VwGH 2009/12/0004

VwGH2009/12/000410.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der M H in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 3. Dezember 2008, Zl. BMF-322500/0132-I/20/2008, betreffend Überstundenvergütung nach § 16 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §863;
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 Abs1 Z1 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 Abs1 Z3 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 Abs1 Z4 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;
VwRallg;
ABGB §863;
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 Abs1 Z1 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 Abs1 Z3 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 Abs1 Z4 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als gemäß § 20 Abs. 2 des Buchhaltungsagenturgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2004, der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesene Beamtin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am 15. Dezember 2004 urgierte die Beschwerdeführerin, die damals als Leiterin der Verrechnungsstelle I der Buchhaltung im Bundeskanzleramt dienstverwendet worden war, fernmündlich bei ihrer damaligen Dienstbehörde (bis zum 31. Dezember 2004 das Bundeskanzleramt, in dem eine Gleitzeitregelung galt, die eine Blockzeit von 09.00 bis 14.00 Uhr sowie Gleitzeiten von 06.30 bis 09.00 Uhr und von 14.00 bis 22.00 Uhr vorsah) handelte, die Auszahlung der in den Zeitkarten für das 3. Quartal des Jahres 2004 angegebenen, über den Dienstplan hinaus geleisteten Überstunden. Dies begründete sie zunächst damit, dass "sie sich selber die Überstunden angeordnet habe". Nach Hinweis auf die Unmöglichkeit einer derartigen Anordnung vertrat sie den Standpunkt, dass der provisorische Leiter der Buchhaltung R. als ihr Dienstvorgesetzter die genannten Überstunden angeordnet habe. R. stellte jedoch - auf Nachfrage - in Abrede, die Leistung von Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet zu haben. Dementsprechend teilte die Dienstbehörde der Beschwerdeführerin am 16. März 2005 mit, dass mangels Anordnung von Überstunden deren Ausbezahlung weder erfolgen könne noch werde.

Mit an das Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes gerichtete Eingabe vom 15. November 2005 brachte die - mittlerweile gewerkschaftlich vertretene - Beschwerdeführerin vor, für das 3. Quartal 2004 insgesamt Mehrdienstleistungen von 41,75 Stunden geleistet zu haben. Es werde deren Abgeltung im genannten Ausmaß, sollte dies nicht erfolgen eine bescheidmäßige Absprache beantragt.

Im Zuge daraufhin eingeleiteter Erhebungen gab der Leiter der Buchhaltung R. an, im 3. Quartal 2004 (also nach dem Auslaufzeitraum im Zusammenhang mit der Einrichtung der Buchhaltungsagentur) keine Überstunden angeordnet zu haben. Darüber hinaus seien Überstunden stets nur generell und nicht einzelnen Mitarbeitern gegenüber angeordnet worden. Die angeführten Stunden könnten daher lediglich als Zeitguthaben aus der Gleitzeitregelung, die für die Beschwerdeführerin gegolten habe, gewertet werden. Derartige Zeitguthaben könnten nach einem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 18. Dezember 2001 im Höchstausmaß von 30 Stunden in den nächsten Kalendermonat übertragen werden, die nicht übertragbaren Zeitguthaben verfielen.

Hiezu äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2006, in der sie die eben dargestellten Ausführungen des R. als "tatsachenwidrig und weder schlüssig noch nachvollziehbar" bezeichnete. Vielmehr habe er ihr am 1. Juli 2004, insbesondere auf Grund des herrschenden Personalmangels in der Verrechnungsstelle I (Urlaubszeit und bereits erfolgte Versetzung verschiedener Bediensteter in diverse Abteilungen des Bundeskanzleramtes wegen der bevorstehenden Ausgliederung der Buchhaltung), mündlich Überstunden angeordnet. Seine Stellvertreterin, Frau K., habe nach dem vorzeitigen Ausscheiden des R. seit September 2004 die Buchhaltungsgeschäfte bis zur erfolgten Ausgliederung geführt und ihr gegenüber "die Notwendigkeit von angeordneten Überstunden zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erkannt und auch angeordnet". Es werde daher die zeugenschaftliche Befragung von R. und K. beantragt.

Mit weiterer Eingabe vom 24. April 2006 hat die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme vom 13. April 2006 "dahingehend ergänzt bzw. berichtigt", dass sie als stellvertretende Leiterin der Verrechnungsstelle I die Überstunden selbständig erbracht habe, um den Arbeitsablauf bzw. den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten. Es sei "sohin von einer konkludenten Anordnung von Überstunden auszugehen". Als Frau K. mit der Leitung der Buchhaltung interimsmäßig betraut worden sei, sei sie mündlich über das Erfordernis der Leistung von Überstunden informiert worden; R. sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Buchhaltung tätig gewesen.

In der Folge wurden R. (am 1. August 2006) und K. (am 2. August 2006) als Zeugen niederschriftlich einvernommen.

R. wiederholte seine bisherigen Angaben und führte aus, ein genereller Personalmangel um den 1. Juli 2004 könne nicht vorgelegen sein, weil sich der Personalstand gegenüber den Vormonaten an diesem Tag um einen Mitarbeiter erhöht habe. Zu den Fragen, ob Frau K. die Beschwerdeführerin mündlich über das Erfordernis der Leistung von Überstunden informiert habe bzw. ob diese Überstunden gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnet habe, könne er keine Angaben machen.

K. sagte aus, zur Frage eines allfälligen Personalmangels in der Verrechnungsstelle zum 1. Juli 2004 keine näheren Angaben machen zu können, weil sie in den Arbeitsablauf der Verrechnungsstelle I nicht involviert gewesen sei. Über eine mündliche Anordnung von Überstunden durch R. (betreffend das 3. Quartal 2004) sei ihr nichts bekannt. Die Beschwerdeführerin habe sie über ein Erfordernis der Leistung von Überstunden nicht informiert. Darüber hinaus werde bemerkt, dass eine interimsmäßige Betrauung mit der Leitung der Buchhaltung nicht erfolgt sei. Sie (K.) habe die Aufgaben der Leitung der Buchhaltung im Rahmen ihrer Stellvertreterfunktion wahrgenommen. Ob der Arbeitsanfall bei der Beschwerdeführerin die Leistung von Überstunden erfordert habe, könne sie nicht beurteilen; eine Anordnung von Überstunden sei sicherlich nicht erfolgt. Bezogen auf das Kalenderjahr 2004 seien Überstunden lediglich im 1. Quartal geleistet und daher besoldungsrechtlich abgegolten worden. Allenfalls angefallene Zeitguthaben aus der Gleitzeit seien in den Folgequartalen im Weg eines Zeitausgleichs verbraucht worden.

Mit Bescheid vom 31. August 2006 gab das Amt der Buchhaltungsagentur "dem Antrag vom 1. Dezember 2005 betreffend die Abgeltung von im 3. Quartal 2004 geleisteten Überstunden ... mangels Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestände nicht statt". Begründend wurde im Wesentlichen auf die eben dargestellten Zeugenaussagen verwiesen, wonach es zu keiner Anordnung von Überstundenleistungen gekommen sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie rügte, die genannten Aussagen vom 1. und 2. August 2006 seien ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu diesen Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern.

In ihrer - nach Einräumung des rechtlichen Gehörs durch die belangte Behörde - abgegebenen Stellungnahme vom 15. November 2007 brachte die Beschwerdeführerin vor, R. sei formell bis zum 31. August 2004 Buchhaltungsvorstand gewesen. Urlaubsbedingt und/oder auch bedingt durch einen Kuraufenthalt sei er ab 19. Juli 2004 an der Dienststelle aber nicht mehr anwesend gewesen. Daher sei "die Aussage bezüglich des Personalmangels in dieser Form objektiv nicht nachvollziehbar". Richtig sei vielmehr, dass in der Verrechnungsstelle I VB St. über einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt ausgefallen sei. Weiters sei Frau J. ausgeschieden, sodass zusätzlich noch für die Einschulung eines neuen Mitarbeiters Vorsorge habe getroffen werden müssen. Zur zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau K. sei auszuführen, dass eine von ihr gehandhabte Vertretung des Buchhaltungsvorstandes, ohne über die tatsächlichen Gegebenheiten in der Abteilung Bescheid zu wissen, eigenartig erscheine. Faktum sei, dass Frau K. die Beschwerdeführerin auch nach 17.00 Uhr des Öfteren im Büro angetroffen habe. Die Beschwerdeführerin habe Frau K. mündlich über die Überstundenleistung informiert und explizit gefragt, ob - wie bisher - Überstunden geleistet werden sollten oder nicht. Frau K. habe der Überstundenleistung zugestimmt, weil sie von der Gründung der Buchhaltungsagentur gewusst und weiters davon Kenntnis gehabt habe, dass durch die Abwesenheit der Stellenleiterin zusätzlich Arbeit habe geleistet werden müssen. Zur Frage des Erkennens des Erfordernisses der Leistung von Überstunden sei auszuführen, "dass dieses Erkennen mit Duldung und Wissen der Vorgesetzten" der Beschwerdeführerin überlassen worden sei. Wie wäre sonst zu erklären, dass (näher dargestellte) Überstunden nach dem Auslaufzeitraum zur Auszahlung gebracht worden seien.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2008 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - nach Darstellung der Verfahrensergebnisse - mit, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Für eine Abgeltung von Überstunden im

3. Quartal 2004 habe nämlich sowohl eine Anordnung durch einen Vorgesetzten als auch jede auf eine konkludente Anordnung von Überstunden schließen lassende Übertragung von Arbeiten gefehlt.

Dazu gab die Beschwerdeführerin am 29. September 2008 eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen den zuletzt eingenommenen Standpunkt wiederholte und die Richtigkeit der Aussagen der als Zeugen vernommenen R. und K. hinterfragte. Jedenfalls habe sie sich nie "selbst Überstunden angeordnet". Ab Juli 2004 seien ihr zwei neue Mitarbeiter zugeteilt worden, die erst eingeschult hätten werden müssen. Im Gegenzug sei eine "schon sehr eingeschulte Mitarbeiterin" abgezogen worden. Im August 2004 seien zwei weitere Mitarbeiterinnen dazugekommen, von denen eine "gleich wieder abgezogen wurde". Im September 2004 sei ein weiterer nicht geschulter Mitarbeiter zugeteilt worden, sodass binnen kürzester Zeit "fünf neue MitarbeiterInnen einzuschulen und zu betreuen" gewesen seien. In diesem Zeitraum hätten auch Sitzungen "bezüglich der Frage der Gründung der Buchhaltungsagentur" stattgefunden. Weisungsgemäß habe die Beschwerdeführerin Erhebungen durchzuführen gehabt, etwa über die künftige Zimmereinteilung, Ermittlung der Archivgröße oder wegen künftiger Archivstellplätze. Seitens der Beschwerdeführerin sei Verpflegung in Form von Getränken und Gebäck vor diesen Sitzungen angeschafft worden, wobei die Anschaffung nachträglich genehmigt worden sei. Auf der dafür vorgelegten Rechnung habe die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit dieser Leistungen und "das Präsidium die sachliche Richtigkeit" bestätigt. Es handle sich "bei diesem Vorgang" um einen so genannten "verkürzten elektronischen Akt", dessen Beischaffung ausdrücklich beantragt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2008 gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt, änderte gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur des Bundes vom 31. August 2006 jedoch dahin ab, dass der Spruch durch die Wortfolge "Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf Überstundenvergütung für das 3. Quartal 2004 gemäß § 16 GehG 1956 iVm § 49 BDG 1979 nicht besteht", ersetzt werde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus, die Beschwerdeführerin habe kein Vorbringen dazu erstattet, dass eine der Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 2 BDG 1979 (zum Vorliegen auf Anordnung erbrachter Mehrdienstleistungen gleichzuhaltender Umstände) erfüllt wäre, sodass ausschließlich strittig sei, ob Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet worden seien.

Zur strittigen (ausdrücklichen oder konkludenten) Überstundenanordnung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei im 3. Quartal des Jahres 2004 Leiterin der Verrechnungsstelle I (im Bundeskanzleramt) gewesen. Zur Überstundenanordnung sei ihr Vorgesetzter R. befugt gewesen. Aus der mit ihm aufgenommen Niederschrift vom 1. August 2006 gehe hervor, dass eine Überstundenanordnung nur im 1. Quartal 2004, danach aber nicht mehr erfolgt sei. Auch habe sich der Personalstand am 1. Juli 2004 um einen Mitarbeiter erhöht. Frau K. sei die Stellvertreterin des Buchhaltungsvorstandes R. gewesen. Aus der mit ihr aufgenommenen Niederschrift vom 2. August 2006 gehe hervor, dass auch sie der Beschwerdeführerin gegenüber keine Überstunden angeordnet habe. Infolge dieser Zeugenaussagen der genannten Vorgesetzten stehe für die belangte Behörde fest, dass keine ausdrückliche Anordnung von Überstunden für das

3. Quartal 2004 vorgelegen sei.

Eine anspruchsbegründende Anordnung von Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 könne aber nicht nur ausdrücklich unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung" erfolgen. Sie liege vielmehr auch dann vor, wenn die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aufgetragen worden und schon im Zeitpunkt der Auftragserteilung von vornherein festgestanden sei, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig mache. Jedoch rechtfertige allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, in dieser Übertragung wäre bereits eine konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen.

Beide Vorgesetzte hätten übereinstimmend und unabhängig voneinander die Auskunft gegeben, dass der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Arbeiten übertragen worden seien. Auch habe die Beweisaufnahme keine sonstigen Anhaltspunkte für eine konkludente Überstundenanordnung ergeben.

VB St. habe sich bereits in den Vorquartalen des Jahres 2004 im Krankenstand befunden. Somit sei in der Verrechnungsstelle I keine Verschlechterung des Personalstandes im 3. Quartal 2004 gegenüber den Vorquartalen dieses Jahres eingetreten. Krankenstände stellten übliche Schwankungen im Personalstand dar, die in aller Regel innerhalb der vorhandenen Mitarbeiter auszugleichen seien. Der Abgang der Mitarbeiterin J. sei durch den Zugang einer anderen kompensiert, sodass auch dadurch keine Verkürzung des Personalstandes eingetreten sei. In ihrer Stellungnahme vom 29. September 2008 habe die Beschwerdeführerin erwähnt, der Personalstand hätte sich sogar um fünf Mitarbeiter erhöht, sodass ihr früheres Vorbringen zu einem "herrschenden Personalmangel" widerlegt sei. Vielmehr habe sie die geltend gemachten Mehrdienstleistungen in Erfüllung ihrer laufenden Amtspflichten erbracht. Allein der Umstand, dass sich ein Beamter über die dienstplanmäßig vorgesehene Zeit hinaus aus welchen Gründen immer länger im Amtsgebäude aufhalte, begründe keinen Anspruch auf Zeitausgleich oder Überstundenvergütung.

Zum Einwand, die Beschwerdeführerin habe einmal für eine Sitzung die Verpflegung angeschafft sowie Erhebungen zwecks Zimmereinteilung und Archivgröße wegen der Gründung der Buchhaltungsagentur durchgeführt, sei festzustellen, dass derartige Vorbereitungstätigkeiten der Berufspraxis entsprächen. Dabei sei allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass die erforderliche Vorbereitung regelmäßig und typisch in der Normalarbeitszeit stattfinde. Daher könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Sitzung "auch eine konkludente Überstundenanordnung für die Vorbereitungstätigkeiten" umfasse. Selbst wenn die Normalarbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht ausreiche, obliege es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könne, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normalarbeitszeit Dienstpflichten zu vernachlässigen. § 16 Abs. 1 GehG normiere eine Überstundenvergütung nur vor dem Hintergrund der die Überstunden regelnden Bestimmungen des BDG 1979. Allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben rechtfertige nicht die Annahme, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine generelle konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen.

Weiters habe eine Rückfrage bei der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes ergeben, dass der Beschwerdeführerin im April und Mai 2004 keine Überstunden angewiesen worden seien. Ihre Aussage, in diesen Monaten seien ihr Überstunden ausbezahlt worden, entbehre somit jeglicher Grundlage.

Soweit die Beschwerdeführerin die Zeugenaussage des R. als unzureichend ansehe, weil dieser sich ab 17. Juli 2004 "abwesenheitsbedingt nicht in der Dienststelle befand", sei dem entgegenzuhalten, dass der strittige Zeitraum das 3. Quartal 2004 (also Juli bis September 2004) betreffe. Da R. - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2008 selbst ausführe - erst ab 27. Juli 2004 abwesend gewesen sei, sei seine Aussage zumindest für den Zeitraum davor relevant. Dazu komme die Aussage seiner Stellvertreterin K. Diesen messe die Behörde als Zeugenaussagen höheren Beweiswert zu, weil ihr innerer Wahrheitsgehalt - verglichen mit bloß schriftlichen Erklärungen, die im Fall von Falschaussagen nicht unter strafrechtlicher Sanktion stünden, - größer erscheine.

Die in Frage stehenden zeitlichen Mehrdienstleistungen für das 3. Quartal 2004 seien demnach weder ausdrücklich noch schlüssig angeordnet worden. Auch sei "der Tatbestand des Gleichhaltens von nicht angeordneten zeitlichen Mehrdienstleistungen mit angeordneten Überstunden nicht erfüllt", sodass der Antrag auf Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG iVm § 49 BDG 1979 abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 49 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:

"Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung."

§ 16 Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:

"Überstundenvergütung

§ 16 (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,

  1. 1. die nicht in Freizeit oder
  2. 2. die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 im Freizeit ausgeglichen werden,

    eine Überstundenvergütung."

    II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

    Die Beschwerdeführerin bekämpft zunächst die Beweiswürdigung der belangten Behörde, der sie vorwirft, sich nicht ausreichend mit der Frage befasst zu haben, ob K. eine glaubhafte Zeugin sein könne. Diese habe nämlich angegeben, zum Personalmangel in der Verrechnungsstelle I keine näheren Angaben machen zu können, weil sie in den Arbeitsablauf nicht involviert gewesen sei. Es sei merkwürdig, dass die Stellvertreterin des Buchhaltungsvorstandes und ihre direkte Vorgesetzte keine Angaben über jenen Bereich, für den sie auch verantwortlich sei, machen könne.

    Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zukommenden Schlüssigkeitsprüfung keine Bedenken daran hegt, dass die belangte Behörde den Angaben der Zeugin K. gefolgt ist. Zunächst sagte diese unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht und im Einklang mit den Darstellungen des Zeugen R. aus. Dieser war zum Zeitpunkt des 1. Juli 2004 (also des Beginns des 3. Quartals dieses Jahres) der Leiter der Buchhaltung und in dieser Funktion für die Anordnung von Überstunden zuständig. Es ist daher nicht unplausibel, dass sich die - ihn damals und auch danach nur vertretende - Zeugin K. mit derartigen Fragen, zumal sich eine Notwendigkeit dafür auch später nicht ergab, nicht befasste. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin - wie eingangs dargestellt - während des Verfahrens einander widersprechende Angaben zur Grundlage der Leistung von ihr behaupteter Überstunden gemacht hat. Zunächst stützte sie sich darauf, diese selbst angeordnet zu haben, danach auf ausdrückliche Aufträge durch die Dienstvorgesetzten R. und K. und zuletzt - zum Teil als Reaktion auf deren gegenteilige Aussagen - darauf, dass diese ausreichende Grundlagen für ihren konkludenten Schluss auf eine Beauftragung von Überstunden gesetzt hätten, wobei sie diese - wie im Folgenden dargestellt wird rechtlich untauglich - im Wesentlichen in der Beauftragung einer als groß empfundenen Arbeitsmenge erblickt hat.

    Soweit die Beschwerde auf die lange Dauer des Krankenstandes des (ab 27. Juli 2004 von der Dienststelle abwesenden) Zeugen R. Bezug nimmt, ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser Umstand auf die subjektive Erkennbarkeit des in seiner Aussage (und von der Zeugin K.) geschilderten Sachverhaltes sowie den Wahrheitsgehalt der Angaben beider Zeugen haben könnte. Ein derartiger Zusammenhang wird auch von der Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt.

    Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beschwerdeführerin insoweit, als die belangte Behörde die (in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2008 beantragte) Beischaffung des "elektronischen Aktes" unterlassen habe.

    Dem ist zu entgegnen, dass der Beweisantrag zum Nachweis gestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin Verpflegung in Form von Getränken und Gebäck für eine in den Räumen der Dienstbehörde abgehaltene Sitzung angeschafft habe und diese Anschaffung nachträglich genehmigt worden sei. Zum einen geht die belangte Behörde - wie sich aus dem wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt - von der Richtigkeit dieses von ihr nicht in Zweifel gezogenen Vorganges aus, zum anderen ist daraus kein kausaler Zusammenhang mit einer ausdrücklichen oder konkludenten Anordnung von Mehrdienstleistungen ableitbar, sodass daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu gewinnen ist. Eine mögliche Relevanz für den Ausgang dieses Verfahrens wird auch in der Beschwerde nicht näher dargestellt.

    In der Sache wiederholt die Beschwerdeführerin detailliert ihr Vorbringen zum Umfang der ihr übertragenen Aufgaben und zur Personalknappheit. Sie habe innerhalb von drei Monaten fünf ungeschulte Mitarbeiter zu betreuen, nebenbei ihre laufenden Arbeiten zu erledigen und bei der Gründung der Buchhaltungsagentur mitzuhelfen gehabt. Dies habe auch die Teilnahme an Sitzungen umfasst. Dazu sei die Arbeitsmehrbelastung infolge der Urlaubszeit sowie "des Langzeitkrankenstandes" von VB St. gekommen. Jede dieser Aufgaben habe "ihre Priorität" gehabt. Von keiner könne gesagt werden, dass speziell diese eine Aufgabe eine vorrangig zu erledigende gewesen wäre und alle anderen hätten aufgeschoben werden müssen. Ihre Überstundenleistungen seien daher unumgänglich gewesen, um den Arbeitsablauf aufrecht zu erhalten und ihre Dienstpflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen.

    Bei dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass § 16 Abs. 1 GehG eine Überstundenvergütung nur vor dem Hintergrund der dargestellten, die Überstunden regelnden Bestimmungen des BDG 1979 normiert. Allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben rechtfertigt daher nicht die Annahme, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0079, mwN).

    Generell begründen zeitliche Mehrdienstleistungen nach dem maßgeblichen § 49 Abs. 1 BDG 1979 nur dann einen Anspruch auf Abgeltung oder Ausgleich, wenn sie angeordnet wurden oder wenn die Tatbestandserfordernisse des zweiten Satzes der genannten Bestimmung vorliegen. Dass im Sinne dieser Norm angeordneten Überstunden gleich zu haltende Überstunden geleistet worden wären, wurde von der Beschwerdeführerin weder im Zuge des Verwaltungsverfahrens noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet.

    Zwar trifft die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung zu, dass eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden nach dem ersten Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung", erfolgen kann, sondern dass auch eine konkludente Anordnung von Überstunden in Betracht kommt. Ein solcher konkludenter Auftrag liegt etwa dann vor, wenn er auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. Eine solche konkludente Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/12/0223, und vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148, jeweils mwN).

    Wie der zweite Unterfall des § 49 Abs. 1 BDG 1979 zeigt, ist der Gesetzgeber nämlich in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Z. 1, 3 und 4 leg. cit. umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistung zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/12/0122).

    Fallbezogen hätte die Beschwerdeführerin daher aus dem Verhalten ihrer Dienstvorgesetzten R. und K., die im Gegensatz zu früheren Zeitperioden nicht ausdrücklich die Erbringung von Überstunden auftrugen und die ihr nach dem unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde keine zusätzlichen Aufgaben aufgetragen haben, die auf eine konkludente Anordnung von Überstunden schließen ließen, keine konkludente Anordnung von Überstunden ableiten dürfen.

    Bei der vorliegenden Sachlage wäre die Beschwerdeführerin vielmehr nach dem im § 49 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 zum Ausdruck kommenden Grundgedanken gehalten gewesen, bei einem - in der Dienststelle unbestrittenermaßen erreichbaren - Vorgesetzten Rücksprache über die Dringlichkeit einzelnen Arbeiten oder darüber zu halten, ob eine Anordnung von Überstunden im konkreten Fall gewollt sei.

    Im Hinblick auf das unstrittige Vorliegen einer Gleitzeitregelung geht auch das Argument der Beschwerdeführerin ins Leere, ihre Dienstvorgesetzte K. hätte sie, als sie sie bei Arbeiten im Haus noch nach 17.00 Uhr antraf, fragen müssen, warum sie sich noch immer in den Amtsräumen aufhalte. Unbeschadet der Frage des Bestehens einer derartigen, einen Dienstvorgesetzten treffenden Rechtspflicht, stand im Bundeskanzleramt nämlich im damaligen Zeitpunkt unstrittig ein Gleitzeitdienstplan in Geltung, der den Beamten erlaubte, Normalarbeitszeit zwischen 06.30 Uhr und 22.00 Uhr zu erbringen. Für eine Dienstvorgesetzte bestand daher fallbezogen kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin leiste (nach 17.00 Uhr bereits) Überstunden. Für diese wiederum ist - unter Berücksichtigung des nach § 863 ABGB für die Annahme konkludenter Willenserklärungen anzulegenden strengen Maßstabes - kein tauglicher Grund ersichtlich, wonach sie aus der Untätigkeit einer Vorgesetzten rechtliche Rückschlüsse (im Sinne der von ihr gewollten Anordnung von Überstunden) hätte ziehen dürfen.

    Auch andere Umstände, die eine derartige Schlussfolgerung erlaubt hätten, sind, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, nicht aktenkundig.

    Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Anordnung von Überstunden war die Beschwerdeführerin daher durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Überstundenvergütung nach § 16 GehG nicht verletzt worden, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

    Wien, am 10. September 2009

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