VwGH 2009/09/0233

VwGH2009/09/023315.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der JL in S, geboren 1979, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 23. September 2009, Zl. 08114 / ABB-Nr. 3211890, betreffend Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2007/I/078;
AuslBG;
AVG §38;
NAG 2005 §8;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2007/I/078;
AuslBG;
AVG §38;
NAG 2005 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der bis 20. August 2009 gültigen Beschäftigungsbewilligung mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfüge. Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führte die belangte Behörde aus, dass sich diese Frage nicht als Vorfrage darstelle, da zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Aufenthaltstitel vorliege und ein allenfalls auf humanitärer Grundlage gewährtes Aufenthaltsrecht nicht rückwirkend erteilt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Anfang 2001 ununterbrochen in Österreich. Es treffe sie kein Verschulden daran, dass ihr Asylverfahren bis zum Oktober 2008 anhängig gewesen sei. Sie habe am 10. April 2009 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach den neuen Bleiberechtsbestimmungen des NAG (§§ 44 ff NAG) gestellt, das Verfahren sei noch immer bei der Behörde erster Instanz anhängig. Die Beschwerdeführerin habe auf Grund der Nichterledigung dieses Antrages im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verwaltungsverfahrens nach § 44 NAG gestellt.

Sie sei mit geringfügigen Unterbrechungen seit November 2001 in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Zuletzt habe sie über eine bis zum 20. August 2009 gültige Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit einer Kellnerin im Restaurant P der W KEG verfügt. Sie habe im Jahr 2005 ein Kind zur Welt gebracht und eine Eigentumswohnung in S erworben und sei in Österreich integriert. Sie beherrsche die deutsche Sprache soweit, dass sie sich im Alltag sehr gut verständigen könne.

Ihr Antrag auf Aussetzung des Verfahrens erweise sich daher als begründet.

Zudem hätte die Beschäftigungsbewilligung erteilt werden müssen, weil gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG die Beschäftigung der Ausländerin im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheine. Diese Bestimmungen seien von der belangten Behörde zu Unrecht nicht angewendet worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/2007, darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.

Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 und eine der in Abs. 6 Z. 1-6 AuslBG genannten Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Liegt daher nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist auf das Vorhandensein einer der anderen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen und der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0154).

Der Beschwerdeführerin wurde unbestrittenermaßen noch kein Aufenthaltsrecht zuerkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, ausgeführt hat, sind Aufenthaltstitel behördliche Entscheidungen, mit denen ein Recht auf Aufenthalt oder Niederlassung grundsätzlich mit konstitutiver Wirkung eingeräumt wird. Sie behauptet auch nicht, dass die sonstigen in § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG genannten Voraussetzungen vorlägen.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemäß § 38 AVG begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach dem AuslBG die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG besteht, keine Vorfrage darstellt, sondern vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach dem NAG Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ist. Daher besteht keine Rechtsgrundlage dafür, das Verfahren nach dem AuslBG auszusetzen, um bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes zuzuwarten.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2009

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