VwGH 95/11/0212

VwGH95/11/021222.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos für Wien vom 11. Mai 1995, Zl. 14351-1111/91E/95, betreffend Feststellung der mangelnden Eignung zum Wehrdienst, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs1;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid (Stellungsbeschluß) der belangten Behörde vom 11. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 letzter Satz des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der geltenden Fassung, als zum Wehrdienst "untauglich" erklärt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt.

Die Beschwerde ist aus den nachstehenden Gründen nicht zulässig:

Die belangte Behörde führte - nach Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 1 letzter Satz des Wehrgesetzes - zur Begründung ihrer Entscheidung im wesentlichen aus, daß auf Grund einer amtlichen Entscheidung die eingehende kommissionelle Prüfung und Beurteilung des Sachverhaltes ergeben habe, daß beim Beschwerdeführer eine dauernde schwere körperliche bzw. geistige Behinderung vorliege, die seine Eignung zum Wehrdienst dauernd ausschließe. Es könne von einem persönlichen Erscheinen des Beschwerdeführers vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. Nach der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung sei gegen diesen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid im wesentlichen ein, daß die belangte Behörde den Sachverhalt nur ungenügend ermittelt habe, und rügt, daß die belangte Behörde seine Stellungnahme aus Dezember 1994 nicht berücksichtigt habe, daß ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren zum Ergebnis führen würde, daß er "tauglich zum Wehrdienst eines weisungsfreien Wirtschaftsoffiziers im Volkssturm" sei. Ein über den Beschwerdeführer erstelltes Sachverständigengutachten sei inhaltlich unbestimmt; die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid Feststellungen über die angenommene schwere körperliche und geistige Behinderung, die seine Eignung zum Wehrdienst dauernd ausschlösse, unterlassen; desgleichen die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Überlegungen. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf ein "untadeliges soziales Ansehen", weil es eine "soziale Stigmatisierung" bedeute, nicht gedient zu haben. Dem angefochtenen Bescheid fehle eine schlüssige Beurteilung der Rechtsfrage der gesetzlichen Tauglichkeit zum Wehrdienst.

Diese Behauptungen lassen für den Standpunkt des Beschwerdeführers jedoch nichts gewinnen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Februar 1986, Zl. 85/12/0251, mit weiterem Judikaturhinweis) schmälert die Feststellung der mangelnden Eignung zum Wehrdienst die Rechtsstellung des Beschwerdeführers deshalb nicht, weil keine Vorschriften bestehen, denen zufolge dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf die Leistung des Wehrdienstes eingeräumt wird. Es fehlt im gegebenen Zusammenhang vielmehr an einer eigenen, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten eigenen Interessensphäre des Beschwerdeführers.

Mit der Feststellung der Stellungskommission, eine Person sei zum Wehrdienst "untauglich", wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß diese Person nicht die Eignung zum Dienst im Bundesheer im Sinne des § 15 Abs. 1 des Wehrgesetzes besitzt. Darüber hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet dieser Beschluß nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/11/0274). Er stellt daher auch unter dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Aspekt, daß allenfalls von Teilen der Bevölkerung die Nichtleistung des Militärdienstes als "Makel" angesehen wird, keinen relevanten Rechtsnachteil dar.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist Voraussetzung der Beschwerdeberechtigung beim Verwaltungsgerichtshof die Verletzung des Beschwerdeführers IN SEINEN RECHTEN. Da eine solche Rechtsverletzung im Sinne der eingangs genannten Rechtsprechung im Beschwerdefall nicht vorliegt und der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung bloß theoretischer Rechtsfragen nicht berufen ist (vgl. die in dem bereits zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Feber 1986, Zl. 85/12/0251, genannten Judikaturhinweise) folgt, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

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