VwGH 2009/08/0250

VwGH2009/08/025022.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des I K in Wien, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 6. Mai 2009, Zl. 2009-0566-9-000913, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2003/I/071;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102;
AuslBG §1 Abs2 litm;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2003/I/071;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102;
AuslBG §1 Abs2 litm;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, stand (zuletzt) vom 7. Jänner bis 14. Oktober 2008 - ohne eine Beschäftigungsbewilligung zu besitzen - in einem Dienstverhältnis beim Unternehmen P. GmbH. Er ist seit 17. Dezember 2004 mit der österreichischen Staatsbürgerin S. verheiratet, welche von ihrem Recht auf "Freizügigkeit" im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG keinen Gebrauch gemacht hat.

Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gestellt hat, welcher mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. Jänner 2008 abgewiesen wurde. Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist hg. (zur Zl. 2008/22/0777) ein Verfahren anhängig. Anzumerken ist, dass dem dazu gestellten Antrag des Beschwerdeführers, jener Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 5. September 2008, Zl. AW 2008/22/0098-5, nicht stattgegeben wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2009 hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2009 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgewiesen. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG aufweise, zumal er sich mangels eines gültigen Aufenthaltstitels nicht berechtigt im Bundesgebiet aufhalte, um eine unselbstständige Beschäftigung anzunehmen und auszuüben. Sein Antrag vom 21. März 2005 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" sei (auch) in zweiter Instanz mit Bescheid des Bundesministers für Inneres abgewiesen worden; durch das dazu beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren werde dem Beschwerdeführer keine weiterreichende Rechtstellung als im Berufungsverfahren eingeräumt, ein Aufenthaltstitel dadurch nicht geschaffen. Der Beschwerdeführer sei daher bisher nie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen; laut Auskunft der Aufenthaltsbehörde vom 29. April 2009 sei (auch) bisher kein neuer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden. Mangels eines Aufenthaltstitels stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, zumal er sich auch nicht auf den Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG berufen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzte Beschwerde, worin dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer - neben der Erfüllung weiterer, hier nicht strittiger Voraussetzungen - der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (§ 7 Abs. 3) und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2005, eine Person, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

§ 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl. I Nr. 78/2007 lautet auszugsweise:

"§ 1.(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

...

m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist."

Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, dass er auf Grund der während der Zeit des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nunmehr infolge seiner Arbeitslosigkeit auch die Leistungen der Sozialversicherung in Anspruch nehmen könne, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 2005, Zl. 61/05, die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken gegen die Neufassung dieser Bestimmung verworfen und ausgeführt, dass durch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 das versicherte Risiko jedenfalls sachlich abgegrenzt sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/08/0211, mwN).

Durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 wurde die Verknüpfung zwischen der Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung mit der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung nicht aufgegeben. Auch nach dieser Neufassung kommt es nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0020).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und auch den Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG nicht für sich in Anspruch nehmen kann.

Bei dieser Sachlage erweist sich daher die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, der Beschwerdeführer sei mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels nicht verfügbar, als völlig zutreffend.

Auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Soweit sein Vorbringen auf die Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzielt, verkennt er, dass diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens war. Zum geltend gemachten mangelnden Parteiengehör vermochte der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht darzutun.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2009

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