Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
ROG Slbg 1998 §24 Abs3;
Unterlagen zur Beurteilung von Vorhaben gemäß §24 Abs3 ROG 1992 §1 Abs1 litf;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
ROG Slbg 1998 §24 Abs3;
Unterlagen zur Beurteilung von Vorhaben gemäß §24 Abs3 ROG 1992 §1 Abs1 litf;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes im Gebiet der Gemeinde S (in der Folge kurz: Gemeinde), auf welchem sich ein Wohnhaus befindet). Das Grundstück ist gemäß dem am 6. Juli 2001 und 8. Oktober 2001 beschlossenen und am 24. Dezember 2001 in Rechtswirksamkeit getretenen Flächenwidmungsplan als Grünland, ländliches Gebiet (Grünland im engeren Sinn), gewidmet.
Mit Schreiben vom 3. November 2004 (Eingangsvermerk der Gemeinde vom 1. März 2005) kam die Beschwerdeführerin bei der Gemeindevertretung um die Erteilung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 (ROG) für die Änderung der Art des Verwendungszweckes durch Umwidmung des Erdgeschoßes beim bestehenden Haus von derzeit Wohnnutzung in betriebliche Nutzung (Büro und Lager), für die Änderung der Art des Verwendungszweckes der bestehenden PKW-Doppelgarage in Lager und für die Errichtung eines Carports und eines Gartenhauses ein.
Nach verschiedenen Verfahrensschritten auf Gemeindeebene (darunter auch der Einholung eines positiven Raumordnungsgutachtens vom 11. April 2005) fasste die Gemeindevertretung am 16. Dezember 2005 den Beschluss, die angestrebte Raumordnungsbewilligung zu erteilen, und kam für diese beabsichtigte Erteilung mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (kurz: BH) um die nach § 24 Abs. 3 ROG erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung ein.
Mit Erledigung vom 16. Jänner 2006 eröffnete die BH der Gemeinde, es sei festgestellt worden, dass noch folgende Unterlagen gemäß der "Unterlagenverordnung" LGBl. Nr. 30/1993 nachzureichen seien, nämlich ein näher bezeichneter Lageplan und eine Bestätigung über die gesicherte Zufahrt für das geplante Objekt. Es werde daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG ersucht, binnen einer Frist von zwei Monaten die Formgebrechen zu beheben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist müsse das Anbringen zurückgewiesen werden.
Daraufhin wurde auf Gemeindeebene die Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 18. Jänner 2006 aufgefordert, einen näher bezeichneten Lageplan in zweifacher Ausfertigung, dann auch die Bestätigung der Güterweggenossenschaft M. über die gesicherte Zufahrt für das geplante Projekt unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab Zustellung des Schreibens, der Gemeinde vorzulegen. Erst danach könne die BH eine abschließende Stellungnahme abgeben.
Nach einer Urgenz legte die Beschwerdeführerin die Lagepläne vor, nicht aber die Bestätigung der Güterweggenossenschaft, weil sie eine solche noch nicht erhalten habe. Nach einem weiteren Schriftverkehr setzte die Gemeindebehörde mit Erledigung vom 20. September 2006 der Beschwerdeführerin eine (neuerliche) Frist bis 31. Dezember 2006 für die Vorlage der Bestätigung; sollte die Frist nicht eingehalten werden, müsse die beantragte Bewilligung versagt werden. Diese Bestätigung wurde auch in der Folge nicht vorgelegt, wobei aber die Beschwerdeführerin, nun anwaltlich vertreten, die Auffassung vertrat, auf der Liegenschaft bestehe bereits ein entsprechendes Objekt mit einer öffentlichen Zufahrt, sodass die Forderung nach einer Bestätigung der Weggenossenschaft, dass die Zufahrt gesichert sei, nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführerin wurde hierauf erwidert, dass für das bestehende Wohnhaus in baubehördlicher Sicht die Zufahrt als gesichert zu betrachten sei, bei Erweiterungen oder Änderungen sei jedoch ein Raumordnungsverfahren durchzuführen und in einem solchen wieder die gesicherte Zufahrt nachzuweisen. Eine Bestätigung der Güterweggenossenschaft sei daher jedenfalls erforderlich.
In der Folge wurde von der Gemeindebehörde die Frist zur Vorlage der Bestätigung bis Ende Juni 2007 verlängert; die Beschwerdeführerin verblieb bei ihrer Auffassung, dass die Forderung nach Vorlage einer solchen Bestätigung nicht gerechtfertigt sei. Eine Zufahrt zum Baugrundstück sei immer vorhanden gewesen und sei weiterhin vorhanden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Zufahrt in irgendeiner Form behindert oder eingeschränkt werden könnte.
Die Gemeindebehörde berichtete sodann der BH über diese Entwicklung. Mit Bescheid der BH vom 9. Juli 2007 wurde der Antrag der Gemeinde um aufsichtsbehördliche Genehmigung des Beschlusses vom 16. Dezember 2005 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, weil die Bestätigung über die gesicherte Zufahrt (Hinweis auf die Verordnung LGBl. Nr. 130/1993) nach wie vor nicht beigebracht worden sei. Dieser unbekämpft gebliebene Bescheid wurde von der BH (wie sich aus den Akten ergibt) auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Hierauf wurde mit dem Bescheid der Gemeindevertretung vom 10. Oktober 2007 die angestrebte Raumordnungsbewilligung "versagt", was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der erforderliche Nachweis für eine gesicherte Zufahrt in Form einer Bestätigung der Güterweggenossenschaft nicht vorgelegt worden sei.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es begründend, im aufsichtsbehördlichen Ermittlungsverfahren sei die rechtliche Qualität des fraglichen Weggrundstückes (in der Folge auch kurz: Weg) im Hinblick auf dessen Eigenschaft als ausreichende verkehrsmäßige Erschließung für das Grundstück der Beschwerdeführerin geprüft worden und es sei hiezu Folgendes festzuhalten: Das nunmehr im Eigentum der Gemeinde stehende Weggrundstück sei bis 1987 als "nicht eingemessener" Weg auch Teil zweier näher bezeichneter Grundstücke (X und Y) im Eigentum des Herrn Wi. gewesen. In einem näher bezeichneten Kaufvertrag vom 10. Oktober 1975 sei ein Wegerecht eingeräumt worden, welches auch zugunsten des Baugrundstückes verbüchert worden sei. In der am 14. November 1975 beantragten Bauplatzerklärung für das nunmehrige Baugrundstück sei auf diese verkehrsmäßige Erschließung verwiesen worden (wurde näher ausgeführt), der Bewilligungswerber sei verpflichtet worden, die im Lageplan grün schraffiert dargestellte Grundstücksfläche näher bezeichneter Grundstücke (X und Y) dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Gemäß § 19 des Bebauungsgrundlagengesetzes sei der Bauplatzwerber Wi. verpflichtet worden, seinen Privatweg auf Dauer dem öffentlichen Verkehr zu widmen und die Herstellung auf eigene Kosten sicher zu stellen. 1987 sei dieser bestehende Weg eingemessen und es sei gemäß den §§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes die Verbücherung der Eigentumsänderung beantragt worden. Eigentümerin des neu gebildeten Weggrundstückes sei die Gemeinde geworden. Eine rechtmäßige Verbücherung von Eigentumsänderungen in Verfahren nach den §§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes setze voraus, dass im Vorfeld unter dem vom Verfahren betroffenen Beteiligten und Buchberechtigten Einvernehmen über die Rechtsabtretungen aber auch über etwaige Rechtsverluste, etwa von Geh- und Fahrrechten, hergestellt worden sei. Denn mit einer Verbücherung von Eigentumsänderungen in einem solchen Verfahren sei die Mitübertragung von bücherlichen Rechten oder Lasten, insbesondere von Dienstbarkeiten, ausgeschlossen, und damit erlöschten bücherliche Rechte. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass ein ursprünglich an den näher bezeichneten Grundstücken (X und Y) eingeräumtes Geh- und Fahrrecht auf dem bestehenden Wegabschnitt zugunsten des Baugrundstückes mit Durchführung des Verfahrens nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz (Verbücherung eines näher bezeichneten Anmeldungsbogens) erloschen sei.
Die Gemeinde habe im Jahr 1995 die Verlegung und Neutrassierung dieses Weges beabsichtigt. Zu diesem Zweck sei die Bringungsgenossenschaft M. (Anm: auch als Güterweggenossenschaft bezeichnet) gegründet worden. Mit einem näher bezeichneten Anmeldungsbogen sei gemäß den §§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes die Verbücherung der mit der Verlegung einhergehenden Veränderung der Eigentumsverhältnisse beantragt und grundbücherlich durchgeführt worden (Hinweis auf eine gerichtliche Tagebuchzahl aus dem Jahr 2006). Bei dem im Eigentum der Gemeinde stehenden, neu trassierten Weggrundstück handle es sich um eine Bringungsanlage nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970. Diese Bringungsanlage sei ein nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmeter Güterweg, die Benützungsberechtigung beschränke sich regelmäßig auf den Anliegerverkehr und einschränkend auf jenen Kreis der Anlieger, die Mitglieder der Bringunsgenossenschaft, nämlich hier der Bringungsgenossenschaft M., seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht Mitglied dieser Güterweggenossenschaft M. Es komme ihr daher aus diesem Titel keine Berechtigung zu, diesen Güterweg in Anspruch zu nehmen. Zudem bestünden keine allenfalls grundbücherlich eingeräumten Geh- und Fahrrechte zugunsten des Baugrundstückes, die den Schluss erlaubten, das Baugrundstück wäre in rechtlich gesicherter Form aufgeschlossen.
Von der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Parteiengehörs in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2008 vorgebracht worden, dass von einer Bauplatzeigenschaft des Baugrundstückes auszugehen sei, für dieses Grundstück sei ursprünglich eine Wegeservitut eingeräumt worden, und ein Baugrundstück ohne verkehrsmäßige Erschließung dürfe und könne nicht existieren, eine verkehrsmäßige Erschließung wäre vielmehr unabdingbare Voraussetzung. Hier sei davon auszugehen, dass ein Verfahren nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz durchgeführt worden sei, grundbücherliche Rechte seien nicht mitübertragen worden, dennoch könnten sie obligatorisch weiterbestehen. Auf Grund eines solchen Verfahrens nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz könne es nicht dazu kommen, dass ein Baugrundstück keine gesicherte Zufahrt mehr habe. Die in der Folge vorgenommene Verlegung und Neutrassierung des Weges als Bringungsanlage und die Gründung einer Bringungsgenossenschaft sei für die ursprünglich Berechtigten vollkommen unerheblich. Weiters könne niemand gezwungen werden, Mitglied einer Güterweggenossenschaft zu werden. Für das im Eigentum der Gemeinde stehende Weggrundstück sei im Grundbuch lediglich die Nutzung "sonstige - Straßenanlage" eingetragen. Schließlich wäre gegen die unzulässige Anwendung der §§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes eine Löschungsklage gemäß § 60 des Grundbuchsgesetzes einzubringen.
Nach Rechtsausführungen heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, gemäß § 24 Abs. 3 ROG in Verbindung mit der Verordnung über die Unterlagen zur Beurteilung von Vorhaben nach dieser Gesetzesbestimmung habe der Bewilligungswerber Unterlagen darüber vorzulegen, dass die verkehrsmäßige Aufschließung durch einen funktionsgerechten Anschluss an die bestehenden Verkehrsflächen sichergestellt sei. Demgemäß werde dem Bewilligungswerber ausdrücklich die Pflicht auferlegt, durch Erbringen eines entsprechenden Nachweises an der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken. Schlichte Behauptungen seien unzureichend. Es sei nicht Aufgabe der erkennenden Behörde, Beweise zu erheben, die nach den Rechtsvorschriften dem Bewilligungswerber übertragen seien, sie habe diesem jedoch mitzuteilen, welche Angaben benötigt würden. Die Gemeinde habe die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert, das Vorliegen einer rechtlich gesicherten Zufahrt für das Vorhaben nachzuweisen, dem sei die Beschwerdeführerin "in substantiierter beweistauglicher Form" nicht nachgekommen.
Auch sonst vermöge das Vorbringen der Beschwerdeführerin dieser nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ihrem Argument, es handle sich beim Baugrundstück um gewidmetes Bauland und schon deshalb sei vom Bestand einer gesicherten Zufahrt auszugehen, sei unzutreffend. Das Baugrundstück sei als Grünland - ländliche Gebiete gewidmet und Änderungen gegenüber dem bisherigen Bestand bedürften auf Grund der gegebenen Widmung der beantragten raumordnungsrechtlichen Bewilligung.
Auch wenn die Beschwerdeführerin vermeine, dass von einer Bauplatzeigenschaft des Baugrundstückes und damit von einer rechtlich gesicherten Zufahrt auszugehen sei, sei hieraus für das nunmehrige Verfahren nichts zu gewinnen. Die Bauplatzeigenschaft des Baugrundstückes sei im Verfahren im Jahr 1975 festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der bescheidmäßig erfolgte Abspruch über eine vorhandene gesicherte Zufahrt rechtmäßig gewesen. Der bestehende, näher bezeichnete Weg sei mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 24. April 1975 als Gemeindestraße II. Ordnung festgesetzt worden, darin sei auch jener im Privateigentum des Wi. befindliche Wegabschnitt enthalten gewesen. Zudem sei zugunsten des Baugrundstückes die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über die beiden anderen Grundstücke (X und Y) eingeräumt worden, und schließlich sei im Zuge der Bauplatzerklärung der Bauplatzwerber verpflichtet worden, eine Hauszufahrt über seine beiden Grundstücke (X und Y) zum Baugrundstück zu errichten und diese dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Damals sei eine rechtlich gesicherte Zufahrt unstreitig gegeben gewesen, das neu trassierte als Güterweg ausgerichtete Weggrundstück, welches das Baugrundstück nunmehr verkehrsmäßig erschließe, weise diese rechtliche Qualität jedoch nicht mehr auf. Der vormals bestandene Weg sei im Jahr 1987 erstmals vermessen, die Eigentumsänderung sei in einem Verfahren gemäß den §§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes verbüchert worden. Dieses Verfahren schließe die Mitübertragung von bücherlichen Rechten und Lasten aus (Hinweis auf Judikatur des Obersten Gerichtshofes). Hinsichtlich des Vorbringens, die grundbücherlich eingetragenen Rechte seien zwar nicht mitübertragen worden, bestünden aber dennoch obligatorisch weiter, habe die Beschwerdeführerin den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Die Klärung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz habe im nunmehr anhängigen Verwaltungsverfahren nicht zu erfolgen. Es treffe auch nicht zu, dass es sich bei der Zufahrt zum Baugrundstück um eine "öffentliche Zufahrt" oder um einen "öffentlichen nutzbaren Genossenschaftsweg" (im Original unter Anführungszeichen) handle. Das Weggrundstück sei eine Bringungsanlage nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970. Das Wesen einer Bringungsanlage sei, dass sie gerade nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmet sei. Die rechtmäßige Benützung beschränke sich ausschließlich auf den Kreis der Mitglieder der Bringungsgenossenschaft.
Auch aus dem Vorbringen, das Weggrundstück sei im Grundbuch mit der Nutzung "sonstige - Straßenanlage" eingetragen und stehe im Eigentum der Gemeinde, sei für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Eine im Eigentum der Gemeinde stehende und im Grundbuch als solche ausgewiesene Straßenanlage erlaube keineswegs den Schluss auf eine damit auch dem Gemeingebrauch gewidmete Anlage. Voraussetzung dafür sei vielmehr ein Widmungsakt der Gemeinde, welcher auf Antrag im Grundbuch durch Eintragung als öffentliches Gut aufzunehmen wäre. Gerade das sei jedoch nicht erfolgt.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Baugrundstück über das Weggrundstück aufgeschlossen werde. Dieses im Eigentum der Gemeinde stehende Weggrundstück sei eine Bringungsanlage nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970. Die Beschwerdeführerin sei nicht Mitglied der Bringungsgenossenschaft, sie besitze aus diesem Titel keine Berechtigung zur Nutzung dieses Weggrundstückes. Aus der bislang erfolgten Duldung der Benützung des Weges durch die Bringungsgenossenschaft lasse sich kein Rechtsanspruch ableiten. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht den Nachweis antreten können, dass allenfalls weitere dingliche bzw. obligatorische Geh- bzw. Fahrrechte an dem Weggrundstück zugunsten des Baugrundstückes bestünden. Die Gemeindebehörde sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück nicht habe erbringen können und habe demzufolge den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 24 Abs. 3 ROG zutreffend abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an de Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 1. Dezember 2008, B 1633/08-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist insbesondere § 24 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 44 (diese Bestimmung in der Fassung LGBl. Nr. 65/2004), anzuwenden; nach Abs. 3 dieser Bestimmung können unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden. Die Bewilligung (hier: durch die Gemeindevertretung) bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft (die binnen einer dreimonatigen Frist ab vollständiger Vorlage der Unterlagen zu entscheiden hat).
Im Beschwerdefall maßgeblich ist weiters die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. September 1993 über die Unterlagen zur Beurteilung von Vorhaben gemäß § 24 Abs. 3 ROG (damals:) 1992 (das ROG 1992 wurde zwischenzeitig als ROG 1998 wiederverlautbart), LGBl. Nr. 130/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1995. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sind dem Ansuchen um raumordnungsmäßige Bewilligung eines mit dem Flächenwidmungsplan nicht übereinstimmenden Vorhabens bestimmte Unterlagen anzuschließen, darunter "insbesondere"
"f) Unterlagen darüber, dass die Aufschließung des betreffenden Grundstückes durch Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung sowie durch einen funktionsgerechten Anschluss an die bestehenden Verkehrsflächen sichergestellt ist."
Gemäß § 2 dieser Verordnung hat die Gemeinde bei Einholung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde verschiedene Unterlagen vorzulegen, darunter die in § 1 der Verordnung festgelegten Unterlagen.
Aus § 1 Abs. 1 lit. f dieser Verordnung folgt einerseits, dass die Gemeindebehörde nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet war, entsprechende Unterlagen zum Nachweis der verkehrsmäßigen Aufschließung von der Beschwerdeführerin abzufordern, aber auch andererseits, dass die Prüfung der Frage der entsprechenden verkehrsmäßigen Erschließung auf Grund solcher Unterlagen vorzunehmen ist, was bedeutet, dass es nicht Sache der Gemeindebehörde ist, ein weitwendiges Ermittlungsverfahren über Fragen der verkehrsmäßigen Erschließung durchzuführen, wie sie gerade im Beschwerdefall strittig sind. Auch wenn das Baugrundstück tatsächlich verkehrsmäßig erschlossen ist und eine rechtlich gesicherte Zufahrt für den bisherigen Verwendungszweck anscheinend nicht strittig ist, bedeutet dies für sich allein noch nicht, dass auch eine rechtlich gesicherte Zufahrt für den geänderten Verwendungszweck (betriebliche Nutzung) gegeben ist. Eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verkehrsanbindung, die auch das nunmehrige Vorhaben erfasste, kann nach der von der belangten Behörde festgestellten, geradezu "bewegten rechtlichen Vergangenheit" des Weggrundstückes, von dem nicht einmal feststeht, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handle, nicht als offenkundig angenommen werden; entsprechende Unterlagen, aus denen sich die erforderliche Qualität der verkehrsmäßigen Anbindung auch für das nunmehrige Vorhaben ergebe, hat die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderungen nicht vorgelegt.
Damit mangelte es an einer vorgeschriebenen (§ 1 Abs. 1 lit. f der genannten Verordnung) formellen Voraussetzung, um in die inhaltliche Beurteilung des Ansuchens eingehen zu können, was die Beschwerdeführerin verkennt. Soweit sie die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens beklagt, übergeht sie, dass dieses darauf zurückzuführen ist, dass sie die erforderlichen Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt hatte (damit hatte auch die der BH eingeräumte dreimonatige Frist des § 24 Abs. 3 ROG für die Entscheidung über die Genehmigung noch gar nicht zu laufen begonnen).
Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen
Bescheid im Beschwerdepunkt nicht verletzt.
Ergänzend ist noch Folgendes zu bemerken:
Die Gemeindevertretung hat die angestrebte Bewilligung "versagt". Nach dem zuvor Gesagten wurden vorgeschriebene Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderungen und Nachfristsetzungen nicht vorgelegt; richtig ist daher der Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift, dass das Gesuch gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen wäre. Es steht der Beschwerdeführerin aber frei, ein neuerliches Ansuchen unter Anschluss der erforderlichen Nachweise einzubringen, wobei ihr die Rechtskraft der "versagenden" Entscheidung nicht entgegengehalten werden könnte, auch dann nicht, wenn man die "Versagung" nicht als Zurückweisung, sondern als Abweisung deutete: Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst nämlich nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides wesentlich geändert hat, wobei die Wesentlichkeit dabei nach der Wertung zu berurteilen ist, die das nun geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1971, Zl. 980/70, Slg. 8035/A, uam.); das "Sacherverhaltselement" in diesem Sinn war hier die unterbliebene Vorlage der erforderlichen Nachweise. Zwecks Erlangung dieser Nachweise käme etwa das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges gegen die mitbeteiligte Gemeinde (als Eigentümerin des Weges) in Betracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 im Rahmen des eingeschränkten Kostenbegehrens (Kostenersatz wird auf Grundlage der früheren Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 beantragt).
Wien, am 26. Mai 2009
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