Normen
NAG 2005 §19 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
UniversitätsG 2002 §78 Abs6;
UniversitätsG 2002 §78;
VwGG §42 Abs2 Z1;
NAG 2005 §19 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
UniversitätsG 2002 §78 Abs6;
UniversitätsG 2002 §78;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer moldawischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierende" gemäß §§ 19 Abs. 3, 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende mit Gültigkeit bis 10. Oktober 2008 gewesen. Am 3. September 2008 habe sie bei der erstinstanzlichen Behörde einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung gestellt.
Aus dem Verwaltungsakt gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2004 bis 1. März 2006 und wieder seit 1. Oktober 2006 als Studierende bei der Universität Wien gemeldet sei. Weiters sei für das Wintersemester 2008 eine Studienbestätigung vorgelegt worden. Eine weitere Studienbestätigung für das Sommersemester 2009 sei dem Akt jedoch nicht zu entnehmen.
Am 23. Februar 2006 habe sie im Vorstudienlehrgang der Universitäten eine Ergänzungsprüfung für die deutsche Sprache absolviert. Seither habe sie in Österreich "keine andere Prüfung nachgewiesen". Sie habe auch "für die Besuchsbestätigung des Französischkurses an der Universität Wien vom 23.02.2007 (...) kein Prüfungszeugnis vorgelegt". Die Kursbestätigung der Volkshochschule Brigittenau vom 22. Jänner 2008 könne "mangels eines Prüfungszeugnisses von der Universität nicht gewertet werden". Die Beschwerdeführerin habe angeführt, an der Universität einen Russischkurs zu besuchen. Dafür habe sie allerdings keine Nachweise vorgelegt. Die von der Universität Wien am 18. Februar 2008 anerkannten Prüfungen, welche im Jahr 1997 im Heimatland der Beschwerdeführerin abgelegt worden seien, könnten nicht als inländischer Studienerfolg "verwertet" werden. Sohin habe die Beschwerdeführerin seit Beginn ihres Studiums in Österreich seit 1. Oktober 2004 nur eine einzige Prüfung für die deutsche Sprache abgelegt. Da ein Nachweis über einen aktuellen Studienerfolg des vorangegangenen Studienjahres gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 nicht vorgelegt worden sei, ein solcher jedoch gemäß § 8 Z 7 lit. b NAG-DV erforderlich sei, könne die begehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfolgen.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe sich im Jahr 2008 für insgesamt zwei Wochen in stationärer Pflege eines Krankenhauses befunden und wegen ihrer Erkrankung für mehrere Monate dem Studium nicht nachgehen können, werde - so die belangte Behörde weiter - entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur im Jahr 2008, sondern seit Ablegung ihrer Deutschprüfung am 23. Februar 2006 keine einzige Prüfung an einer inländischen Universität abgelegt habe und seither keinen Studienerfolg nachweisen könne. Daher könne § 64 Abs. 3 NAG, wonach bei unvorhersehbaren Gründen eine Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens eines Studienerfolges verlängert werden könne, nicht angewendet werden. Es sei nämlich für jede Verlängerung eines Aufenthaltstitels ein Studienerfolg nachzuweisen. Die besonderen Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" lägen aber nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt (u.a.) vor, sie habe bereits in ihrem Heimatland an der internationalen Unabhängigen Universität in Chisinau am 28. Juni 1997 den akademischen Grad "licentiat, economist" erworben. Dieser akademische Grad sei mit dem österreichischen akademischen Grad "Master of Science" auf Grund eines Masterstudiums der Wirtschaftswissenschaften vergleichbar. Seit 1. Oktober 2006 habe die Beschwerdeführerin in Österreich das Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft belegt. Auf Grund ihres in ihrem Heimatland erfolgten abgeschlossenen Studiums könne sich die Beschwerdeführerin für das in Österreich betriebene Studium Prüfungen anrechnen lassen, Voraussetzung dafür sei lediglich der Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen. Die Universität Wien habe mit Bescheid vom 18. Februar 2008 infolge der erfolgreichen Absolvierung der erforderlichen (fünf) Lehrveranstaltungen in ihrem Heimatland abgelegte Prüfungen angerechnet. Diese entsprächen einem Prüfungserfolg in der Höhe von 21 Semesterstunden. Unter Berücksichtigung von § 78 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 läge somit der nach dem NAG geforderte Prüfungserfolg vor.
Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
§ 64 NAG lautet:
"§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
- 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."
§ 8 Z 7 lit. b NAG-DV legt fest:
"§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
...
7. für eine 'Aufenthaltsbewilligung - Studierender'
...
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120;
..."
§§ 75 Abs. 6 und 78 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 haben
folgenden Wortlaut:
"§ 75. ...
...
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
...
§ 78. ...
...
(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird."
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin für das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangene Studienjahr - dies war das Studienjahr 2007/2008 - keinen Nachweis für den Studienerfolg vorgelegt habe und einen solchen nicht aufweise.
§ 78 Universitätsgesetz 2002 legt fest, unter welchen Voraussetzungen positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an den in dieser Bestimmung näher genannten Bildungseinrichtungen abgelegt haben, als an österreichischen Universitäten abzulegenden Prüfungen gleichwertig anzusehen und von der Universität anzuerkennen sind. In diesem Zusammenhang sieht § 78 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 auch vor, dass die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird, gilt.
Bereits im Verwaltungsverfahren wies die Beschwerdeführerin mehrfach auf den von ihr in Kopie der Niederlassungsbehörde vorgelegten Bescheid der Universität Wien vom 18. Februar 2008 hin, womit ihr (nach Besuch der erforderlichen Lehrveranstaltungen an der Universität Wien) insgesamt sechs - somit gemäß § 78 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 im Studienjahr 2007/2008 positiv beurteilte - Prüfungen, die die Beschwerdeführerin an einer Universität in ihrem Heimatland abgelegt hatte, für das Bakkalaureatsstudium der Betriebswirtschaft angerechnet wurden. Aus diesem Bescheid geht auch hervor, dass es sich dabei um Prüfungen im Umfang von insgesamt 21 Semesterstunden handelt. Der in § 8 Z 7 lit. b NAG-DV (als eine Möglichkeit zum Nachweis des Studienerfolgs) genannte Studienerfolgsnachweis nach § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz verlangt zu dessen Ausstellung hingegen lediglich positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von 16 ECTS-Anrechnungspunkten, was nach letztgenannter Bestimmung acht Semesterstunden entspricht.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die - ohne nähere Begründung - davon ausging, die von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltungen und die in diesem Zusammenhang erfolgte Anrechnung von Prüfungen könnten bei der Beurteilung des Vorliegens des Studienerfolges nicht berücksichtigt werden, lag somit die nach § 64 Abs. 3 erster Satz NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV zur Verlängerung der von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltsbewilligung erforderliche Voraussetzung des Studienerfolges vor.
Aus diesen Gründen war es nicht weiter erforderlich, auf das weitergehende Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen ihrer Erkrankung an der Ablegung weiterer Prüfungen gehindert gewesen, einzugehen.
Da der angefochtene Bescheid nach dem Gesagten mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. September 2009
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