Normen
ABGB §1151;
AÜG §3 Abs4;
AÜG §4 Abs2;
AÜG §4;
AuslBG §2 Abs2 idF 2002/I/126;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 2002/I/126;
AuslBG §2 Abs4;
VwRallg;
ABGB §1151;
AÜG §3 Abs4;
AÜG §4 Abs2;
AÜG §4;
AuslBG §2 Abs2 idF 2002/I/126;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 2002/I/126;
AuslBG §2 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2006 wurden über den Beschwerdeführer sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- und sieben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 67 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ einer näher angeführten GesmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von dieser Gesellschaft sieben ausländische Staatsangehörige (sechs slowakische Staatsangehörige und ein ungarischer Staatsangehöriger) vom 1. Oktober 2004 bis zum 2. November 2004, vom 10. Mai 2004 bis zum 2. November 2004, vom 10. Mai 2004 bis zum 2. November 2004, vom 10. Juni 2004 bis zum 2. November 2004, vom 10. Mai 2004 bis zum 2. November 2004, vom 1. Juni 2004 bis zum 2. November 2004 und vom 31. Mai 2004 bis zum 16. August 2004 beschäftigt worden seien, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Dem Beschwerdeführer wurden auch Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
Die Ausländer seien jeweils in den Nachtstunden im Betrieb des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens mit der Feinzerkleinerung von Fleisch beschäftigt gewesen. Sie seien von der Firma R, einer österreichischen Gesellschaft mit Sitz in Wien, beschäftigt gewesen und hätten eine Akkordentlohnung über einen Arbeitnehmer dieser Firma (R) erhalten.
Es sei zwar im Verfahren die Behauptung aufgestellt worden, dass die Ausländer als Gesellschafter von OEG's tätig geworden seien, allfällige Subauftragsvergaben durch die Firma R an derartige OEG's seien zwar vom Beschwerdeführer in den Raum gestellt, aber nicht plausibel gemacht worden. Es sei nicht einmal erkennbar, welche "Gewerke" für welche OEG überhaupt auch nur hypothetisch in Betracht kommen hätten können. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hätten die einvernommenen Ausländer nicht einmal eine Gewerbeberechtigung von einer Gesellschaftsbeteiligung unterscheiden können und es sei ihnen eine solche Beteiligung in eigener Person unbekannt gewesen.
Der Einsatz der ausländischen Arbeitskräfte sei auf der Grundlage eines Vertrages zwischen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen mit der Firma R erfolgt. Dieser Vertrag sei mündlich abgeschlossen worden und habe eine nach der Art der Fleischzerlegung geordnete Tarifliste, den Erfüllungszeitraum (im Sinne einer Nachtarbeit) und die Möglichkeit von Abzügen bei Mängeln enthalten. Die Tarifentlohnung sei in Form einer Akkordentlohnung auf die Arbeiter durchgeschlagen, ebenso die Abzüge bei mangelhafter Arbeit. Die Tätigkeit der Ausländer habe dem Betriebszweck des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens entsprochen. Die Auslagerung der Feinzerlegung habe nach Angabe des Beschwerdeführers den Zweck gehabt, Schwankungen des Arbeitsanfalls aufzufangen, mithin das Risiko einer Unterbeschäftigung eigenen Personals zu vermeiden. Letztlich habe die Auslagerung daher auf eine Personalstandsoptimierung gezielt.
Die Organisation der Arbeit der Ausländer sei dergestalt erfolgt, dass das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen der Firma R die Arbeitsmenge bekannt gegeben habe und diese die Zahl der eingesetzten Arbeitskräfte bestimmt habe. Die Anforderung der entsprechenden Anzahl der Arbeitskräfte sei durch den Vertreter der Firma R erfolgt. Die Bekanntgabe der konkreten Zerlegetätigkeiten, die von der jeweiligen Partie in der jeweiligen Nacht bewältigt hätten werden müssen, sei jeweils vor Arbeitsbeginn durch das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen in Form einer täglichen "Arbeitsanweisung" an den Partieführer erfolgt. Die Arbeitseinteilung innerhalb der Partie sei durch den Partieführer gemacht worden.
Die Arbeit der Ausländer sei in mehrfacher Hinsicht in die Betriebsorganisation des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens eingebunden gewesen. In ablauforganisatorischer Hinsicht habe es sich um ein Glied im Prozess der Fleischbearbeitung (Feinzerlegung nach einer vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens vorgegebenen "Arbeitsanweisung"), wobei durch die Vorgabe des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes eine zeitliche und durch die Notwendigkeit der Tätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers eine örtliche Bindung gegeben gewesen sei. Die Firma R habe - außer dem Kleinwerkzeug (samt Kleidung und Schutzmitteln) - keine Betriebsmittel zum Einsatz gebracht. Die Arbeit der Ausländer sei organisatorisch getrennt von den Arbeitskräften des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens, insbesondere von solchen Arbeitskräften, die gegebenenfalls ebenfalls als Feinzerleger tätig gewesen seien, erfolgt. Die Kontrolle der korrekten Durchführung der "Arbeitsanweisung" sei täglich nach Arbeitsschluss erfolgt. Das Ergebnis der Kontrolle sei die Grundlage für die Rechnungslegung bzw. für Abzüge bei Mängeln gewesen.
In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die belangte Behörde die Tätigkeit der Ausländer in dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen als eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG und zitierte ausführlich das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2003, Zl. 2001/09/0067, betreffend eine gleichartige Verwendung von Arbeitskräften zum Zwecke der Fleischzerkleinerung in einem Fleischereibetrieb. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung auf die rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten hingewiesen, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden, Fleisch-(Grob-)Zerlegearbeiten als solche Arbeiten qualifiziert und daraus den Schluss gezogen, dass deshalb die Beschäftigung überlassener Arbeitnehmer anzunehmen sei. Dies sei - da zu den Feinzerlegearbeiten von Fleisch kein rechtlich relevanter Unterschied zu erblicken sei - auf die gegenständliche Fallkonstellation zu übertragen.
Aus dem zwischen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen und der Firma R abgeschlossenen Vertrag sei kein Werk ersichtlich. Es seien vielmehr nur Tarife festgelegt worden, nicht einmal eine mengenmäßige Bestimmung des Produkts. Schon danach scheitere die vom Beschwerdeführer vertretene Interpretation des Vertrages als Werkvertrag und erweise sich die Auslegung des Vertreters der Firma R, dass es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung (Leasing) gehandelt habe, als richtig (was auch mit der Auffassung der Ausländer selbst, wie sie sich auch in den erstinstanzlichen Niederschriften niedergeschlagen habe, übereinstimme). Hinzuweisen sei auch auf den Briefkopf eines Schreibens, in welchem sich die Firma R als "P GmbH" bezeichnet habe. Aus diesem Grund sei auch eine Subauftragsvergabe im Verhältnis der Firma R zu den im Akt aufscheinenden OEG's ausgeschlossen, wobei zudem nicht erkennbar sei, wie das "Gewerk" zwischen einzelnen OEG's aufgeteilt gewesen hätte sein können. Dem Beschwerdeführer sei es seinen eigenen Ausführungen zufolge um den flexiblen, also Bedarfsschwankungen angepassten Zukauf von Arbeitskapazitäten aus betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeitsüberlegungen mit der Alternative der Einstellung eigenen Personals gegangen.
Prüfe man ungeachtet der Annahme, dass ein Werkvertrag ein Werk voraussetze und ein Werk im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vorliege, die Gegebenheiten im Lichte des § 4 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, so zeige sich, dass gewisse Ansätze vorhanden seien, die die Leistung der Firma R von einer Arbeitskräfteüberlassung abrückten, nämlich eine Zurechenbarkeit der Leistung, eine Trennung der Arbeitsbereiche, die Beistellung von Arbeitsbehelfen durch die Firma R, die fehlende Einflussnahme des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens auf die Zahl der eingesetzten Arbeitskräfte, das Fehlen einer direkten Aufsicht in dienstlicher und fachlicher Hinsicht über die einzelnen Arbeitskräfte und die Erfolgshaftung der Firma R. Dem stehe jedoch gegenüber, dass die "Arbeitsanweisungen" durch das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen an den Partieführer, also an einen Beschäftigten der Firma R, erfolgt seien und dieser die Weisung im Verhältnis zu den Beschäftigten der Firma R lediglich konkretisiert habe, mithin ein Weisungsverhältnis gegeben gewesen sei, das für eine unternehmerische Dispositionsbefugnis so gut wie keinen Raum lasse. Auch komme die in dichten Abständen erfolgende (Qualitäts-)Kontrolle hinsichtlich einfacher Tätigkeiten einer Weisungsbefugnis gleich ("stille Autorität"). Darüber hinaus sei die Tätigkeit der Ausländer in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht in die Betriebsorganisation im Sinne einer Integration in den Produktionsablauf des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens eingebunden gewesen, ohne dass die Firma R (im Vergleich zu der die Arbeit erst ermöglichenden Betriebsstätte des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens mit ihren Räumlichkeiten und sonstigen Behelfen, wie etwa den Zerlegetischen) erhebliche Betriebsmittel beizustellen gehabt hätte, wobei das "Material" ohnehin ausschließlich von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen gestammt habe. Die Haftung für ordnungsgemäße Arbeit sei im Wege eines Systems von Abzügen auf die betreffenden Arbeiter durchgeschlagen. Unter diesen Umständen sei von einem Überwiegen der für eine Arbeitskräfteüberlassung sprechenden Momente auszugehen, das zum fehlenden Werkscharakter der Tätigkeit hinzutrete und im Hinblick auf den Grundsatz des wahren wirtschaftlichen Gehalts im Sinne des § 2 Abs. 4 AuslBG und des § 4 Abs. 1 AÜG zur Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung zwinge. Auf die Bezeichnung des Vertrages und die subjektive Einschätzung der Rechtsnatur des Vertrages durch den Beschwerdeführer komme es nicht an.
Die Taten seien dem Beschwerdeführer in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich seien, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
Zur Bemessung der Strafhöhe sei zu bemerken, dass gegenständlich ohnehin die gesetzlichen Mindeststrafen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a dritter Strafsatz AuslBG und die entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt worden seien. Als Schuldform sei Fahrlässigkeit anzunehmen, da es der Beschwerdeführer verabsäumt habe, sich über die rechtliche Qualifikation der gepflogenen Praxis geeignet zu informieren, was ihm als Gewerbetreibenden zuzumuten gewesen sei. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG seien nicht ersichtlich. Die Taten seien auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben, dass ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könne. Dies sowohl im Hinblick auf den als nicht gering zu veranschlagenden Verschuldensgrad als auch im Hinblick auf den durch das Gesamtvolumen der illegalen Tätigkeit der Ausländer gegebenen Unrechtsgehalt der Tat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes -
AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002,
gilt als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
- d) nach den Bestimmungen des §18 oder
- e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.196/1988.
Nach § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 126/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.
§ 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988 (AÜG), lautet:
"(1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor,
wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des
Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und
Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes,
unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk
herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und
Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers
eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen
oder
4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der
Werkleistung haftet."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass er zu den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten als handelsrechtlicher Geschäftsführer jener GesmbH, in deren Betrieb die Ausländer Arbeitsleistungen erbracht haben, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes trug und dass die im angefochtenen Bescheid angeführten ausländischen Staatsangehörigen diese Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht haben.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil die Ausländer im Rahmen eines zwischen dem von ihm vertretenen Unternehmen und dem Unternehmen R geschlossenen mündlichen Werkvertrages über Fleischfeinzerkleinerung tätig gewesen seien. Diesem Vertrag sei eine Tarifliste und somit eine Preisliste zu Grunde gelegen und er sei während der Nachtzeit zu erfüllen gewesen. Die Auslagerung eines Produktionszweiges sei durchaus zulässig. Die Bestellung des von ihm vertretenen Unternehmens könne nicht als "Arbeitsanweisung" aufgefasst werden, sondern es habe sich dabei um den Auftrag des Werkbestellers hinsichtlich Menge und Produkt gehandelt; je nach gewünschtem Zerlegeergebnis hätte eine bestimmte Schnittführung zu erfolgen gehabt. Die Ausländer seien in den Prozess der Fleischbearbeitung in dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen nicht eingebunden gewesen, es habe gerade keine zeitliche Bindung bestanden, der Betrieb sei der Firma R während der Nachtzeit zur Verfügung gestanden. Dass eine Kontrolle des Arbeitsergebnisses erfolgte, sei logisch, weil der Werkunternehmer dem Besteller das Werk übergeben müsse und der Werkbesteller in der Regel das Werk auf Mängel untersuchen und eine Mängelrüge erheben werde, was im vorliegenden Fall zu Preisabzügen geführt habe. Ein Weisungsverhältnis zwischen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen und den Arbeitskräften habe nicht bestanden, eine dichte Qualitätskontrolle spreche nicht für eine Weisungsbefugnis. Dass das Material ausschließlich von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen gestammt habe, sei ebenfalls unbeachtlich, weil beim Werkvertrag sehr häufig der Besteller den Stoff beistelle bzw. Sachen des Werkbestellers bearbeitet würden, man denke nur an eine Autoreparatur oder das Ausmalen von Betriebsräumlichkeiten.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zutreffend hat die belangte Behörde nämlich auf das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2003, Zl. 2001/09/0067, hingewiesen, in welchem eine ganz ähnliche Vorgangsweise im Rahmen eines Fleischereibetriebes als Beschäftigung von Ausländern und nicht als ein Werkvertrag qualifiziert worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis wie folgt ausgeführt:
"Vorweg ist festzuhalten, dass es - um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren - keinen Unterschied macht, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG in Verbindung mit dem AÜG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0183, und vom 16. Oktober 2001, Zl. 94/09/0384). In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein, und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. strafbar.
Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines 'echten' Werkvertrages oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnis oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/09/0033, m.w.N.). Maßgeblich für diese Beurteilung sei vielmehr die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente nicht ausreichend ist, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt. Von Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere, dass bei Fehlen wesentlicher Werkvertragsbestandteile und angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, die Beschäftigung überlassener Arbeitnehmer anzunehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1996, Zl. 95/09/0191). Arbeitskräfteüberlassung liegt nämlich gemäß § 4 Abs. 2 AÜG auch dann vor, wenn Arbeitskräfte unter den in dieser Bestimmung genannten Bedingungen Arbeitsleistungen im Betrieb eines Werkbestellers in Erfüllung eines Werkvertrages erbringen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0209, und vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0311). Der Beschwerdeführer verweist selbst in der Beschwerde auf die angeführte, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auf das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0281)."
Auch im vorliegenden Fall war die Tätigkeit der Ausländer in den Gesamtproduktionsablauf der vom Beschwerdeführer vertretenen GesmbH eingegliedert. So waren sie z.B. darauf angewiesen, dass das von ihnen zu zerkleinernde Fleisch an die ihnen zugewiesenen Arbeitsplätze transportiert wurde und sie mussten in jeder einzelnen Nacht die ihnen jeweils vorgegebenen Zerkleinerungsarbeiten im Betrieb des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens leisten. Vor diesem Hintergrund musste die belangte Behörde nicht einen abgetrennten Arbeitsbereich im Sinn eines eigenständigen Betriebes annehmen. Eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien durfte im vorliegenden Fall sohin ohne Rechtsirrtum ergeben, dass die Elemente einer Arbeitskräfteüberlassung überwogen und daher eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 (lit. e) AuslBG vorlag. Auf das angeführte Erkenntnis wird im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die Tätigkeit der Arbeitskräfte stellt sich ähnlich wie die Tätigkeit von Arbeitskräften etwa im Bereich der Errichtung von Gipskartonwänden dar, wobei es sich dabei ebenfalls um einfache Arbeiten handelt, die mengenmäßig verrichtet werden und in der Regel kein abgrenzbares Werk geleistet wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2007/09/0345, mwN).
Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht präzisiert habe, welches Dokument für die Ausländer gefehlt habe. Auch damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil unbestritten ist, dass für die Ausländer kein einziges der in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG angeführten arbeitsmarktrechtlichen Papiere ausgestellt gewesen ist. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, zu erkennen, welches Verhalten ihm im Sinne des § 44a Z. 1 vorgeworfen worden wäre, eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers im Grunde dieser Bestimmung ist daher nicht zu erkennen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Anhang XIV Nr. 13 der Beitrittsakte der Slowakischen Republik beruft und meint, in dieser Bestimmung sei das Fleischereigewerbe nicht angeführt, weshalb die Ausländer auf der Grundlage des Art. 49 EG (gemeint:
als von einem Fleischereibetrieb in einem anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitskräfte) tätig werden hätten dürfen, verkennt er, dass die Firma R unbestritten ihren Sitz im Bundesgebiet hatte und daher die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 EG (nunmehr: Art. 56 AEUV) nicht vorlag. Dass die Ausländer selbst von der Slowakischen Republik bzw. von Ungarn aus als Selbstständige die Dienstleistung der Fleischerei ausgeübt hätten, ist im vorliegenden Fall weder zu ersehen noch behauptet worden.
Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 22. April 2010
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