Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18. Dezember 2003 wurde über das Vermögen der R.S. GmbH der Konkurs eröffnet und die als Beschwerdeführerin einschreitende Rechtsanwältin zum Masseverwalter bestellt.
Mit der angefochtenen Erledigung sprach die belangte Behörde über eine Berufung der R.S. GmbH gegen Bescheide des Finanzamtes vom 27. August 2003 ab. Die Erledigung ist an die R. S. GmbH z. H. "Frau (Masseverwalter)" gerichtet.
Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 2. März 2006, 2006/15/0087).
Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 18. September 2003, mwN). Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber auch nicht wirksam geworden (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 18. September 2003 sowie weiters etwa den hg. Beschluss vom 29. März 2007, 2005/15/0131).
Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte und die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - nach Anhörung der beiden Parteien
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Beschwerdelegitimation - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)