Normen
BAO §198;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BAO §198;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss vom 26. September 2005 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde der D&D GmbH, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den "Bescheid" der belangten Behörde abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom 21. Oktober 2005 diese Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit der angefochtenen Erledigung sprach die belangte Behörde über die Berufungen der D&D GmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 19. August 2003 ab.
Während des Berufungsverfahrens, nämlich am 23. Dezember 2003 wurde über das Vermögen der D&D GmbH der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr. Peter S., Rechtsanwalt, bestellt.
Die belangte Behörde richtete im Adressfeld ihre "Berufungsentscheidung" an "D&D Ges.m.b.H., z.H. Herrn Dr. Peter S."
Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört und das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, vom 2. März 2006, 2006/15/0087, und das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0371, 0372).
Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten und zuzustellen gewesen. Eine an "D&D Ges.m.b.H. z.H. Herrn Dr. Peter S." (Anmerkung: das ist der Masseverwalter) adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist ein Bescheid nicht wirksam erlassen worden.
Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. März 2007
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