VwGH 2008/22/0859

VwGH2008/22/085910.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner u.a., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. April 2008, Zl. 316.760/2- III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §42 Abs1 Z3;
ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §42 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte

Behörde den - von der Behörde nach Rücksprache als solchen gewerteten - Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß § 26 iVm § 42 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Dies begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer über Aufforderung, die Sicherung seines Lebensunterhaltes nachzuweisen, die Kopie eines Kontoauszuges vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass er über ein "Eigenkapital" in der Höhe von EUR 19.370,-- verfüge.

Gemäß § 42 Abs. 1 NAG seien jedoch feste und regelmäßige monatliche Einkünfte in der Höhe des Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG erforderlich, somit EUR 1.494,-- monatlich. Bei dem genannten Barguthaben handle es sich weder um feste noch um regelmäßige Einkünfte. Unter festen Einkünften seien nämlich solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden hätten und die auch weiter zu erwarten seien, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers allein deswegen abgewiesen hat, weil die in § 42 Abs. 1 NAG genannten Einkünfte nicht vorhanden seien; sie hat jedoch dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen, dass er über das genannte Sparguthaben verfügen könne.

Damit kommt der Beschwerde Berechtigung zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat (etwa im Erkenntnis vom 6. August 2009, 2008/22/0391) unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaketes 2005 ausgesprochen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 sowie der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 42 Abs. 1 Z 3 NAG u.a. auch durch Spareinlagen in Betracht kommt. Da gemäß § 20 Abs. 1 NAG der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen wäre, ist zufolge der behördlichen Berechnung ein Gesamtbetrag von EUR 17.928,-- erforderlich, um der Voraussetzung des § 43 Abs. 1 Z 3 NAG zu entsprechen. Demnach ist diesem Erfordernis des § 42 Abs. 1 NAG durch das Sparguthaben in Höhe von EUR 19.370,-- Genüge getan.

Somit war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 10. November 2009

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