Normen
11997E088 EG Art88;
62004CJ0368 Transalpine Ölleitung Österreich VORAB;
62006CJ0199 CELF VORAB;
62007CJ0384 Wienstrom VORAB;
BAO §236;
BAO §238;
BundesbahnG 1992 §29 idF 2003/I/138;
ElektrizitätsabgabeG 1996 §1 Abs1 Z2;
ElektrizitätsabgabeG 1996 §3 Abs1 Z2;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §1 Abs1;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1;
ErdgasabgabeG 1996 §1 Abs1 Z2;
ErdgasabgabeG 1996 §4 Abs1 Z2;
11997E088 EG Art88;
62004CJ0368 Transalpine Ölleitung Österreich VORAB;
62006CJ0199 CELF VORAB;
62007CJ0384 Wienstrom VORAB;
BAO §236;
BAO §238;
BundesbahnG 1992 §29 idF 2003/I/138;
ElektrizitätsabgabeG 1996 §1 Abs1 Z2;
ElektrizitätsabgabeG 1996 §3 Abs1 Z2;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §1 Abs1;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1;
ErdgasabgabeG 1996 §1 Abs1 Z2;
ErdgasabgabeG 1996 §4 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Österreichischen Bundesbahnen stellten mit Eingabe vom 27. Dezember 2002 den Antrag auf Nachsicht der bereits entrichteten Elektrizitätsabgabe für die Jahre 1996 bis 2001 sowie der bereits entrichteten Erdgasabgabe für die Jahre 1997 bis 2001, soweit die Summe aus Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe im betreffenden Jahr 0,35 % des Nettoproduktionswertes der Antragstellerin übersteige, dies abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von ATS 5.000,--.
Die Antragstellerin schlüsselte die begehrte Nachsicht für die Jahre 1996 bis 2001 wie folgt auf:
Für das Jahr 1996: ATS 118,010.364,00 = EUR 8,576.147,61
Für das Jahr 1997: ATS 209,765.860,00 = EUR 15,244.279,56
Für das Jahr 1998: ATS 212,654.375,00 = EUR 15,354.196,13
Für das Jahr 1999: ATS 221,184.013,00 = EUR 16,074.069,10
Für das Jahr 2000: ATS 357,416.883,00 = EUR 25,974.497,87
Für das Jahr 2001: ATS 444,953.823,00 = EUR 32,336.055,39 Begründend verwies die Antragstellerin im Wesentlichen auf
das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, B 1348/02 (= VfSlg. 16.771). Zwar habe darin der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Dienstleistungsunternehmen nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Abweisung des Antrags auf die Vergütung von Energieabgaben verletzt worden wäre, doch sei der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis gleichzeitig auch davon ausgegangen, dass der Ausschluss der Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe in gewissen Fällen einen Härtefall darstellen könne. Ein solcher Härtefall liege dann vor, wenn ein schwerpunktmäßig Dienstleistungen anbietender energieintensiver Betrieb, der in Österreich aufgrund seines Standortes elektrische Energie innerhalb des österreichischen Steuergebietes beziehe, jedoch seine Dienstleistungen auf dem europäischen Markt in Konkurrenz zu im Ausland tätigen Dienstleistungsbetrieben anbiete, Energieabgaben leisten müsse. Ein derartiger Härtefall sei im Falle der Antragstellerin gegeben. Daraus resultiere eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, weil im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis im Hinblick auf die von der Antragstellerin bereits entrichteten Abgaben eingetreten sei.
Wie der Verfassungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis ausgeführt habe, sei rechtspolitisches Ziel des EAVG, mit der Entlastung der energieintensivsten Unternehmen die Wettbewerbsfähigkeit der körperliche Wirtschaftsgüter produzierenden Betriebe zu erhalten. Die Beschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe sei deshalb als gleichheitskonform vom Verfassungsgerichtshof angesehen worden, weil Dienstleistungsbetriebe typischerweise mit in Österreich tätigen Dienstleistungsbetrieben, die ebenso mit Energieabgaben belastet seien, in Konkurrenz stünden. Auch habe der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass dann, wenn ein österreichischer Dienstleistungsbetrieb im Ausland tätig werde, er typischerweise auch dort - außerhalb des österreichischen Steuergebietes - die Energie beziehe und nicht mit der österreichischen Energieabgabe belastet werde. Zur Erreichung des rechtspolitischen Zieles des EAVG, die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe am internationalen Markt sicher zu stellen, sei also im Allgemeinen nur eine Entlastung der produzierenden Betriebe von Energieabgaben notwendig. Daraus resultiere aber ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis, wenn Dienstleistungsbetriebe, bei denen sich die Energieabgaben auf Elektrizität und Erdgas im Allgemeinen nicht auf deren internationale Konkurrenzfähigkeit auswirkten, im Einzelfall durch die übergebührliche Belastung mit Energieabgaben dennoch in ihrer internationalen Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt würden. Die Belastung von Dienstleistungsbetrieben mit der Energieabgabe sei somit ein atypischer Vermögenseingriff, der den geltend gemachten Anspruch auf Nachsicht begründe. Die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, B 1348/02, erwähnten Voraussetzungen würden von der Antragstellerin erfüllt:
Es handle sich bei ihr um einen schwerpunktmäßig Dienstleistungen anbietenden Betrieb, der
energieintensiv (wie näher dargelegt wird) sei und in Österreich aufgrund seines Standortes (elektrische)
Energie innerhalb des österreichischen Steuergebietes beziehe sowie
seine Dienstleistungen in Konkurrenz zu im Ausland tätigen Dienstleistungsbetrieben anbiete (wie gleichfalls im Einzelnen näher dargelegt wird).
Die Antragstellerin nehme sohin im gleichen Ausmaß am Wettbewerb am europäischen Markt teil wie Betriebe, die schwerpunktmäßig körperliche Wirtschaftsgüter herstellten, weil der internationale Güterverkehr fast ausschließlich über elektrifizierte Eisenbahnstrecken laufe, sodass für sämtliche Beförderungsleistungen vor allem Elektrizitätsabgabe zu entrichten sei. Dies schmälere die internationale Wettbewerbsposition der Antragstellerin bedeutend, weil diese Abgabenbelastung einen zusätzlichen Kostenfaktor bilde. Eine teilweise Vergütung der Elektrizitätsabgabe entsprechend dem EAVG würde die Position der Antragstellerin im internationalen Wettbewerb verbessern, sie könnte dadurch ihren Kunden niedrigere Tarife anbieten und wäre insofern gegenüber Konkurrenzverbindungen günstiger.
Des Weiteren begründete die Antragstellerin im Einzelnen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Nachsicht.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2007, gerichtet nunmehr an die beschwerdeführende Partei, wies die Abgabenbehörde erster Instanz das Ansuchen ab. Eine Teilvergütung von Energieabgaben für die beantragten Jahre werde nur Energieproduzenten zugestanden, nicht jedoch energieintensiven Dienstleistern. Die Nachsicht gemäß § 236 BAO sei nicht dazu vorgesehen, materiell-rechtliche legislatorische Unzulänglichkeiten zu reparieren. Auch könne eine Nachsicht nicht dazu dienen, nicht zustehende Vergütungen auf anderem Wege zu lukrieren. Zwar spreche der Verfassungsgerichtshof in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung von einem Härtefall. Dass dieser eine nachsichtsfähige Unbilligkeit der Einhebung, ja sogar einen Anspruch auf Nachsicht (im Sinne des § 236 BAO) indizieren würde, werde jedoch nicht ausgesprochen. Eine nachsichtsfähige Unbilligkeit in der Anwendung eines Gesetzes mit einem vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Ergebnis liege nur dann vor, wenn dies im Einzelfall zu einem atypischen Vermögenseingriff führen würde. Dieser Einzelfall sei aber nicht festzustellen, da auch andere Dienstleistungsbetriebe mit hohem Energieaufwand (wie zum Beispiel Großwäschereien) von dieser Sachlage betroffen seien und ebenfalls im internationalen Geschäftsverkehr stünden. Ebenso liege keine Unbilligkeit vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen sei. Wirtschaftspolitische Überlegungen begründeten ebenfalls keine sachliche Unbilligkeit.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, bei ihr handle es sich gemäß § 38 Bundesbahngesetz 1992 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/2003 um die Rechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Antragstellerin Österreichische Bundesbahnen.
Im Übrigen führte die beschwerdeführende Partei näher aus, warum sich aus einer Zusammenschau näher erwähnter Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes ihrer Ansicht nach ergebe, dass das Vorliegen von Härtefällen eine steuerrechtliche Regelung noch nicht verfassungswidrig mache, dass aber ein verfassungsrechtliches Gebot zur Korrektur solcher Härtefälle im Wege der Nachsicht bestehe; dies verkenne der Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz.
Mit ihrem Bescheid vom 16. August 2008 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Parteienvorbringens und des Verwaltungsgeschehens sowie der anzuwenden Rechtsvorschriften führte sie begründend unter anderem aus, eine sachlich bedingte Unbilligkeit - eine persönliche Unbilligkeit werde nicht behauptet - als Voraussetzung für eine Nachsicht im Sinne des § 236 BAO liege nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet sei. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles sei aber nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folge. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sei die Einziehung der Abgabe nach der Lage des Falles unbillig (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/14/0022).
Den Folgerungen der beschwerdeführenden Partei aus dem von ihr erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, B 1348/02, wonach die Einhebung der Energieabgaben bei ihr als energieintensivem und im Ausland im Wettbewerb stehenden Unternehmen sachlich unbillig wäre, müsse die Entscheidung des EuGH vom 5. Oktober 2006, Rs C-368/04 "Transalpine Ölleitung und andere" betreffend Dienstleistungsbetriebe für die Jahre 1996 bis 2001 entgegen gehalten werden. Darin habe der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Mai 2002, mit der die als nicht ordnungsgemäß angemeldete Beihilfe anzusehende Energieabgabenvergütung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbart erklärt werde, nicht die Heilung der unter Verstoß des Gebot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ergangenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen (das heißt Gewährung dieser Beihilfe) zur Folge habe; der EuGH habe auch die Auffassung vertreten, dass die nationalen Gerichte keine Maßnahmen treffen dürften, die zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen würde.
Aufgrund dieses Urteiles des EuGH habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. November 2006, Zlen. 2006/17/0157, 0158, die dort von den Dienstleistungsbetrieben eingebrachten Beschwerden betreffend die Abweisung von Anträgen auf Vergütung von Energieabgaben als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich unter anderem ausgeführt, dass den beschwerdeführenden Parteien, die nach den nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen seien, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgehe, eine Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden könne, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen würde.
Daraus folge, dass auch in dem von der belangten Behörde zu beurteilenden Fall keine unbillige Härte vorliegen könne, wenn die Vergütung für diese Jahre niemanden gewährt wäre.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B 364/08, lehnte der dagegen zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung derselben ab und trat diese über nachfolgenden Antrag mit Beschluss vom 4. August 2008 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei in ihrer ergänzten Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf § 29 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2003, geht der Verwaltungsgerichtshof mit der belangten Behörde davon aus, dass die beschwerdeführende Partei entsprechend ihrem Vorbringen Rechtsnachfolgerin (vgl. § 250 AktG) der Antragstellerin ist.
Im Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wurde ein Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz), erlassen (vgl. Art. 60 Strukturanpassungsgesetz 1996).
Art. 61 des Strukturanpassungsgesetzes betrifft ein Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt wird (Erdgasabgabegesetz). Sowohl nach § 1 Abs. 1 Z. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes wie auch des Erdgasabgabegesetzes unterliegen der jeweiligen Abgabe der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet bzw. der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellten oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet. Abgabenschuldner ist gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes bzw. § 4 Abs. 1 Z. 2 des Erdgasabgabegesetzes im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 2 des jeweiligen Gesetzes derjenige, der die elektrische Energie verbraucht bzw. der das Erdgas verbraucht.
Die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei (in der Folge auch beschwerdeführende Partei genannt) war unstrittig Abgabenschuldner im Sinne der dargelegten Bestimmung des Elektrizitätsabgabegesetzes bzw. des Erdgasabgabegesetzes für den Verbrauch von elektrischer Energie bzw. von Erdgas. Die beschwerdeführende Partei hat diese Abgaben ebenso unstrittig auch entrichtet.
Mit ihrem Antrag vom 27. Dezember 2002 begehrte die beschwerdeführende Partei die Nachsicht der bereits entrichteten Abgaben gemäß § 236 BAO. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können fällige Abgabenschulden auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Abs. 1 findet gemäß § 236 Abs. 2 leg. cit. auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung, wobei ein solcher Antrag nur innerhalb der Frist des § 238 BAO zulässig ist.
§ 238 BAO regelt die Verjährung fälliger Abgaben. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Die Antragstellung erfolgte somit jedenfalls noch rechtzeitig für die das Jahr 1997 betreffenden Abgaben. Ob die Antragstellung hinsichtlich des Jahres 1996 noch - wie die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag näher darlegte - zulässig war oder nicht, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen dahingestellt bleiben.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe im Sinne des § 236 BAO nach Lage des Falles eine persönliche oder sachliche sein. Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrem Nachsichtsansuchen vom 27. Dezember 2002 sowie auch im darauf folgenden Verfahren wird eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung geltend gemacht. Diese liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. nur Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung3, Rz 9 und 11 zu § 236, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH).
Mit ihrem Vorbringen behauptet nun die beschwerdeführende Partei keine sachliche Unbilligkeit bei der Anwendung des Elektrizitätsabgabegesetzes bzw. des Erdgasabgabegesetzes. Sie verweist vielmehr auf die Bestimmungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes. Dieses Gesetz wurde gleichfalls durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 als dessen Art. 62 erlassen und sieht eine teilweise Vergütung der Energieabgaben auf Erdgas und Elektrizität vor. Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes waren Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35 % des Unterschiedsbetrages zwischen näher genannten Umsätzen überstiegen.
Die Energieabgabenvergütung wurde nicht allen Unternehmen bzw. Betrieben gewährt, sondern nur solchen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht. § 2 Abs. 1 leg. cit. in der Stammfassung, BGBl. Nr. 201/1996, - anzuwenden für die bis 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände - lautete:
"(1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht."
In der am 31. Dezember 1996 in Kraft getretenen Fassung der Novelle (Art. 11 des Abgabenänderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 797/1996), die auf die Zeiträume ab 31. Dezember 1996 anzuwenden war, lautete § 2 Abs. 1 leg. cit:
"(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht."
Erst durch Art. 6 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 wurde § 2 Abs. 1 leg. cit. dahingehend neugefasst, dass ein Anspruch auf Vergütung nunmehr für alle Betriebe bestand, soweit sie nicht Erdgas und elektrische Energie oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, das aus Erdgas oder elektrischer Energie erzeugt wurde; § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 ist gemäß Art. 6 Z. 4 dieses Gesetzes auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2003 stattfanden.
Die beschwerdeführende Partei räumt zwar ein, dass das österreichische Regime der Energieabgabenvergütung, das in seiner Stammfassung im Hinblick auf die Selektivität der Begünstigung nur von Produktionsbetrieben als Beihilfe anzusehen war, entgegen Art. 88 EG nicht vor seiner Durchführung angemeldet worden und daher nicht als ordnungsgemäß angemeldete Beihilfe anzusehen war. Erst mit der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 wurde diese Regelung (nachträglich) als mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt. Nach dem von der belangten Behörde herangezogenen Urteil des EuGH in der Rs C-368/04 Transalpine Ölleitung hat diese nachträgliche Genehmigung keine Heilung der gegen das Gebot des Art. 88 Abs. 3 EG ergangenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen bewirkt.
Diese Ansicht der belangten Behörde sei jedoch im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH, nämlich das Urteil vom 12. Februar 2008 in der RS C-199/06 CELF, überholt. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass eine (nachträgliche) Erklärung der Kommission für (einzelne) Dienstleistungsbetriebe im Sinne einer Vereinbarkeit der österreichischen Regelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht erfolgt ist. Schon deshalb scheidet eine Anwendung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. überdies etwa das Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2008 in der Rs C-384/07 , Wienstrom GmbH) in dem von der beschwerdeführenden Partei gewünschten Sinn aus, weil dieser andere Sachverhalte, nämlich (nachträglich) genehmigte Beihilferegelungen zu Grunde lagen. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine sachliche Unbilligkeit unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH in der Rs C- 368/04 , Transalpine Ölleitung, verneinte.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 21. Jänner 2009
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