Normen
AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs2;
AuslBG §4 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 Z1;
AuslBG §4 Abs6 Z2;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
AuslBG §4 Abs6 Z4;
AuslBG §4 Abs6 Z5;
AuslBG §4 Abs6 Z6;
AuslBG §4 Abs6;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §57;
NAG 2005 §8;
AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs2;
AuslBG §4 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 Z1;
AuslBG §4 Abs6 Z2;
AuslBG §4 Abs6 Z3;
AuslBG §4 Abs6 Z4;
AuslBG §4 Abs6 Z5;
AuslBG §4 Abs6 Z6;
AuslBG §4 Abs6;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §57;
NAG 2005 §8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2009 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Zweitbeschwerdeführer unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfüge, weil dessen Asylverfahren seit 11. November 2008 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Er verfüge im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(NAG).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde wird bestätigt, dass das Asylverfahren des Zweitbeschwerdeführers in zweiter Instanz mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Juni 2008 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluss vom 9. Oktober 2008, Zl. 2008/01/0579, abgelehnt.
Es wird gegen den angefochtenen Bescheid vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer seit achteinhalb Jahren in Österreich aufhältig sei, sich integriert habe und seit 2. Jänner 2003 bei der Erstbeschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei. Er habe "unmittelbar nach dem negativen Asylverfahren einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG gestellt ..., welcher nach wie vor offen und nicht entschieden" sei. Solange über diesen Antrag nicht entschieden sei, hätte "korrekterweise auch nicht endgültig über meine Berufung hinsichtlich der Versagung der Beschäftigungsbewilligung entschieden werden dürfen", sondern ihm die weitere Beschäftigung "garantiert" werden müssen.
Weitere Ausführungen befassen sich mit der behaupteten fortgeschrittenen Integration des Zweitbeschwerdeführers, auf Grund derer die Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG hätte erteilt werden müssen.
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/2007, darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.
Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 und eine der in Abs. 6 Z. 1 bis 6 AuslBG genannten Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Liegt daher nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist auf das Vorhandensein einer der anderen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen und der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0154).
Dem Zweitbeschwerdeführer wurde unbestrittenermaßen noch kein Aufenthaltstitel zuerkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, ausgeführt hat, sind Aufenthaltstitel behördliche Entscheidungen, mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird. Der Zweitbeschwerdeführer behauptet auch nicht, dass die sonstigen in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG genannten Voraussetzungen vorlägen.
Soweit die Beschwerdeführer ein Zuwarten mit der Entscheidung (offenbar gemeint: eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemäß § 38 AVG) begehren, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach dem AuslBG die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG besteht, keine Vorfrage darstellt, sondern vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ist. Daher besteht keine Rechtsgrundlage dafür, das Verfahren nach dem AuslBG auszusetzen, um bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes zuzuwarten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0233).
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. November 2009
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