Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug Umsatzsteuer 2003 festgesetzt und dabei in Bezug auf das so genannte "Pkw-Auslandsleasing" - im Gegensatz zur Vorgangsweise des Finanzamtes im erstinstanzlichen Bescheid - keine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 vorgenommen, weil sie diese Bestimmung als durch die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG verdrängt erachtete.
Der vorliegende Beschwerdefall ist in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2008/15/0109, zu Grunde lag. Aus den dort angeführten Entscheidungsgründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch die gegenständliche Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung erfolgte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008.
Wien, am 28. Oktober 2009
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