VwGH 2009/09/0134

VwGH2009/09/013431.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden der M Kft. in B, Ungarn, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/6, gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice jeweils vom 29. April 2009, gemeinsame Zl. LGS/SBG/4/08/2009, alle betreffend Untersagung von Entsendungen nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstige Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung auf Grund eines befristeten "Werkvertrages" zwischen ihr und einem namentlich genannten inländischen Unternehmen die Entsendung von mehrerer ungarischer Staatsangehörigen zur Erfüllung eines der Beschwerdeführerin von dem inländischen Unternehmen erteilten Auftrages für Fleischzerlegungsarbeiten in deren Betrieb angezeigt.

Die Behörde erster Instanz untersagte mit Bescheiden vom 30. März 2009 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0134), vom 13. März 2009 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0135), vom 16. März 2009 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0136) sowie vom 9. März 2009 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0137) die Entsendung im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich bei den angezeigten Arbeitsleistungen infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden Unternehmens und des Empfängerunternehmens nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).

Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei Arbeitskräfteüberlassung liege keine Entsendung und damit kein Anwendungsfall des § 18 AuslBG vor.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen - wortgleich - die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte, und legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung aller Verfahren wegen ihres rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Sachverhalt gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Aspekten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/09/0261, zugrunde lag, weshalb es zur Vermeidung von Wiederholungen ausreicht, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Aus den dort genannten Gründen waren auch in den vorliegenden Fällen die Beschwerden als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 31. Juli 2009

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