VwGH 2008/06/0215

VwGH2008/06/021518.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde

1. des AM, und 2. der RM, beide in W, beide vertreten durch DDr. Patrick Vergörer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. September 2008, Zl. Ve1-8-1/474-1, betreffend Abbruchauftrag gemäß § 37 Abs. 1 Tir. BauO 2001 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §16;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §16;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des nach Osten abfallenden Grundstückes Nr. 1235 in der mitbeteiligten Gemeinde. Entlang der am abfallenden Hang befindlichen östlichen Grundgrenze sind drei Grundstücke von Nachbarn gelegen (u.a. das Grundstück Nr. 1234/2, KG W.).

In einem Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Juli 2005 im Zusammenhang mit der von den Nachbarn auf dem Grundstück Nr. 1234/2 beantragten Stützmauer wird Punkt 5. des vorliegenden Gutachtens von Dipl. Ing. T.E.F. angeführt, aus dem sich folgender Sachverhalt ergebe:

"Aus den Bildern ist ersichtlich, dass am obenliegenden Nachbargrundstück Gp. 1235 des Hr. ... (des Erstbeschwerdeführers) terrassiert wurde. Im Westen sind fachkundig hergestellte Steinschlichtungen vorhanden (oberhalb der Gp. 1234/2 der Fr ...). Im östlichen Bereich wurden Steinbrocken unfachmännisch angehäuft und drohen abzugleiten. Diese Bereiche sind zu sanieren, sodass gewährleistet ist, dass kein Bodenmaterial und Steine nach unten kollern können."

Nach den weiteren Ausführungen in diesem Schreiben sei u.a. den Beschwerdeführern dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht worden. In ihrer Stellungnahme hätten sie erklärt, dass bereits diverse Maßnahmen getroffen worden seien und weitere folgen würden. Eine gesamtheitliche abschließende Sanierung, wie im Gutachten angeführt, sei auf Grund des Gefahrenpotenzials ehestmöglich durchzuführen. Da es sich um keine bauliche Anlage handle, liege jede weitere rechtliche Veranlassung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde. Alle Beteiligten würden auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In einem Aktenvermerk des Amtsleiters des Gemeindeamtes der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. April 2007 ist festgehalten, die Gemeinde sei darüber informiert worden, dass am Nachmittag des 23. April 2007 ein großer Stein vom Grundstück der Beschwerdeführer auf das östlich benachbarte Grundstück Nr. 1234/2 abgerollt sei. Der Amtsleiter der Baubehörde habe darauf einen unmittelbaren Lokalaugenschein durchgeführt und den Vorfall an Hand von Fotos dokumentiert, die diesem Aktenvermerk beigelegt worden seien. Auf Grund dieses Lokalaugenscheines sei festgestellt worden, dass sich ein großer Stein aus der Böschung des oberen Grundstückes losgelöst habe, die provisorische Absperrung - ein Schalbrett - durchbrochen habe und schließlich einige Meter unterhalb der Böschung auf dem genannten Nachbargrundstück zu liegen gekommen sei. Am Tag darauf sei der Erstbeschwerdeführer über die aufgetretene Gefahr informiert worden. Es sei in diesem Zusammenhang auf das Schreiben vom 13. Juli 2005 Bezug genommen worden, in dem auf das Gefahrenpotenzial hingewiesen und die Sanierung empfohlen worden sei.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde teilte den Beschwerdeführern mit dem Schreiben vom 31. Mai 2007 mit, dass er von einem Grundeigentümer der östlich unmittelbar benachbarten Grundstücke am 30. Mai 2007 mündlich in Kenntnis gesetzt worden sei, dass an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer u.a. zum Grundstück Nr. 1234/2 Sicherungsmaßnahmen zum Hintanhalten von abrollenden Steinen getätigt worden seien. Dabei seien im gesamten Grenzbereich Schaltafeln an Steckeisen, die im Boden verankert worden seien, befestigt worden. Diese Maßnahmen seien unter § 20 Abs. 1 lit. e Tir. Bauordnung 2001 (TBO) zu subsumieren, wonach die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden, einer Baubewilligung bedürften. Durch die ausgehende Gefahr (Abrollen von Steinen) und die damit verbundene und notwendige Durchführung von Sicherungsmaßnahmen stehe es außer Frage, dass allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden. Die Beschwerdeführer würden gemäß § 37 Abs. 1 TBO 2001 aufgefordert, innerhalb eines Monates ab Zustellung dieses Schreibens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Verstreiche diese Frist ungenützt oder werde die Baubewilligung versagt, so habe die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Beseitigung aufzutragen.

Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Schreiben vom 3. Juli 2007 Stellung und führten aus, dass eine Absicherung des Hanges im vorliegenden Fall aus statischer Sicht nicht erforderlich sei. Den vorübergehend aufgestellten Schaltafeln komme naturgemäß auch keine statische Funktion zu. Sie dienten vielmehr dazu, die gärtnerische Bearbeitung der Böschung zu ermöglichen und eine Abgrenzung zu den angrenzenden Grundstücken herzustellen. Besondere Fachkenntnisse seien für das Aufstellen der Schaltafeln nicht erforderlich. Auch seien die Schaltafeln nicht mit dem Boden fest verbunden und seien zu ihrer Herstellung keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Die Annahme einer Bewilligungspflicht für das Aufstellen von Bautafeln hätte ihres Erachtens eine nicht gerechtfertigte Ausdehnung des Bauverfahrens auf geringfügige Maßnahmen zur Folge.

In der Folge fand auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück am 4. Juli 2007 ein Lokalaugenschein in Anwesenheit der Beschwerdeführer, zweier Nachbarn, des Bürgermeisters und des Bausachverständigen Baumeister Ing. K.G. statt.

In einem Aktenvermerk vom 4. Juli 2007 ist darüber festgehalten, dass an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer Nr. 1235 über die gesamte Länge vorübergehend Schaltafeln als Absturzsicherung für sich lösende Hangsteine mit Steckeisen in den Boden verankert worden seien. Diese dienten nach der Aussage der Beschwerdeführer lediglich als Sofortmaßnahme für eventuell sich lösende Steine. Weiters sei in diesem Bereich die Böschung mit mehreren Holzbrettern und Steckeisen "verfestigt" worden. Der Bausachverständige habe festgestellt, dass bei der fachgerechten Herstellung dieser verankerten Schaltafeln jedenfalls allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden, da diese Sicherungsmaßnahmen eine statische Funktion zu erfüllen hätten, insbesondere hätten die Schaltafeln dem Aufprall von Steinen und Gesteinsbrocken standzuhalten bzw. müssten sie das Abrutschen von Böschungsmaterial verhindern. Daraus ergebe sich, dass um die Bewilligung gemäß § 20 Abs. 1 lit. e TBO 2001 anzusuchen sei.

Zur weiteren Vorgangsweise wird in diesem Aktenvermerk ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten sich bereit erklärt, "für die vorgesehene Hangsicherung mit eventuellem Auffangnetz (oder

'bewehrte Erde') eine hiezu befugte Firma ... zu beauftragen, die

notwendigen Einreichunterlagen incl. statischer Berechnungen der Baubehörde umgehend vorzulegen bzw. einzureichen". Weiters werde diese ostseitige Grenze für und während der Baumaßnahmen von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vermessen bzw. abgesteckt und das Absteckungsprotokoll der Baubehörde vorgelegt. Auf Grund dieser neu einzureichenden Unterlagen werde umgehend eine Bauverhandlung für diese geplanten Sicherungsmaßnahmen (Auffangnetz, "bewehrte Erde" oder eventuelle Stützmauer usw.) an Ort und Stelle durchgeführt. Diesem Aktenvermerk sind fünf Fotos angeschlossen, die den fraglichen Grenzbereich mit Schaltafeln, Holzbrettern und Steckeisen zeigen.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde forderte die Beschwerdeführer mit weiterem Schreiben vom 2. August 2007 gemäß § 37 Abs. 1 TBO 2001 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die erforderlichen Einreichunterlagen in Bezug auf die beim Lokalaugenschein vorgefundenen verankerten Schaltafeln einzubringen. Sollte diese Frist ungenutzt verstreichen, werde die Beseitigung mittels Abbruchsbescheides aufgetragen.

In dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 22. August 2007 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 23. August 2007) nahmen sie zum Schreiben vom 2. August 2007 und dem angeschlossenen Aktenvermerk, der sich auf die Besprechung vom 4. Juli 2007 beziehe, Stellung. Es gingen aus dem Aktenvermerk vom 4. Juli 2007 und dem Schreiben vom 2. August 2007 zwei unterschiedliche Standpunkte der Baubehörde hervor, die einander widersprächen. Während der Aktenvermerk einzureichende Unterlagen für eine bisher nicht ausgeführte "Hangsicherung mit eventuellem Auffangnetz (oder 'bewehrte Erde')" verlange, wären auf Grund des nunmehrigen Schreibens Einreichunterlagen für die vorhandenen Schaltafeln erforderlich. Die Beschwerdeführer ersuchten um Klarstellung, welche Einreichunterlagen von Seiten der Gemeinde verlangt würden. Sie hielten neuerlich fest, dass die vorhandenen Schaltafeln ihrer Ansicht nach keiner Bewilligungspflicht unterlägen. Ihre bisherige Stellungnahme zum Sachverhalt werde durch die gemeinsame Besichtigung mit dem Sachverständigen Baumeister Ing. G. ihrer Ansicht nach nicht widerlegt.

Die Beschwerdeführer beantragten mit ihrer Eingabe vom 13. September 2007 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 18. September 2007) die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Neuerrichtung einer Einfriedung an der östlichen Seite ihres Grundstückes. Nach der Baubeschreibung soll die Einfriedung dem Aufprall von Steinen und Gesteinsbrocken standhalten und derart einen Schutz für die tieferliegenden Nachbargrundstücke Nr. 1234/1 bis 3 darstellen.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedung mit Steinschlagfunktion im östlichen Grenzbereich des Grundstückes der Beschwerdeführer.

Mit weiterem Bescheid vom selben Tag ordnete der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Spruchpunkt I.1. an, dass die bauliche Anlage mittels verankerter Schaltafeln zum Zwecke der Hangsicherung auf der Ostseite des Grundstückes Nr. 1235 in Richtung der Grundstücke Nr. 1234/1, 1234/2 und 1234/3 abzubrechen bzw. zu entfernen sei. Der Abbruch habe gemäß Spruchpunkt I.2. ohne unnötigen Verzug zu erfolgen.

Die erstinstanzliche Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass auf der Ostseite des Grundstückes der Beschwerdeführer entlang der drei benachbarten Grundstücke eine bauliche Anlage mittels verankerter Schaltafeln zum Zwecke der Hangsicherung ohne die hiefür erforderliche baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei. Zunächst werde auf das Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Juli 2005 verwiesen, in dem auf die gegenständliche Gefahrenstelle nach dem Gutachten des Dipl. Ing. T.E.F. hingewiesen worden sei und im Übrigen alle Beteiligten auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden seien. Am 25. April 2007 sei die mitbeteiligte Gemeinde darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sich aus dem gegenständlichen Gefahrenbereich ein großer Stein gelöst habe und auf dem Grundstück Nr. 1234/2 zu liegen gekommen sei, was in einem Aktenvermerk dokumentiert worden sei. In der Folge sei die Behörde von einem Nachbarn in Kenntnis gesetzt worden, dass an der Grundstücksgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer Sicherungsmaßnahmen zum Hintanhalten von abrollenden Steinen getätigt worden seien. Dabei seien im gesamten Grenzbereich Schaltafeln an Steckeisen, die im Boden verankert worden seien, befestigt worden. Da diese Maßnahmen unter § 20 Abs. 1 lit. e TBO 2001 zu subsumieren seien, seien die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2007 aufgefordert worden, Einreichunterlagen innerhalb eines Monates nach Zustellung des Schreibens nachzureichen. Auf Grund ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2007 und dem darauf durchgeführten Lokalaugenschein am 4. Juli 2007 (siehe dazu den Aktenvermerk vom 4. Juli 2007) sei den Beschwerdeführern ein neuerliches Aufforderungsschreiben vom 2. August 2007 zur Einbringung von Einreichunterlagen übermittelt worden. Die angemessene Frist von zwei Wochen sei inzwischen ungenützt verstrichen.

Die Behörde stelle neuerlich fest, dass die getätigte Maßnahme unter § 20 Abs. 1 lit. e TBO 2001 zu subsumieren sei und aus diesem Grunde ein Baugesuch samt Planunterlagen einzureichen sei. Es sei den Beschwerdeführern bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2007 und vom 2. August 2007 mitgeteilt worden, die notwendigen Planunterlagen einzureichen, ansonsten die Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Anlage erlassen werde. Da die Frist erneut ungenützt verstrichen sei, Einreichunterlagen für die Hangsicherung mittels verankerter Schaltafeln nicht beigebracht worden seien, sei die Beseitigung derselben auszusprechen.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung mit Bescheid vom 5. Mai 2008 als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde sah es auf Grund der Ausführungen des Bausachverständigen beim Lokalaugenschein am 4. Juli 2007 (irrtümlich wurde in der rechtlichen Begründung im Unterschied zur vorangehenden Sachverhaltsdarstellung in diesem Bescheid das Datum 31. Mai 2007 angeführt) als erwiesen an, dass die Errichtung der vorgefundenen verankerten Schaltafeln allgemeine bautechnische Kenntnisse wesentlich berühre, da sie der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit zu entsprechen hätten und dem Stand der Technik entsprechend zu planen und auszuführen seien, weshalb es sich dabei um die Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. e TBO 2001 handle. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, gehe ins Leere, da im Beisein aller Beteiligten ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei, bei dem der Bausachverständige seine Feststellungen im Hinblick auf § 20 Abs. 1 lit. e TBO 2001 getroffen und erläutert habe.

Zum Berufungspunkt II. (betreffend die nach Ansicht der Beschwerdeführer unrichtige Beweiswürdigung) führte die Berufungsbehörde aus, auf Grund der vorliegenden Aktenlage (dabei verwies die Berufungsbehörde auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. T.F. vom 29. April 2005 samt Sanierungsauftrag, den Aktenvermerk vom 25. April 2007 samt Fotodokumentation über das Abrollen eines großen Steines und den Aktenvermerk vom 4. Juli 2007 mit der Feststellung des Bausachverständigen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine bauliche Anlage handle, bei der allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden) habe die erstinstanzliche Behörde zu Recht eine Bewilligungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. e TBO 2001 angenommen.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte insbesondere aus, der Bausachverständige Baumeister Ing. K.G. habe beim Lokalaugenschein am 4. Juli 2007 einen Befund erhoben und die vorgefundene Anlage fachlich beurteilt. Dies sei im Aktenvermerk der erstinstanzlichen Behörde vom 4. Juli 2007 entsprechend dokumentiert worden. Zur Veranschaulichung sei dem Akt auch eine Fotodokumentation beigegeben worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 3. Juli 1984, VwSlg. Nr. 11.489/A) sei es der Behörde nicht verwehrt, fachliche Äußerungen eines Amtssachverständigen, die dieser nicht in die äußere Form eines Gutachtens, sondern in die eines Aktenvermerkes gekleidet habe, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Daraus lasse sich nach Ansicht der belangten Behörde ableiten, dass fachliche Äußerungen eines Sachverständigen von der Behörde auch dann der Entscheidung zu Grunde gelegt werden könnten, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - von der erstinstanzlichen Behörde in Form eines Aktenvermerkes über einen duchgeführten Lokalaugenschein festgehalten worden seien.

Aus den vorliegenden Unterlagen und auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführer lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Bausachverständige eine andere als die im Aktenvermerk dokumentierte Beurteilung vorgenommen hätte. Da die Beschwerdeführer beim Lokalaugenschein anwesend gewesen seien, sei ihnen auch ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zur Beurteilung des Sachverständigen zu äußern, und es sei das Recht auf Parteiengehör gewahrt worden.

Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Behörde hätte zur Beurteilung der Sachlage ein einschlägiges Sachverständigengutachten einholen müssen, führte die belangte Behörde aus, die Behörde dürfe sich zwar über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen, es liege jedoch im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass bei genügend geklärtem Sachverhalt weitere Beweisanträge nicht mehr zu berücksichtigen seien. Ob die Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig halte, sei von ihr selbst zu beurteilen. Wolle eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, stehe es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen.

Der herangezogene Bausachverständige Baumeister Ing. K.G. habe nach Ansicht der belangten Behörde auf Grund seiner Fachkundigkeit beurteilen können, ob bei der Herstellung der verankerten Schaltafeln bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden. Die Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen seien in weiterer Folge von der Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Soweit solche von einem Sachverständigen getroffen würden, seien diese nicht beachtlich.

Die Beschwerdeführer hätten kein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt, sodass ihre Einwände nicht geeignet seien, die Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. T.F. aus dem Jahre 2005, der von den Beschwerdeführern wegen Voreingenommenheit abgelehnt worden sei, sei nicht entscheidungsrelevant gewesen, sodass darauf nicht weiter einzugehen gewesen sei.

Zur Frage des Vorliegens einer bewilligungspflichtigen Anlage gemäß § 20 Abs. 1 lit. e TBO 2001 führte die belangte Behörde aus, ein wesentliches Merkmal von baulichen Anlagen seien die von der Art der Baulichkeit vorgegebene Notwendigkeit einer stabilen, kippsicheren Verbindung mit dem Boden und der Umstand, dass bei fachgerechter Ausführung einschlägige bautechnische Kenntnisse aufgewendet werden müssten. Es sei darunter also jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sei. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse werde auch dann angenommen, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet sei bzw. gestaltet werden solle, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber eine Ausführung einer Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehörten; es träte sonst der widersinnige Zustand ein, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligungspflicht unterworfen wäre (Hinweis u.a. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1983, Zl. 83/05/0025, 0026).

Die erstinstanzliche Behörde habe Erhebungen dahingehend durchgeführt und u.a. einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Bausachverständigen vorgenommen. Der hochbautechnische Sachverständige habe für die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass die Sicherungsmaßnahmen eine statische Funktion zu erfüllen hätten. Die belangte Behörde könne daher der rechtlichen Beurteilung der Gemeindebehörden folgen, wonach es sich bei der gegenständlichen Anlage (Schaltafeln zum Zweck der Hangsicherung) um eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 TBO 2001 handle, bei der allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden und daher eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 1 lit. e TBO 2001 erforderlich sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 6. November 2008, B 1752/08-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In den die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof betreffenden Ausführungen wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (TBO 2001), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 73/2007 zur Anwendung.

Gemäß § 2 Abs. 1 TBO 2001 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 lit. e TBO 2001 bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

"e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden."

Im Unterschied dazu erfassen die lit. a und b dieses Absatzes den Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden bzw. die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz TBO 2001, der eine Regelung über allgemeine bautechnische Erfordernisse trifft, müssen bauliche Anlagen und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere

  1. a) der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
  2. b) des Brandschutzes,
  3. c) der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
  4. d) der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
  5. e) des Schallschutzes und
  6. f) der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllen.

    Gemäß § 37 Abs. 1 TBO 2001 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen.

    Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Wesentliche Feststellungen zum Sachverhalt seien nur unvollständig bzw. überhaupt nicht getroffen worden. Es lasse sich dem bekämpften Bescheid keine nachvollziehbare Beschreibung der aufgestellten Schaltafeln entnehmen, weder ihre Anzahl noch ihre Maße oder ihr Aufstellungsort, es lägen keine Feststellungen zur Steigung und dem Verlauf der Böschung vor, auch über die Art des Untergrundes und des an der Oberfläche vorhandenen Bewuchses bzw. allenfalls angenommenen Materials lägen keine Feststellungen vor.

    Dem ist entgegenzuhalten, dass an der verfahrensgegenständlichen östlichen Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer am 4. Juli 2007 in Anwesenheit eines Bausachverständigen und des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde und der Beschwerdeführer ein Lokalaugenschein stattgefunden hat, bei dem, auch von den Beschwerdeführern unbestritten, über die gesamte Länge der Grenze im Boden mit Steckeisen verankerte große, hohe Schaltafeln als Absturzsicherung für sich lösende Hangsteine und weiters mehrere mit Steckeisen befestigte Holzbretter im Bereich dieser Grenze festgestellt wurden. Dazu liegen im Akt Fotos, die bei diesem Lokalaugenschein über diesen Grenzbereich des Grundstückes der Beschwerdeführer gemacht wurden, die die im Aktenvermerk vom 4. Juli 2007 festgehaltenen Feststellungen bestätigen. Der für den verfahrensgegenständlichen Abbruchauftrag maßgebliche Sachverhalt betreffend die über die gesamte Grenze verteilten verankerten Schaltafeln war damit ausreichend festgestellt. Das Gelände ist im Bereich dieser Grenze unbestritten stärker abfallend; auch Vorkommnisse betreffend in diesem Bereich herunterrollende Hangsteine lagen den Behörden vor.

    Wenn die Beschwerdeführer rügen, es lägen keine Feststellungen zur Steigung und dem Verlauf der Böschung bzw. zum Untergrund in diesem Bereich vor, legen die Beschwerdeführer die allfällige Wesentlichkeit dieser ihrer Ansicht nach fehlenden Tatsachenfeststellungen nicht dar.

    Weiters meinen die Beschwerdeführer pauschal, die Behandlung der Sach- bzw. Rechtsfragen sei in den Bescheiden nicht entsprechend § 60 AVG klar, übersichtlich und getrennt erfolgt. Die belangte Behörde halte dazu lediglich fest, dass Feststellungen und rechtliche Beurteilung in weiterer Folge von der Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen seien. Soweit solche von einem Sachverständigen getroffen würden, seien diese nicht beachtlich.

    Dazu ist festzustellen, dass sich die konkret angeführte Argumentation der belangten Behörde auf das Vorbringen der Beschwerdeführer bezogen hat, dass der herangezogene Bausachverständige Ing. K.G. keine entsprechende Fachkundigkeit im vorliegenden Zusammenhang aufweise. Die belangte Behörde ging - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - von der entsprechenden Fachkundigkeit des Bausachverständigen für die verfahrensgegenständliche Fragestellung aus und wies in der Folge zutreffend darauf hin, dass die Vornahme der Feststellungen der freien Beweiswürdigung der Behörde obläge und, sofern sie von einem Sachverständigen getroffen würden, nicht beachtlich seien. Wenn sie unzutreffenderweise auch ausführte, dass die rechtliche Beurteilung ihrer freien Beweiswürdigung unterliege, stellte dies, da die von ihr vorgenommene rechtliche Beurteilung zutreffend war, keine Verletzung in Rechten der Beschwerdeführer dar. Diese Argumentation der belangten Behörde ist nicht zu beanstanden. Auf den im Übrigen ganz pauschal erhobenen Vorwurf von Begründungsmängeln sämtlicher Bescheide war mangels näherer Konkretisierung nicht näher einzugehen.

    Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Berufungsbehörde ohne eigene Ermittlungen von unrichtigen Tatsachenfeststellungen ausgegangen sei, wenn sie festgestellt habe, dass die Beschwerdeführer unstrittig an der östlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstückes bauliche Sicherungsmaßnahmen mittels Schaltafeln vorgenommen hätten, mit denen das Abrollen von Steinen, was bereits nachweislich passiert sei, verhindert werden solle. Die Berufungsbehörde hätte damit ohne eigene Ermittlungen die Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde ergänzt. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2007 (gemeint offenbar das eingangs erwähnte Schreiben vom 3. Juli 2007) die Erforderlichkeit der Absicherung des Hanges aus statischer Sicht abgelehnt, den aufgestellten Schaltafeln käme daher nach ihrer Ansicht keine statische Funktion zu, sie dienten vielmehr dazu, den Bewuchs der Oberfläche zu gewährleisten. Besondere Fachkenntnisse seien dafür nicht erforderlich. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Insoweit der Berufungsbescheid das Vorbringen der Beschwerdeführer zum Zweck der Schaltafeln unrichtig wiedergebe, liege eine Aktenwidrigkeit vor, die von der belangten Behörde zu Unrecht nicht aufgegriffen worden sei. Weiters habe die Berufungsbehörde zu Unrecht festgestellt, dass diese Schaltafeln mit Holzbrettern und Steckeisen verfestigt worden seien. Eine derartige Feststellung finde sich im erstinstanzlichen Bescheid nicht. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Ermittlungsergebnisse sich diese Feststellung stütze. Diesbezüglich liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

    Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Schon die erstinstanzliche Behörde hat im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2007 in Frage stellten, den bereits erwähnten Lokalaugenschein in Anwesenheit der Beschwerdeführer und eines Bausachverständigen am 4. Juli 2007 durchgeführt, bei dem der Bausachverständige die auch von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen Ausführungen getroffen hat, dass die im Grenzbereich festgestellten verankerten Schaltafeln jedenfalls allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührten, da diese Maßnahmen eine statische Funktion zu erfüllen hätten. Nach den im Aktenvermerk über den Lokalaugenschein festgehaltenen Vorgängen dienten die vorgefundenen Schaltafeln nach der Aussage der Beschwerdeführer als Sofortmaßnahme für eventuell sich lösende Steine. Die Beschwerdeführer hätten sich bei diesem Lokalaugenschein auch bereit erklärt, ein Unternehmen mit einer Hangsicherung zu beauftragen.

    Die Beschwerdeführer sind damit bei dem Lokalaugenschein selbst davon ausgegangen, dass die aufgestellten Schaltafeln hangsichernde und damit eine statische Funktion hätten. Die weitere Feststellung der Berufungsbehörde, diese Schaltafeln seien mit Holzbrettern und Steckeisen verfestigt worden (statt korrekt nach dem erstinstanzlichen Ermittlungsergebnis, dass die Böschung im Grenzbereich des Grundstückes mit Holzbrettern und Steckeisen überdies verfestigt worden sei), war nicht entscheidend. Die daher unterlaufene Unrichtigkeit stellt jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Auch in der Begründung der Berufungsbehörde waren die von der erstinstanzlichen Behörde und dem beigezogenen Sachverständigen festgestellten verankerten Schaltafeln im Grenzbereich des Grundstückes der Beschwerdeführer als Hangsicherungsmaßnahme von maßgeblicher Bedeutung.

    Wenn sich die Berufungsbehörde aber bei der Frage, ob die Schaltafeln allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührten, auf die diesbezügliche Beurteilung des beigezogenen Bausachverständigen gestützt hat und als Folge dessen auf die gegenteiligen, nicht weiter begründeten Behauptungen der Beschwerdeführer in der Berufung nicht mehr weiter eingegangen ist, liegt kein Verfahrensmangel vor.

    Die Beschwerdeführer wenden sich weiters gegen die Heranziehung der bloß in einem Aktenvermerk festgehaltenen Ausführungen des Bausachverständigen aus Anlass des Lokalaugenscheines am 4. Juli 2007. Die Mindestanforderungen an ein Sachverständigengutachten seien mit dieser Äußerung des Sachverständigen nicht erfüllt. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang zu Unrecht von den Beschwerdeführern verlangt, dass dieser Aktenvermerk nur durch ein Privatgutachten widerlegt werden könne. Es sei zu Unrecht die Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens unterblieben. Der Sachverständige habe eine unzulässige rechtliche Beurteilung vorgenommen, wenn er festgestellt habe, dass die fachgerechte Herstellung dieser verankerten Schaltafeln jedenfalls allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührte. Weiters habe der Sachverständige damit unzulässige Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen. Es fehle daher an einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage, um die rechtlichen Schlussfolgerungen des Berufungsbescheides nachvollziehen zu können.

    Dem ist entgegenzuhalten, dass § 46 AVG von der Unbeschränktheit der heranzuziehenden Beweismittel ausgeht. Die belangte Behörde konnte daher auch die in einem Aktenvermerk festgehaltenen Äußerungen des beigezogenen Bausachverständigen zu der im fraglichen Grenzbereich beim Lokalaugenschein vorgefundenen Anlage bzw. dazu, ob diese vorgefundene Anlage allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt, als Beweismittel heranziehen. Der Inhalt dieser in einem Aktenvermerk festgehaltenen Äußerung des Bausachverständigen wird von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt. Die Baubehörden konnten ihre Feststellung des Vorliegens von verankerten Schaltafeln im fraglichen Grenzbereich des Grundstückes der Beschwerdeführer auf ihre eigene Wahrnehmung beim Lokalaugenschein am 4. Juli 2007 stützen. Der Umstand, dass der Sachverständige in seiner Äußerung diesbezüglich auch eine Feststellung - wie im Befund eines Gutachtens - getroffen hat, stellt jedenfalls keinen Verfahrensmangel dar.

    In Bezug auf die Frage, ob diese vorgefundene Anlage, die zweifellos im Sinne des § 2 Abs. 1 TBO 2001 mit dem Erdboden verbunden war, allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt, konnten sich die Baubehörden in nicht zu beanstandender Weise auf die angeführte Beurteilung des Bausachverständigen stützen, der dies auch dahingehend begründete, dass diese Schaltafeln eine statische Funktion im Sinne des § 16 Abs. 1 TBO 2001 zu erfüllen hätten, da sie dem Aufprall von Steinen und Gesteinsbrocken standzuhalten hätten und das Abrutschen von Böschungsmaterial verhindern müssten. Die Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage war nicht erforderlich. Von den Beschwerdeführern wird auch nicht begründet, warum dies geboten gewesen wäre.

    Wenn die Beschwerdeführer weiters rügen, dass die Baubehörden ein Beweismittel herangezogen hätten, das nach Ansicht der Vorstellungsbehörde nicht entscheidungsrelevant sei, ist Folgendes auszuführen:

    Es geht dabei um das in dem eingangs erwähnten Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Juli 2005 angeführte Gutachten des Dipl. Ing. T.E.F. aus dem Jahre 2005, in dem erstmals auf die Problematik des verfahrensgegenständlichen Grenzbereiches und dessen erforderliche Absicherung hingewiesen wurde. Im Berufungsbescheid wurde zwar - wie eingangs wiedergegeben - dieses Gutachten erwähnt, die maßgeblichen Beweismittel für die Schlussfolgerung des Vorliegens einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage waren aber der Aktenvermerk vom 4. Juli 2007 mit den angeführten Ausführungen des Bausachverständigen und der weitere Aktenvermerk vom 25. April 2007 samt Fotodokumentation. Es kann der belangten Behörde daher auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie es nicht für erforderlich erachtete, auf die von den Beschwerdeführern gerügte Unterlassung der Behandlung ihres Ablehnungsantrages betreffend den Sachverständigen dieses Gutachtens aus dem Jahre 2005 einzugehen.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 18. Mai 2010

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