VwGH 2006/18/0377

VwGH2006/18/037713.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des SH in S, geboren 1976, vertreten durch Mory & Schellhorn OEG, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 4. September 2006, Zl. Fr-97/1/06, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
EMRK Art3;
AsylG 1997 §8;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
EMRK Art3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Februar 2002 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.

2. In dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung stellte dieser am 12. Juni 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (der Erstbehörde) einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Erstbehörde vom 12. Juli 2006 als unzulässig zurückgewiesen.

3. Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 4. September 2006 wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 51 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.

Die belangte Behörde führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die wirtschaftliche und soziale Situation im Kosovo seit dem Jahr 2002 äußerst verschlechtert hätte. Im Fall einer Abschiebung in den Kosovo wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die ihm zustehenden Grundrechte in Anspruch zu nehmen.

Die erstinstanzliche Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil bereis im Jahr 2002 durch den unabhängigen Bundesasylsenat als Berufungsbehörde bescheidmäßig festgestellt worden sei, dass eine Abschiebung in die autonome Provinz der Bundesrepublik Serbien und Montenegro zulässig sei. Es lägen daher die im zweiten Absatz des § 51 Abs. 1 FPG umschriebenen Voraussetzungen vor.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Ein bei der Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag auf Feststellung nach § 51 Abs. 1 FPG ist wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn insoweit bereits eine Entscheidung der Asylbehörden nach § 8 AsylG vorliegt.

2.1. Den Fremdenpolizeibehörden steht jedoch die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruches der Asylbehörden nach § 8 AsylG zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im Bescheid genannten Staates anders zu lauten hat. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/18/0197).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe in seinem Antrag vom 12. Juni 2006 einen neuen Sachverhalt dargelegt, welcher erst nach der Entscheidung im Asylverfahren vom 21. Februar 2002 entstanden sei. Er habe "den Bezug auf eine ganze Reihe von Sachverhaltspunkten behauptet, dass sich die für ihn im Abschiebungsfalle relevant werdende, sozio-ökonomische Lage im Kosovo seit der Entscheidung im Asylverfahren verschlechtert habe (siehe dazu im Detail das Vorbringen im Antrag vom 12.6.2006)". Er habe insbesondere die "Verschlechterung" der allgemeinen Arbeitslosigkeit im Kosovo seit 2002 sowie die "Verschlechterung" der Lage auf dem Arbeitsmarkt für Schwarzarbeiten (Gelegenheitsarbeiten), die Steigerung der Preisverhältnisse, besondere Schwierigkeiten für Rückkehrer, das höhere Lebensalter sowie die Integration des Beschwerdeführers in Österreich geltend gemacht. Er habe weiters vorgebracht, "es müsse befürchtet werden, dass der Bf. die trostlose, sozio-ökonomische Lage, in die er im Rückkehrfall geraten würde, psychisch nicht verkraften könnte und er unter dem Eindruck dieser trostlosen, sozi-ökonomischen Lage in eine Verzweiflungsdepression verfallen würde (S. 8 dritter Absatz des Antrages)."

Mit dieser Behauptung hat der Beschwerdeführer aber nicht in der geforderten substantiierten Weise dargetan, inwieweit sich seit der Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Februar 2002 für ihn die Lebenssituation im Kosovo und damit die für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsantrags insbesondere in Ansehung des Art. 3 EMRK maßgeblichen Sachverhaltselemente wesentlich geändert hätten. Darauf, dass sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich verbessern, kommt es nicht an. Soweit der Beschwerdeführer auf den Inhalt seines Antrags vom 12. Juni 2006 verweist, ist ihm überdies zu entgegnen, dass Verweise auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe darstellen und daher unbeachtlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, Zl. 2003/18/0160).

3. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen sei, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2007

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