Normen
AuslBG §24;
AVG §13;
AVG §37;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;
FrGDV 1997/II/418 §4 Abs2 Z11;
VwRallg;
AuslBG §24;
AVG §13;
AVG §37;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;
FrGDV 1997/II/418 §4 Abs2 Z11;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" gemäß §§ 14 Abs. 3, 18 Abs. 1a, 19 Abs. 1 und 22 Fremdengesetz 1997 iVm § 24 AuslBG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde an, die Behörde erster Instanz habe die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien um Erstellung eines Gutachtens gemäß § 24 AuslBG zu dem eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers ersucht. Das Arbeitsmarktservice habe mit Gutachten vom 26. September 2003 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG zu "verifizieren" sei. In der Folge habe die erstinstanzliche Behörde den Antrag mit Bescheid vom 16. Februar 2004 abgewiesen. Das Gutachten des Arbeitsmarktservice sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.
In der Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen angeführt, ihm komme sehr wohl die Bedeutung einer Schlüsselkraft zu, da das von ihm geführte österreichische Bauunternehmen seit mehr als zweieinhalb Jahren etabliert sei, er 25 Arbeiter beschäftige und der Umsatz seines Unternehmens gestiegen sei.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid unter Hinweis auf die §§ 14 Abs. 3, 18 Abs. 1, 18 Abs. 1a, 19 Abs. 1 und 22 FrG 1997 sowie § 24 AuslBG aus, der Beschwerdeführer habe am 25. März 2003 beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" gestellt. Gemäß der FrG-Novelle 2002 zum Fremdengesetz 1997 dürften quotenfreie Erstniederlassungsbewilligungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur noch an Schlüsselkräfte erteilt werden. Wenn der Beschwerdeführer als Beweis dafür, dass er in seinem Unternehmen 25 Arbeiter beschäftige, eine Arbeitnehmerliste mit insgesamt 19 angeführten Arbeitnehmern vorgelegt habe, wobei davon acht Arbeiter bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden seien, erscheine dieses Beweismittel unter dem Blickwinkel der freien Beweiswürdigung als sehr unglaubwürdig.
Die Darstellung der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten des Arbeitsmarktservice vom 26. September 2003 ergebe, dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht als die einer selbständigen Schlüsselkraft anzusehen sei. Der Beschwerdeführer sei einziger Geschäftsführer und Gesellschafter einer Bau GmbH in Wien. Auf Grund seiner Geschäftsführertätigkeit solle ein monatliches Einkommen von EUR 1.200,-- erzielt werden. Auf Grund der Stagnation im Baugewerbe, welches durch öffentliche Aufträge belebt werde, bestehe kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen an der Gründung von Bauunternehmen, welche sich in ihrem Know-how von herkömmlichen Unternehmen nicht wesentlich unterschieden und zu einer (gemeint wohl: keiner) wesentlichen Belebung des Bausektors beitrügen. Das wesentliche Interesse gelte der Erhaltung und Förderung von bereits etablierten Bauunternehmungen. Auf einen wesentlichen im gesamtwirtschaftlichen Nutzen gelegenen Transfer von Investitionskapital könne nicht geschlossen werden. Unter Bewertung der Gesamtsituation werde festgestellt, dass auf Grund der vorliegenden Fakten nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinn des § 24 AuslBG von einem Bauunternehmen dieser Art erfüllt werden könne. Auch ein mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers verbundener Kapitaltransfer liege nicht vor. Somit könne auch nicht von einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen seiner Erwerbstätigkeit gemäß § 24 AuslBG gesprochen werden.
Nach Bewertung der Aktenlage und des Gutachtens des Arbeitsmarktservice vom 26. September 2003 - an dessen Feststellungen die belangte Behörde nicht gebunden sei - stehe im Hinblick auf die Kriterien für selbständige Schlüsselkräfte fest, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte selbständige Erwerbstätigkeit keinesfalls als die einer Schlüsselkraft angesehen werden könne.
Schlüsselkräfte seien Fremde, die über eine besondere am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechenden beruflichen Erfahrungen verfügten. Zusätzlich müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die beabsichtigte Beschäftigung habe eine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt, oder die beabsichtigte Beschäftigung trage zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei, oder der Fremde übe einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes (Führungskraft) aus oder die beabsichtigte Beschäftigung habe einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge.
Der Beschwerdeführer beabsichtige, in Österreich ein Bauunternehmen zu betreiben. Auf Grund der von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen sei mit der von ihm beabsichtigten selbständigen Tätigkeit kein Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden und die nachhaltige Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen könne nicht nachvollzogen werden. Somit könne in der beabsichtigten Tätigkeit des Beschwerdeführers kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinn des § 24 AuslBG erkannt werden, und eine ökonomische Gesamtbedeutung scheine nicht gegeben.
Im Rahmen des der belangten Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FrG 1997 eingeräumten Ermessens habe sie festgestellt, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers absolute Priorität eingeräumt werden müsse, da die von ihm beabsichtigte selbständige Tätigkeit im Bundesgebiet keinesfalls der einer Schlüsselkraft entspreche. Auf Grund dieses Umstandes könne die belangte Behörde zu keiner Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung kommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, 2005/21/0430, mwN) ausgeführt hat, ergibt sich aus § 24 AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, dass ein zusätzliche Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tätigkeit als alleiniger Gesellschafter und einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer einer Bau GesmbH unterliege nicht den Bestimmungen des AuslBG. Mit der Berufung habe er eine Sachkonten-Saldenliste, eine Arbeitnehmerliste, eine "Erklärung der Wiener Gebietskrankenkasse und eine solche des Finanzamtes Wien" vorgelegt und damit die Stellungnahme des Arbeitsmarkservice vom 26. September 2003 widerlegt. Es sei keine Prüfung durchgeführt worden, wie viele Beschäftigte das Unternehmen früher gehabt habe und nunmehr habe, und wie die Auftragslage sei. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten des AMS einholen müssen. Die Bewertung der vorgelegten Beweismittel als "sehr unglaubwürdig" stelle eine Überschreitung der der Behörde eingeräumten freien Beweiswürdigung dar. Falls die belangte Behörde Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden gehabt habe, hätte sie den Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Urkunden oder Beweise auffordern müssen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach mit der beabsichtigten selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers kein Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden sei, blieben unbestritten. Es wurde auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfüge. Wenn die belangte Behörde die vorgelegte Arbeitnehmerliste mit insgesamt 19 angeführten Arbeitern, von denen acht Arbeiter bereits wieder aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, als Nachweis für eine vermeintliche Beschäftigung von 25 Arbeitskräften als unglaubwürdig beurteilt hat, ist dies vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm bei der Beurteilung der behördlichen Beweiswürdigung zukommenden Prüfbefugnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerdeansicht ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Urkunden gehabt habe, sodass sie diesbezüglich auch nicht gehalten war, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Vorlage einer Sachkonten-Saldoliste sowie Bescheinigungen der Wiener Gebietskrankenkasse und des Finanzamtes, wonach weder Sozialversicherungsbeiträge noch Abgabenforderungen offen seien, reichen nicht aus, um einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen des Unternehmens bzw. das Vorliegen der Kriterien einer Schlüsselkraft beim Beschwerdeführer nachvollziehbar darzulegen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Geschäftsanteile nach der Aktenlage bereits mit Abtretungsvertrag vom 2. August 2002 erworben hat und ab diesem Datum im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen ist, wären hiezu nähere Ausführungen zu einer maßgeblichen Situationsänderung erforderlich gewesen, die der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vorgetragen hat. Für die Beurteilung des von der Tätigkeit des Fremden ausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzens im oben dargestellten Sinn ist aber vorrangig das diesbezügliche Vorbringen maßgebend (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007).
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, das Gutachten des Arbeitsmarktservice stelle eine Diskriminierung neu gegründeter Unternehmen dar oder könnte als ausländerfeindlich aufgefasst werden, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides iSd § 42 Abs. 2 VwGG auf.
Nicht nachvollziehbar ist der Beschwerdevorwurf, der Beschwerdeführer wäre bereits bei Antragstellung aufzuklären gewesen, wenn der von ihm angegebene Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" dem von ihm angestrebten Aufenthaltszweck nicht entspreche, ist doch dem Verwaltungsakt kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck angestrebt hätte.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 6. August 2009
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