Normen
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z5;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Selbständiger" gemäß §§ 11 Abs. 2 Z 1 und 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer seien "in den Jahren 1998 bis 2003 drei Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch am Landesgericht für Strafsachen Wien ausgesprochen" worden. Im Jahr 2003 habe er das Bundesgebiet verlassen; im Jahr 2007 sei er wieder eingereist. Jedoch sei die Einreise ohne Einreisetitel erfolgt. Er sei seither unrechtmäßig aufhältig. Vor seiner Wiedereinreise habe er "die gesetzlichen Grundlagen (Strafrecht)" nicht ausreichend beachtet und nach der Wiedereinreise im Jahr 2007 die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen vollkommen ignoriert. Es sei daher nicht zu erwarten, dass er "sich in Zukunft an die gesetzlichen Grundsätze der österreichischen Gesellschaft, die für alle hier im Bundesgebiet lebenden Personen gelten, halten" werde.
Auf Grund der unrechtmäßigen Einreise und des bis zum Entscheidungszeitpunkt unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet stehe § 21 Abs. 1 NAG der Bewilligung des vom Beschwerdeführer im Inland gestellten Antrages entgegen. Schon deshalb sei es nicht weiter erforderlich, auf den "Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG" einzugehen.
Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 72 NAG seien vom Beschwerdeführer weder angegeben worden, noch seien solche bei der Antragsprüfung hervorgekommen. Es werde daher die Inlandsantragstellung nicht gemäß § 74 NAG zugelassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der gegenständliche Fall nach der Rechtslage nach dem NAG vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 zu beurteilen ist.
Die belangte Behörde stützte die Versagung des gegenständlichen Antrages - obgleich § 11 Abs. 2 Z 1 NAG im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt wurde - inhaltlich nur auf die im Inland erfolgte Antragstellung (§ 21 Abs. 1 NAG). In diesem Zusammenhang führte sie im angefochtenen Bescheid ausdrücklich aus, dass sich deswegen ein weiteres Eingehen auf das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen nicht widerstreitet, erübrige. Es kann somit im vorliegenden Fall die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte sich nicht bloß mit dem Hinweis auf frühere Verurteilungen begnügen dürfen, auf sich beruhen (vgl. allerdings zur Erforderlichkeit einer das Gesamtverhalten eines Fremden berücksichtigenden Prognosebeurteilung bei der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0908).
Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den gegenständlichen Antrag, bei dem es sich unzweifelhaft um einen Erstantrag handelt, im Inland eingebracht und die Entscheidung im Bundesgebiet abgewartet zu haben. Er bringt allerdings - unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften - vor, er sei zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen, weil er sich, was die belangte Behörde nicht erhoben habe, zur Zeit der Antragstellung auf Grund eines ihm erteilten Visums rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Dem ist zu entgegnen, dass sich selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens daraus kein Recht zur Inlandsantragstellung ableiten ließe. Das Vorliegen eines Falles des § 21 Abs. 2 NAG, nach dem abweichend von § 21 Abs. 1 NAG die Berechtigung zur Inlandsantragstellung besteht, wird damit nicht dargelegt. Insbesondere ist § 21 Abs. 2 Z 5 NAG, auf den dieses Vorbringen offenkundig abzielt, nicht erfüllt. Die Inlandsantragstellung wird auf Grund dieser Bestimmung nur den an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden während ihres erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, nicht aber - so wie hier - jenen Fremden, die der Sichtvermerkspflicht unterliegen, mit einem Visum eingereist sind und sich auf Grund dessen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, eröffnet. Sohin begegnet die Ansicht der belangten Behörde, § 21 Abs. 1 NAG stehe grundsätzlich einer Antragsbewilligung entgegen, keinen Bedenken. Einem allfälligen Verfahrensfehler fehlt daher die Relevanz.
Das Recht, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung darüber hier abwarten zu dürfen, kommt somit im vorliegenden Fall nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0389).
Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie sein berufliches Umfeld erheben müssen. Er legt aber in diesem Zusammenhang nicht dar, welche konkreten familiären Bindungen bestünden, auf Grund derer die belangte Behörde bei der nach Art. 8 EMRK geforderten Abwägung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Bereits im Verwaltungsverfahren behauptete der Beschwerdeführer lediglich, dass die Behörde die Pflicht zur Ermittlung solcher Verhältnisse treffe, brachte jedoch auch in diesem Verfahren nicht konkret vor, welche familiären Beziehungen zu seinen Gunsten sprechen würden. Der Hinweis in der Beschwerde auf früher vorhanden gewesene Bindungen in Österreich (bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2003) vermag für sich ein derartiges Vorbringen nicht zu ersetzen. Soweit in der Beschwerde eine im Jahr 1996 mit R geschlossene Ehe erwähnt wird, stellt sich dies als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar (§ 41 Abs. 1 VwGG). Einerseits wurde das Bestehen einer Ehe im Verwaltungsverfahren gar nicht vorgebracht, andererseits wurden im Antrag vom 4. September 2007 in der Rubrik "Daten des Ehegatten" unter Punkt D des Antragsformulars "Familienangehörige des Antragstellers" nicht nur keine diesbezüglichen Daten vermerkt, sondern diese Rubrik sogar deutlich gestrichen.
Zu seiner beruflichen Tätigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, er sei als Kommanditist Mitbegründer eines in Österreich etablierten Reinigungs- und Transportunternehmens, mit dem u. a. Krankenhäuser und Hausverwaltungen betreut würden. Inwiefern deswegen besondere Berücksichtigungswürdigkeit im Sinne des § 72 NAG vorliegen sollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zu erkennen.
Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie infolge Fehlens besonderer Berücksichtigungswürdigkeit die Inlandsantragstellung nicht von Amts wegen gemäß § 74 NAG zugelassen hat, und davon ausging, § 21 Abs. 1 NAG stehe einer Antragsbewilligung entgegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Juni 2009
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