligungspflichtig ist oder nicht (vgl. zB. zur Irrelevanz der fehlenden baurechtlichen Bewilligungspflicht für einen Maschendrahtzaun im Hochwasserabflussbereich das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, 94/07/0021).
§ 38 WRG 1959 spricht von anderen "Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses", worunter alles verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1995, 94/07/0071, und vom 21. Jänner 1999, 98/07/0155, und andere), und knüpft nicht an den Bauwerksbegriff an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1991, 90/07/0107, und vom 19. April 2001, 99/06/0017). Auch Entenkäfige, Holzhütten und Unterstände können daher nach § 38 WRG 1959 wasserrechtlich genehmigungspflichtig sein, wenn sie im Hochwasserabflussbereich des § 38 Abs. 3 WRG 1959 zu liegen kommen.
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach durch die Anlagen auch deshalb keine Beeinflussung des Hochwasserabflusses zu erwarten seien, weil diese bei einem extremen Hochwasserereignis abgeschwemmt werden könnten, und eine Verklausung des unterliegenden Kraftwerkes nur in untergeordnetem Ausmaß zu erwarten wäre, da dort jedenfalls aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit einem starken Treibholzanteil zu rechnen wäre, sind ebenfalls rechtlich verfehlt. Die Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 knüpft nicht an das Vorliegen von Gefahrensituationen im Falle eines Extremhochwasserereignisses an, sondern besteht gänzlich unabhängig davon. Werden weder öffentliche Interessen noch Interessen Dritter beeinträchtigt, ist diese Bewilligung zu erteilen. Träfe das von der belangten Behörde dargestellte Szenario zu (was aber fachlich zu klären wäre), entfiele daher nicht die Bewilligungspflicht für die Anlagen im Hochwasserabflussbereich, sondern es wäre eine entsprechende Bewilligung zu erteilen.
Eine weitere maßgebliche rechtliche Erwägung des angefochtenen Bescheides stützt sich auf das - dem Verwaltungsgerichtshof nur durch die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid bekannte - Gutachten des Sachverständigen der Berufungsbehörde, wonach sich die Anlagen und Einbauten im Anlagenbereich eines Kraftwerkes befänden, weshalb ebenfalls keine Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 bestehe. Auch dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen. Für die Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung kommt es ausschließlich darauf an, ob die Anlagen und Einbauten innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer (Hochwasserabflussgebiet im Sinne des § 38 Abs. 3 WRG 1959) liegen oder nicht. Darauf, ob die in Rede stehenden Anlagen gleichzeitig im Bereich der Stauwurzel eines unterliegenden Kraftwerkes liegen - was allerdings den Schluss nahe legt, dass sich die Anlagen im Flussgebiet selbst, und damit jedenfalls im Hochwasserabflussgebiet, befinden -, kommt es bei dieser Beurteilung nicht an.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich im vorgelegten Akt das von der Behörde erster Instanz eingeholte und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2004 erstattete Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen findet, das mit näherer und nicht als unschlüssig anzusehender Begründung davon ausging, dass sich alle Maßnahmen und Anlagen des Beschwerdeführers im Hochwasserabflussbereich des § 38 Abs. 3 WRG 1959 befänden. Offenbar holte die Berufungsbehörde ein anders lautendes Gutachten ein. Diesfalls wäre sie aber im Rahmen der von ihr zu vorzunehmenden Beweiswürdigung verpflichtet gewesen, sich mit beiden Gutachten auseinander zu setzen und zu argumentieren, aus welchem Grunde sie dem Gutachten des von ihr beigezogenen Sachverständigen und nicht dem im Verfahren erster Instanz eingeholten Gutachten folgt. In der Unterlassung dieser Vorgangsweise liegt eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Aus all diesen Gründen erweist sich die ersatzlose Aufhebung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 16. August 2004 als inhaltlich rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 30. September 2010
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