Normen
ABGB §1165;
EStG §22 Z2;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
ABGB §1165;
EStG §22 Z2;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, einer der Gesellschafter-Geschäftsführer der C GesmbH, erklärte mit Schreiben vom 19. Mai 2000 den Mitgesellschaftern seinen Rücktritt als Geschäftsführer; seine Geschäftsführerfunktion wurde am 9. August 2000 im Firmenbuch gelöscht.
Die C GesmbH wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 29. August 2000 in eine AG umgewandelt. Über das Vermögen der C AG wurde der Konkurs mit Beschlüssen des Handelsgerichtes Wien vom 8. Juli 2002 eröffnet und - nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches - vom 25. Februar 2003 aufgehoben.
Im Gefolge einer bei der C AG als Rechtsnachfolgerin der C GesmbH durchgeführten Revision hielt der Revisionsbeamte in einer mit dem steuerlichen Vertreter der C AG aufgenommenen Niederschrift vom 28. Juni 2001 fest, die Kommunalsteuerpflicht u. a. für die Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge (Kommunalsteuer für den Revisionszeitraum Jänner 1996 bis Dezember 1999 in der Höhe von 231.755 S) werde von der Abgabepflichtigen bestritten.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2004 wies die belangte Behörde eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Juli 2002 ab und setzte die Kommunalsteuer für die Jahre 1996 bis 1999 im Instanzenzug dem Revisionsergebnis entsprechend fest. Eine dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wies dieser mit Erkenntnis vom 21. September 2005, 2004/13/0109, als unbegründet ab.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2006 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer zur Haftung für 17.206,93 EUR an Kommunalsteuer für diesen Zeitraum und für Jänner bis Juni 2000 samt Säumniszuschlag heran. Die Nachforderungen würden den Zeitraum betreffen, in dem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei und für die Abgabenentrichtung zu sorgen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe weder die Bezahlung der Kommunalsteuer veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer immer kontrolliert habe, ob die anfallenden Abgaben, somit auch die in Streit stehende Kommunalsteuer, bezahlt würden. Die C GesmbH habe zur Zeit, als er Geschäftsführer gewesen sei, auch ständig über ausreichende Mittel zur Abgabenentrichtung verfügt. Da er - überprüft durch die von ihm beauftragte Steuerberatungskanzlei - ständig für alle Angestellten die Kommunalsteuern abgeführt habe, sei es ihm unerklärlich, wie die Rückstände begründet seien. "Offensichtlich" handle es sich um eine unterschiedliche Rechtsansicht über die Kommunalsteuerpflicht von Bezügen. Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass er Dkfm. P und die P-Wirtschaftstreuhand GesmbH mit der steuerrechtlichen Beratung beauftragt habe, welche ihm die Ordnungsmäßigkeit der Kommunalsteuerberechnung bestätigt hätten. Sollte die Behörde nunmehr eine andere Rechtsansicht als der von ihm beauftragte Steuerberater vertreten, treffe ihn kein Verschulden am Rückstand. Hinsichtlich einer steuerrechtlichen Frage und der Beurteilung derselben müsse sich ein Geschäftsführer, insbesondere wenn er nicht Spezialist in Steuerfragen sei, auf die ihm erteilten Rechtsauskünfte des Steuerberaters verlassen können und sei nicht angehalten, diese nochmals überprüfen zu lassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2006 wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung ab. Bei Selbstbemessungsabgaben bestimme sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen sei, danach, wann die Abgaben bei Beachtung abgabenrechtlicher Vorschriften zu entrichten gewesen wären, und nicht danach, wann die Nachforderungen anlässlich einer Revision festgestellt worden seien. Nehme der Geschäftsführer die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondern übertrage er sie an Dritte, werde er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Insbesondere müssten Kontrollen so oft vorgenommen werden, dass dem Verantwortlichen Steuerrückstände nicht verborgen blieben. Wenn im Beschwerdefall Rechtsunsicherheit bestanden habe, ob Kommunalsteuerpflicht bestehe oder nicht, hätte der Steuerberater den Abgabepflichtigen dahingehend beraten müssen, dass er die Kommunalsteuer vorsorglich entrichte, bis die endgültige Entscheidung darüber durch den Verwaltungsgerichtshof getroffen werde.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, der Magistrat der Stadt Wien übersehe, dass die "Rechtsunsicherheit" erst im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Juli 2002 aufgetreten sei, also zu einem Zeitpunkt, als er bereits zwei Jahre nicht mehr als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig gewesen sei. Zum Zeitpunkt bis zu seinem Ausscheiden im April 2000 habe nach Angaben seines Steuerberaters keine Rechtsunsicherheit bestanden, sodass er zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung gehabt habe, eine entsprechende Rücklage für die nunmehr geltend gemachten Beträge zu schaffen.
Nachdem dem Beschwerdeführer das Revisionsergebnis zur Kenntnis gebracht worden war, gestand er mit Schriftsatz vom 21. November 2006 die Richtigkeit des Revisionsergebnisses zu. Er verweise aber darauf, dass erst mit näher angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2001 "die Rechtslage geklärt" gewesen sei, wonach Einkünfte eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers einer GesmbH solche nach § 22 Z 2 EStG 1988 seien. Dass auch für die auf Grund eines Werkvertrages im Sinne des § 1165 ABGB ausgeübte Tätigkeit eines Geschäftsführers Kommunalsteuer zu entrichten sei, sei erst mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2002, 2001/15/0066 festgestellt worden. Daraus ergebe sich aber, dass "zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt" die Rechtslage noch nicht geklärt gewesen sei, sodass er auf die Auskunft des Steuerberaters habe vertrauen können, es sei keine Kommunalsteuer zu leisten. Er habe einen Fachmann beauftragt, auf dessen Auskunft er sich habe verlassen können. Er habe lediglich überprüft, ob die vorgeschriebenen Kommunalsteuern entrichtet worden seien. Eine fachliche Überprüfung der Rechtsansicht des Steuerberaters sei ihm nicht zuzumuten.
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 12. Jänner 2006 und schränkte die Haftung auf den Zeitraum von 1996 bis 1999 und auf den Haftungsbetrag von 16.157,17 EUR ein; im Übrigen wies sie die Berufung ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und rechtlichen Ausführungen hielt die belangte Behörde fest, die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der in Rede stehenden Kommunalsteuer, wonach er für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats den Abgabenbetrag an die Stadt Wien zu entrichten gehabt habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren lasse sich nicht entnehmen, dass er seiner zumutbaren Informations- und Überwachungspflicht nachgekommen sei, zumal er sich als Geschäftsführer der C GesmbH über bestehende gesetzliche Verpflichtungen zu informieren gehabt und im Falle der Zweifelhaftigkeit des Vorliegens einer Abgabenschuld diese vorsorglich zu entrichten gehabt habe. Da - wie vom Beschwerdeführer in der Berufung selbst angeführt - divergierende Rechtsansichten über die Kommunalsteuerpflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern bis zu den erwähnten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2001 bestanden hätten, habe es nicht ausgereicht, sich auf die Rechtsauskunft des Steuerberaters zu verlassen und diese nicht zu hinterfragen.
Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht sei jedenfalls im Widerspruch zu der von den Abgabenbehörden geübten Spruchpraxis gestanden. Sich in dieser Lage dafür zu entscheiden, das steuerliche Verhalten nach den Ratschlägen der Steuerberatung und nicht nach der deutlich bekundeten Rechtsauffassung der zuständigen Behörde einzurichten, begründe ein Verhalten, mit dem die Abgabenverkürzung mit bedingtem Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit begangen worden sei.
Im Beschwerdefall sei die rechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen strittig gewesen. Der Beschwerdeführer hätte schon vor den erwähnten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2001 erkennen müssen, dass die Rechtsansicht seines steuerlichen Vertreters nicht vertretbar gewesen sei. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte ihm auffallen müssen, dass zwischen der Meinung des Steuerberaters zur Abgabenpflicht und der geübten Rechtsprechung der Abgabenbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes klare Divergenzen bestünden. Allein die Betrachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeige ein klares und nachvollziehbares Bild der Abgabenpflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern. Die Vielzahl von Erkenntnissen sei auf Versuche zurückzuführen, durch entsprechende Vertrags- und Leistungsgestaltungen eine Abgabepflicht zu vermeiden. Dem berechtigten Interesse, Steuern zu sparen, stehe auf der anderen Seite allerdings eine weitgehend homogene Rechtsprechung der Höchstgerichte gegenüber.
Aber auch wenn der Beschwerdeführer nichts von der gegenteiligen Rechtsmeinung der zuständigen Wiener Abgabenbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes gewusst haben sollte, hätte er sich mit der Rechtsauskunft seines Vertreters gewissenhaft auseinander setzen und dabei erkennen müssen, dass diese nicht mit der als gesichert zu bezeichnenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang zu bringen sei. Der Beschwerdeführer habe es vielmehr in Kauf genommen, dass er mit seiner Rechtsmeinung nicht durchdringe. Bei entsprechender Sorgfalt hätte er veranlasst sein müssen, die steuerrechtlichen Angelegenheiten "zu vertiefen". Es wäre ihm jedenfalls oblegen, sich mit der Rechtsprechung auseinander zu setzen. Er hätte die Angelegenheit auch an die Abgabenbehörde herantragen können oder andere Expertenmeinungen einholen müssen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, nicht zur Haftung herangezogen zu werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 54 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Wiener Abgabenordnung - WAO haben u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 WAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2009, 2007/13/0014).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren dargelegt, dass er dem Steuerberater der C GesmbH die Aufgabe übertragen habe, u.a. die Kommunalsteuer zu berechnen und abzuführen. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er erst durch das nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der C AG bekannt gewordene Revisionsergebnis vom Divergieren der Rechtsansichten des Steuerberaters und der Abgabenbehörde über die Kommunalsteuerpflicht der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer Kenntnis erlangt habe.
Zutreffend stützt sich der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2001, 2001/13/0078, VwSlg 7.637/F, worin der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten den Vertreter einer juristischen Person zwar nicht von seinen Pflichten entbinde, ihn allerdings entschuldigen könne, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lasse, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise habe informieren lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären.
Nach Lage der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten wurde auch im vorliegenden Beschwerdefall die C AG als Rechtsnachfolgerin der C GesmbH mit der behördlichen Rechtsansicht, für die den Gesellschafter-Geschäftsführern bezahlten Vergütungen sei ungeachtet der Bezeichnung der zu Grunde liegenden Vereinbarungen als Werkverträge Kommunalsteuer zu entrichten gewesen, erst zu einem Zeitpunkt konfrontiert, zu dem der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer der C GesmbH war.
Soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf stützt, die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht sei im Widerspruch zu der von den Abgabenbehörden geübten Spruchpraxis gestanden, zeigt sie mit diesem allgemein gehaltenen Hinweis nicht auf, durch welchen konkreten Bescheid der Beschwerdeführer oder die C GesmbH davon Kenntnis erlangt haben könnte. Die belangte Behörde traf keine Feststellungen, dass es im Beschwerdefall zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Abgabenbehörde einerseits und dem Beschwerdeführer oder anderen Vertretern der C GesmbH gekommen wäre, bevor die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der C GesmbH geendet hatte. Damit unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall auch grundlegend von den Sachverhaltskonstellationen, die etwa den hg. Erkenntnissen vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0064, vom 27. Februar 2008, 2005/13/0095, vom 23. Juni 2009, 2007/13/0005 bis 0007, oder vom 15. Dezember 2009, 2005/13/0054, zu Grunde gelegen sind.
Die belangte Behörde traf auch keine Feststellung, aus welchem konkreten Anlass der Beschwerdeführer dem Steuerberater hätte misstrauen müssen oder aus eigenem Zweifel an der Richtigkeit der vom Steuerberater geübten Handlungsweise und der dieser offenbar zu Grunde gelegten Rechtsansicht hätte hegen und deshalb erkennen müssen, dass die den Gesellschafter-Geschäftsführern unter der Bezeichnung "Werkvertrag" bezahlten Entgelte der Kommunalsteuerpflicht unterlegen sind.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 30. Juni 2010
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