VwGH 2006/15/0200

VwGH2006/15/020020.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der R R in G, vertreten durch die GfB Treuhand Steiermark Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. in 8042 Graz, Petersbergenstr. 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 10. April 2006, Zl. RV/0215- G/05, betreffend u.a. Investitionszuwachsprämie für 2002, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §108e Abs1;
EStG 1988 §108e;
EStG 1988 §7 Abs1;
EStG 1988 §7;
EStG 1988 §8 Abs4;
EStG 1988 §8;
EStG 1988 §108e Abs1;
EStG 1988 §108e;
EStG 1988 §7 Abs1;
EStG 1988 §7;
EStG 1988 §8 Abs4;
EStG 1988 §8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Gastwirtin, machte in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 von 20.689 EUR geltend.

Im Rahmen einer Überprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Beschwerdeführerin Mieterinvestitionen von 70.686,23 EUR sowie Aufwendungen für Ölbilder und Statuen von 17.267,27 EUR als prämienbegünstigt behandelt habe, und vertrat die Auffassung, dass die Mieterinvestitionen "nicht selbständig bewertbare Gebäudeinvestitionen" darstellen und die Ölbilder und Statuen nicht zum abnutzbaren Anlagevermögen zählen würden, weshalb hinsichtlich dieser Investitionen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie nicht gegeben seien. Das Finanzamt stellte weiters fest, dass die durchschnittlichen Investitionen der Jahre 1999 bis 2001 nicht 10.335 EUR sondern

16.391 EUR betragen hätten und setzte die Investitionszuwachsprämie 2002 mit 11.288,40 EUR fest.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass Einrichtung und Mietereinbauten zu den körperlichen Wirtschaftsgütern und nicht zum Gebäude zählten und daher prämienbegünstigt seien. Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie sei, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden könnten. Auch wenn Ölbilder und Statuen zu den nicht abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens gehörten, seien sie der Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung gemäß § 8 EStG zugänglich und damit prämienbegünstigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und vertrat - wie zuvor das Finanzamt -

die Auffassung, dass es sich bei Mieterinvestitionen um nicht selbständig bewertbare Gebäudeinvestitionen handle und die Ölbilder und (Bronze-)Statuen nicht zum abnutzbaren Anlagevermögen zählten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 108e EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:

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