Spruch:
1. Die Beschwerden zu hg. Zlen. 2009/09/0001, 0020 und 0045 werden als unbegründet abgewiesen.
- 2. Die Beschwerde zu hg. Zl. 2009/09/0077 wird zurückgewiesen.
- 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung auf Grund eines befristeten "Werkvertrages" zwischen ihr und einem namentlich genannten inländischen Unternehmen die Entsendung von mehreren ungarischen Staatsangehörigen zur Erfüllung eines der Beschwerdeführerin von dem inländischen Unternehmen erteilten Auftrages für Fleischzerlegungsarbeiten in deren Betrieb angezeigt.
Die Behörde erster Instanz untersagte mit Bescheiden vom 21. Oktober 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0001), vom 27. November 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0020) sowie vom 2. Dezember 2008 (betreffend hg. Zl. 2009/09/0045 und 2009/09/0077) die Entsendung im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich bei den angezeigten Arbeitsleistungen infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden Unternehmens und des Empfängerunternehmens nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).
Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei Arbeitskräfteüberlassung liege keine Entsendung und damit kein Anwendungsfall des § 18 AuslBG vor.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen - wortgleich - die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte, und legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung aller Verfahren wegen ihres rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Zu den Abweisungen:
Der vorliegende Sachverhalt gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Aspekten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/09/0261, zugrunde lag, weshalb es zur Vermeidung von Wiederholungen ausreicht, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.
Aus den dort genannten Gründen waren auch in den vorliegenden Fällen die Beschwerden als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2. Zu der Zurückweisung:
Gegen den zu hg. Zl. 2009/09/0077 angefochtenen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei bereits die zu hg. Zl. 2009/09/0045 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Damit war aber das der beschwerdeführenden Partei zustehende Beschwerderecht bereits ausgeschöpft, weshalb die erst später eingelangte Doppelbeschwerde zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 31. Juli 2009
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