Normen
VStG §20;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §137 Abs2 Z2;
WRG 1959 §137 Abs2;
VStG §20;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §137 Abs2 Z2;
WRG 1959 §137 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen .
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Erstbeschwerdeführer (protokolliert zur hg. Zl. 2007/07/0113) und dem Zweitbeschwerdeführer (protokolliert zur hg. Zl. 2007/07/0114) wurde jeweils mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F. (kurz: BH) vom 24. März 2006 zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH mit Sitz in F. zu verantworten zu haben, dass eine Nutzung der geothermischen Wässer bereits im Zeitraum vom 27. September 2004 bis 14. Februar 2005 - laut Aufstellung der Ingenieurgemeinschaft DI B. & DI K. vom 3. Juni 2005 - und somit vor Erlassung des Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Februar 2005 erfolgt sei, obwohl gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich gewesen sei.
Als Übertretungs- bzw. Strafnormen wurden § 10 Abs. 2 i.V.m.
§ 137 Abs. 2 Z. 2 WRG 1959 angeführt. Die verhängten Geldstrafen wurden mit jeweils EUR 3.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils neun Tage und 15 Stunden) festgesetzt.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und führten darin u. a. aus, die G. GmbH habe mit der W. GmbH am 23. September 1999 einen Vertrag geschlossen, in welchem sich die W. GmbH verpflichtet habe, den Betrieb der Wärmeversorgungsanlage einschließlich Geothermieanlage zu übernehmen. Die W. GmbH habe daher im inkriminierten Zeitraum die Verantwortung dafür getragen, dass die Nutzung der geothermischen Wässer im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen des WRG 1959, erfolge. Weiters sei die Nutzung der geothermischen Wässer durch die W. GmbH veranlasst worden und hätten die Beschwerdeführer auf Grund des oben genannten Vertrages weder die rechtliche noch die faktische Möglichkeit gehabt, die geothermischen Wässer selbst zu nutzen, noch deren Nutzung zu verhindern. Abgesehen davon sei die Nutzung der geothermischen Wässer im bewilligungsfreien Rahmen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 erfolgt. Die G. GmbH sei Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2811, KG F., zu der u.a. das Gst. Nr. 920/6 gehöre, auf welchem sich die gegenständliche Thermalbohrung befinde. In Anbetracht der geförderten Wassermengen, der Größe des Grundstückes und der übrigen tatsächlichen Gegebenheiten (insbesondere der geologischen, hydrogeologischen und klimatischen Gegebenheiten) hätte die BH bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung und rechtlicher Würdigung zum Ergebnis kommen müssen, dass die Entnahme als in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund zu qualifizieren sei und damit lediglich der notwendige Wirtschaftsbedarf gedeckt werde. Schließlich sei auch die Strafe zu hoch bemessen; das Verschulden der Beschwerdeführer sei als geringfügig einzustufen und es seien Folgen einer allfälligen Übertretung des § 10 Abs. 2 WRG 1959 nicht ersichtlich und daher jedenfalls unbedeutend.
Die belangte Behörde führte am 5. Juli 2006 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen eine Beweisaufnahme durch Einvernahme der Beschwerdeführer und ihres Vertreters erfolgte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen insoweit Folge, als die Strafen jeweils auf EUR 2.000.--, (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils sechs Tage) herabgesetzt wurden.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in der Begründung u.a. aus, sie gehe auf Grund der Beweisaufnahme von folgendem - im Übrigen unstrittigen - Sachverhalt aus:
"Mit Eingabe vom 10.07.1998 beantragte die G. GmbH die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von zwei Tiefbohrungen und die Erschließung von Thermalwasser zum Zwecke der Geothermienutzung.
Mit Bescheid vom 10.09.1998 wurde dem Antrag stattgeben und die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung (näher bezeichneter Maßnahmen) erteilt. Unter Auflage 25 wurde der G. GmbH vorgeschrieben, die Bohrungen nach ihrer Fertigstellung bzw. Beendigung der Pumpversuche verschlossen zu halten bzw. zu sichern und den gesamten Anlagenbereich, speziell die Spülgrube gegen den Zutritt unbefugter und entsprechend dem Arbeitnehmerschutz zu sichern.
Mit weiterem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ... vom 06.07.2001 ... wurde der G. GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung (weiterer näher bezeichneter Maßnahmen) erteilt. Unter Auflage 14 dieses Bescheides wurde der G. GmbH wiederum der Auftrag erteilt, die Bohrungen nach ihrer Fertigstellung bzw. Beendigung der Pumpversuche verschlossen zu halten bzw. zu sichern.
Auf Grundlage der bewilligten Probebohrungen und Pumpversuche wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Amtes der
Steiermärkischen Landesregierung ... vom 15.02.2005 ... der
G. GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Thermalwasser aus der Thermalwasserbohrung F. auf Grundstück Nr. 920/6, KG F., im Ausmaß von 15 l/s in der Zeit vom 01. Oktober und 30. April jeden Jahres erteilt. Als Grundlage für diesen Bescheid wurde am 12.08.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, deren Ergebnis vollinhaltlich in den zitierten Bewilligungsbescheid übernommen wurde. Dieser Bescheid ist in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden.
In der Zeit vom 27.09.2004 bis 14.02.2005 wurden am gegenständlichen Grundstück, wie (in den jeweils) bekämpften Straferkenntnis(sen) vom 24.03.2006 im Einzelnen ausgeführt, laufend geothermische Wässer entnommen, obwohl für diese Entnahme keine wasserrechtliche Bewilligung vorlag. Die geothermischen Wässer wurden zur Erzeugung von Wärmeenergie genutzt.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH sind (die Beschwerdeführer) eingetragen. Diese sind daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die gegenständliche (G. GmbH) strafrechtlich verantwortlich."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, dass die Grenze der für den Grundeigentümer bewilligungsfreien Grundwassernutzung durch quantitative und qualitative Kriterien gezogen sei. "Notwendig" im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 bedeute einen objektiv begründbaren, nicht aber auch auf subjektive Wünsche oder betriebliche Zweckmäßigkeitserwägungen abstellenden Standard. In Anbetracht der sprachlichen Verknüpfung "Haus- und Wirtschaftbedarf" sei durch Abs. 1 leg. cit. nur ein haushaltsähnlicher Wirtschaftsbedarf gedeckt, wie er für kleinere landwirtschaftliche oder kleingewerbliche Betriebe charakteristisch sei.
Im gegenständlichen Fall seien Wässer für einen Gewerbebetrieb (Heizwerk) entnommen worden und es fielen diese nicht unter den Begriff "Wirtschaftsbedarf", weil darunter lediglich die Land- und Forstwirtschaft bzw. kleingewerbliche Betriebe fielen. Es sei daher nicht zu prüfen gewesen, ob die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund gestanden sei. Die Entnahmen bedürften deshalb einer wasserrechtlichen Bewilligung. Dies decke sich auch mit der tatsächlichen Einholung von wasserrechtlichen Bewilligungen für Probebohrungen und für die dauernde Nutzung.
Aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten "Betreiber- und Generalplanervertrag" zwischen der W. GmbH und der G. GmbH vom 23. September 1999 gehe hervor, dass die G. GmbH ein Fernwärmenetz und ein Blockheizkraftwerk inklusive Kesselanlage und eine Geothermieanlage zur Wärmeversorgung der Stadt F. errichtet und dass die W. GmbH die Generalplanung übernommen habe. Weiters sei darin vereinbart worden, dass die W. GmbH die beschriebenen Anlagen ab Fertigstellung - planmäßig mit dem Beginn der Heizperiode 1999/2000 - zur Betreibung übernehme. Die G. GmbH bleibe Eigentümerin der Geothermieanlage und trage alle mit der Errichtung der Anlage verbundenen Kosten.
Die Einholung von behördlichen Bewilligungen sei in diesem Vertrag aber nicht geregelt worden.
Als Täter im Sinne des in § 10 i.V.m. § 137 Abs. 2 Z. 2 WRG 1959 enthaltenen Verbotes komme jede Person in Betracht, welche eine Grundwasserentnahme vornehme oder durch andere Personen vornehmen lasse, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre.
Von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung wären die Beschwerdeführer allenfalls dann befreit, wenn einem befugten Unternehmen ausdrücklich der Auftrag erteilt worden wäre, alle zur Herstellung eines Brunnens einer Entnahmeanlage erforderlichen Arbeiten durchzuführen und die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. In diesem Fall wäre verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr der Auftraggeber, sondern nur das beauftragte Unternehmen verantwortlich.
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG genüge Fahrlässigkeit, welche jedenfalls gegeben sei; der Verweis, der Betrieb sei mit privatrechtlichem Vertrag an eine andere Firma übertragen worden, sei hingegen nicht ausreichend, um die Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich zu entlasten.
Bei der Strafbemessung sei nichts erschwerend, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführer gewertet worden. Die Strafe sei unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat reduziert worden, weil die verhängte Strafe noch immer ausreichend erscheine, die Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten die Beschwerdeführer - im Wesentlichen gleichlautende - Beschwerden, in denen sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machten.
Die belangte Behörde erstattete je eine Gegenschrift, in der sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdefälle erwogen:
Die §§ 10 und 137 WRG 1959 lauten auszugsweise:
"Benutzung des Grundwassers
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
...
......
Strafen
§ 137. (1) ...
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
- 1. ...
- 2. ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.
...
......"
Die Beschwerdeführer rügen, die G. GmbH hätte die inkriminierte Maßnahme nicht selbst vorgenommen, sondern die W. GmbH damit beauftragt, weshalb die W. GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei und nicht die G. GmbH (und deren Geschäftsführer).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Täter im Sinne des im § 32 i. V.m. § 137 Abs. 2 Z. 5 WRG 1959 enthaltenen Verbotes jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0169, sowie vom 29. Juni 1995, Zl. 92/07/0187, m.w.N.).
Dies kann sinngemäß auf die in den vorliegenden Beschwerdefällen anwendbare Regelung des § 10 Abs. 2 i.V.m. § 137 Abs. 2 Z. 2 WRG 1959 übertragen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den vorzitierten Erkenntnissen ausgesprochen hat, können Auftraggeber verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ein drittes, dazu befugtes Unternehmen mit der Durchführung beauftragen und dieses die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen hat.
Im vorliegenden Fall ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - dem den Akten beiliegenden "Betreiber- und Generalplanervertrag" vom 23. September 1999 eine ausdrückliche Beauftragung der W. GmbH zur Einholung von behördlichen Bewilligungen nicht zu entnehmen; es finden sich - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt - keinerlei Regelegungen hiezu.
Insoweit die Beschwerdeführer der Ansicht sind, im vorliegenden Fall habe die W. GmbH selbstverständlich nicht den Auftrag gehabt, eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme ohne vorherige Einholung dieser Bewilligung durchzuführen, weshalb die W. GmbH verpflichtet gewesen sei, die nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen, vermag der Verwaltungsgerichtshof einen zwingenden Schluss dahingehend nicht zu erkennen.
Die G. GmbH hat zwar einem befugten Unternehmen ausdrücklich den Auftrag erteilt, die Errichtung und Betreibung der gegenständlichen Anlage durchzuführen, nicht aber den Auftrag, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen, sodass im gegebenen Zusammenhang nicht zu erkennen ist, warum die inkriminierte Maßnahme nicht in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich der Beschwerdeführer fiele. Ein Verstoß gegen eine die Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschrift (§ 10 Abs. 2 WRG 1959) konnte daher verwaltungsstrafrechtlich nur dem Auftraggeber (den Beschwerdeführern als gemäß § 9 VStG Verantwortliche der G GmbH) zugerechnet werden.
Die Beschwerdeführer rügen ferner, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer bewilligungspflichtigen Nutzung im Sinne des § 10 Abs. 2 WRG 1959 anstatt von einer bewilligungsfreien Nutzung im Sinne des Abs. 1 leg. cit. ausgegangen. Es liege ein (gewerblicher) Wirtschaftsbedarf mit einem angemessenes Verhältnis der Wasserentnahme zum eigenen Grund in Anbetracht der geförderten Wassermengen, der Größe des Grundstückes und der übrigen tatsächlichen geologischen, hydrogeologischen und klimatischen Gegebenheiten vor.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff, d.h. die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird (vgl. das Urteil des OGH vom 3. Oktober 1996, 1 Ob 2170/96s).
Ohne auf die Unterscheidung zwischen kleingewerblichen und gewerblichen Wirtschaftsbedarf eingehen zu müssen, wurde die hier verfahrensgegenständliche Wasserentnahme in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wohnstätte betrieben, sondern in Zusammenhang mit der Wärmeversorgung der Stadt F., weshalb von einem Haus- und Wirtschaftsbedarf im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 nicht gesprochen werden kann.
Der von den Beschwerdeführern behaupteten Bewilligungsfreiheit der Wasserentnahme steht auch der Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 insofern entgegen, als allein der Umstand der Betreibung eines Fernwärmenetzes für die Stadt F. und damit in Zusammenhang mit anderen Grundstücken, keine Grundwasserentnahme mehr in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund bildet und deshalb bereits eine über den notwendigen (eigenen) Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehende Grundwassernutzung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 94/07/0031, m.w.N.).
Die Beschwerdeführer rügen, die belangte Behörde habe keine konkreten Feststellungen zur Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer getroffen.
Dieses Vorbringen geht ebenfalls fehl, bestreiten die Beschwerdeführer doch weder in den Verwaltungsstrafverfahren noch in ihren Beschwerden selbst, zur Vertretung der G. GmbH nach außen berufen und daher auch gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zu sein.
Insoweit sich die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auch gegen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht im Sinne des § 10 Abs. 2 WRG 1959 wenden, verkennen sie die Rechtslage und sind auf das bereits oben Gesagte zu verweisen.
Die Beschwerdeführer rügen ferner, die belangte Behörde habe es unterlassen, einen Verantwortlichen der W. GmbH sowie den für die Bearbeitung des Gewerbeaktes zuständigen Leiters des Gewerbereferates einzuvernehmen sowie weitere geologische, hydrogeologische und klimatologische Gutachten einzuholen.
Von den Beschwerdeführern wird die Relevanz der unterlassenen Einvernahme der genannten Zeugen und Sachverständigen nicht dargelegt; diese ist auch nicht zu erkennen.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher aufgrund der gerügten Verfahrensmängel nicht vor.
Angesichts des für die verwirklichte Verwaltungsübertretung bestehenden gesetzlichen Strafrahmens einer Geldstrafe bis zu EUR 14.530.-- kann der Verwaltungsgerichtshof trotz der bestehenden Milderungsgründe hinsichtlich der nunmehr jeweils mit EUR 2.000.-- (herabgesetzt) bemessenen Geldstrafe keine Überschreitung des der belangten Behörde nach § 19 VStG zukommenden Ermessens erkennen.
Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG kann nach Lage des Falles gleichfalls nicht die Rede sein, zumal dies voraussetzen würde, dass die Schuld des jeweiligen Beschwerdeführers nur geringfügig war, d.h. dass das tatbildmäßige Verhalten des jeweiligen Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Aufl., S. 388 unter E 6 zu § 21 VStG angeführte Judikatur).
Da § 137 Abs. 2 WRG 1959 eine gesetzliche Mindeststrafe nicht vorsieht, kam die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) von vornherein nicht in Betracht (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 382 unter E 6 zu § 20 VStG wiedergegebene Judikatur).
Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. März 2010
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