Normen
MRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
MRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 11. Juni 2007 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 19 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, die Bewilligung versagt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich eigenen Angaben zufolge bereits seit 1998 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und sei seit 23. September 2002 durchgehend erwerbstätig. Zwischen September 2002 und Juli 2003 habe er Nebenwohnsitze, seit 11. Juli 2003 seinen Hauptwohnsitz in Wien, seit 8. September 2004 sei er an einer genannten Adresse gemeldet.
Am 22. September 2002 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, die Ehe sei jedoch mit Urteil vom 31. März 2004 gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden.
Am 1. Oktober 2002 habe der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf quotenfreie Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreich, § 49 Abs. 1 Fremdengesetz" eingebracht. Nach der Nichtigerklärung der Ehe sei der Antrag der nunmehr zuständigen Behörde zugeleitet worden, die diesen mit Bescheid vom 4. April 2006 abgewiesen habe.
Nach Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2002 als Erstantrag auf quotenfreie Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" zu werten gewesen. Dieser sei gemäß § 19 Abs. 1 NAG persönlich bei der Behörde zu stellen gewesen. Da der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, liege unbestritten ein Erstantrag vor, der vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sei; die Entscheidung über den Antrag sei im Ausland abzuwarten.
Es stehe fest, dass der gegenständliche Antrag vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich im Inland eingebracht worden sei. Nach Aktenlage ergebe sich keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer seit Antragstellung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Ausland aufhalte. Vielmehr erscheine es - weil auch unbestritten - als gesichert, dass er sich vor, während und nach der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe und aufhalte, was sich zusätzlich zum einen aus den seit 11. September 2002 durchgehend bestehenden Meldungen seiner Wohnsitze in Wien, zum anderen aus seiner Erwerbstätigkeit ergebe, wofür Voraussetzung sei, dass man sich im Inland aufhalte und dem Arbeitgeber Dienste leiste.
Da der Beschwerdeführer weder Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG eines Österreichers noch rechtmäßig eingereist sei, sich zudem seit zumindest 1998 und insbesondere seit dem Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 und somit auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgehend nicht rechtmäßig im Inland aufhalte, stehe § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des Antrages entgegen.
Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertige in jedem Fall die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Durch den über einen längeren Zeitraum andauernden illegalen Aufenthalt zeige der Beschwerdeführer, dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten und dies stelle eine negative Beispielwirkung für andere Fremde dar. Angesichts der Heranziehung des § 21 NAG erübrige sich aber ein weiteres Eingehen auf den Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG.
Eine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin begründe noch kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG. Zudem sei die Ehe am 31. März 2004 vom Bezirksgericht Favoriten "rückwirkend vernichtet" worden, sodass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auf diese Ehe berufen könne.
Der Beschwerdeführer hätte seinen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen und die Entscheidung im Ausland abwerten müssen, da er keine für die Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen erfülle. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 72 Abs. 1 NAG habe der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht releviert. Vielmehr sei seine bisher gewählte Vorgangsweise als Umgehung gesetzlicher Bestimmungen, besonders der Einwanderungsbestimmungen, zu sehen. Ein derartiges Verhalten sei "verwaltungsnotorisch und einfach durchschaubar". Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig - allenfalls mit einem Touristenvisum rechtmäßig - in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe "im günstigeren Fall" durch seinen Verbleib "nach Enden der allfälligen Visumsgültigkeit" seinen Aufenthalt über das erlaubte Maß hinaus prolongiert, "um sich so im österreichischen Bundesgebiet festzusetzen, ohne zuvor die hiefür gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllen zu müssen". Seine Eheschließung verschaffe ihm noch kein Aufenthaltsrecht, jedoch habe sich der Beschwerdeführer dadurch einen dauerhaften Zugang zum Arbeitsmarkt sowie einen Anschein der vermeintlichen Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts und vermeintlich fortgeschrittener Integration erhofft. Die Ehe sollte ihm auch "rechtlich quotenfrei" einen Aufenthaltstitel mit Zugangsberechtigung zum Arbeitsmarkt und eine Aufenthaltsverfestigung verschaffen, sei jedoch mit Wirksamkeit ex tunc vernichtet worden. Aus all dem seien ausschließlich wirtschaftliche Motive ersichtlich, die nicht besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des § 72 Abs. 1 NAG sein könnten.
Eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland werde daher gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen.
Da der Gesetzgeber bereits bei Erlassung des § 21 Abs. 1 NAG auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen habe, könne davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, entbehrlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in § 19 Abs. 1 NAG enthaltenen Voraussetzungen der persönlichen Antragstellung um ein Formalerfordernis handelt, dessen Nichterfüllung im Falle eines vor Inkrafttreten des NAG gestellten Antrages nicht zur Versagung der Bewilligung führen darf. Das Heranziehen des § 19 Abs. 1 NAG für die gegenständliche Antragsabweisung entsprach daher nicht dem Gesetz (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, 2008/22/0103).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich beim gegenständlichen Antrag um einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt. Er behauptet auch nicht, dass einer der Fälle des § 21 Abs. 2 NAG vorliegen würde, in denen es zulässig ist, einen Erstantrag im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten. Anhand der vorgelegten Akten begegnet diese Ansicht der belangten Behörde auch keinen Bedenken.
Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen.
Das Recht, den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Inland stellen und die Entscheidung darüber hier abwarten zu dürfen, kommt daher fallbezogen nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, 2008/22/0125).
Soweit der Beschwerdeführer - mit Blick auf § 50 Abs. 1 FPG - meint, die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, die Frage des "drohenden Existenzverlustes und der davon isoliert bestehenden Rückkehrproblematik des Beschwerdeführers in ihre Überlegungen bei der Entscheidungsfindung einzubeziehen", ist sie darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren ein Vorbringen zu einem drohenden Existenzverlust im Fall der Rückkehr in seine Heimat nicht erstattet wurde und sich diese - im Übrigen in der Beschwerde gar nicht konkretisierten - Behauptungen daher als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen (§ 41 Abs. 1 VwGG) erweisen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, 2008/22/0125).
Nach Ansicht der Beschwerde liege ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK deswegen vor, weil die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen sei, die bereits bestehende Integration des Beschwerdeführers - insbesondere die Gesamtdauer des Aufenthaltes in Österreich - zu berücksichtigen und insbesondere auch seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zu beachten. Auch hätte die belangte Behörde vorliegende, für die Integration des Fremden sprechende Umstände, wie etwa auf welche Weise er seinen Lebensunterhalt bestreite, berücksichtigen müssen, zumal auch ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt integrationsbegründend sein könne.
Entgegen der Beschwerdeansicht ist im vorliegenden Fall aus der Dauer des - überwiegend unrechtmäßigen - Aufenthaltes des Beschwerdeführers von - eigenen Angaben zufolge - etwa neun Jahren und seiner Erwerbstätigkeit keine derartige Verdichtung seiner Interessen abzuleiten, die es nach Art. 8 EMRK gebieten würde, eine Antragstellung im Inland zuzulassen, zumal ihm der rechtmäßige Zugang zum Arbeitsmarkt nur auf Grund einer für nichtig erklärten Ehe möglich war. Familiäre Bindungen oder konkrete Anhaltspunkte, die für eine besonders starke Integration des Beschwerdeführers sprechen würden, wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Im Hinblick darauf ist auch der vom Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm behaupteten persönlichen Interessen erhobene Vorwurf der mangelhaften Bescheidbegründung nicht berechtigt.
Das weitere Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer sei das Recht vorenthalten worden, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und hiezu Stellung zu nehmen, ist bereits deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht darlegt und konkretisiert, was der Beschwerdeführer bei Vermeidung des Verfahrensmangels vorgebracht hätte und zu welchen für ihn günstigen Feststellungen die belangte Behörde in der Folge hätte gelangen müssen.
Die belangte Behörde hat somit fallbezogen zutreffend das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles verneint, die Inlandsantragstellung nicht zugelassen und den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 3. April 2009
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