VwGH 2007/05/0248

VwGH2007/05/024821.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Mag. F N in X, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. September 2007, Zl. RU1-BR-731/001-2007, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1996 §14 Z2;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z4;
BauO NÖ 1996 §14 Z2;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Auf Grund von Eingaben über Bauführungen betreffend einen Hohlweg im Bereich des R-berges wurde von der Baubehörde

I. Instanz der mitbeteiligten Gemeinde am 3. August 2006 ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Dabei wurde nach dem vom bautechnischen Amtssachverständigen angelegten Aktenvermerk vom 3. August 2006 Folgendes festgestellt:

"Auf dem Grundstück 50/39 in der Katastralgemeinde W auf dem sogenannten R-berg befindet sich ein Wohnhaus, das im Zuge der damals möglichen Amnestierung als konsensloser und widmungsfremder Grünlandbau mit Bescheid vom 03.02.1998 'sanktioniert' wurde.

Die Zufahrt zu diesem Wohnhaus erfolgt von der B 13 über eine Aufschließungsstraße und in weiterer Folge über einen Weg im Eigentum von Herrn V. und in weitere Folge über einen Hohlweg, der

vom (Beschwerdeführer) ... im Zuge einer Versteigerung gemeinsam

mit dem oben erwähnten Wohnhaus erworben wurde.

Dieser Hohlweg wurde von den Bundesforsten nunmehr bis zur Grundstückseinfriedung des Wohnhauses zu einer Straße um- und ausgebaut, wobei der Hohlweg zugeschüttet und mit Grädermaterial befestigt wurde, hangseitig wurden an verschiedensten Stellen Abgrabungen vorgenommen und talseitig Anschüttungen; in regelmäßigen Abständen wurden querliegende Baumstämme in den Straßenaufbau eingearbeitet, um dadurch Oberflächenwasser quer zur Straße auf die tiefliegenden Grundstücke abzuleiten, um dadurch Oberflächenwasser quer zur Straße auf die tieferliegenden Grundstücke abzuleiten, zusätzlich wurde hangseitig ein Straßengraben ausgebildet, über den anfallende Oberflächenwässer oberhalb der Straße gesammelt werden sollen und dann über querverlegte Stahlrohre im Straßenbau unterirdisch auf die tieferliegenden Grundstücke geleitet werden sollen. Teilweise beträgt der neu hergestellte Straßenaufbau eine Mächtigkeit von ca. 1,4 m. Die technische Ausführung erfolgte so, dass ein Befahren mit Schwerlastfahrzeugen möglich ist. Weiters wurde in der Straße ein Wasserleitungsschlauch verlegt, laut Aussage des Herrn V. soll auch noch eine Zisterne am unteren Ende der Straße eingebraut werden. Die Arbeiten wurden bislang im Auftrag (des Beschwerdeführers) .... von der Österreichischen Bundesforste AG durchgeführt, ein diesbezügliches Anbot der ÖBF liegt vor.

Der Weg ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde W als eigenes Grundstück ausgewiesen und laut gültigem Flächenwidmungsplan teilweise als Glf mit der Zusatzbezeichnung FO (Grünland Land- u. Forstwirtschaft, Wald) und teilweise als Glf-LV (Grünland Landu. Forstwirtschaft, landwirtschaftliche Vorrangfläche) gewidmet.

Beurteilung aus bautechnischer Sicht:

Der heute vorgefundene Straßenbau in seiner technischen Ausführung, seiner Dimensionierung und seinen Einbauten für die Abteilung von Niederschlagswässern stellt im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 4 der NÖ BO 1996 eine bauliche Anlage dar, weil für die fachgerechte Herstellung tatsächlich ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und das Objekt zweifellos mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Dass für das Projekt auch eine gewissenhafte Planung erforderlich war geht auch aus der Leistungsbeschreibung im Anbot der ÖBF hervor.

Laut § 14 Zif. 2 NÖ BO 1996 sind derartige bauliche Anlagen bewilligungspflichtig, da dadurch auch Rechte nach § 6 NÖ BO 1996 verletzt werden könnten (z.B. durch die Ableitung der Oberflächenwässer auf Nachbargrundstücke, Eingriffe in die Standsicherheit von angrenzenden Grundstücken durch Abgrabungen).

Der Eigentümer wäre daher von der Baubehörde nunmehr aufzufordern, für dieses bewilligungspflichtige Bauvorhaben unter Vorlage entsprechender Einreichunterlagen nachträglich um Baubewilligung anzusuchen; diese Aufforderung ist im gegenständlichen Fall jedoch sinnlos, da das Bauvorhaben ohnehin in seiner Gesamtheit dem örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan der Gemeinde W vom 17.03.2005) widerspricht; eine, im Flächenwidmungsplan nicht als Verkehrsfläche ausgewiesene private Zufahrtsstraße, widerspricht der gewidmeten Nutzung Glf (FO) und Glf-LV und kann somit auch nachträglich auf Grund der Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Zif. 1 NÖ BO 1996 nicht bewilligt werden. Es kann daher dem Eigentümer der Erstellung eines aufwendigen und teuren Einreichprojektes für die Straße erspart werden.

Derzeit stellt sich die Situation überdies so dar, dass sämtliche Entwässerungseinbauten bereits wirksam sind und deshalb bei einem nicht auszuschließenden Starkregenereignis die unmittelbare Gefahr besteht, dass das lose Material auf Nachbargrundstücke abgeschwemmt wird und dadurch auf den tiefer gelegenen Grundstücken mit Sicherheit großflächige Verschmutzungen entstehen werden. Um dies zu verhindern, müssten die Rohrdurchführungen und die oberflächigen Querrinnen hangseitig unverzüglich abgedichtet werden.

Überdies besteht die Vermutung, dass beiderseits der Wegparzelle Nachbargrundstücke im Zuge des kostenlosen Straßenbaus abgegraben bzw. angeschüttet wurden, wofür derzeit keine Zustimmungen der jeweiligen Grundeigentümer vorliegen. Für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wäre der Wegverlauf laut Flächenwidmungsplan neu zu vermessen; allenfalls betroffene Teile von Nachbargrundstücken sind wieder in den ursprünglichen zustand zu versetzen."

2. Daraufhin erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde I. Instanz hinsichtlich des Grundstückes Nr. 50/14 EZ 507, KG W, den Bescheid vom 7. August 2006 mit folgendem Spruch:

"I.

Gemäß § 29 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 LGBl. 8200-12 (NÖ BO) in Verbindung mit § 64 Abs. 2 (AVG) ... in der Fassung BGBl. 10/2004 wird (dem Beschwerdeführer) ... als Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes die Fortsetzung der Ausführung von Straßenbauarbeiten auf dem Grundstück Nr. 50/14, EZ 507, KG W, mit sofortiger Wirkung untersagt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen.

II.

Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 1996 LGBl. 8200-12 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 (AVG) ... in der Fassung BGBl. 10/2004 werden (dem Beschwerdeführer) ... als Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes hinsichtlich der konsenslosen Straßenbaumaßnahmen nachstehende Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben: 'Die Rohrführungen und die oberflächigen Querrinnen hangseitig sind unverzüglich abzudichten. Diese Abdichtungen sind mit einem geeigneten dichten Werkstoff wie z.B. Holz oder der Gleichen so herzustellen, dass kein hangseitig anfallendes Oberflächenwasser in die Querungen oder Rohrdurchlässe eindringen kann. Die Maßnahmen sind unmittelbar nach Bescheidzustellung zu beginnen und ohne Unterbrechung fertig zu stellen.' Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen.

III.

Gemäß § 29 Abs. 2 NÖ BO 1996, LGBl. 8200-12 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Zif. 1a NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-19 wird (dem Beschwerdeführer) ... als Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes die Herstellung eines Zustandes, der im Vorherigen entspricht, binnen einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides verfügt.

IV.

Kostenentscheid

 

An Verfahrenskosten ist ein Betrag von EUR 174,40 binnen acht Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten."

Begründend wurde nach Wiedergabe des besagten Aktenvermerkes im Wesentlichen festgehalten, dass die gegenständlichen Grundstücke laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde W im Grünland- Land- und Forstwirtschaft gelegen seien. Die auf dem Grundstück Nr. 50/39 bestehende Baulichkeit (Einfamilienhaus) widerspreche grundsätzlich der gegenständlichen Flächenwidmung, sei aber mit rechtskräftigem Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 3. Februar 1998 im Sinn des mittlerweile durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Amnestiegesetzes sanktioniert worden. Der genannte Bescheid entfalte seine Rechtskraft, weshalb die Existenz des Einfamilienhauses nicht in Frage zu stellen sei. Auf Grund der Flächenwidmung stehe aber außer Zweifel, dass auf den gegenständlichen Liegenschaften nur Bauwerke, bauliche Anlagen oder Gebäude errichtet werden dürften, die im engeren oder weiteren Sinn der Land- und Forstwirtschaft dienlich seien (§ 19 Abs. 2 Z. 1a des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG)). Ein solcher Zweck sei bisher nicht festgestellt worden und könne auch nicht nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall sei ein Straßenbauwerk errichtet worden, wobei der bisher bestehende Hohlweg zugeschüttet und eine neue Straße aufgeschüttet worden sei. Diese Straßenerschließung diene nicht land- und forstwirtschaftlichen Zielen und sei daher iSd ROG als unzulässig anzusehen. Der bautechnische Amtssachverständige habe ferner ausgeführt, dass für die Herstellung des gegenständlichen Bauwerks ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ergebe sich aus der Natur der Sache. Daraus folge, dass vorliegend ein Bauwerk im Grünland errichtet worden sei, für das eine baubehördliche Bewilligung nicht vorliege. Diese könne auch nachträglich nicht erteilt werden, weil das Bauvorhaben selbst unzulässig sei. Auf Grund der Bestimmung des § 29 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) sei daher die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen gewesen. Dies mit sofortiger Wirkung, da der bautechnische Amtssachverständige auch ausgeführt habe, dass eine Gefährdung von Personen und Sachen (der Nachbarn) nicht auszuschließen sei, weil eine ungesicherte Ableitung von Niederschlagswässern erfolge. Daher sei wegen Gefahr in Verzug auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung abzuerkennen gewesen. Daraus folge, dass sofort sämtliche Bauarbeiten an diesem konsenslosem Straßenbauwerk einzustellen seien. Darüber hinaus seien auch Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen gewesen, wobei auch in diesem Fall die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung abzuerkennen gewesen sei. Die Sicherungsmaßnahmen seien dringend und unbedingt erforderlich, weil es ansonsten zu Beeinträchtigungen und Gefährdungen der Nachbarliegenschaften bzw. deren Bewohner oder Benützer kommen könne. Im Sinn des öffentlichen Interesses sei daher die sofortige Vollstreckbarkeit dieser Maßnahme anzuordnen gewesen. Die Sicherungsmaßnahmen seien sofort in Angriff zu nehmen und ohne Unterbrechung fertigzustellen. Da § 29 BO vorsehe, dass alle konsenslosen Maßnahmen zu entfernen seien und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen sei, seien auch diese Maßnahmen anzuordnen gewesen. Eine Aufforderung, für das gegenständliche Bauwerk um baubehördliche Bewilligung einzureichen, sei nicht zielführend, zumal eine derartige Baubewilligung nach der Gesetzeslage nicht erteilt werden könne. Daher sei die sofortige Entfernung der bisher getroffenen Baumaßnahmen zu verfügen und der Auftrag zu erteilen gewesen, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Für die Durchführung dieser Maßnahmen sei eine ausreichende Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides bemessen worden. In diesem Zusammenhang sei nicht von Gefahr in Verzug auszugehen, weshalb diesbezüglich die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diese Maßnahme nicht ausgeschlossen worden sei.

3.1. Dagegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Das Grundstück Nr. 50/14 sei zwar als Grünland gewidmet, gliedere sich aber laut Grundbuch in 2690 m2 landwirtschaftlichen Nutzungsbereich, 398 m2 Waldgebiet und 8717 m2 sonstige (Weg-)Fläche. Das Grundstück bestehe daher in erster Linie aus einem Weg, der neben der Zufahrt zum Grundstück Nr. 50/39 vor allem der forstwirtschaftlichen Erschließung der umgebenden Waldstücke diene. Zur Aufrechterhaltung der Befahrbarkeit seien Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen. Diese seien jedoch nicht als bauliche Anlage zu qualifizieren. Auf Grund bestehender Dienstbarkeiten sei der Beschwerdeführer zur Instandhaltung des Weges verpflichtet. Die dazu vorgesehenen Maßnahmen bedürften keines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen. Auf Grund der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes für die Liegenschaften Nr. 50/4, Nr. 50/5 und Nr. 52/1, die im Eigentum der Österreichischen Bundesforste (ÖBF) stünden, handle es sich um eine Forststraße, die nicht dem Geltungsbereich der BO unterliege. Ungeachtet dessen sei eine Gefahr für Personen und Sachen der Nachbarliegenschaften auszuschließen, weil durch die eingebauten Durchflussrohre das Oberflächenwasser unter der Weganlage durchgeleitet werden solle und selbst starke Niederschläge wahrscheinlich noch im Boden der Liegenschaft Nr. 50/14 versickern würden. Da die Nachbarn in keinem der in § 6 BO genannten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnten, sei keine Baubewilligung nach § 14 BO erforderlich. Nach der Berufung lägen einerseits keine bewilligungspflichtigen Maßnahmen in der Natur iSd BO vor, ungeachtet dessen wäre die Maßnahme aber grundsätzlich bewilligungsfähig, weil sie der Forstwirtschaft dienten. Zudem übersehe die Behörde, dass gemäß § 19 Abs. 5 ROG Bauten zur Abwasserbeseitigung in allen Teilen des Grünlands zulässig seien und gemäß § 19 Abs. 5 Z. 5 ROG (einer Bestimmung für erhaltenswerte Gebäude im Grünland) sogar die Bausubstanz ausgetauscht werden dürfte. Das Parteiengehör sei dadurch verletzt worden, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem das Verfahren auslösenden Lokalaugenschein geladen worden sei, bei dem aber (genannte) Nachbarn anwesend gewesen seien. Mit der Berufung wurden zudem die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage aus dem NÖ Landtag aus dem Jahr 2001 sowie eine bautechnische Stellungnahme der Dipl.-Ing. Kath Ziviltechniker GmbH vorgelegt.

3.2. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde II. Instanz wies diese Berufung - nach Einholung eines Gutachtens der Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12. September 2006 sowie eines bautechnischen Gutachtens vom 13. Oktober 2006 - mit Bescheid vom 19. Februar 2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den in Berufung gezogenen Erstbescheid in seinen Spruchpunkten I bis III.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das von der forsttechnischen Abteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Frage, ob im Gegenstand eine Forststraße existent sei, eingeholte Gutachten lautet wie folgt:

"Sachverhalt:

Die Gemeinde W hat mit Schreiben vom 12.9.2006 um die Erstellung eines Gutachtens ersucht, ob der Weg am R-berg, Parzelle 50/14, KG W, eine Forststraße bzw. eine forstliche Bringungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 3 Zif. 1 NÖ BO 1996 ist. Am 31. Juli 2006 wurde die gegenständliche Wegeparzelle vom Gefertigten begangen, wobei festgestellt werden konnte, dass auf dem Grundstück umfangreiche Baumaßnahmen mittels eines Baggers vorgenommen worden sind und der ursprüngliche Zustand wesentlich verändert wurde.

Befund:

In der Natur ist die Wegeparzelle 50/14, KG W, welche vom westlichen Ende der Privatstraße 40/2 wegführt als Hohlweg vorhanden gewesen und quert die Waldteilflächen der Parzellen 50/12 und 50/31, beide KG W, und erschließt in weiterer Folge mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Bereich des R-berges und ist auch ein Zufahrtsweg zur alten Q-Hütte (nicht mehr bewirtschaftet) gewesen.

Gemäß § 59 Abs. 1 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. sind forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes Forststraßen und forstliche Materialseilbahnen. Eine Forststraße ist gemäß § 59 Abs. 2 eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und die für die Dauer von mehr als 1 Jahr angelegt wird und bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als ½ m ausmachen oder mehr als 1/3 der Länge geschottert oder befestigt ist.

Mit dieser Definition wurde bei der letzten Forstgesetznovelle die Forststraße klar von den nur vorübergehend angelegten Rückewegen abgegrenzt.

Im § 61 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. ist die Planung und Bauaufsicht von Bringungsunterlagen geregelt. Daraus geht hervor, dass für die Planung nur Diplomingenieure des Studienzweiges Forstwirtschaft von der Universität für Bodenkultur (BOKU) befugt sind.

Weiters bedarf die Errichtung von Forststraßen einer Bewilligung durch die Forstbehörde, entweder nach § 64 in Form einer anmeldepflichtigen oder nach § 62 in Form einer bewilligungspflichtigen Forststraße.

Gutachten

Für den gegenständlichen Weg der Parzelle 50/14, KG W, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Forstbehörde keine Bewilligung für die Errichtung als Forststraße erteilt. Sie ist daher auch in dem bei der Behörde aufliegenden Forststraßenkataster nicht enthalten. Forststraßen dienen dazu, um Holz aus dem Wald bis zur öffentlichen Straßen zu transportieren und sind daher in der Regel LKW-fahrbar ausgebaut. Dies bedingt entsprechend technische Grundvoraussetzungen hinsichtlich Planungsbreite, Oberflächenausgestaltung, Tragfähigkeit des Fahrbahnkörpers bis 44 t sowie eine entsprechende Längsneigung und Oberflächenentwässerung. Auch dem vorhergehenden Grundeigentümer, den Österr. Bundesforsten, wurde für diese Parzelle nach dem Forstgesetz 1975 i.d.g.F. keine Forststraßenbewilligung erteilt. Der ursprüngliche Zustand in der Natur zeigte klar, besonders hinsichtlich der Längsneigung, der Oberflächengestaltung und der Kurvenradien, dass es sich niemals um eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. gehandelt haben kann. Auch die ÖBF haben über diesen Weg keine Holzabfuhr getätigt, da dies aus den beschriebenen Gründen auch nicht möglich war.

Aufbauend auf die Befundaufnahme und die bisherigen Feststellungen kann aus forstfachlicher Sicht klar festgestellt werden, dass es sich bei der Wegeparzelle 50/14, KG W, um keine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Z 1 der NÖ BO 1996 handelt.

Grundsätzlich ist noch festzuhalten, dass Forststraßen Wald sind und daher auch im Grundbuch als Wald eingetragen sind, während im gegenständlichen Fall die betreffende Parzelle nicht als Wald eingetragen ist und als Nutzungsart 'Sonstiges' (Weg) angegeben ist."

Der bautechnische Amtssachverständige habe am 13. Oktober 2006 im Auftrag der Berufungsbehörde ein ergänzendes Gutachten vor allem im Hinblick auf die Berufungsausführungen erstattet. Im Rahmen einer Sachverhaltsaufnahme werde anhand von Fotomaterial die Situation dokumentiert, das Gutachten werde wie folgt ausgeführt:

"Gutachten

Von Sanierungsmaßnahmen des Weges kann man dort sprechen, so sich diese Maßnahme an das ursprüngliche vorhandene Querprofil, an die ursprünglich vorhandene Wegbreite, an die ursprünglich vorhandene Böschung (hangaufwärts und hangabwärts) und an die ursprünglich vorhandene Höhenlage des Weges gehalten haben. Diese Situation war - abgesehen vom ohnehin nicht veränderten asphaltierten Wegstück - wenn überhaupt nur im untersten Wegbereich erkennbar.

An allen übrigen dokumentierten Wegprofilen ist erkennbar, dass die bauliche Neugestaltung des Weges über eine Sanierung deutlich hinaus geht, indem die Straßentrasse entweder verbreitert oder die Trasse in den Querprofilen verändert oder die Straße in der Höhenlage angehoben oder Hangeinschnitte und Anschüttungen zusätzlich hergestellt wurden, wobei insbesondere im Bereich der Spitzkehre im Bereich des Grundstückes Nr. 50/32 alle diese Kriterien zutreffen.

Zumindest eines dieser Kriterien für eine Neugestaltung ist in allen dokumentierten Profilen zu erkennen.

Auch wurden Entwässerungseinbauten errichtet, die ursprünglich nicht vorhanden waren (teilweise sind die Rohre hierfür noch seitlich vom Weg für den Einbau zwischengelagert).

Auch aus der Fotodokumentation im bautechnischen Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. D K ist der ursprüngliche Zustand des Weges auf den Seiten 4 und 5 dargestellt; aus dem Vergleich des ursprünglichen Zustandes mit dem heutigen Zustand kann bautechnisch keinesfalls von einer Sanierung geredet werden sondern gehen die vorgenommenen Bauarbeiten weit über eine Sanierung hinaus und sind bautechnisch als wesentliche Abänderungen des ursprünglichen Wegs und in weiten Teilen sogar als Neubau einer Straße zu bewerten.

Der Berufung durch …(den Beschwerdeführer) wurde auch ein als Beilage 1 bezeichnetes Schriftstück beigelegt, das die Beantwortung einer Anfrage an den Präsidenten des Landtages von Niederösterreich vom damaligen Landesrat Mag. E S aus dem Jahr 2001 beinhaltet. Zitiert wird eine damals von der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung erteilte allgemeine Rechtsauskunft vom 09. November 2000, wonach 'eine Privatstraße, für die bei ihrer Errichtung der Humus abgetragen und ein Fließ unter ungebundenen Oberbau (Schotter, Kies) eingebracht wurde, bei dieser Art der Ausführung kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen zu ihrer Herstellung bedarf, weshalb für diese auch keine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist, für diese ist auch keine Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 erforderlich. Eine Straße mit einem gebundenen bzw. bituminösen Oberbau ist jedoch ein Bauwerk und bedarf daher einer baubehördlichen Bewilligung.'

Dieses Zitat wird vom Berufungswerber als Nachweis bzw. als Begründung angeführt, weshalb es sich seiner Meinung nach bei den von ihm durchgeführten Bauarbeiten um kein bewilligungspflichtiges Bauwerk handelt.

Hiezu ist aus bautechnischer Sicht zunächst festzuhalten, dass sich die zitierte Rechtsauskunft ausschließlich und ausdrücklich nur auf eine damals im Bau befindliche Baustellenzufahrt bezieht. Im Vergleich zum gegenständlichen Bauwerk der Straße auf den R-berg entsprach der in dieser Beschreibung dargelegten Ausführung allenfalls der ursprüngliche vorhandene Hohlweg. Keinesfalls jedoch ist die heute vorhandene Straße auf den R-berg bautechnisch damit vergleichbar. Eine - nicht bewilligungspflichtige - Sanierung hätte sich auf das Ausgleichen von Spurrillen oder Auswaschungen beschränken müssen. Die jedoch weit darüber hinaus gegangenen straßenbaulichen Änderungen haben sehr wohl ein Bauwerk erzeugt, dessen Herstellung sehr wohl fachgerecht sein sollte (was auch im Gutachten des Dipl.- Ing. K eindeutig ausgesagt wird) und wofür straßenbautechnisch selbstverständlich ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist (war), da für das Befahren von den geplanten Fahrzeugen ein schichtweiser Aufbau des Straßenkörpers geplant und durchgeführt wurde, die Querprofile neu angelegt wurden und die Entwässerungseinbauten fachgerecht hergestellt werden mussten; es ist somit ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen für diesen Straßenbau erforderlich und zwar unabhängig davon, ob die Verschleißschicht asphaltiert wird oder nicht. Dass ein Bauwerk 'Straße' überdies mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, ist trivial.

Es sind somit aus bautechnischer Sicht

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die durchgeführten Baumaßnahmen nur teilweise und in kurzen Wegabschnitten als Sanierung anzusehen aber

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ein Großteil der durchgeführten Baumaßnahmen als Umbau des ursprünglichen Weges zu einer Straße zu beurteilen, wofür auch

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alle Kriterien für ein Bauwerk bzw. eine bauliche Anlage erfüllt und

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somit die Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 14 NÖ BO 1996 gegeben sind.

Unabhängig von der Frage nach einer 'baulichen Anlage' sind diese Feststellungen deshalb relevant, weil im Falle einer baubehördlichen Bewilligungspflicht gem. § 18 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 1996 dem Antrag auf Baubewilligung jedenfalls der Nachweis des Nutzungsrechtes in Form der Zustimmung des Grundeigentümers oder der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens anzuschließen wäre.

Auch Herr Dipl.-Ing. K kommt in seinem bautechnischen Gutachten - aus Seite 13 letzter Satz - zu dem eindeutigen Schluss, dass es sich bei dem Weg selbstverständlich um eine bauliche Anlage handelt, er geht sogar davon aus, dass selbst der ursprünglich vorhandene Weg bereits eine solche war; er sieht jedoch in den vorgenommenen Bauführungen ausschließlich Erhaltungsmaßnahmen, die aus seiner Sicht dann zurecht als nicht bewilligungspflichtig angesehen werden könnten, allerdings - und hier kommt der unterfertige Sachverständige zu einem anderen Schluss als Dipl.-Ing. K - handelt es sich tatsächlich nicht nur um Erhaltungsmaßnahmen - wie oben bereits ausgeführt - sondern in weiten Teilen um einen Neubau einer Straße.

Da sich die dokumentierte Straße in ihrem vorgefundenen Verlauf im Gelände durchwegs nicht geradlinig und kantig wie im Flächenwidmungsplan sondern kurvig und ausgerundet darstellt, kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der vorgefundene Verlauf nicht (nicht mehr) dem Flächenwidmungsplan gezeichneten entspricht und somit mit großer Wahrscheinlichkeit auch Grundstücksgrenzen seitlich von der Straße beansprucht sind."

Der Beschwerdeführer habe dazu dahingehend Stellung genommen, dass auf Grund der Nutzungen durch die Bundesforste eine Forststraße vorliege, des weiteren nur Sanierungsmaßnahmen am Weg durchgeführt worden seien und keinesfalls eine bauliche Anlage hergestellt worden sei.

Es sei unstrittig, dass die durchgeführten Maßnahmen im Grünland erfolgt seien und eine baubehördliche Bewilligung nicht vorliege. Gleiches gelte dafür, dass bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Weg durchgeführt worden seien. Strittig sei, ob ausschließlich Sanierungsarbeiten erfolgt seien, die nach den Bestimmungen der BO bewilligungsfrei wären. Ebenso strittig sei die Frage nach der Qualifikation einer Forststraße. Eine Forststraße könne aber nur dann vorliegen, wenn sie entweder durch die zuständige Behörde bewilligt worden oder bei dieser angezeigt worden sei. Im Übrigen müssten auch die Qualifikationen des Forstgesetzes zutreffen und müsse eine Holzabfuhr über eine solche Straße möglich sein. Dies würde vom Sachverständigen ausdrücklich und in nachvollziehbarer Weise verneint. Damit komme die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass der Ausnahmetatbestand der BO für Forststraßen nicht zur Anwendung komme. Ferner stünde bezüglich des in Rede stehenden Gebäudes im Grünland fest, dass über einen Amnestiebescheid, der Feststellungscharakter besitze, der an sich erforderliche Abbruch nicht zu vollziehen sei. Eine konkrete Bewilligung liege nicht vor, was sich etwa auch darin auswirken würde, dass dann, wenn das Gebäude durch eine Naturkatastrophe unterginge würde, eine Neuerrichtung nicht zulässig wäre. Die Baubehörde habe zu beurteilen, ob im Gegenstand ein Arbeitsumfang vorliege, der eine baubehördliche Bewilligungspflicht auslöse. Dabei sei die Frage zu stellen, ob objektiv für derartige Arbeiten ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Sowohl das Privatgutachten des Beschwerdeführers, das mit der Berufung vorgelegt worden sei, als auch die bautechnischen Gutachten im Erstverfahren sowie im Berufungsverfahren legten dar, dass sehr wohl Geländeveränderungen stattgefunden hätten. Ob diese tatsächlich notwendig oder nach den Gesetzen der Bautechnik geboten gewesen wären, sei nicht relevant, vielmehr sei zu beurteilen, ob für die ordnungsgemäße Durchführung einer solchen Straßensanierung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Die Gutachten hätten gezeigt, dass in die Trassierung und in die Neigung der Straße eingegriffen worden sei. In diesem Zusammenhang seien "natürliche Erosionsverhalten" nicht zu übersehen, doch müsse einem langjährigen und erfahrenem Bautechniker die Beurteilung darüber zugebilligt werden, ob mechanische Veränderungen durch Menschenhand stattgefunden hätten. Auch der Privatgutachter des Beschwerdeführers stelle solche Geländeveränderungen dar, aus den Fotos ergebe sich eindeutig und schlüssig, dass Geländeveränderungen stattgefunden hätten. Nicht in Abrede gestellt worden sei weiters, dass in den Wasserhaushalt eingegriffen und Drainagierungen bzw. Rohrleitungen hergestellt worden seien. Damit verbunden seien auch die Anlage diverser Böschungen, die Ausbildung von Kurven und dergleichen mehr. Zu der vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten parlamentarischen Anfragenbeantwortung sei darauf hinzuweisen, dass vorliegend (anders als im anfragebezogenen Fall) nicht nur eine Humusschicht abgehoben oder Grädermaterial samt Flies aufgebracht worden sei. Die Lichtbilder zeigten eindeutig eine entsprechende Höhenlage, die mit Neigungen verbunden sei. Für die Anlage eines derartigen Straßenzuges bzw. die Adaptierung eines unbrauchbaren Naturweges in eine verwendbare Straße sei zweifellos ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen (vor allem im Hinblick auf Wasserführung und Schwerlastbefestigung) erforderlich. Der Beschwerdeführer führe selbst aus, dass der bisherige Weg schon auf Grund seiner Neigung aber auch der Gegebenheiten nur mit einem Geländefahrzeug und nur unter Mühe befahrbar sei. Nunmehr seien aber Arbeiten durchgeführt worden, die diese Straße auch für PKW problemlos passierbar machten und auch einen LKW-Verkehr zuließen. Aus der Sicht der Berufungsbehörde seien für die Frage des wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen solche eines HTL-Ingenieurs für Bauwesen heranzuziehen, wobei der Fachbereich Tiefbau relevant erscheine. Diese Ausbildung sei erforderlich, um statische Hangneigungen bzw. Böschungsfüße berechnen und auch entsprechende Aussagen darüber treffen zu können, welche Rohrstärke Verwendung finden solle und wie die Abflussverhältnisse zu gestalten seien. Dabei sei auch zu beachten, dass alle Ausführungen für Schwerfahrzeuge geeignet sein sollten und auch dafür wesentliche Kenntnisse hinsichtlich Druckverteilung, Schwerlastneigung und dergleichen mehr erforderlich seien.

Die Berufungsbehörde gelange daher zum Ergebnis, dass vorliegend infolge der im Sommer 2006 durchgeführten Arbeiten tatsächlich eine bauliche Anlage errichtet worden sei. Eine baubehördliche Bewilligung dafür sei nicht vorgelegen, weshalb der Bau einzustellen gewesen sei und (im Wesentlichen inhaltlich nicht bekämpfte) Sanierungsmaßnahmen vorzuschreiben gewesen seien.

Zur Frage der nachträglichen Bewilligung sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bereich weder einen land- noch fortwirtschaftlichen Betrieb führe bzw. betreibe. Daher bestünden im Sinn der Bestimmungen der BO sowie des ROG keine Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Baubewilligung, weshalb im Spruchteil III die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verfügen gewesen sei.

4. Die dagegen gerichtete Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Baubewilligungsverfahren zunächst gemäß § 20 BO zu prüfen sei, ob dem Bewilligungsvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes entgegenstehe. Bezeichnungen von Flächen im Grundbuch blieben für die Baubehörde daher außer Betracht.

Der Beschwerdeführer habe sich zu der von ihm in Streit gestellten Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Weganlage um eine Forststraße handelt, überwiegend mit Fragen der Bewilligungs- , Anzeige- oder Meldepflichten beschäftigt. Im Hinblick auf die Definition des § 59 des Forstgesetzes 1975 könnten diese Aspekte jedoch vernachlässigt werden, weil zunächst das wesentliche Kriterium zu prüfen sei, ob die gegenständliche Weganlage der Bringung oder dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz diene. Dies vor dem Hintergrund, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein durch das Forstrechtsbereinigungsgesetz ins Forstgesetz 1975 übergeleiteter Forstweg vorliege.

Nach § 59 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 seien forstliche Bringungsanlagen Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3). Gemäß § 59 Abs. 2 leg. cit. sei eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zug befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient (Z. 1), die für die Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird (Z. 2) und bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachten oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt sei (Z. 3).

Die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt in der Vorstellung vorgelegte "Erklärung betreffend Wegbenützung" sei bis zum 31. Dezember 1977 beschränkt gewesen und sei nicht verlängert worden. Aus den Schriftstücken im Verwaltungsakt "(22.5.1978, 24.4.1990, 3.7.1995)" ergebe sich, dass die Wegbenützung nach Ende dieser Vereinbarung durch den vorhergehenden Eigentümer der Liegenschaft Nr. 50/39 ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei. Diese Erklärung sei daher nicht geeignet, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu untermauern. Wenn dieser in seiner Stellungnahme vom 27. August 2007 behaupte, dass anschließende Nutzungsvereinbarungen bestanden hätten, diese ihm aber nicht vorliegen würden, so ergebe sich aus den Akten genau das Gegenteil. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich auch, dass seit 1974 Verkaufsverhandlungen mit dem Vorbesitzer des Beschwerdeführers (Herrn F.) geführt worden seien. Aus dem Umstand, dass die Bundesforste bereits seit 1974 kein Interesse mehr an dem gegenständlichen Weg gehabt hätten, ergebe sich für die belangte Behörde ein Indiz dafür, dass der Weg von den Bundesforsten auch nicht für allfällige Bringungen im Sinne des Forstgesetzes 1975 benötigt worden sei (dies decke sich mit den Angaben des Forstsachverständigen, dass die ÖBF diesen Weg seit ca. 30 Jahren nicht mehr für Holzlieferungen benutzt hätten). Wenn der Beschwerdeführer nun unter Hinweis auf seine Berufung ausführe, dass auf dem Weg eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts mit Fahrzeugen aller Art zu Gunsten der ÖBF im Grundbuch eingetragen sei, sei festzuhalten, dass das bloße Recht zum Gebrauch noch nicht die tatsächliche Nutzung indiziere. Aus dem Gutachten des Forstsachverständigen ergebe sich zudem, dass der Weg zur Aufschließung landwirtschaftlicher Flächen und als Zufahrt zu bestimmten Gebäuden diene. Aus dem Akt würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Weg (noch) für Bringungsarbeiten und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder diene.

Ferner ergebe sich aus dem Gutachten des Forstsachverständigen schlüssig, dass Forststraßen entsprechend ihrem Zweck mit entsprechenden technischen Grundvoraussetzungen ausgestattet sein müssten. Da diesem Gutachten zufolge diese Bedingungen nicht erfüllt seien, sei nachvollziehbar, dass keine Forststraße vorliege. Insofern der Beschwerdeführer meine, dass die vom Sachverständigen gewertete Nichteignung als Forststraße nur einzelne Teilstücke betreffe, stelle sich die Frage, wie eine allfällige forstliche Nutzung einer Straße nur auf Teilstücken erfolgen könnte. Wie solle dann die Bringung auf den dazwischenliegenden ungeeigneten Wegstücken erfolgen? Die Qualifikation eines Weges als Forststraße könne daher nur nach seiner Gesamtheit beurteilt werden. Der Beschwerdeführer gestehe selbst zu, dass die Voraussetzungen in Teilbereichen nicht vorlägen. Die Notwendigkeit zur "Sanierung" sei von den ÖBF (mangels Benützung) nicht gesehen worden und liege offenbar im alleinigen Interesse des Beschwerdeführers, um eine "ordentliche" Zufahrt zu seinem Wohnhaus zu schaffen.

Im Übrigen sei zu der in der letzten Stellungnahme des Beschwerdeführers kritisierten Auffassung, dass der Forstsachverständige subjektiv von einer besseren Ortskenntnis ausgehe, festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft nach der Aktenlage im April 2006 erworben habe. Im Hinblick darauf, dass der Forstsachverständige in den letzten 19 Jahren den Weg mehrmals begangen habe, sei davon auszugehen, dass ihm der ursprüngliche Zustand des Weges besser bekannt sein dürfte als dem Beschwerdeführer. Die Ausführungen über die angeblich vor Geltung des Forstgesetzes 1975 erfolgte Anzeige an die Behörde (offen geblieben sei, wann und von wem diese Anzeige erfolgt sein solle) sowie über die Art der damaligen Errichtung des Weges stellten sich als bloße Behauptungen und allgemeine Ausführungen ("damals zuständige Behörde") dar, die durch keine Beweise untermauert worden seien. Zuständige Behörde für forstrechtliche Anzeigen sei auch bereits vor 1975 die Bezirkshauptmannschaft gewesen. Dabei müsste die Forstbehörde von einer derartigen Anzeige Kenntnis haben, sollte sie tatsächlich erfolgt sein. Der Beschwerdeführer gebe die gesetzlichen Bestimmungen für die Errichtung einer Forststraße wieder und folgere daraus, dass sohin eine solche errichtet und auch als solche benützt worden sei. Von wem, wann und auf welche Weise, bleibe dabei aber offen. Wie der Beschwerdeführer zu dem Schluss komme, dass auf der Forstrevierkarte die Weganlage als "Straße" ausgewiesen sei, sei nicht nachvollziehbar. In dem strittigen Bereich R-berg existierten auf dieser Karte lediglich ein kurzes Stück Sackgasse (die offenbar als Zufahrt für die dort liegenden Gebäude diene), der im vorliegenden Verfahren strittige Weg mit der Grundstücksnummer 50/14 verlaufe jedoch weiter, genau in dem "weißen" Gebiet R-berg, in welchem keinerlei Weg oder Straße eingetragen sei. Vom Beschwerdeführer werde in der Vorstellung sowie in einer Stellungnahme vom 27. August 2007 behauptet, dass der Weg als Forstweg "LTD 663" bezeichnet worden sei. Weder bei der Bezirkshauptmannschaft Y noch bei der zuständigen Abteilung beim Amt der NÖ Landesregierung sei ein Weg mit derartiger Bezeichnung bekannt.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass eine Forststraße gemäß § 184 des Forstgesetzes 1975 iVm § 8 des Forstrechtsbereinigungsgesetzes vorliege, weshalb auch eine Prüfung bezüglich des Zweckes von Bringungen unzulässig sei, sei vom Forstsachverständigen im Ergebnis schlüssig wiederlegt worden. Da laut Forstbehörde - der weder eine Anzeige vor 1975 noch ein Weg "LTD 663" bekannt sei - kein ins geltende Forstgesetz 1975 "übergeleiteter" Forstweg vorliege, sei zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für eine Forststraße gemäß § 59 des Forstgesetzes 1975 vorlägen. Dies sei nach dem Vorgesagten zu verneinen.

Die vorliegende Weganlage liege daher im Geltungsbereich der BO. Mit seinem Vorbringen, dass keine Errichtung einer baulichen Anlage vorliege, weil es sich lediglich um Sanierungsmaßnahmen handle und die Weganlage bereits zuvor für Schwerfahrzeuge benutzbar gewesen sei, wolle der Beschwerdeführer offensichtlich auf ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 BO ("Instandsetzung von Bauwerken") hinweisen. Mit diesem Argument räume der Beschwerdeführer aber selbst ein, dass es sich bei der Weganlage um ein Bauwerk handle. Ferner könne auf Grund der Ausgestaltung der Arbeiten (Anschüttungen und Abgrabungen, Befestigung mit Grädermaterial, Verlegung von Rohren zur Entwässerung) wohl kaum davon gesprochen werden, dass die Konstruktions- und Materialart beibehalten sowie die Formen nicht verändert worden seien.

Eine Baubewilligungspflicht für eine Weganlage gemäß § 14 Z. 2 BO liege auf dem Boden der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann vor, wenn Wege lediglich mittels Grobschotters und Einwalzung hergestellt würden. Ferner seien im vorliegenden Fall bautechnische Kenntnisse schon deshalb erforderlich, weil für die richtige Verdichtung des Belags Kenntnisse für das ideale Schüttmaterial sowie die richtige Schüttstärke notwendig seien, und weiters entsprechende bautechnische Sachkenntnisse jedenfalls in Anbetracht der standsicheren Anlegung der berg- und talseitigen Böschungen notwendig seien. Ausschlaggebend für das Vorliegen der Bewilligungspflicht nach der BO sei ferner die Möglichkeit einer Gefährdung der in § 14 Z. 2 BO genannten Rechtsgüter. Es komme nicht darauf an, ob die konkrete Anlage so ausgeführt worden sei, dass daraus eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder Sachen entstehen könnte, sondern nur darauf, ob diese in abstracto bei derartigen Bauausführungen denkbar sei. Damit sei vorliegend nachvollziehbar, dass für die in Rede stehende Weganlage eine Bewilligungspflicht nach der BO gegeben sei. Im Übrigen liege schon allein bei den Einbauten für die Ableitung der Niederschlagswässer sicher keine Wiederherstellung ursprünglicher Gegebenheiten vor. In der Berufung sei ausgeführt worden, dass starke Niederschläge größtenteils "wahrscheinlich" noch im Boden der Liegenschaft Nr. 50/14 versickern würden, es sei daher auch vom Beschwerdeführer selbst eine Gefährdung nicht ausgeschlossen worden. Zum Berufungsvorbringen sei ferner anzumerken, dass Bauten zur Abwasserbeseitigung gemäß § 19 Abs. 5 ROG nicht mit Bauten zur Ableitung von Niederschlagswässern gleichzusetzen seien und dass für erhaltenswerte Gebäude im Grünland einerseits eine baubehördliche Baubewilligung vorausgesetzt werde, andererseits auch die diesbezüglichen Bestimmungen des ROG sehr restriktiv auszulegen seien, weil Bauten im Grünland eben nur in Ausnahmefällen zulässig seien. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Äußerungen eines Privatsachverständigen (DI K) könnten dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, weil es - wie schon erwähnt - nicht auf die tatsächliche Ausführung ankomme. Vielmehr sei der Bereich der Weganlage als Grünland gewidmet und es liege nach dem Gesagten eine Baubewilligungspflicht vor. Allenfalls vorhandene zivilrechtliche Servitute betreffend die Benützung des Weges zugunsten Dritter (sofern diese als Motiv für die "Sanierung" der besagten Weganlage herangezogen würden) blieben bei der baurechtlichen Beurteilung außer Betracht.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, die Baubehörde hätte ihm eine Frist zur nachträglichen Beantragung einer Baubewilligung gewähren müssen, weil ihm die Ausübung der Buschenschank bewilligt worden sei, sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung über das Einlangen der Anmeldung bei der Behörde noch keine Bewilligung ersetze. Unabhängig davon könne die Frage, ob die Ausübung auf Grund der Nichtuntersagung durch die Gemeinde zulässig sei, außer Betracht bleiben, weil gemäß § 19 Abs. 4 ROG ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur dann und nur in jenem Umfang im Grünland zulässig sei, als dies für eine Nutzung gemäß § 19 Abs. 2 ROG erforderlich sei und in den Fällen des § 19 Abs. 2 Z. 1a und Z. 1b ROG eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. Es werde also in jedem Fall das Vorhandensein eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie die Erforderlichkeit des geplanten Vorhabens für diesen Betrieb vorausgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 2 Z. 1a ROG lägen in der Widmungsart Grünland-Land- und Forstwirtschaft Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienten. Dass auf diesen auch die Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Buschenschank zulässig sei, dispensiere nicht von dem Erfordernis, dass eine Land- oder Forstwirtschaft betrieben werden müsse (die Ausübung des Buschenschankes sei mit der ROG-Novelle LGBl. 8000-17 als zulässiger Zweck zur Errichtung von Bauwerken im Geltungsbereich der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft eingefügt worden, nachdem der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass dieser nicht zu den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft gehöre). Dass der Beschwerdeführer einen derartigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führe, sei im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden. Diesbezüglich sei auch auf § 6 NÖ Buschenschankgesetz hinzuweisen, wonach Räume oder sonstige Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankes dienten, zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehörten und den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen müssten.

Hinsichtlich der behaupteten Missachtung des Parteiengehörs sei festzuhalten, dass ein mangelndes Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme in jedem Fall als saniert anzusehen sei. Zur behaupteten Befangenheit des Amtssachverständigen sei festzuhalten, dass ein Sachverständiger, der im Verfahren in unterer Instanz teilgenommen habe, auch in höherer Instanz beigezogen werden könne. Auch die Behauptung, dass der Sachverständige angeblich die Ergänzung seines Gutachtens zugesagt hätte, begründe keine Befangenheit, sei dies doch lediglich Ausdruck dafür, dass der Amtssachverständige die von ihm überprüften Sachverhaltsgrundlagen des erstinstanzlichen Bescheides für richtig befunden habe; zudem sei die diesbezüglich als Beilage zur Vorstellung vorgelegte "Vorbemerkung" undatiert und nicht unterfertigt und könne damit keiner Person zugeordnet werden. Weiters lasse sich aus der bloßen Anwesenheit eines Nachbarn bei der baubehördlichen Überprüfung keine persönliche Nahebeziehung dieses Nachbarn zum Sachverständigen ableiten.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu dieser Gegenschrift erstattete der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung mit einer Reihe von Beilagen, unter anderem einem aktuellen Sachverständigengutachten betreffend die Eigenschaft des verfahrensgegenständlichen Weges als Forststraße im Sinn des Forstgesetzes 1975.

Auch die mitbeteiligte Gemeinde legte eine Gegenschrift mit dem Begehren vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

6. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Für diese Verhandlung wurde die vorliegende Beschwerdesache mit dem zur hg. Zl. 2007/05/0247 protokollierten, denselben Beschwerdeführer betreffenden Beschwerdefall wegen des sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges verbunden.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 BO sind Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen vom "Geltungsbereich" der BO ausgenommen. Damit ist die BO auf Forststraßen nicht anzuwenden.

Auf diese Bestimmung zielt der Beschwerdeführer ab, wenn er unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorbringt, dass die in Rede stehende Weganlage als Forststraße zu qualifizieren sei. Die Weganlage sei insbesondere von den ÖBF seit jeher für Holzlieferungen benutzt worden. Zudem sei dem von der belangten Behörde herangezogenen § 59 des Forstgesetzes 1975 schon nach seinem Wortlaut deutlich zu entnehmen, dass es auf die faktische Nutzung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ankommen könne. Es komme vielmehr ausschließlich auf die Zweckwidmung bei der Errichtung der Anlage an; ob ein von Wald umgebener nicht öffentlicher Verkehrsweg eine Forststraße sei, hänge insofern nämlich von der Zweckwidmung für die Waldbewirtschaftung, insbesondere die Bringung, ab. Im vorliegenden Fall komme es somit auf die tatsächliche Nutzung eben gerade nicht an. Dies könnte sonst zur Folge haben, dass die Weganlage (mangels faktischen Gebrauchs zu diesem Zeitpunkt) an einem Tag nicht (mehr) als Forststraße zu werten sei. Sollten die ÖBF - denen nach der schon genannten Erklärung ausdrücklich das Recht auf Holzlieferung über diese Weganlage zustehe - am darauffolgenden Tag jedoch wiederum mit Holzlieferungen über diese Weganlage beginnen, stellte sich die Frage, ob dies ab diesem Zeitpunkt wiederum die neuerliche Qualifikation der Weganlage als Forststraße bewirken sollte. Aus der besagten Erklärung ergebe sich ausdrücklich, dass die gegenständliche Weganlage damals - die ÖBF hätten konkret festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieser Erklärung ein Wirtschaftsbetrieb über die Weganlage erfolgt sei - definitiv als Forststraße genutzt worden sei. Ob der Weg zur Aufschließung landwirtschaftlicher Flächen als Zufahrt zu bestimmten Gebäuden diene, sei vorliegend irrelevant. Auch sei es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, die Registrierung des Weges als Forststraße im Forststraßenregister nachzuweisen. Die vorliegende Weganlage sei in mehreren Urkunden und Plänen ausdrücklich als Forstweg bzw. Forststraße bezeichnet. Mit ihren Ausführungen betreffend eine Anzeige der Weganlage vor der Geltung des Forstgesetzes 1975 übersehe die belangte Behörde, dass die Behörde im Verwaltungsverfahren in jeder Hinsicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung verpflichtet sei und es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen sei, ausreichende Beweise für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes zu erbringen.

1.2. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht aufzuzeigen, dass er durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid mit Blick auf § 1 Abs. 3 Z. 1 BO in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden wäre.

1.2.1. In seiner Vorstellung gegen den Berufungsbescheid der mitbeteiligten Gemeinde (auf welche der angefochtene Bescheid eingeht) stellte der Beschwerdeführer insbesondere dar, dass die Weganlage bereits lange vor Inkrafttreten des Forstgesetzes existiert habe. Die Weganlage sei als Forstweg im Sinn des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes errichtet worden. Entsprechend der Bestimmung des § 184 Z. 9 des Forstgesetzes 1975 würden sämtliche Forstwege, deren Errichtung gemäß § 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes nicht untersagt worden sei, als angemeldete Forststraßen iSd § 64 des Forstgesetzes 1975 gelten. Zu diesen Ausführungen berief sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die schon genannte "Erklärung (betr. Wegbenützung)" vom 28. Oktober 1974 sowie auf ein Schreiben einer Errichtungsgesellschaft vom 29. Jänner 1998 betreffend die Errichtung einer Senkgrube auf dem Grundstück Nr. 50/39, wo die Rede davon ist, dass das Grundstück "über den Forstweg LTD 663 Gst. Nr. 50/14" erreichbar sei. Auch in seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die gegenständliche Weganlage als Forststraße bzw. Forstweg iSd damals in Geltung stehenden gesetzlichen Rahmens errichtet worden sei und es sich bei der Weganlage nunmehr um eine Forststraße iSd des Forstgesetzes 1975 handle.

1.2.2. Nach dem vom Beschwerdeführer herangezogenen § 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, hat der Waldeigentümer die Errichtung von Forstwegen, die im Sinn des § 5 leg. cit. nicht bewilligungspflichtig sind, der Behörde anzuzeigen. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde binnen vier Wochen, vom Tag des Einlangens der Anzeige an, das Bauvorhaben (auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren) unter bestimmten näher genannten Voraussetzungen zu untersagen. Auf das weitere Verfahren sind nach § 8 Abs. 3 leg. cit. die Vorschriften des § 57 Abs. 2 und 3 leg. cit. anzuwenden. Aus § 8 Abs. 4 leg. cit. ergibt sich, dass u.a. mit dem Bau dann begonnen werden darf, wenn die Behörde die Ausführung des Bauvorhabens innerhalb der Vier-Wochen-Frist nicht untersagt oder den Bauwerber noch vor Ablauf dieser Frist verständigt, dass das beabsichtigte Bauvorhaben nicht untersagt wird (lit. b), oder binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung nach dem AVG kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat (lit. c) oder den Untersagungsbescheid nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aufhebt (lit. d). Nach § 184 Z. 9 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gelten u.a. Forstwege, deren Errichtung gemäß § 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes nicht untersagt wurde, als angemeldete Forststraßen iSd § 64 des Forstgesetzes 1975.

Aus § 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes ("Anzeigepflichtige Forstwege") ergibt sich, dass die Errichtung eines Forstweges (und damit auch die Widmung eines Weges als Forstweg) einer Anzeige gegenüber der Behörde bedurfte, und dass ferner im Sinn des § 8 Abs. 4 leg. cit. der Baubeginn für anzeigepflichtige Forstwege an weitere Voraussetzungen geknüpft wurde.

1.2.3. Im angefochtenen Bescheid wurde nachvollziehbar dargestellt, dass die im Verwaltungsverfahren geführten Ermittlungen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft als Forstbehörde sowie der zuständigen Abteilung der belangten Behörde (als Oberbehörde) ergeben haben, dass bei diesen weder eine Anzeige nach § 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes noch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Forstweg mit der Bezeichnung "LTD 663" bekannt ist.

Dieses Ermittlungsergebnis vermag der Beschwerdeführer mit der vorgelegten, mit 28. Oktober 1974 datierten "Erklärung (betr. Wegbenützung)" nicht zu entkräften.

Diese Erklärung befindet sich auf einem Formularvordruck, in dem ausgefüllt wurde, dass die Forstverwaltung Tullnerbach der ÖBF einem Voreigentümer des Beschwerdeführers die Benützung des bundesforstlichen Privatweges "Parz. Nr. 50/14" bis 31. Dezember 1977 einräumt. Als Anzahl der Benützungen wurde "unbeschränkt" eingetragen. Als Art der Benützung wurde "Befahren der Parz. 50/14 ... mit KFZ", als Zweck der Benützung wurde:

"Instandsetzung des Weges und Zufahrt zum Gründstück Nr. 50/39, KG. W" angegeben.

Zum vorgedruckten Text ergänzend wurden als "Besondere Bedingungen oder Hinweise" unter anderem eingetragen, dass der Benützer berechtigt ist, den Weg auf seine Kosten befahrbar zu machen und eventuell hiefür hinderliche Bauten zu beseitigen, und dass die Benützung des Weges durch die ÖBF sowie alle anderen Wegeberechtigten durch diesen Vertrag keinerlei Einschränkung erfahren darf. Aus dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Formularvordruck ergibt sich unter Punkt 5., dass die ÖBF keine Gewähr für einen bestimmten Zustand insbesondere für die gefahrlose Benützbarkeit des Weges und die dazugehörigen Anlagen übernehmen, und auch keine Haftung für Schäden oder Unglücksfälle, welche bei der Wegbenützung eintreten, sei es durch Elementarereignisse oder im Zusammenhang mit dem Forstwirtschafts- oder Jagdbetrieb (Holzschlägerungen und -lieferungen, Befahren des Weges durch Fahrzeuge der ÖBF oder sonstiger Wegbenützer usw.). Aus Punkt 7. des Formularvordrucks ergibt sich, dass die Wegbenützung nur in der genannten Zeit und Art, im genannten Ausmaß und zum angeführten Zweck erfolgen darf. Der Wirtschaftsbetrieb der ÖBF oder deren Beauftragter oder Berechtigter darf durch die Wegbenützung nicht beeinträchtigt werden. Die Wegbenützer nehmen zur Kenntnis, dass die Wegbenützung nur ausnahmsweise gestattet wird und dass sie daraus keinerlei Rechte ableiten kann.

Diese Vordrucke für den Ausschluss von Gewähr und Haftung betreffend die Wegbenützung, die Beschränkung der Wegbenützung auf das näher geregelte Ausmaß sowie das Unterlassen der Beeinträchtigung des Wirtschaftsbetriebs der ÖBF sowie der übrige Text der besagten Erklärung lassen nicht erkennen, dass eine Anzeige im Sinn des vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachten § 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes erfolgt wäre. Im Übrigen lassen diese Vordrucke auch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die in Rede stehende Weganlage tatsächlich Forstwirtschafts- oder Jagdbetriebszwecken seitens der ÖBF oder Dritter gedient habe.

1.2.4. Vor diesem Hintergrund gehen die gegen das Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen und die Tragfähigkeit der Feststellungen der belangten Behörde gerichteten Verfahrensrügen fehl. Nicht als zielführend erweisen sich ferner die mit der Gegenäußerung des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2008 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen (insbesondere ein mit 1. Jänner 2008 datiertes Sachverständigengutachten samt Kartenausschnitten sowie ein E-Mail eines Vertreters der ÖBF vom 23. Jänner 2008 und ein Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Rechts- und Parlamentsdienst, vom 19. Februar 2008, betreffend die Frage der Qualifikation als Forststraße), zumal einer Bedachtnahme auf die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides hergestellten Unterlagen auch das Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) entgegensteht.

2.1. Nach Auffassung der Beschwerde sei für die Durchführung der begonnenen Sanierungsmaßnahmen auch sonst keine Baubewilligung iSd BO einzuholen gewesen. Im Verwaltungsverfahren sei ausführlich dargelegt worden, dass für die Durchführung dieser Maßnahmen kein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. In der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei es (anders als im vorliegenden Fall) um die neue Errichtung von Weganlagen gegangen, weshalb sich diese Rechtsprechung als nicht einschlägig erweise. Ferner würden die nach erfolgter Sanierung unterhalb der Straße durchfließenden Niederschlagswässer sicherlich noch auf dem Grundstück Nr. 50/14 versickern. Ungeachtet dessen gebe es im Verlauf dieses Grundstücks lediglich einen einzigen Nachbarn, der sowohl der Eigentümer des hangseitig als auch des talseitig gelegen Grundstückes sei. Die bezüglich dieses Nachbarn von der belangten Behörde angenommene Gefährdung liege darin, dass der Eigentümer der Nachbargrundstücke das Oberflächenwasser seiner Felder nicht mehr über die Weganlage ins Tal leiten lassen könne, sondern vielmehr ertragen müsse, "dass unter Umständen etwas Wasser von seinen hangseitig gelegenen Feldern auf die talseitig gelegenen Wiesen fließt". Dies als Gefährdung zu bezeichnen, könne "aber nur noch als entsprechender Scherz nachvollzogen werden". Eigentlich müsste der Nachbar verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, Einrichtungen zu schaffen, die die fortlaufende Schädigung der Weganlage durch das auf Grund der erodierenden Oberflächen seiner Felder vermehrt auf die Weganlage gelangende Wasser zu verhindern. Damit bestehe keine Bewilligungspflicht gemäß § 14 Z. 2 BO. Die begonnenen Sanierungsmaßnahmen seien zudem unbedingt erforderlich: Durch Unwetter sei die Wegoberfläche derart in Mitleidenschaft gezogen worden, dass sogar der Niederösterreichische Katastrophenfonds eine entsprechende Unterstützungsleistung bewilligt habe; diese Unterstützungsgelder sollten für die Anschaffung von ungefähr 120 m3 Grädermaterial, dessen Auftragung auf der Weganlage sowie das Grädern und Walzen des Weges verwendet werden. Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen sei im Übrigen auf Grund einer Ortsbegehung im Beisein der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde festgestellt und diese seien in diesem Zusammenhang definitiv nicht als Errichtung einer baulichen Anlage angesehen worden. Das Ziel eines hangseitigen Straßengrabens und das Eingraben von Plastikrohren könne aber nicht ernsthaft zur Folge haben, dass mit Hilfe dieser Arbeiten sodann eine bauliche Anlage errichtet werden solle. Die vom Beschwerdeführer ursprünglich geplanten Maßnahmen seien deshalb unbedingt notwendig, um die künftige und kontinuierliche Schädigung der Anlage hintanhalten zu können. Der Beschwerdeführer halte auch das bautechnische Gutachten für nicht geeignet, als Entscheidungsgrundlage herangezogen zu werden. In der Befundaufnahme seines Gutachtens habe der Bausachverständige nämlich unzulässiger Weise vom Bauzustand einzelner Wegstücke auf einen angeblichen Gesamtzustand der Weganlage vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer geschlossen. Tatsächlich sei eine solche Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Der Weg führe nämlich nicht nur durch Wälder, sondern auch über Wiesengebiete und liege darüber hinaus "verästelt" im Gelände; bei der ursprünglichen Errichtung sei sohin selbstverständlich nicht an allen Stellen das gleiche Maß an bautechnischen Maßnahmen erforderlich gewesen: Während die Anlagenerrichtung durch die Waldgrundstücke aus bautechnischer Sicht wesentlich "professioneller" habe erfolgen müssen, hätte auf den über offene Wiesen führenden Teilstücken mit der bloßen Abschotterung des Wegverlaufs das Auslangen gefunden werden können. Abgesehen vom Eingeständnis des Sachverständigen, vom ursprünglichen Zustand der Weganlage keine Kenntnis zu haben, seien die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen für ein entscheidungswesentliches Gutachten keineswegs ausreichend. Bei den als Anschüttungen und Abgrabungen bezeichneten Sanierungsmaßnahmen handle es sich tatsächlich nämlich lediglich um das bloße Ausgleichen der witterungsbedingt entstandenen Oberflächenunebenheiten.

2.2. Auch dieses Vorbringen geht fehl.

2.2.1. Nach § 14 Z. 2 BO bedarf einer Baubewilligung "die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten". Gemäß § 4 Z. 4 BO sind "bauliche Anlagen" "alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind"; als "Bauwerk" gilt nach § 4 Z. 3 "ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist".

2.2.2. In der Beschwerde werden die bezüglich der Weganlage festgestellten Arbeiten - Anschüttungen und Abgrabungen, Befestigung mit Grädermaterial, Verlegung von Rohren zur Entwässerung - nicht konkret in Abrede gestellt. In der Vorstellung gegen den Berufungsbescheid der mitbeteiligten Gemeinde war dazu ausgeführt worden, dass die in Auftrag gegebenen Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Instandsetzung und Instandhaltung der (insbesondere durch von den Nachbargrundstücken kommendes Niederschlagswasser) in Mitleidenschaft gezogenen Weganlage beinhalten. Dabei sollten die Furchen und Unebenheiten des Weges, die durch die Abtragung des Oberflächenmaterials durch das abfließende Niederschlagswasser entstanden seien, wieder ausgeglichen werden. Um die Abtragung von Oberflächenmaterial und eine allfällige Schädigung unterhalb der Weganlage liegender Grundstücke zukünftig zu vermeiden, sollten bei der ausgleichenden Gräderung der Wegoberfläche gleichzeitig Durchflussrohre eingegraben werden, die das Ansammeln von Wassermassen verhindern und einen geregelten Wasserabfluss ermöglichen sollten. In der Folge wäre dann die Aufbringung einer (ungebundenen) Schotterschicht - samt Schotterauffangbecken zur Vermeidung der Schotterabtragung - vorgesehen gewesen.

2.2.3. Der bekämpfte Bescheid hat die hg. Rechtsprechung für sich, wonach eine Weganlage als bauliche Anlage zu qualifizieren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0180, mwH). In Anbetracht der vom Beschwerdeführer eingeräumten Baumaßnahmen betreffend die in Rede stehende Weganlage kann die Auffassung der belangten Behörde, dass dafür ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei, nicht als rechtswidrig angesehen werden, zumal diese Baumaßnahmen der Herstellung eines Weges dienen, der (wie auch in der Vorstellung erwähnt: von PKW und "Forstschwerfahrzeugen") benützt werden können soll, und die daher ein einschlägiges technisches Fachwissen betreffend die sichere Ausgestaltung des Weges verlangen. Ungeachtet dessen ergibt sich auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch von der geänderten Weganlage - nämlich durch die Straßengrabenkonstruktion und die Verlegung der Durchflussrohre - Oberflächenwässer auf die unterhalb gelegenen Wiesenflächen, die im Eigentum eines Dritten stehen, gelangen können, weshalb dadurch Gefahren für Sachen iSd § 14 Z. 2 BO entstehen könnten. Die kraftschlüssige Verbindung der Weganlage mit dem Boden iSd § 4 Z. 4 im Zusammenhalt mit Z. 3 BO ist im Übrigen nicht strittig.

Da nur Straßenbauwerke des Landes und der Gemeinden nach § 1 Abs. 2 Z. 5 BO vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, erweist sich somit die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtsirrig, dass für die hier zu beurteilende Weganlage die BO anzuwenden ist und das in Rede stehende Bauvorhaben eine Baubewilligung nach § 14 Z. 2 BO erfordert.

2.2.4. Von daher ist für den Beschwerdeführer mit den bezüglich dieser Beurteilung vorgebrachten Verfahrensrügen nichts zu gewinnen; insbesondere versagt auch die Rüge, die belangte Behörde habe bezüglich der vorstehenden Beurteilung nach der BO den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Gleiches gilt auch für die weitere Rüge in der Gegenäußerung, dass der bautechnische Sachverständige in seinem Gutachten umfassende und vorgreifende rechtliche Anleitungen aufgenommen habe, zumal solche rechtlichen Ausführungen der fachlichen Schlüssigkeit des Gutachtens keinen Abbruch zu tun vermögen.

3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die vorliegenden Baumaßnahmen dienten zur Ausübung der Buschenschank, weshalb das Bauvorhaben § 19 Abs. 4 ROG zu subsumieren sei und ihm eine Nachfrist zur Beantragung einer Baubewilligung zu setzen gewesen wäre, erweist sich aus dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0247 dazu angestellten Erwägungen als nicht zielführend. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

4. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei den Befundaufnahmen der Sachverständigen bzw. einem der Gutachtenserstellung vorangegangenen Lokalaugenschein - anders als die benachbarten Anrainer des Beschwerdeführers - nicht beigezogen worden, ist die ständige hg. Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach kein Recht der Partei auf Beiziehung zur Befundaufnahme durch Sachverständige besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. April 2010, Zl. 2009/05/0110, mwH). Aus dieser mangelnden Beiziehung kann entgegen der Beschwerde vorliegend auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Sachverständigen im Sinn des § 7 AVG befangen gewesen wären. Unter dem Gesichtspunkt des § 7 AVG bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Baubehörde

II. Instanz einen in erster Instanz tätig gewesenen Amtssachverständigen heranzog (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0192, mwH). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige für die Richtigkeit des Gutachtens allein verantwortlich und in Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht steht, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 2008, Zl. 2003/12/0078). Vom Beschwerdeführer werden bezüglich der Amtssachverständigen auch keinerlei unsachliche psychologische Motive substantiiert, die eine unparteiische Beurteilung hemmen hätten können. Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom Beschwerdeführer aus dem schon mit seiner Vorstellung (in Kopie) vorgelegten, nicht unterfertigten Schriftstück mit der Überschrift "Vorbemerkung" (wonach seiner Meinung nach der forstfachliche Amtssachverständige gegenüber der Berufungsbehörde schon auf Grund eines Telefonats sein Gutachten bzw. den Aktenvermerk vom 3. August 2006 ergänzt hätte und auch zugesagt hätte, das Gutachten auch "bei der Gemeinde" zu ergänzen) gezogene Schluss als nicht zielführend, dass dieser Sachverständige an die Sache im Verwaltungsverfahren nicht mehr mit Unbefangenheit herangetreten sei und sich deshalb berechtigte Zweifel an seiner Unbefangenheit nicht beseitigen lassen könnten. Zudem lässt sich aus diesem Schriftstück auch keine Beeinflussung des Sachverständigen betreffend den Inhalt seines Gutachtens ableiten. Damit kann schließlich auch nicht davon gesprochen werden, dass sich aus der Tätigkeit des Amtssachverständigen im Bauverfahren vor der Gemeinde seine Parteilichkeit daraus ergebe, dass die Gemeinde Partei des aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahrens gewesen und der Amtssachverständige daher für eine Partei eingeschritten wäre.

5. Da die nach dem Gesagten notwendige Baubewilligung für die in Rede stehenden Straßenbauarbeiten nicht vorlag, kann die Untersagung ihrer weiteren Ausführung sowie der Auftrag zur Herstellung des vorherigen Zustandes (vgl. die Punkte I. und III. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 7. August 2006) auf dem Boden des § 29 BO nicht als rechtswidrig angesehen werden. Gleiches gilt für die behördliche Beurteilung nach § 35 BO (vgl. Punkt II. des genannten Bescheides).

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet, für die ihr jedoch mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt der beantragte Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG nicht zusteht.

Wien, am 21. Dezember 2010

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