VwGH 2009/07/0010

VwGH2009/07/001017.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des M V in D, vertreten durch MMMag. Dr. Franz-Josef Giesinger, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, Dr.-A.-Heinzle-Straße 34, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 17. Juli 2007, Zl. LAS-410/0580, betreffend eine Angelegenheit des Güterweges D (mitbeteiligte Partei: Güterweggenossenschaft D z.Hd. Obmann E M in D), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56 impl;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
GdG Vlbg 1965 §50 Abs1 litb Z9;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §11;
GSGG §12 Abs1;
GSGG §12;
GSGG §13 Abs2 Z3;
GSGG §13 Abs2 Z4;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §13;
GSLG Vlbg 1963 §12;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §13;
VwRallg;
AVG §56 impl;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
GdG Vlbg 1965 §50 Abs1 litb Z9;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §11;
GSGG §12 Abs1;
GSGG §12;
GSGG §13 Abs2 Z3;
GSGG §13 Abs2 Z4;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §13;
GSLG Vlbg 1963 §12;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §13;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Juli 1985 (in weiterer Folge:

Gründungsbescheid; vgl. dessen teilweise Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/07/0164) erkannte die Agrarbezirksbehörde B (ABB) die Güterweggenossenschaft D (die mitbeteiligte Partei - mbP) gemäß § 13 des Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetzes (GSLG) an und genehmigte ihre Satzung. Der Genossenschaft gehören als Mitglieder die jeweiligen Eigentümer der im Wegkataster erwähnten landwirtschaftlichen Liegenschaften an, darunter auch der Beschwerdeführer

Nach Spruchpunkt III 1.1.4 des Gründungsbescheides war der Güterweg während der Wintersaison für Kraftfahrzeuge zu sperren und durfte im Bereich der Kreuzungsstelle mit der Trasse des P-Schleppliftes nicht vom Schnee geräumt werden. Eine händische Räumung als Fußweg im Einvernehmen mit der Liftgesellschaft wurde als durchführbar angesehen.

Am 8. November 2005 fand die Vollversammlung der mbP unter dem Vorsitz ihres Obmannes statt. Schriftführer war der Gemeindebedienstete Martin B. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Sohn vertreten. Die Vollversammlung fasste mehrere Beschlüsse (Genehmigung der Niederschrift der letzten Vollversammlung, Aufnahme eines neuen Tagesordnungspunktes, Änderung des Wegkatasters, Entlastung des Kassiers, Anbringung von Wanderwegmarkierungen, Anbringung einer Schrankenanlage durch die Gemeinde).

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der ABB, diese möge

"1.) ein Ermittlungsverfahren einleiten und die Vollversammlung der Güterweggenossenschaft vom 8. November 2005 wegen Nichtigkeit für unwirksam erklären.

in eventu:

  1. 2.) die einzelnen Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit aufheben.
  2. 3.) dem am 8. November 2005 vorgelegten und beschlossenen Wegkataster die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagen.

    Des Weiteren wird hiermit beantragt:

    4.) Bezüglich der Wasserleitung, welche in einem Teilstück des Güterweges in dessen Wegtrasse von Ernst H. rechtswidrig verlegt worden ist, möge man anordnen, dass diese umgehend wieder zu entfernen ist.

    5.) Die ABB möge die Doppelrechtsnatur des Güterweges bis zum Anwesen der Familie (des Beschwerdeführers) feststellen und aussprechen, dass jede Benützung der Familie (des Beschwerdeführers), die nicht im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlichen Benützung durch die Familie (des Beschwerdeführers) steht, nicht nach dem Güter- und Seilwegerecht sondern nach dem Zivilrecht zu beurteilen ist und daher in die Kompetenz der Gerichte fällt. Für eine solche Benützung ist auch die Güterweggenossenschaft nicht zuständig. Es möge auch festgestellt werden, dass eine solche (nicht land- und forstwirtschaftliche) private Nutzung durch die Güterweggenossenschaft D nicht beschränkt werden darf, insbesondere kommt daher auch die Auflage 1.1. (Seite 4) des Bescheides vom 24. Juli 1985, Zahl II-412-340, nur zur Anwendung, wenn die Familie (des Beschwerdeführers) den Güterweg für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benützt, nicht jedoch für andere Zwecke.

    6.) Es wird festgestellt, dass sich der örtliche Geltungsbereich der Auflage im Bescheid vom 24. Juli 1985, Zahl:

    II-412-340 unter III., Punkt 1.1. (Seite 4), insbesondere somit Punkt 1.1.4. ausschließlich auf die "Kreuzungsstelle des Güterweges mit der Trasse des Schleppliftes" bezieht und nicht auf den ganzen Güterweg.

    7.) Es wird festgestellt, dass der Güterweg bis zum Hof der Familie (des Beschwerdeführers) nicht als Schiabfahrt benützt werden darf.

    8.) Es wird festgestellt, dass die Kreuzung der Schiabfahrt H mit dem Güterweg mit dem Bescheid der ABB vom 24. Juli 1985, Zl II- 312-340 nicht vereinbar ist und daher rechtswidrig erfolgt."

    Mit Bescheid vom 22. Mai 2006 gab die ABB gemäß §§ 12 und 13 GSLG iVm § 7 Abs. 3 der Satzung der mbP und § 56 AVG dem Antrag Nr. 3 des Beschwerdeführers, soweit davon der neue Wegkataster der mbP vom 8. November 2005 betroffen war, Folge und hob die Beschlüsse der mbP vom 8. November 2005, mit welchen die Änderung des Wegkatasters in die Tagesordnung aufgenommen worden und in weiterer Folge angenommen worden war, auf. Die übrigen Anträge wurden "allesamt zurück- bzw abgewiesen".

    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Umfang der Ab- bzw Zurückweisung seiner Anträge Berufung (Hauptantrag:

    Stattgebung aller ab- bzw zurückgewiesener Anträge; Eventualantrag: Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz). Die belangte Behörde führte am 8. Februar 2007 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer weitere Äußerungen abgab.

    Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2007 wurde unter Spruchpunkt 1 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der zweite Satz des Spruches der ABB wie folgt zu lauten habe:

    "Die Anträge 1 und 2 werden abgewiesen, die Anträge 4 bis 8 als unzulässig zurückgewiesen".

    Unter Spruchpunkt 2 wurde der Eventualantrag der Berufung als unbegründet abgewiesen.

    Unter Spruchpunkt 3 wurde der im Zuge des Berufungsverfahrens gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der in Abschnitt III Z 1.1 des Gründungsbescheides angeführten Auflagen oder Teilen davon als unzulässig zurückgewiesen.

    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 2. Dezember 2008, B 1624/07-8, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

    Der Beschwerdeführer beantragte in seiner ergänzten Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, infolge Unzuständigkeit und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In eventu beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

    Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

    Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des GSLG haben folgenden Wortlaut:

"§ 12. Ein Bringungsrecht kann auch mehreren Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden. In einem solchen Falle ist das Ausmaß zu bestimmen, in dem jeder Mitberechtigte zur Entschädigung der Eigentümer der belasteten Liegenschaften und zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Bringungsanlage beizutragen hat. Nötigenfalls sind Vorschriften über die Ausübung des Bringungsrechtes durch die einzelnen Mitberechtigten und über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu erlassen. Über Streitigkeiten, die aus der Gemeinsamkeit eines Bringungsrechtes, welches durch ein Erkenntnis eingeräumt wurde, entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

§ 13. (1) Zur Anlage und zum Betrieb von Güter- und Seilwegen können auf Grund freier Übereinkunft oder auf Grund einer Verfügung der Agrarbehörde (Abs. 6) Güter- oder Seilwegegenossenschaften gebildet werden. Die Bildung einer solchen Genossenschaft ist an die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen gebunden.

(2) Jede solche Genossenschaft muss eine Satzung, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung des Betriebes auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben, den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes zu regeln und bei Seilwegegenossenschaften die Grundsätze für die Betriebsführung aufzustellen. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Agrarbehörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich.

(3) ...

(4) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheiden die Agrarbehörden.

(5) Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verbande oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt. Für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen besteht an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben.

(6) Ist das von der Mehrheit der Grundeigentümer eines Bringungsgebietes gestellte Begehren, ihnen ein gemeinschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, begründet, so kann die Minderheit der Grundeigentümer von der Agrarbehörde verhalten werden, der zur Ausführung und Benützung des Güter- oder Seilweges von der Agrarbehörde zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn die Anlage auch der Minderheit offenbar zum Vorteil gereichen würde. Über ein bezügliches Begehren hat die Behörde zunächst das Genossenschaftsgebiet, das ist die Gesamtheit der Liegenschaften, festzustellen, auf welche hinsichtlich der Verbindung, für die das gemeinschaftliche Bringungsrecht begehrt wird, die Voraussetzungen des § 1 zutreffen. Auf Grund dieser Feststellung hat die Behörde zu prüfen, ob jene Personen, welche das Begehren gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Stimmen dieser Personen nach dem Katastralreinertrag ihrer zum Genossenschaftsgebiete gehörigen Liegenschaften zu errechnen sind.

..."

Der Gründungsbescheid der mbP enthält auch deren Satzung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Die Güterweggenossenschaft D ist eine Körperschaft mit Rechtsfähigkeit im Sinne des § 13 Güter- und Seilwegegesetz, LGBl. Nr. 25/1963. Sitz der Genossenschaft ist D.

2. Zweck der Genossenschaft ist die gemeinschaftliche Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Güterweges in die Parzelle K, KG D.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der im Wegkataster verzeichneten Grundstücke. Wer ein zum Genossenschaftsgebiet gehörendes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Güterweggenossenschaft. Der Wegkataster ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

2. Die Anteilsverhältnisse für die Aufteilung der Bau- und Erhaltungskosten der Weganlage sind ebenfalls in diesem Wegkataster festgelegt.

§ 5 Organe und Verwaltung

Die Genossenschaft besorgt die Verwaltung ihrer

Angelegenheiten durch:

  1. 1. ...
  2. 2. ...
  3. 3. Die Vollversammlung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, oder von der Aufsichtsbehörde einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher durch ortsübliche Verständigung der Mitglieder.

    § 7 Vollversammlung, Vorsitz, Beschlußfähigkeit

    1. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, oder, wenn auch dieser abwesend ist, das älteste Mitglied.

  1. 2. ...
  2. 3. ... Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst

    werden.

    4. Über die Vollversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die nebst Ort und Tag der Vollversammlung auch die Namen der Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat. Die Versammlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu fertigen. Die Niederschrift ist in der nächsten Vollversammlung zu verlesen und, wenn keine Einwendungen gegen die Fassung vorgebracht werden, gilt sie als genehmigt. Werden Einwendungen vorgebracht, hat die Vollversammlung zu beschließen, ob und inwieweit die Niederschrift abzuändern ist.

    § 8 Vollversammlung, Wirkungskreis

    Zum Wirkungsbereich der Vollversammlung gehören:

  1. a) die jährliche Prüfung und Genehmigung der Rechnungsgebarung,
  2. b) die Wahl des Ausschußes,
  3. c) die Entscheidung über neue Bauvorhaben,
  4. d) die Entscheidung über die Aufnahme oder den Austritt von Mitgliedern,
  5. e) Satzungsänderungen und
  6. f) die Auflösung der Genossenschaft.

    § 9 Ausschuß, Mitglieder Wahl

    Zur Verwaltung aller nicht der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten wird aus den Mitgliedern auf die Dauer von 3 Jahren der Ausschuß gewählt. Dieser besteht aus 5 Mitgliedern und zwar:

  1. b) die Aufsicht über die Bauarbeiten zu führen,
  2. c) für die sachgemäße Erhaltung der Weganlage zu sorgen,
  3. d) die Gebühren für die Wegbenützung durch die Nichtmitglieder festzulegen,
  4. e) die Entschädigung für die Organe festzusetzen,
  5. f) die gesamte Rechnung zu führen,
  6. g) Zahlungen der Genossenschaft zu leisten und
  7. h) die Beiträge der Mitglieder einzuheben.

    2. Der Ausschuß bestellt aus seiner Mitte einen Kassier, einen Schriftführer und den Wegmeister."

    II. Mit den verfahrensauslösenden Anträgen vom 27. Dezember 2005 wandte sich der Beschwerdeführer zum einen gegen einige der Beschlüsse der Vollversammlung der mbP vom 8. November 2005 (Anträge 1 bis 3). Diesen Anträgen lagen Streitigkeiten zwischen einem Mitglied (dem Beschwerdeführer) und der mbP bzw ihren Organen zu Grunde. In Bezug auf diese Anträge haben die Agrarbehörden zutreffend ihre Zuständigkeit auf § 13 Abs. 4 GSLG gestützt.

    Mit Antrag 4 wurde ein bestimmtes Vorgehen der ABB gegenüber Ernst H., mit den Anträgen 5 bis 8 wurden bestimmte, im Zusammenhang mit dem Güterweg stehende bescheidmäßige Feststellungen der ABB begehrt.

    Zu den ersten drei Anträgen ist vorweg zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Güterweg bereits unter anderem ausgeführt hat, dass es inhaltliche Grenzen für die Beschlussfassung der mbP (bzw ihrer Organe) und damit der von der belangten Behörde auch im hier angefochtenen Bescheid mehrfach zitierten "Privatautonomie" einer Güterweggenossenschaft gibt. Beschlüsse, die in Rechte von Mitgliedern eingreifen, dürfen nicht gefasst werden; sie können (und müssen) durch die Agrarbehörde aufgehoben werden. Welche Rechte einem Mitglied aber konkret zukommen, ergibt sich aus dem Gründungsbescheid, der Satzung und dem GSLG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2007/07/0007).

    Die Beurteilung der Frage, ob Rechte des Beschwerdeführers durch die in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse verletzt wurden, war daher auch im vorliegenden Fall an diesen Maßstäben zu messen.

III. Um die Lesbarkeit des vorliegenden Erkenntnisses im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid zu gewährleisten, werden in weiterer Folge die verfahrensgegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers im Einzelnen, deren Behandlung durch die Agrarbehörden, sowie die dagegen eingewandten Beschwerdegründe und die rechtliche Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof wiedergegeben.

1. Antrag 1: "Die ABB möge ein Ermittlungsverfahren einleiten und die Vollversammlung der mbP vom 8. November 2005 wegen Nichtigkeit für unwirksam erklären."

1.1. Begründung des Antrages durch den Beschwerdeführer:

Bei der Vollversammlung sei sein Stimmrecht immer wieder beschnitten worden, indem man ihm ins Wort gefallen sei. Eine Protokollierung von Äußerungen in der Niederschrift sei ihm ausdrücklich verwehrt worden. Daher sei die gesamte Vollversammlung nichtig. Martin B. als Gemeindebediensteter sei nicht befugt, an der Vollversammlung mitzuwirken. Er sei auch nicht befugt gewesen, im Namen der Gemeinde aufzutreten. Der gewählte Schriftführer sei Gerd S., trotzdem habe Martin B. die Niederschrift erstellt. Teilweise habe dieser sogar den Vorsitz übernommen, er habe Stimmrechte erteilt und entzogen und habe durch die Tagesordnung geführt, obwohl er keinerlei Rechte dazu besessen habe.

Ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 2005 hätte zwingend als Tagesordnungspunkt behandelt werden müssen; dies ergebe sich auch aus dem Mitgliedschaftsrecht. Die mbP überschreite ständig ihre Kompetenzen. Sie fasse Beschlüsse zu Angelegenheiten, welche nicht im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Bringungsrecht, der Satzung oder dem Güter- und Seilwegerecht stünden. So seien sowohl Beschlussfassungen über die Verlegung einer Wasserleitung in der Trasse des Güterweges als auch die Anbringung von Wanderwegmarkierungen oder einer Schrankenanlage rechtswidrig.

Es seien nicht immer Abstimmungen über die einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgt; oft habe es nur eine Diskussion ohne Abstimmung gegeben, dies gerade auch im Zusammenhang mit den Wahlen. Eine juristische Person könne nur über eine Beschlussfassung Willenserklärungen zum Ausdruck bringen.

Die Niederschrift der Vollversammlung sei mangel- und fehlerhaft. So sei darin die Niederschrift der Vollversammlung vom 7. November 2002 mit den Änderungswünschen des Beschwerdeführers genehmigt worden; in der Niederschrift vom 8. November 2005 seien seine Änderungswünsche aber gar nicht enthalten. Es bleibe daher offen, mit welchen Änderungen die Niederschrift vom 7. November 2002 genehmigt worden sei.

Er selber (der Vertreter des Beschwerdeführers) sei der einzige gewesen, der eine gültige Vollmacht besessen habe. Er bestreite vorsichtshalber die Vollmachtsverhältnisse folgender Personen: Martin B., Kurt K., Helmut B., Anna E. und Pepi M. Im Übrigen sei er (der Vertreter des Beschwerdeführers) als außerbücherlicher Eigentümer auch Mitglied, als solches hätte er auch eingeladen werden müssen.

Die angeführten Mängel seien derart gravierend, dass man eigentlich gar nicht von einer Vollversammlung sprechen könne.

1.2. Der Obmann der mbP nahm dazu dahingehend Stellung, dass Martin B. in der letzten Vollversammlung vom 7. November 2002 vom damaligen Bürgermeister in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers als Vertreter der Gemeinde nominiert worden sei. Dieser habe in den vergangenen 3 Jahren in dieser Funktion an Ausschusssitzungen teilgenommen. Nachdem bei der Vollversammlung vom 8. November 2005 diese Vertretung zu einer Diskussion geführt habe, sei das Stimmrecht der Gemeinde vom anwesenden Vizebürgermeister Matthias L. wahrgenommen worden. Martin B. sei ebenfalls zu Beginn der Sitzung zum Schriftführer bestimmt worden. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe in der Vollversammlung den Drang, juristische Abhandlungen vorzutragen und zu verlangen, dass diese zu protokollieren seien. Es sei ihm zugesagt worden, dass seine Stellungnahmen der Niederschrift angeschlossen würden. Da er der Aufforderung zur Vorlage nicht nachgekommen sei, sei es nicht möglich gewesen, diese der Niederschrift anzuschließen. Der Vertreter des Beschwerdeführers sei nicht grundbücherlicher Eigentümer; vielmehr komme diese Rechtsposition lediglich seinem Vater, dem Beschwerdeführer, zu.

1.3. Die ABB wies den Antrag "zurück bzw ab." Der Beschwerdeführer berief. In der Berufung wies er auf seinen Antrag und dessen Begründung hin und monierte darüber hinaus die Unrichtigkeit der Niederschrift der Vollversammlung vom 7. November 2002.

Im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde erstattete die mbP eine weitere Stellungnahme, wonach entsprechend der Niederschrift der Vollversammlung laut Tagesordnungspunkt 1 die Sitzung vom Obmann eröffnet und geleitet worden sei. Von den Mitgliedern der Vollversammlung, einschließlich des Beschwerdeführers, sei Martin B. als Schriftführer geduldet worden. Zur Anfechtung des Protokolls vom 7. November 2002 sei der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Vollversammlung und schriftlich per E-Mail am 24. November 2006 (richtig: 2005) aufgefordert worden, eine Stellungnahme vor der Ausfertigung der Niederschrift abzugeben. Nachdem seit der Vollversammlung mehr als zwei Wochen verstrichen gewesen seien, sei die Niederschrift am 28. November 2006 (richtig: 2005) fertig gestellt worden. In Kenntnis der Familienverhältnisse sei eine Vollmacht des Vertreters des Beschwerdeführers für seinen Vater, den Beschwerdeführer, angenommen worden. Die Vollmachtsverhältnisse seien bei den übrigen Sitzungsteilnehmern nicht fraglich gewesen, weil diese entweder selbst anwesend gewesen seien oder wie im Fall des Beschwerdeführers auf Grund der bekannten Familienverhältnisse die übertragene Vollmacht angenommen worden sei.

Der Beschwerdeführer replizierte und verwies darauf, dass Vollversammlungen von Güterweggenossenschaften keine öffentlichen Sitzungen seien. Sitzungsteilnehmer seien lediglich die Mitglieder bzw ihre ausgewiesenen Vertreter. Martin B. sei weder Mitglied der Genossenschaft noch ausgewiesener Vertreter, trotzdem sei er in der Vollversammlung anwesend gewesen. Gemäß § 50 Abs. 1 lit. b Z 9 des Vorarlberger Gemeindegesetzes entsende die Gemeindevertretung Vertreter in Organe juristischer Personen und somit nicht der Bürgermeister. Martin B. sei nicht von der Gemeindevertretung als Vertreter in die mbP entsandt worden; trotzdem habe er sich als Vertreter der Gemeinde ausgegeben und als solcher das Wort ergriffen und im Namen der Gemeinde Anträge gestellt (Errichtung einer Schrankenanlage, Auszeichnung des Güterweges als allgemeiner Wanderweg). Martin B. habe wiederholt das Wort ergriffen und somit massiv Einfluss auf den Verlauf der Sitzung genommen. Der Beschwerdeführer habe das Verhalten des Martin B. bei der Vollversammlung nicht "geduldet"; die gegenteilige Feststellung werde ausdrücklich bestritten. Martin B. habe die Tagesordnung erstellt und versendet, den Wegkataster berechnet und erstellt. Die Kopierkosten und Postgebühren seien von der Gemeinde bezahlt worden. Die Tätigkeiten des Obmannes hätten sich "in der nickenden Unterstützung des Herrn B." erschöpft, von einem Vorsitz im rechtlichen Sinne könne keine Rede sein.

Der Obmann der mbP teilte dazu mit, dass es weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von einem anderen Mitglied eine Aufforderung an Martin B. zum Verlassen der Sitzung gegeben habe. Martin B. sei für diese Sitzung zum Schriftführer bestellt worden. Nachdem Martin B. bis zum 8. November 2005 der entsandte Vertreter der Gemeinde gewesen sei und die Funktion als Schriftführer übernommen habe, sei es klar gewesen, dass dieser auch die Einladung zur Vollversammlung gemacht und den Kostenschlüssel berechnet habe. Die Übernahme der Kopier- und Portokosten sei ein Entgegenkommen der Gemeinde gegenüber der mbP gewesen. Da Martin B. als Vertreter der Gemeinde delegiert gewesen sei, seien auch keine Datenschutzbestimmungen verletzt worden. Der Schriftverkehr des Obmannes werde von ihm selbst erledigt.

1.4. Die belangte Behörde verwies auf die Satzung, in der Bestimmungen über einen Schriftführer fehlten; nach der Satzung werde ein Mitglied des Ausschusses der mbP durch die Gemeinde entsandt. Sie vertrat die Ansicht, es könne im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob eine solche Entsendung eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfte, weil Gegenstand dieses Verfahrens eine Vollversammlung (2005) sei, nicht eine Ausschusssitzung. Es widerspreche weder dem Gesetz noch der Satzung, wenn die Vollversammlung bzw deren Obmann auch andere Personen als die Mitglieder der Versammlung mit "beratender Stimme" beiziehe. Als stimmberechtigt bzw abstimmungsberechtigt seien nur die im Wegkataster angeführten Personen bzw deren Vertreter geführt worden. Martin B. scheine nicht als Stimmführer bei den Beschlüssen oder bei den Wahlen auf, auch nicht im Protokoll.

§ 50 Abs. 1 lit. b Z 9 des Vorarlberger Gemeindegesetzes komme nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Entsendung eines Gemeindebediensteten zur Vollversammlung der gegenständlichen Güterweggenossenschaft nicht um eine Entsendung "in ein Organ einer juristischen Person" handle. Die Teilnahme sachverständiger Personen an Vollversammlungen von Agrargemeinschaften oder Güterweggenossenschaften sei üblich. Es könne daher weder an der Teilnahme des Martin B. an der Vollversammlung noch im Umstand, dass dieser diverse Hilfsdienste geleistet habe, eine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Dabei sei es unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Teilnahme des Martin B., dessen Verhalten oder dessen Funktion "geduldet" habe oder nicht. Auch dass die Gemeinde einen Teil der Kosten für die Tätigkeit des teilnehmenden Gemeindebediensteten wie Kopierkosten, Arbeitszeit, Postgebühren usw. getragen habe, könne wohl nicht in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren der Agrarbehörde, welches (auch) die Vorteile der Güterweggenossenschaft und das öffentlichen Interesse einer funktionsfähigen Landwirtschaft im Auge habe, ins Treffen geführt werden. Die Übernahme solcher Kosten durch die Genossenschaft würde den Beschwerdeführer als Mitglied der Genossenschaft (mit Zahlungsverpflichtung) eher belasten als ihm Vorteile bringen. Worin er in dieser Frage für sich Nachteile sehen könnte, sei nicht erkennbar.

Die Vollversammlung des Jahres 2005 sei vom Obmann einberufen und die Tagesordnung sei von ihm unterschrieben worden. Der zuständige und gewählte Obmann habe die Vollversammlung eröffnet, Bericht erstattet, die Neuwahlen geleitet und die entsprechenden Anträge an die Vollversammlung gestellt. Die in der Niederschrift dokumentierte Vorgangsweise widerspreche ebenso wenig dem GSLG oder der Satzung wie der Umstand, dass fallweise einem Teilnehmer das Wort entzogen werde oder dass ausführliche und schwer zu verstehende, komplexe Ausführungen ergänzend in Schriftform verlangt würden.

Die Niederschrift (Protokoll) gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung sei eher als Ergebnisprotokoll aufzufassen, denn als wortwörtliche Wiedergabe aller Äußerungen und Vorgänge während der Versammlung. Es spreche für die Umsicht des Vorsitzenden und die Fairness der anwesenden Teilnehmer, weitwendige Ausführungen insbesondere rechtlicher Natur als Anhang in das Protokoll aufzunehmen und dem Beschwerdeführer dazu Gelegenheit zu geben, das Vorbringen auch nachträglich einzureichen. Diese Möglichkeit sei vom Beschwerdeführer aber nicht genutzt worden.

Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Agrarbehörde, sondern der Vollversammlung, das Protokoll zu verwerfen oder zu genehmigen, wozu ein eigenes Procedere in der Satzung (§ 7 Abs. 4) festgelegt sei. Dasselbe gelte für das Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätte ein von ihm vorgeschlagener Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden müssen. Die Entscheidung darüber, was in die Tagesordnung aufgenommen werde, obliege dem Obmann, unter Umständen mit Zustimmung der Vollversammlung, nicht aber einem einzelnen Mitglied der Genossenschaft.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bewegten sich die von der mbP in der Vollversammlung 2005 abgewickelten Beratungen, Diskussionen, Wahlen, Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse im Rahmen der Kompetenz der mbP. Diskussionen seien in der Vollversammlung nicht untersagt. Nicht zu allen Tagesordnungspunkten seien zwingend Abstimmungen durchzuführen bzw Beschlüsse zu fassen; insbesondere hätten Wahlen keine gesonderte Beschlussfassung zur Folge. Wichtig sei nur, dass das Ergebnis von Wahlen in der Niederschrift protokolliert werde. Dies sei - wie die Überprüfung der Niederschrift 2005 zeige - erfolgt.

Insgesamt sei nicht erkennbar, in welchen subjektivöffentlichen Rechten der Beschwerdeführer durch die dargestellte Art der Abwicklung der Vollversammlung und des angefochtenen Bescheides geschmälert zu sein glaube. Die Verletzung seiner inhaltlichen Rechte als Mitglied der mbP, seines Rechts auf Benützung des Güterweges, seiner Beitragspflicht bzw seines Rechts, nicht über Gebühr zur Zahlung eines Beitrages verhalten zu werden, auf die Benützbarkeit des Güterweges oder ähnliches habe er weder behauptet noch sei ein solcher Umstand im gegenständlichen Ermittlungsverfahren zu Tage getreten. Er habe auch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten er durch die Ergebnisse der Vollversammlung (Beschlüsse, Wahlen, Beratungen, Diskussionen) verletzt worden wäre. Einen solchen Verstoß habe auch das gegenständliche Verfahren nicht zu Tage befördert. Eine pauschale Nichtigkeit der Vollversammlung 2005 der mbP auf Grund der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe sei nicht gegeben.

Die Berufung sei in diesem Umfang bei gleichzeitiger Präzisierung des Spruches der ABB (auf Abweisung des Antrages 1 als unbegründet) abzuweisen gewesen.

1.5. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, der Obmann der mbP sei befangen, weil er "vom Wintersport lebe" und sich nicht leisten könne, gegen die Gemeindeinteressen zu stimmen; auch Martin B. sei als Gemeindebediensteter befangen. Die Niederschrift über die Vollversammlung entspreche nicht dem Gesetz bzw sei ihm bis heute nicht übermittelt worden. Martin B. hätte weder an der Vollversammlung teilnehmen noch dort schriftführen dürfen, was der Beschwerdeführer auch moniert habe. Der Obmann habe vertrauliche Informationen an Dritte weiter gegeben und Interessen des Beschwerdeführers durch die Hinzuziehung Dritter verletzt; der Beschwerdeführer habe ein Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten. Die belangte Behörde habe sich auch nicht näher mit den Ausführungen des Beschwerdeführers befasst, die nicht ins Protokoll aufgenommen worden wären. Die Niederschrift sei daher unvollständig; es handle sich bei der Aufforderung um Nachreichung einer schriftlichen Stellungnahme (zum Protokoll der Vollversammlung 2002) um einen reinen Willkürakt des Martin B. bzw des Obmannes. Ebenso unrichtig sei die Ansicht der belangten Behörde, es sei rechtmäßig, dass ein vom Beschwerdeführer vorgeschlagener Gegenstand nicht auf die Tagesordnung genommen worden sei.

1.6. Der Beschwerdeführer hat unter Antrag 1 die "Nichtigerklärung der gesamten Vollversammlung vom 8. November 2005" gefordert. Eine solche Vorgangsweise kommt aber schon deshalb nicht in Frage, weil die Agrarbehörde nicht eine "Vollversammlung" zur Gänze für nichtig oder unwirksam erklären kann, sondern nur die von diesem Organ der mbP gesetzten Rechtsakte, wie Beschlüsse oder Wahlen.

Antrag 1 des Beschwerdeführers wäre daher - bei wörtlichem Verständnis - zurückzuweisen gewesen. Die vom Beschwerdeführer als Begründung seines Antrages 1 geltend gemachten Gründe könnten allerdings auch gegen die Rechtmäßigkeit der einzelnen getroffenen Beschlüsse bzw Wahlen, die der Beschwerdeführer mit seinem Antrag 2 im Auge hat, ins Treffen geführt werden, weshalb an dieser Stelle - ergänzend zu den Ausführungen zu Antrag 2 - auch darauf einzugehen war.

Allerdings könnten die vom Beschwerdeführer gegen die "Vollversammlung als Ganzes" eingewendeten Gründe nur dann zu einer Rechtswidrigkeit der dort gefassten Beschlüsse führen, wenn damit in die oben umschriebenen Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden wäre. Nicht jeder Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift der Satzung führt aber zu einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers. Eine solche läge nur dann vor, wenn diese Mängel zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers führten, wenn ihnen also diesbezüglich Relevanz zukäme.

Unstrittig ist, dass die Vollversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, und dass die für eine Beschlussfassung notwendige Anzahl der Mitglieder von Beginn an anwesend war.

Die Satzung beinhaltet nun entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf den Ablauf einer Vollversammlung einen weiten Spielraum für deren Gestaltung, zumal nähere Regelungen fehlen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es durchaus statthaft, im Rahmen der Vollversammlung Diskussionen zu führen. Nicht zu jedem Tagesordnungspunkt muss zwingend ein Beschluss gefasst werden. Die Satzung sieht (lediglich) vor, dass Beschlüsse nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden können; daraus ist aber nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass zu jedem Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst werden muss. Dass die genannte Satzungsvorschrift verletzt worden wäre, ist - zumal der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3.1. durch die ABB aufgehoben wurde - nicht zu erkennen. Weiters ist nach § 7 Abs. 4 der Satzung lediglich ein Beschlussprotokoll zu führen; eine Übermittlung der Niederschrift an die Mitglieder ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Eine satzungsgemäß vorgesehene Vertretung der Gemeinde findet sich nur in Bezug auf den Ausschuss, nicht aber in Bezug auf die Vollversammlung, sodass von vornherein eine Nichteinhaltung des § 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 Vorarlberger Gemeindegesetz nicht in Betracht kommt.

Im Gegensatz zu Ausschusssitzungen findet sich in der Satzung in Bezug auf die Person des Schriftführers bei einer Vollversammlung keine ausdrückliche Regelung, sodass sich für eine Unzulässigkeit der Erstellung der Niederschrift durch ein Nichtmitglied keine Rechtsgrundlage findet.

Dass Martin B. bei den Abstimmungen mitgestimmt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dass die bei der Vollversammlung erfolgten Beschlussfassungen nur deshalb gegen die Stimme des Beschwerdeführers gefasst worden seien, weil Martin B. die übrigen Mitglieder der mbP entsprechend beeinflusst habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die von Martin B. wahrgenommene Funktion bei der Vollversammlung zu einem für den Beschwerdeführer nachteiligen Abstimmungsergebnis geführt hätte.

Die gleichen Überlegungen sind in Bezug auf den nach Ansicht des Beschwerdeführers befangenen Obmann der mbP anzustellen. Dass der Obmann wegen seiner angeblicher Befangenheit die Mehrheit der übrigen Mitglieder vereinnahmt und eine anders lautende Abstimmung faktisch verhinderte hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Selbst wenn der Obmann sich der Stimme enthalten hätte, hätte sich an den Mehrheitsverhältnissen nichts geändert (die meisten Abstimmungen weisen lediglich die Gegenstimme des Beschwerdeführers, der über 4 von 25 anwesenden Stimmanteilen verfügte, auf).

Der Beschwerdeführer legt auch nicht näher dar, was er im Falle eines seinen Vorstellungen entsprechenden Ablaufes der Vollversammlung vorgebracht hätte, und inwiefern dies zu anderen Beschlussfassungen geführt hätte. So hätte auch die nach den Angaben des Beschwerdeführers erfolgte Gegenstimme gegen die (laut Protokoll allerdings einstimmig) erfolgte Entlastung des Kassiers an der mehrheitlichen Entlastung des Kassiers nichts geändert. In Bezug auf welche Fakten der Obmann bzw Martin B. schließlich vertrauliche Informationen des Beschwerdeführers an Dritte weitergegeben habe, wird ebenfalls nicht näher dargestellt, sodass eine darin liegenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann.

Dies gilt auch in Bezug auf die Rüge, es sei ein vom Beschwerdeführer vorgeschlagener Gegenstand (Schriftsatz vom 3. Jänner 2005) nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden. Mit diesem Schriftsatz hatte der Beschwerdeführer eine Änderung des Wegkatasters (in einem bestimmten Sinn) begehrt. Der nachträglich in die Tagesordnung der Vollversammlung aufgenommene Punkt "Wegkataster" hätte daher inhaltlich auch diesen Antrag des Beschwerdeführers abdecken müssen. Der in der Vollversammlung gefasste Beschluss des neuen Wegkatasters wurde aber - über Antrag des Beschwerdeführers - durch die ABB aufgehoben.

Im Fall einer neuen Abstimmung über den Wegkataster, dem eine entsprechende Ankündigung in der Tagesordnung vorangehen muss, ist die mbP allerdings verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang gestellten Anträge, also auch denjenigen des Beschwerdeführers, inhaltlich zu behandeln.

Eine in der Nichtbeachtung des Antrages vom 3. Jänner 2005 liegende Rechtsverletzung des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof daher auch nicht zu erblicken.

2. Antrag 2: "In eventu: die ABB möge die einzelnen Beschlüsse der Vollversammlung wegen Rechtswidrigkeit aufheben."

2.1. Der Beschwerdeführer hat über das in Antrag 1 bereits Vorgebrachte hinaus weiter geltend gemacht, dass die mbP ständig ihre Kompetenzen überschreite. Sie fasse Beschlüsse in Angelegenheiten, welche nicht in Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Bringungsrecht, der Satzung oder dem GSLG stehen. So seien sowohl Beschlussfassungen über die Verlegung einer Wasserleitung in der Trasse des Güterweges als auch die Anbringung von Wanderwegmarkierungen oder einer Schrankenanlage rechtswidrig. In diesen Angelegenheiten bedürfe es der Zustimmung aller Mitglieder. Die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 9 (Schrankenanlage) und 10 (Allfälliges) seien nichtig, ebenso im Zusammenhang mit der Verlegung einer Wasserleitung. Auch die Entlastung des Kassiers sei nicht erfolgt, er habe diesbezüglich dagegen gestimmt. Die Niederschrift vom 8. November 2005 sei mangelhaft und fehlerhaft. Seine Äußerungen seien zum überwiegenden Teil nicht protokolliert worden.

2.2. Die ABB wies den Antrag "ab bzw. zurück", weil der Beschwerdeführer nicht ausgeführt habe, aus welchen Gründen die einzelnen Beschlüsse pauschal rechtswidrig seien. Der Beschwerdeführer verwies in seiner dagegen erhobenen Berufung auf den Antrag und wies nochmals darauf hin, dass zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oftmals überhaupt keine Beschlüsse gefasst, sondern lediglich eine Diskussion geführt worden sei.

2.3. Die belangte Behörde behandelte den Eventualantrag, weil dem Antrag 1 nicht zur Gänze Folge gegeben werden konnte. Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen verwies die belangte Behörde in Bezug auf den Beschluss über die Wanderwegmarkierungen auf den Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2006 (Anmerkung:

vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2007/07/0007 und dessen Begründung). In Bezug auf den Beschluss betreffend die Schrankenanlage führte die belangte Behörde aus, dass nach der Niederschrift der Vollversammlung (Tagesordnungspunkt 9. Anbringung einer Schrankenanlage - Beschlussfassung) mit der Abstimmung nur die Möglichkeit für die Anbringung einer Schrankenanlage durch die Gemeinde geschaffen werden sollte; der mbP dürften dadurch keine Kosten erwachsen. Die Abstimmung habe 13 Stimmen gegen Anbringung, zehn für eine Anbringung der Schrankenanlage und zwei Stimmenthaltungen gebracht. Der Beschwerdeführer habe gegen die Anbringung der Schrankenanlage gestimmt. Da die Abstimmung entsprechend seinem Wunsch ausgefallen sei, sei er durch diesen Beschluss der Vollversammlung nicht beschwert, er habe somit kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufhebung dieses Beschlusses. Woraus der Beschwerdeführer das Erfordernis der Zustimmung aller Mitglieder und die Nichtigkeit zweier - laut Niederschrift gar nicht gefasster - Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10 der Vollversammlung ableite, sei nicht erkennbar. Jedenfalls enthalte weder das GSLG noch die Satzung noch der Gründungsbescheid eine entsprechende Bestimmung.

Was die Entlastung des Kassiers betreffe, so sei eine solche auch gegen die Stimme des Beschwerdeführers möglich. Laut Niederschrift sei von der Vollversammlung ein entsprechender Beschluss gefasst worden. Der Beschwerdeführer habe weder in der Vollversammlung noch im Zuge des gegenständlichen Verfahrens ausgeführt, welche Mängel er in der Tätigkeit des Kassiers erblickt habe. Solche Mängel seien auch im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nicht zu Tage getreten, sodass sein Antrag unbegründet geblieben sei.

Was schließlich die Niederschrift der Vollversammlung 2002 betreffe, so sei diese laut Niederschrift der Vollversammlung vom 8. November 2005 einstimmig mit den Änderungswünschen des Beschwerdeführers genehmigt worden. Zur Erleichterung der Arbeit des Schriftführers sei der Beschwerdeführer gleichzeitig ersucht worden, sein Vorbringen schriftlich nachzureichen. Dazu werde auf das in der Satzung eigens vorgesehene Procedere für die Verbesserung und Genehmigung von Niederschriften zu Vollversammlungen (§ 7 Abs. 4 der Satzung) verwiesen. Abschließend gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass die einzelnen Beschlüsse nicht rechtswidrig seien. Die Berufung sei daher - unter Klarstellung des Spruches der ABB auf Abweisung des Antrages 2 - als unbegründet abzuweisen gewesen.

2.4. Zusätzlich zu den obigen Ausführungen zu Punkt 1.6 ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er durch Beschlüsse der Vollversammlung, die mit seiner Zustimmung gefasst wurden, nicht beschwert sein kann. Dies trifft auf den Beschluss zu Punkt 9 (Schrankenanlage), wo sich die Mehrheit der Vollversammlung gegen die Errichtung einer solchen Anlage auf Kosten der Gemeinde aussprach. Zum Punkt "Allfälliges" wurde schließlich gar kein Beschluss gefasst.

Aus welchen Gründen die anderen Beschlüsse bzw deren Inhalt oder die Wahlen und deren Ergebnis Rechte des Beschwerdeführers verletzten, hat dieser weder in seinem verfahrenseinleitenden Antrag noch in seiner Berufung näher erläutert. Der dort als einzige Begründung genannten Argumentation, der Beschluss über die Wegmarkierungen sei deshalb rechtswidrig, weil dies in keinem Zusammenhang mit dem Bringungsrecht stehe und es zudem einen einstimmigen Beschluss brauche, ist nicht zu folgen. Die Notwendigkeit der Fassung eines einstimmigen Beschlusses ist weder aus dem Gesetz noch aus den Satzungen ableitbar; die Frage der Anbringung von Wegmarkierungen am Güterweg hat jedenfalls einen Bezug zur Benützung der gemeinsamen Bringungsanlage, sodass eine Überschreitung der Kompetenz der Vollversammlung nicht gegeben ist.

Der Berücksichtigung der erstmals in der Beschwerde erhobenen Bedenken wegen Befangenheit der Ausschussmitglieder steht das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer gegen die Wahl der Ausschussmitglieder erhobenen Bedenken wird ergänzend auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 24. April 2008, 2007/07/0026, 0027, verwiesen, wo der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall (dort: bei einer Interessenskollission bei der Obfrau einer Agrargemeinschaft) die Ansicht vertreten hat, diese führe zu keiner Ungültigkeit der Wahl. Der hinter der gegen die Wahl gerichteten Beschwerde stehenden Sorge vor Beschlussfassungen, die durch unsachliche Motive beeinflusst wurden, könne auf anderen rechtlichen Wegen Rechnung getragen werden, zumal es jedem Mitglied der Agrargemeinschaft bei allen Beschlüssen der Organe, hinter denen er unsachliche und in diesem Interessenkonflikt gründende Motive vermute, frei stehe, von seinem Recht auf Erhebung einer Beschwerde Gebrauch zu machen.

Was schließlich die gerügte Vorgangsweise der Genehmigung des Protokolls der Vollversammlung vom 7. November 2002 betrifft, wo wurde diese Niederschrift, der Vorgangsweise nach § 7 Abs. 4 der Satzung entsprechend, einstimmig mit den Änderungswünschen des Beschwerdeführers genehmigt. Auch wenn der Beschwerdeführer mit Recht darauf hinweist, dass diese Beschlussfassung inhaltlich völlig unbestimmt ist, so ist doch eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers, der diesem Beschluss zustimmte, nicht erkennbar.

(3. Antrag 3: "Die ABB möge dem am 8. November 2005 vorgelegten und beschlossenen Wegkataster die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagen."

Dieser Antrag war nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens und daher auch nicht näher darauf einzugehen.)

4. Antrag 4: "Die ABB möge bezüglich der Wasserleitung, welche in einem Teilstück des Güterweges in dessen Wegtrasse von Ernst H. rechtswidrig verlegt worden ist, anordnen, dass diese umgehend wieder zu entfernen ist."

4.1. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Beschlussfassung über die Verlegung einer Wasserleitung in der Trasse des Güterweges rechtswidrig sei, weil es sich um einen Beschluss in einer Angelegenheit handle, welche nicht im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Bringungsrecht, der Satzung oder dem GSLG stünde. Für die Verlegung einer Wasserleitung bedürfe es der Zustimmung aller Mitglieder. Die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Verlegung der Wasserleitung sei nichtig.

4.2. Die ABB wies den Antrag "ab bzw. zurück" und verwies auf eine zwischen der mbP und Ernst H. getroffene Vereinbarung vom 3. August 2002 betreffend die Verlegung einer neuen Wasserleitung über den Güterweg. Unter Punkt 1 dieser Vereinbarung sei festgelegt, dass Ernst H. auf seine Kosten über die Weganlage einen Teil einer Wasserleitung zur Versorgung seines Wohnhauses mit Trink- und Nutzwasser errichte und erhalte. In der Sitzung des dafür zuständigen Ausschusses der mbP vom 2. Dezember 2002 sei mehrheitlich der Beschluss gefasst worden, dass dem Vertrag unter Bedingungen zugestimmt werde. Hierüber sei in der Vollversammlung am 8. November 2005 lediglich berichtet worden.

Der Beschwerdeführer verwies in seiner Berufung darauf, dass er im Zeitpunkt der Ausschusssitzung vom 2. Dezember 2002 Mitglied des Ausschusses gewesen sei und sich diesbezüglich lediglich an eine Diskussion erinnern könne, nicht jedoch an einen diesbezüglichen Beschluss. Des Weiteren seien Entscheidungen über "neue Bauvorhaben" gemäß § 8 lit. c der Satzung ausdrücklich der Vollversammlung zugewiesen. Für die Verlegung dieser Wasserleitung habe ein Bagger bestellt werden müssen, der einen längeren Graben direkt in der Wegtrasse des Güterweges angelegt und in der Folge wieder verschlossen habe. Bei diesen Arbeiten handle es sich zweifelsohne um ein neues Bauvorhaben. Die nachträgliche Verlegung einer Wasserleitung für ein privates Wohnhaus sei keine Erhaltungsmaßnahme, sie sei daher jedenfalls rechtswidrig erfolgt. Bringungsrechte dürften nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden.

Der Obmann der mbP teilte mit Schreiben vom 22. August 2006 dazu mit, dass es sich bei der Wasserleitung nicht um ein Bauvorhaben der mbP handle. Die Wasserleitung sei eine Privatangelegenheit von Ernst H. auf einem Teilabschnitt des Güterweges. Von der ABB sei dazu eine Vereinbarung ausgearbeitet worden. Über diese Vereinbarung sei in der Sitzung am 2. Dezember 2002 in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgestimmt worden. Laut Niederschrift zu dieser Ausschusssitzung habe der Ausschuss die Vereinbarung mehrheitlich angenommen, mit der Gegenstimme des Beschwerdeführers. Laut beigelegter Niederschrift der Vollversammlung vom 7. November 2002 sei unter Tagesordnungspunkt 5 die Beschlussfassung zu diesem Vertrag an den Ausschuss übertragen worden.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung teilte der Obmann der mbP mit, dass die Länge der Wasserleitung, soweit sie im Güterweg verlegt sei, ca. 50 bis 100 Meter betrage.

4.3. Die belangte Behörde teilte die Auffassung des Obmannes der mbP, wonach es sich bei der Verlegung der Wasserleitung nicht um ein Bauvorhaben der mbP handle. Die vereinbarten Maßnahmen seien von Ernst H. auf dessen Kosten durchgeführt worden. Das Begehren des Beschwerdeführers, die von Ernst H. in einem Teilstück des gegenständlichen Güterweges verlegte Wasserleitung wieder entfernen zu lassen, resultiere nicht aus einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis (§ 13 Abs. 4 GSG), sondern aus einem Streit zwischen einem Mitglied der Güterweggenossenschaft (Beschwerdeführer) bzw allenfalls von Organen der Güterweggenossenschaft einerseits und der Privatperson Ernst H. und wäre im Zivilrechtswege auszutragen. § 13 Abs. 4 GSLG ermächtige sie nicht, auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers eine Entfernung der Wasserleitung anzuordnen, den abgeschlossenen Vertrag aufzuheben oder für nichtig zu erklären oder die Güterweggenossenschaft auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers zu einem sonstigen Tun oder Unterlassen zu verhalten. Antrag 4 müsse daher zurückgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht habe, einen solchen Antrag an die ABB zu stellen.

Abgesehen von der dargestellten Rechtslage - nämlich der notwendigen Zurückweisung des Antrages aus formellen Gründen - sei inhaltlich zu erwähnen, dass die Auffassung der ABB geteilt werde, wonach es sich um eine Angelegenheit handle, die kompetenzmäßig nicht der Vollversammlung, sondern dem Ausschuss der Güterweggenossenschaft zukomme. Das Bauvorhaben des Ernst H. bzw der Vertragsabschluss falle nicht unter den Begriff der "neuen Bauvorhaben" der mbP, über welche die Vollversammlung entscheiden müsste, sondern unter die Generalklausel des § 10 der Satzung.

Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er verletzt zu sein meine. Wie aus dem oben zitierten Vertragsinhalt ersichtlich sei, werde weder die mbP noch er selber als Mitglied durch die abgeschlossene Vereinbarung und durch die Verlegung der Wasserleitung benachteiligt. Die Verlegung der Wasserleitung tangiere die Trasse des Güterweges erst nach dem Anwesen des Beschwerdeführers. Die Wasserleitung in diesem Wegteil schränke daher sein Zufahrtsrecht bzw seine Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Anwesen nicht ein.

Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen, was zur Abweisung der Berufung unter gleichzeitiger Präzisierung des Spruches der ABB zu führen gehabt habe.

4.4. Das Recht der Verlegung der Wasserleitung (in einem Bereich des Weges, der oberhalb des Anwesens des Beschwerdeführers liegt) gründet sich auf einen Vertrag, der zwischen Ernst H. und der mbP abgeschlossen worden war. Ernst H. ist nicht Eigentümer einer der im Wegkataster genannten Grundstücke, somit - im Gegensatz zur Grundstückseigentümerin Rosmarie H. - auch nicht Mitglied der mbP.

Der Beschwerdeführer beantragte die Anordnung der ABB, diese seiner Ansicht nach rechtswidrig verlegte Wasserleitung wieder zu entfernen; eine solche Anordnung hätte sich nicht an die mbP oder eines ihrer Mitglieder sondern an Ernst H., somit an ein Nichtmitglied, zu richten gehabt. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach ein Antrag dieses Inhaltes keinen Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis darstellt, begegnet daher keinen Bedenken. Eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über diesen Antrag war daher auf Grundlage des § 13 Abs. 4 GSLG nicht gegeben.

Schon aus diesem Grund begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung dieses Antrages keinen Bedenken.

Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, in welchen Mitgliedschaftsrechten der Beschwerdeführer durch die Verlegung der Wasserleitung verletzt worden wäre, war er doch zu keinem Zeitpunkt wegen der Verlegung der Leitung an der Zufahrt zu seinem Anwesen gehindert. Auch in Bezug auf die Kosten, die mit der Verlegung verbunden waren, ist angesichts der unbestrittenen Vertragserfüllung durch Erich H. nicht erkennbar, dass die mbP und damit der Beschwerdeführer als Mitglied belastet worden wäre.

5. Antrag 5: "Die ABB möge die Doppelrechtsnatur des Güterweges bis zum Anwesen der Familie des Beschwerdeführers feststellen und aussprechen, dass jede Benützung der Familie des Beschwerdeführers, die nicht im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlichen Benützung stehe, nicht nach dem GSLG, sondern nach dem Zivilrecht zu beurteilen sei und daher in die Kompetenz der Gerichte falle. Für eine solche Benützung sei auch die mbP nicht zuständig. Es möge auch festgestellt werden, dass eine solche (nicht land- und forstwirtschaftliche) private Nutzung durch die mbP nicht beschränkt werden dürfe, insbesondere kommt daher auch die Auflage 1.1. (Seite 4) des Bescheides vom 24.7.1985, Zl. II-412-340, nur zur Anwendung, wenn die Familie des Beschwerdeführers den Güterweg für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benützt, nicht jedoch für andere Zwecke."

Die belangte Behörde wies mit näherer Begründung diesen Feststellungsantrag im Instanzenzug als unzulässig zurück.

Im GSLG ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wie vom Beschwerdeführer beantragt, nicht vorgesehen. Ein Feststellungsbescheid kann - ohne Deckung im Gesetz - nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt, oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind daher Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, 2006/07/0113, u.v.a.). Feststellungsbescheide sind daher subsidiäre Rechtsbehelfe.

Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, ist ebenso unzulässig wie ein Feststellungsantrag, der nur die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes zum Ziel hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 914f E 231f dargestellte Rechtsprechung).

Mit dem Antrag 5 zielt der Beschwerdeführer auf die Feststellung der rechtlichen Qualifikation des Güterweges bzw auf die Auslegung des rechtskräftigen Gründungsbescheides. Ein solcher Feststellungsantrag erweist sich aber als unzulässig, sodass die durch die belangte Behörde vorgenommene Zurückweisung dieses Antrages keine Rechte des Beschwerdeführers verletzte.

Im Zusammenhang mit dem Inhalt der begehrten Feststellung wird im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/07/0164, verwiesen, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Frage ausführlich befasst hat und der vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Qualifikation des Güterweges als solchen mit "doppelter Rechtsnatur" mit näherer Begründung nicht gefolgt ist.

6. Antrag 6: "Es möge festgestellt werden, dass sich der örtliche Geltungsbereich der Auflage im Gründungsbescheid unter Punkt III.1.1. (Seite 4) insbesondere somit Punkt 1.1., ausschließlich auf die Kreuzungsstelle des Güterweges mit der Trasse des Schleppliftes" bezieht und nicht auf den ganzen Güterweg.

Die belangte Behörde wies diesen Feststellungsantrag im Instanzenzug zurück. Auch der während des Berufungsverfahrens gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf (amtswegige) Aufhebung der in Abschnitt III Z 1.1.4. des Gründungsbescheides angeführten Auflagen oder Teilen davon gemäß § 68 AVG, insbesondere dessen Absätzen 1, 4, 5 und 7, wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Wie bereits zu Antrag 5 näher ausgeführt, ist der belangten Behörde kein Rechtsirrtum vorzuwerfen, wenn sie auch in Bezug auf Antrag 6 vom Vorliegen eines unzulässigen Feststellungsantrages ausging, strebte der Beschwerdeführer damit doch ebenfalls ausschließlich die Interpretation eines rechtskräftigen Bescheides (des Gründungsbescheides) an. Auch die Zurückweisung dieses Antrages begegnete daher keinen Bedenken.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit diesen Fragen im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/07/0164, inhaltlich näher befasst hat; auf die dort näher ausgeführten Gründen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf (amtswegige) Aufhebung der in Abschnitt III

Z 1.1 des Gründungsbescheides angeführten Auflagen oder Teilen davon gemäß § 68 AVG ist nach § 43 Abs. 2 VwGG ebenfalls auf die Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/07/0164, zu verweisen. Die Zurückweisung dieses Antrages verletzte ebenfalls keine Rechte des Beschwerdeführers.

7. Antrag 7: "Es möge festgestellt werden, dass der Güterweg bis zum Hof der Familie des Beschwerdeführers nicht als Skiabfahrt benützt werden darf."

7.1. Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag damit, dass aus dem Gründungsbescheid klar hervorgehe, dass die Ausübung von Wintersport auf dem Güterweg verboten sei. Dieser Bescheid sei rechtskräftig. Da es sich um eine erhebliche Rechtsfrage handle, werde die Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides beantragt.

7.2. Die ABB wies den Antrag "zurück bzw ab". Der Beschwerdeführer wies in der Berufung darauf hin, dass im Gründungsbescheid die Pistenabfahrt mit keinem Wort erwähnt sei. Eine diesbezügliche Regelung sei auch in der Wegordnung unterlassen worden. Für solche (nicht in der Wegordnung geregelten Bereiche) sei im Bescheid (Wegordnung) explizit eine Generalklausel eingeführt worden. In Punkt 2.9. der Wegordnung sei nämlich festgehalten worden, dass für alle nicht ausdrücklich geregelten Bereiche der Wegordnung (Argument: "… soweit diese Wegordnung …") die Straßenverkehrsordnung zur Anwendung komme. Gemäß Straßenverkehrsordnung sei jedoch die Ausübung von Wintersport auf Straßen (mit öffentlichem Verkehr) ausdrücklich verboten. Ebenso seien Straßen von Schnee und Eis zu säubern sowie bei Eis zu bestreuen.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung verlas der Obmann der mbP den wesentlichen Inhalt einer Vereinbarung vom 4. Mai 1975 zwischen Anna und Rudolf V. (den Eltern des Beschwerdeführers), Albert L., Hans S., Alfred S. und der Gemeinde. Danach hätten die Eltern des Beschwerdeführers geplant, ausgehend von der Gemeindestraße entlang des Fußsteiges zum Anwesen des Beschwerdeführers eine Weganlage zu errichten und es hätten sich die Grundbesitzer Hans S., Alfred S., Albert L., die Gemeinde sowie die Eltern des Beschwerdeführers das land- und forstwirtschaftliche Dienstbarkeitsrecht (Bringungsrecht) gegenseitig eingeräumt und sich ausdrücklich mit den nachstehenden Bedingungen "vollinhaltlich" einverstanden erklärt. Eine dieser Bedingungen hätte darin bestanden, die (damals schon) bestehende Skiabfahrtstrasse "H" bei der Schneeräumung durch die Wegberechtigten zu berücksichtigen und die ungestörte Überfahrt über die Weganlage zu gewährleisten.

Der Beschwerdeführer wurde vom Vorsitzenden ausdrücklich aufgefordert, sich dazu zu äußern; er gab keine Wortmeldung ab.

7.3. Die belangte Behörde verwies in der Begründung ihres Bescheides darauf, dass der Gründungsbescheid in Abschnitt III Pkt 2.9 (Wegordnung) festlege, dass - soweit diese Wegordnung keine besonderen Bestimmungen enthalte -, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gelten würden.

Die Kreuzung einer Schiabfahrt mit dem Güterweg sei in der Wegordnung nicht erwähnt. Antrag 7 spreche von der Benützung des Güterweges als Schiabfahrt. Er richte sich an die Schifahrer und nicht an die mbP, somit an eine dritte Person außerhalb des Kreises der Mitglieder der mbP. Es handle sich somit ebenfalls nicht um einen Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis im Sinne des § 13 Abs. 4 GSLG, sodass ein solcher Antrag unzulässig und daher zurückzuweisen sei.

Wenn es um die Frage gehe, ob die Güterweggenossenschaft dritten Personen das Schifahren über den Güterweg gestatten dürfe, handle es sich um ein aufsichtsbehördliches Verfahren, auf welches der Beschwerdeführer keinen Anspruch habe, sodass Antrag 7 auch aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen werden müsste.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Ausübung von Wintersport auf Straßen nach der StVO verboten sei, sei in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Wintersport auf Straßen sei im § 87 StVO geregelt. Diese Bestimmung verbiete die Ausübung von Wintersport auf Straßen lediglich im Ortsgebiet, auf Bundes-, Landes- und Vorrangstraßen, sodass dieses Verbot auf den gegenständlichen Güterweg nicht anzuwenden sei. Diese Bestimmung enthalte überdies eine Ausnahme von diesem Verbot, wenn eine solche Straße für den Fahrzeugverkehr auf Grund der Witterungsverhältnisse unbenützbar sei. Der gegenständliche Weg könne daher auch nach den Bestimmungen der StVO bei entsprechender Schneelage von Schifahrern gequert werden, wobei diese auf andere Straßenbenützer Rücksicht zu nehmen hätten (§ 87 Abs. 3 StVO). Schließlich erwähne der Beschwerdeführer die Säuberung von Straßen von Schnee und Eis sowie deren Bestreuung. Ein generelles Gebot zu diesen Maßnahmen - wie es der Beschwerdeführer behaupte - sei der StVO nicht zu entnehmen. Das Vorarlberger Straßengesetz und das GSLG würden dem Straßenerhalter keine solche Verpflichtung (in dieser Allgemeinheit) auferlegen; die StVO dagegen enthalte eine Reihe von Vorschriften über die Behandlung von Eis und Schnee auf Straßen mit einer Fülle von Ausnahmen.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das Geh- und Fahrrecht vor der Errichtung des Güterweges auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke beschränkt gewesen und habe die ungestörte Überfahrt von Skifahrern über die Weganlage gewährleistet sein müssen. Von einem unbeschränkten Zufahrtsrecht zum Anwesen des Beschwerdeführers könne daher keine Rede sein. Dies ergebe sich aus dem oben erwähnten Vertrag vom 4. Mai 1975.

Die Berufung in Bezug auf den Antrag 7 sei daher - unter Präzisierung der Spruches auf Zurückweisung - als unbegründet abzuweisen gewesen.

7.4. Der Ansicht der belangten Behörde, Antrag 7 richte sich an die Schifahrer und nicht an die mbP, somit an eine dritte Person außerhalb des Kreises der Mitglieder der mbP, weshalb es sich um keinen Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis im Sinne des § 13 Abs. 4 GSLG handle, ist nicht zu folgen. Die Zuständigkeit der ABB zur Entscheidung über Feststellungsanträge im inhaltlichen Zusammenhang mit einer Bringungsanlage hat nicht zur Voraussetzung, dass ein Streit aus einem Genossenschaftsverhältnis vorliegt. Wäre dies der Fall, wäre der Feststellungsantrag nämlich regelmäßig deshalb unzulässig, weil er lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist und dann nicht in Frage käme, wenn in der gleichen Angelegenheit ein Verfahren über eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach § 13 Abs. 4 GSLG durchgeführt werden könnte.

Mit der begehrten bescheidmäßigen Feststellung, dass der Weg nicht als Schiabfahrt benützt werden dürfe, zielt der Beschwerdeführer aber neuerlich auf die Interpretation des Gründungsbescheides ab, und zwar zum einen im Zusammenhang mit der Kreuzung des Güterweges und der Piste bzw zum anderen mit der Wegordnung, die ebenfalls die Benützung des Weges regelt, weshalb sich Antrag 7 aus den oben zu Antrag 5 näher dargelegten Gründen als unzulässig erweist.

In diesem Zusammenhang wird ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/07/0164, verwiesen. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dargetan, dass die in Auflage III 1.1.4 getroffene Anordnung der Sperre des Güterweges in der Wintersaison neben der Sicherheit der den Schlepplift benützenden Schifahrer auch die Sicherheit der Kreuzungsstellen mit der Piste im Auge hatte. Aus dem Gründungsbescheid in Verbindung mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2006, LAS 410/0579 (dieser Bescheid lag dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/07/0164, zu Grunde) ergibt sich daher die Zulässigkeit des Befahrens des Güterweges im Bereich der Querungen durch Schlepplift und Pisten mit Schiern. Ein gesondertes Feststellungsinteresse ist nicht erkennbar.

In der Zurückweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde liegt daher ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

8. Antrag 8: "Es möge festgestellt werden, dass die Kreuzung der Skiabfahrt H mit dem Güterweg mit dem Gründungsbescheid nicht vereinbar sei und daher rechtswidrig erfolge."

8.1. Die ABB wies den Antrag "zurück bzw. ab". Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend aus, dass der vom Obmann der mbP verlesene Vertrag des Jahres 1975 dem Gründungsbescheid aus dem Jahre 1985 widerspreche.

8.2. Die belangte Behörde führte nach einem Hinweis auf ihre Darlegungen zu Antrag 7 aus, dass die Wortfolge "Kreuzung der Schiabfahrt H mit dem Güterweg" offensichtlich so zu verstehen sei, dass damit die in der Natur erkennbare Kreuzung gemeint sei. Dazu sei festzuhalten, dass der Gründungsbescheid, insbesondere durch die Verfügung der Sperre des Weges in der Wintersaison, auf die Zulässigkeit des Kreuzens des Güterweges durch Schifahrer Rücksicht nehme, ohne die Schiabfahrt ausdrücklich beim Namen zu nennen (wozu kein Anlass bestanden habe). Die "Kreuzung" sei daher mit dem Gründungsbescheid durchaus vereinbar und "erfolge" daher nicht rechtswidrig. Antrag 8 müsse daher nicht nur zurückgewiesen, sondern könnte auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden. Die Berufung sei daher - unter Präzisierung der Zurückweisung des Antrages durch die ABB - als unbegründet abzuweisen gewesen.

8.3. Auch hier gilt, dass der Beschwerdeführer die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides begehrt. Sowohl in Bezug auf die Unzulässigkeit solcher Anträge als auch in Bezug auf den Verweis auf die inhaltlichen Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/07/0164, ist auf die Ausführungen zu den vorangehenden Anträgen zu verweisen. Auch in der Zurückweisung dieses Antrages liegt daher keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers.

IV. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde auch geltend, dass Mitglieder der belangten Behörde befangen gewesen wären und nennt unter anderem den damaligen Berichterstatter und den Vorsitzenden der belangten Behörde. Er habe im Verfahren den Vorsitzenden wegen Befangenheit abgelehnt.

In diesem Zusammenhang wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/07/0164, verwiesen. An der dortigen Einschätzung ändert auch die angeblich vom Vorsitzenden geäußerte Wertung des Vorschlages eines Mitgliedes der belangten Behörde, ob es nicht eine "andere Lösung" gebe, als "wertvollsten Diskussionsbeitrag" nichts; diese Äußerung ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Unbefangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde hervorzurufen.

In Bezug auf die übrigen Ausführungen der Beschwerde, die sich mehrfach vom Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens entfernen und teilweise Wiederholungen von Ausführungen in anderen Beschwerdefällen darstellen, genügt ein Hinweis auf die weiteren, den Beschwerdeführer und die mbP betreffenden Erkenntnisse vom heutigen Tag, 2007/07/0164, 2009/07/0005 und 2009/07/0006.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden, weil die angefochtene Entscheidung von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art 6 MRK stammt . Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, 2004/07/0192, mwN).

Wien, am 17. September 2009

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