Normen
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2003/I/071;
B-VG Art140 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2003/I/071;
B-VG Art140 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 11. Juli 2003 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz, der ihn berechtige, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Aus diesem Grund sei die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 20. April 2005 stellte der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall gemäß Art. 140 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 7 Abs. 3 Z. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme des letzten Wortes ("und ") als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2005, Zl. G 61/05-6, hat der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (u.a.) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.
§ 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:
"Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, ...
2. die aufenthaltsrechtlich berechtigt ist, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben ..."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er - zumal ihm mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz bis zum 31. Dezember 2003 ein Abschiebungsaufschub gewährt worden sei - zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei; aus diesem Grunde sei er auch berechtigt, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass - vom Beschwerdeführer unbestritten - über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde und er daher, ungeachtet des ihm gewährten befristeten Abschiebungsaufschubs, über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Die belangte Behörde hat somit zutreffend die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 7 AlVG verneint, da er schon mangels Aufenthaltsberechtigung nicht befugt ist, eine unselbständige Beschäftigung in Österreich aufzunehmen und auszuüben.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren auch behauptet, über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz zu verfügen, jedoch trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine entsprechende Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorgelegt. In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz nicht von Amts wegen erhoben habe.
Auch dieses Vorbringen ist nicht begründet, zumal selbst eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 19 Asylgesetz kein Aufenthaltstitel wäre, der den Beschwerdeführer zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0198, wonach mit der auf die Dauer eines Asylverfahrens beschränkten Berechtigung im Sinne des § 19 Asylgesetz kein Aufenthaltsrecht verbunden ist, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung mit einschließt).
Mit dem weiteren Vorbringen bezieht sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfügbarkeit im Sinne des § 7 AlVG und bringt vor, dass auch die - durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte - Neufassung des § 7 Abs. 3 AlVG verfassungskonform so interpretiert werden müsse, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für Ausländer im Fall der Z. 2 dieser Gesetzesbestimmung nur für den Fall beschränkt werden dürfe, dass sich die betreffende Person nicht im Inland aufhalten darf und ihre Verschaffung in das Ausland rechtlich auch durchsetzbar ist.
Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer damit offenbar - ohne konkrete Zitierung - angesprochene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0314) auf § 7 Abs. 3 Z. 1 und 2 AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/96, bezog. Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes jedoch eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 59 BlgNR 22. GP, S. 346).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 2005, Zl. G 61/05, die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken gegen die Neufassung dieser Bestimmung verworfen und ausgeführt, dass durch die verfahrensgegenständliche Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 das versicherte Risiko jedenfalls sachlich abgegrenzt sei.
Vor diesem Hintergrund erweist sich daher die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, der Beschwerdeführer sei mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels nicht verfügbar, als zutreffend.
Den Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, dass es - wie bereits ausgeführt - auf die Frage, ob eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 19 Asylgesetz vorliegt, ebenso wenig ankommt wie auf die Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchsetzbar und vollstreckbar sind. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, diesbezügliche Ermittlungen vorzunehmen. Auch das Unterlassen genauerer Hinweise, welche Unterlagen der Beschwerdeführer vorzulegen habe, kann nicht als relevanter Verfahrensmangel erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren gar nicht vorgebracht hat, über eine Aufenthaltsberechtigung, welche ihn auch zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigen würde, zu verfügen. Schließlich erweist sich auch die knappe Begründung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als ausreichend, zumal darin erkennbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Aufenthaltstitel, der ihn berechtigt, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, verfügt und dabei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren - das sich im Wesentlichen darin erschöpfte, den Bescheid über die Gewährung eines Abschiebungsaufschubs sowie eine Niederschrift des Bundesasylamtes vorzulegen sowie das Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zu behaupten - eingegangen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Jänner 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)