Normen
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 2001 §17 Abs2;
WehrG 2001 §18 Abs1;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 2001 §17 Abs2;
WehrG 2001 §18 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid (Stellungsbeschluss) des Militärkommandos Wien (Stellungskommission) vom 23. Februar 2009 wurde die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) mit dem Beschluss "untauglich" festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Bestätigung des Krankenhauses H. vom 29. Oktober 2008 habe die eingehende kommissionelle Prüfung und Beurteilung des Sachverhaltes ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine Behinderung vorliege, die seine Eignung zum Wehrdienst dauernd ausschließe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juni 2009, B 424/09-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
2.1. Die Beschwerde ist aus den nachstehenden Gründen nicht zulässig:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Leistung des Grundwehrdienstes verletzt".
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 22. September 1995, Zl. 95/11/0212, mwN.) schmälert die Feststellung des Mangels der Eignung zum Wehrdienst die Rechtsstellung des Beschwerdeführers deshalb nicht, weil keine Vorschriften bestehen, denen zufolge dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf die Leistung des Wehrdienstes eingeräumt wird. Es fehlt im gegebenen Zusammenhang vielmehr an einer eigenen, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten eigenen Interessensphäre des Beschwerdeführers. Auch ist die Konstellation, die dem hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/11/0054 (Slg. Nr. 16.451/A), zugrunde lag, mit der des Beschwerdefalls nicht zu vergleichen.
Mit der Feststellung der Stellungskommission, eine Person sei zum Wehrdienst "untauglich", wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Person nicht die Eignung zum Dienst im Bundesheer im Sinne des WG 2001 besitzt. Darüber hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet dieser Beschluss nicht (vgl. auch hiezu den erwähnten hg. Beschluss vom 22. September 1995 mwN.). Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Nichtableistung des Wehrdienstes allenfalls an einer Ausbildung "bei der Polizei" gehindert wäre, nichts zu ändern.
2.2. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist Voraussetzung der Beschwerdeberechtigung beim Verwaltungsgerichtshof die Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten. Da eine solche Rechtsverletzung im Sinne der eingangs genannten Rechtsprechung im Beschwerdefall nicht vorliegen kann und der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung bloß theoretischer Rechtsfragen nicht berufen ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2009
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