Normen
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
MRK Art3;
SMG 1997 §28 Abs2;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §56 Abs1;
FrPolG 2005 §56 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
MRK Art3;
SMG 1997 §28 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 61, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein bis 4. Mai 2018 befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer weise vier Verurteilungen auf. Er habe von Anfang Februar 1999 bis Mitte April 1999 in Innsbruck nicht mehr feststellbare Mengen Heroin sowie Kokain erworben und besessen, sowie eine nicht feststellbare, jedenfalls nicht große Menge Heroin mit durchschnittlichem Reinheitsgrad Unbekannten in Innsbruck überlassen und sei dafür vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Mai 2001 zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG) verurteilt worden.
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Juni 2002, rechtskräftig seit demselben Tag, sei er wegen Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG und teils versuchten, teils vollendeten Vergehens nach den §§ 27 Abs. 1 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, weil er zwischen Dezember 2001 und 4. Februar 2002 in Innsbruck den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG), nämlich 233,78 g Heroin (reine Heroinbase ca. 18 g), von einer nicht namentlich bekannten Person mit dem Vorsatz erworben und besessen habe, dass es in Verkehr gesetzt werde, sowie den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen sowie anderen überlassen habe, und zwar durch Erwerb von ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Mengen Heroin und Cannabisprodukten von namentlich nicht bekannten Personen und deren Besitz und durch versuchten Verkauf bzw. durch versuchte Weitergabe von ca. 15 g Heroin an eine namentlich nicht bekannte Person. Aus dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren am 15. Oktober 2002 bedingt entlassen worden.
Am 23. Juli 2004 sei er vom Bezirksgericht Innsbruck rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 StGB (Diebstahl, Urkundenunterdrückung) sowie wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB und des Betruges nach § 146 StGB verurteilt worden. Dem sei zu Grunde gelegen, dass sich der Beschwerdeführer durch den Genuss von Drogen, wenn auch nur fahrlässig, in einen die Zurechnung ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen habe, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen angerechnet worden wären, und zwar am 28. November 2003 das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, indem er dem Verfügungsberechtigten D eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Geldtasche mit einem Bargeldbetrag von etwa EUR 100,-- mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB, indem er aus der Geldtasche des D, über die er nicht verfügen durfte, eine Identitätskarte für Luxemburg, einen Studentenausweis und einen Führerschein mit dem Vorsatz unterdrückt habe, um zu verhindern, dass diese Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht würden, sowie das Vergehen des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB, indem er versucht habe, einem Verfügungsberechtigten des Geschäftes "F" eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Jeanshose im Wert von EUR 60,--, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten damit unrechtmäßig zu bereichern. Weiters habe er am 1. Dezember 2003 in Innsbruck durch Vorgabe einer falschen Identität die Schalterbeamtin G vorsätzlich getäuscht und sie so dazu verleitet, ihm EUR 550,-- vom Konto des D auszuzahlen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig bereichert und damit die R-Bank um EUR 550,-- am Vermögen geschädigt, sowie im Anschluss die von der Bank ausgestellte Quittung über den Erhalt der EUR 550,-- mit einem falschen Namen unterzeichnet, mithin eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.
Der zuletzt ergangenen - vierten - Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 11. Dezember 2007, welche am 5. März 2008 in Rechtskraft erwachsen sei, und womit der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG sowie Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG verurteilt worden sei, liege zu Grunde, dass er zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von zumindest Sommer 2006 bis zum 8. August 2007 im Raum Innsbruck den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG), nämlich einer nicht exakt quantifizierbaren, die Grenzmenge insgesamt allerdings um ein Vielfaches übersteigende große Menge von Heroin (mindestens 500 g) durch den Gewinn bringenden Verkauf an die abgesondert verfolgten O und J in Verkehr gesetzt habe, wobei gewerbsmäßiges Handeln vorgelegen sei. Weiters habe er wiederholt Suchtgifte, nämlich im Zweifel jeweils geringe Mengen von Heroin, Cannabisprodukten und Ecstasy-Tabletten, bei den abgesondert verfolgten I und O sowie auch bei weiteren Unbekannten für den eigenen Bedarf erworben und besessen und am 9. Mai 2005 in Wien Suchtmittel, nämlich 13 Stück Substitol-Tabletten, erworben und besessen.
Dieses den Verurteilungen zu Grunde liegende Gesamtfehlverhalten zeige deutlich die negative Einstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsordnung. Er sei nicht gewillt, die Rechtsordnung in erforderlicher Weise zu achten, woraus sich ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährde. Auf Grund der Verurteilungen sei der Tatbestand nach § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt. Es liege zwar ein "relevanter Eingriff" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG vor, dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten "manifestierende Neigung" des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele "der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte anderer (auf Gesundheit und Vermögen)" dringend geboten.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wögen schwer, jedoch höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nach § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 1972 in Hall in Tirol geboren worden sei. Er sei aber 1979 als 7-jähriger von seinen Eltern nach Jugoslawien geschickt worden, um dort die Schule zu besuchen. Als 15-jähriger sei er 1987 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er habe drei Jahre als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe gearbeitet und anschließend zwölf Monate lang seinen Militärdienst in Serbien abgeleistet. Von 1992 bis 2000 sei er bei den I tätig gewesen, wo er zunächst als Hilfsarbeiter, später als Busfahrer gearbeitet habe. Von seiner Ehefrau, die ein Kind in die Ehe mitgebracht habe, für das auch der Beschwerdeführer gesorgt habe, sei er geschieden. Alle Angehörigen des Beschwerdeführers lebten in Österreich. Er spreche gut deutsch, seine schriftliche Verständigungsfähigkeit in Deutsch sei jedoch schlecht. In den letzten acht Jahren habe er seinen eigenen Angaben zufolge seine Familie und Ersparnisse in Österreich verloren. Bis zu seiner zuletzt erfolgten Verhaftung am 8. August 2007 sei er keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgegangen und mittlerweile Pensionist. Er sei als eine an mehrere Suchtmittel gewöhnte Person anzusehen, wobei er sich seit mehr als fünf Jahren in einem Substitutionsprogramm befinde. Auf Grund seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet sei er hier gut integriert. In seiner Heimat Serbien habe er keine Verwandten und Bekannten mehr. Jedoch sei ihm diese Heimat nicht gänzlich fremd, wobei die belangte Behörde auf seinen Aufenthalt in Serbien während des Schulbesuches vom 7. bis 15. Lebensjahr und die Absolvierung des einjährigen Militärdienstes in Serbien Anfang der 90er Jahre hinwies. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatland - nach einer Eingewöhnungszeit - zurechtfinden könne und selbsterhaltungsfähig sei. Das Gewicht der Integration im Bundesgebiet werde erheblich durch seine "Vertrautheit mit dem Drogenmilieu" sowie der von ihm begangenen "Drogendelikte" beeinträchtigt. Im Hinblick auf das schwerwiegende Fehlverhalten seien die mit der Wiedereingliederung im Heimatland verbundenen Unannehmlichkeiten im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Ein Grund, der das Aufenthaltsverbot unzulässig machen würde, komme nicht zum Tragen.
Weiters sei § 86 Abs. 1 FPG auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, (und zwar auch nicht in Verbindung mit § 87 FPG), weil er weder begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sei noch Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG. Abgesehen davon sei jedoch sein persönliches, den Verurteilungen zu Grunde liegendes Verhalten ein solches, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährde.
Wenn der Beschwerdeführer ersuche, ihm gesundheitsbezogene Maßnahmen zu ermöglichen, werde - so die belangte Behörde weiter - darauf hingewiesen, dass er sich seit mehr als fünf Jahren in einem Substitutionsprogramm befinde und dennoch, obwohl bereits zwei Verurteilungen wegen Übertretung des SMG vorgelegen seien, neuerlich nach dem SMG straffällig geworden sei. Er habe nicht nur die im Rahmen des Substitutionsprogramms verschriebenen Medikamente, sondern auch immer wieder Heroin, Kokain, Ecstasy, LSD, Pilze (gemeint: halluzinogene Pilze), Cannabis, Benzodiazepine und Codidol konsumiert sowie auch einen regen Handel durch Verkauf von Heroin betrieben. Daher sei die "Dabelassung" des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung zur Ermöglichung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht tunlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Z 2).
In § 60 Abs. 2 FPG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Nach Z 1 dieser Bestimmung ist dies der Fall, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zutreffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und auf Grund welcher Umstände die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Aufenthaltsverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, 2008/22/0568).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Tatsache der gegen ihn ergangenen gerichtlichen Verurteilungen sowie die Feststellungen über die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen. Die Ansicht der belangten Behörde, es seien sowohl der Tatbestand des § 60 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt als auch angesichts der gravierenden Verfehlungen insbesondere gegen das Suchtmittelgesetz die Annahme nach § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt, begegnet keinen Bedenken.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang allerdings vor, dass keinerlei Feststellung getroffen worden sei, welche Staatsbürgerschaft sein Vater habe, und ob jener nicht trotz Vollendung des 21. Lebensjahres für den Beschwerdeführer wegen dessen Erkrankung unterhaltspflichtig sei, und der Beschwerdeführer nicht insoweit als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG anzusehen wäre. Dem ist zu entgegnen, dass eine den Beschwerdeführer danach begünstigende Rechtsstellung allein schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil er weder im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat noch in der Beschwerde behauptet, er erhalte von seinem Vater tatsächlich Unterhalt. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass er - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat - selbst angegeben hat, seine gesamte Familie "verloren" zu haben. Darüber hinaus wird auch nie behauptet, der Vater des Beschwerdeführers würde über eine solche Staatsbürgerschaft verfügen, die dem Beschwerdeführer eine begünstigende Rechtsstellung verschaffen könnte. Mit seinem Vorbringen, es hätte die Staatsbürgerschaft seines Vaters erhoben werden müssen, ohne näher darzulegen, welche dieser denn nun besitze, vermag der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen. Somit ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die in § 86 Abs. 1 FPG festgesetzten Kriterien im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung zu bringen waren, und zwar ungeachtet dessen, dass sie selbst diese als erfüllt erachtete. Im Hinblick darauf, dass kein Hinweis dafür besteht, dass der Vater des Beschwerdeführers österreichischer Staatsbürger (der sein Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen hätte) wäre bzw. ihm von seinem allenfalls österreichischen Vater tatsächlich Unterhalt gewährt würde, kamen im vorliegenden Fall auch die im Anfechtungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2008, Zl. A 2008/0040 (2008/21/0405), angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zum Tragen.
Unstrittig steht allerdings fest, dass dem Beschwerdeführer am 5. Juni 1998 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck" ausgestellt wurde. Diese galt gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab deren Inkrafttreten (1. Jänner 2006) als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weiter.
Daher ergibt sich der demnach hier heranzuziehende Gefährdungsmaßstab nun zwar aus § 56 Abs. 1 FPG und nicht bloß allein aus § 60 Abs. 1 FPG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2008/21/0603), auf Grund des wiederholt im Bereich der Suchtmittelkriminalität gesetzten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist aber davon auszugehen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine (gegenwärtige, hinreichend) schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 56 Abs. 1 FPG darstellt, zumal auch die in § 56 Abs. 2 FPG enthaltenen Tatbestände, und zwar sogar sowohl jener der Z 1 (auf Grund der Verurteilungen nach § 28 Abs. 1 und auch Abs. 2 SMG) als auch jener der Z 2 (im Hinblick auf die mehreren auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorsatztaten in Verbindung mit einer mehr als 6-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe) erfüllt sind. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass sich in seinem Falle die den Suchtgiftdelikten innewohnende Rückfallsgefahr trotz ihm angebotener Therapie konkret und wiederholt in sich steigerndem Ausmaß verwirklicht hat. Da somit fallbezogen auch die Gefährdungsprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 FPG gerechtfertigt ist, wurde der Beschwerdeführer, indem die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot lediglich auf § 60 FPG stützte, nicht in Rechten verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Dies gilt umso mehr, als sie im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auch die über § 56 Abs. 1 FPG hinausgehenden Voraussetzungen der Gefährdungsprognose des § 86 Abs. 1 FPG (vgl. zum System der abgestuften Gefährdungsprognosen neuerlich das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 20. November 2008) - obgleich dieser hier, wie erwähnt, nicht zur Anwendung gelangt - geprüft und bejaht hat.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aber auch das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG nicht als rechtswidrig erkannt werden. Gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist, würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach § 66 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist das Aufenthaltsverbot unzulässig, wenn dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung.
Angesichts der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seinen hier lebenden Verwandten ist mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dabei hat die belangte Behörde allerdings zu Recht berücksichtigt, dass im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, seine Familie "verloren" zu haben, seine familiären Bindungen als nicht (mehr) besonders ausgeprägt anzusehen sind. Auf Grund des vom Beschwerdeführer gesetzten massiven Fehlverhaltens stellt sich auch die Ansicht der belangten Behörde, seine Integration habe in der für sie wesentlichen sozialen Komponente eine deutliche Beeinträchtigung erfahren, nicht als rechtswidrig dar. Weshalb der Beschwerdeführer sich in Serbien nicht mehr zurechtfinden würde, vermag er angesichts des nicht unerheblichen Zeitraumes, in dem er in seinem Heimatland gelebt hat, nicht nachvollziehbar darzulegen. Die mit der gesellschaftlichen Wiedereingliederung in Serbien verbundenen Schwierigkeiten sind im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Gesundheit anderer hinzunehmen.
Soweit der Beschwerdeführer - allerdings ohne nähere Konkretisierung - ausführt, dass er nicht selbsterhaltungsfähig sei und in seinem Heimatland der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre, zielt er auf den Verlust seiner Existenzgrundlage im Heimatland ab. Es ist hier aber darauf hinzuweisen, dass derartige - gegebenenfalls im Rahmen der Beurteilung nach Art. 3 EMRK relevante - Umstände nicht im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind, weil diesbezüglich ein eigenes Verfahren zur Verfügung steht (vgl. § 51 FPG).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der vorliegende Fall aber auch nicht mit jenem vergleichbar, der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. Juni 2008 im Fall Maslov (NL 2008, 157) zu Grunde lag, weil es sich dort beim Fehlverhalten um nach Art und Schwere der Straftaten als nicht gewalttätige Jugenddelinquenz zu betrachtendes Verhalten handelte und darüber hinaus der dort beschwerdeführende Fremde die entscheidenden Jahre seiner Kindheit und Jugend im Bundesgebiet verbrachte.
Beides liegt im Falle des Beschwerdeführers nicht vor. Die von ihm begangenen Straftaten sind nicht als Jugenddelinquenz anzusehen. Weiters hielt er sich über längere Zeit in seinem Heimatland auf und absolvierte dort während eines erheblichen Zeitraumes seiner Kindheit und Jugend die Schulausbildung. Auch kehrte er später zur Ableistung des Militärdienstes in nicht unerheblicher Dauer von einem Jahr wieder in sein Heimatland zurück. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine gänzliche Entwurzelung erfahren hätte, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig machen könnte, war demnach nicht ersichtlich (vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen straffälligen Migranten der zweiten Generation auch bei bloß geringen Bindungen zum Heimatland das Urteil des EGMR vom 28. Juni 2007, Kaya gg. Deutschland, NL 2007, 144).
Sohin war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. Februar 2009
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