VwGH 2009/22/0002

VwGH2009/22/000217.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 18. Dezember 2008, Zl. Fr-705/1/08, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach § 51 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs2;
EMRK Art3;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs2;
EMRK Art3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Republik Kosovo gemäß § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG zurück.

Sie führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer am 8. März 1999 illegal in Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit dem infolge Zurückziehung der Berufung rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 26. April 2002 abgewiesen worden und es sei gemäß § 8 Asylgesetz 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland für zulässig erklärt worden. Aus dem Stand der Schubhaft habe der Beschwerdeführer am 6. September 2007 einen zweiten Asylantrag gestellt, der gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer ausgewiesen worden. Die Berufung sei erfolglos geblieben; der Verwaltungsgerichtshof habe die Behandlung der Beschwerde gegen den zweitinstanzlichen Asylbescheid abgelehnt.

Von der Asylbehörde sei nach Prüfung des Aktes festgestellt worden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Die erkennende Behörde habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellen können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland gemäß § 50 Abs. 1 und 2 FPG bedroht sei. Sein Vorbringen habe sich weitgehend in der Darstellung allgemeiner gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Probleme im Kosovo erschöpft. Weitere Gründe als bei der ersten Asyleinvernahme habe der Beschwerdeführer nicht angeben können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Grundsätzlich ist ein bei der Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag auf Feststellung nach § 51 Abs. 1 FPG wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn insoweit bereits eine Entscheidung der Asylbehörden nach § 8 Asylgesetz vorliegt. Den Fremdenpolizeibehörden steht jedoch - von hier nicht in Betracht kommenden Konstellationen abgesehen - die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruches der Asylbehörden nach § 8 Asylgesetz zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hat. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 2007, 2006/18/0377).

In dem soeben genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch dargelegt, dass mit dem Vorbringen einer Verschlechterung der Lage im Kosovo eine wesentliche Änderung in der geforderten substantiierten Weise nicht dargetan wird.

Im Erkenntnis vom 17. September 2008, 2008/22/0380, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die bloße Behauptung, ein Fremder hätte im Fall seiner Rückkehr in die Provinz Kosovo "keine Lebensgrundlage", zu allgemein sei, um eine Beurteilung vor dem Hintergrund des § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (vergleichbar mit § 50 Abs. 1 FPG) zu ermöglichen. Eine solche Annahme wäre nur aussagekräftig, würden die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz zusammengefasst. Andererseits jedoch erfordere die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände, die vorliegen müssten, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen, eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich (vgl. auch dazu das Erkenntnis 2008/22/0380).

Mit dem Vorbringen einer "Entwurzelungssituation" und dass all seine privaten Lebensbeziehungen völlig auf Österreich konzentriert seien, vermag der Beschwerdeführer dem aufgezeigten Konkretisierungsgebot nicht zu entsprechen.

Aus dem Beschwerdevorbringen, insbesondere aus dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer als "Verzweiflungsakt" einen zweiten Asylantrag gestellt habe, ist unschwer zu erkennen, dass der gegenständliche Antrag (bloß) deshalb gestellt wurde, um den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich zu ermöglichen. Ein Antrag nach § 51 FPG ist dafür jedoch nicht die rechtlich zulässige Vorgangsweise.

Auch das Vorbringen, die Feststellungsentscheidung der Asylbehörde habe sich "bloß" auf die Zulässigkeit der Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien" bezogen, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, gibt es doch keinen Grund zur Annahme, der rechtskräftige Feststellungsbescheid der Asylbehörde hätte nicht - wie die nunmehrige Beurteilung - eine Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo zum Inhalt gehabt.

Letztlich stellt auch der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde den Feststellungsantrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG zurückgewiesen hat, keinen Grund für eine Überschreitung der "Sache" im Berufungsverfahren durch die belangte Behörde (die § 51 Abs. 1 leg. cit. angewendet hat) dar, bestand doch in beiden Instanzen die "Sache" in einer Zurückweisung des Antrags wegen seiner Unzulässigkeit. Der Beschwerdeführer zeigt in keiner Weise die Relevanz einer Verletzung des Parteiengehörs (durch eine nunmehrige "überraschende" Rechtsansicht) auf.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. Dezember 2009

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