VwGH 2008/15/0046

VwGH2008/15/004628.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der "Bgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz - Börsegasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. April 2004, GZ. RV/0546-W/02, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1989 bis 1995, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §162;
BAO §167 Abs2;
BAO §250 Abs1 litd;
BAO §284 Abs1 Z1;
BAO §284 Abs1;
BAO §284 Abs2;
VwRallg;
BAO §162;
BAO §167 Abs2;
BAO §250 Abs1 litd;
BAO §284 Abs1 Z1;
BAO §284 Abs1;
BAO §284 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend die Jahre 1989 bis 1995 durchgeführt. Von der Prüferin wurden Zinsenzahlungen an die in Panama ansässige G Company Inc. nicht als Betriebsausgabe anerkannt, weil es sich bei dieser Gesellschaft um eine "Offshore Company" handle und die Beschwerdeführerin der Aufforderung, die hinter dieser "Domizilgesellschaft" stehenden Personen zu benennen, nicht nachgekommen sei.

Weiters wurde von der Prüferin die Wertberichtigung einer Forderung gegenüber der Firma K nicht anerkannt, weil die Beschwerdeführerin die im Zuge der Prüfung zugesagte Information des Kreditschutzverbandes (im Folgenden: KSV) über die Zahlungsunfähigkeit dieser Firma nicht vorgelegt habe.

Das Finanzamt folgte der Prüferin und erließ nach Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 1989 bis 1994 den Feststellungen entsprechende Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1995.

Von der Beschwerdeführerin wurde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1995 berufen und um Erstreckung der Frist für die nachzureichende Berufungsbegründung ersucht.

In der nach einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes erfolgten Berufungsergänzung wurde die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und zur "Nichtanerkennung des Zinsaufwandes" ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für die Kreditverträge mit der G Company Inc. die Bewilligung der Österreichischen Nationalbank eingeholt habe. Die Kreditverträge, die Bewilligung der Österreichischen Nationalbank und sämtliche Überweisungsbelege seien in den Unterlagen der Beschwerdeführerin vollständig vorhanden und der Prüferin vorgelegt worden.

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Ing. Norbert K, habe dem Auskunftsersuchen der Prüferin zur G Company Inc. entsprochen, soweit ihm die hinterfragten Umstände bekannt gewesen seien. Der am Betriebsprüfungsverfahren mitwirkende Rechtsanwalt Dr. Horst A habe die G Company Inc. zudem schriftlich um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

"Wer hält die Anteile (Aktien) der G Company Inc.? Von wem stammen jene Mittel, die die G Company Inc. der (Beschwerdeführerin) als Darlehen gegeben hat?

Trifft es zu, dass die übrigen Gesellschafter der (Beschwerdeführerin) die Anteile an der G Company Inc. nicht halten und dass auch die zur Verfügung gestellten Darlehensmittel nicht von diesen anderen Gesellschaftern stammen?"

Diese Anfrage habe die G Company Inc. wie folgt beantwortet:

"Wir beziehen uns auf Ihre Anfrage in Bezug auf unsere Gesellschaft, das heißt die Aktieninhaber und das Arbeitskapital, und teilen Ihnen mit, dass die G Company Inc. ein privates Unternehmen ist und keinerlei Auskünfte interner Art erteilt."

Das Schreiben der G Company Inc. sei der Prüferin übermittelt worden. Diese habe jedoch den Standpunkt vertreten, dass der Empfängernachweis bei Leistungen an Domizilgesellschaften nur dann erbracht sei, wenn die hinter der Gesellschaft stehenden Personen benannt würden.

Bei der Schlussbesprechung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass noch nicht bekannt sei, ob es sich bei den Aktien der G Company Inc. um Namens- oder Inhaberaktien handle. Die Prüferin habe zudem zugestanden, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass Österreicher hinter der G Company Inc. stünden.

Rechtsanwalt Dr. Horst A habe dann eine weitere Anfrage an die G Company Inc. gerichtet, die wie folgt beantwortet worden sei:

"Wir können aber bestätigen, dass

Diese Auskunft der G Company Inc. sei im Betriebsprüfungsbericht unberücksichtigt geblieben. Im übrigen seien die Feststellungen der Prüferin widersprüchlich, weil diese die G Company Inc. zunächst als Offshore Company bezeichnet, in weiterer Folge aber als Domizilgesellschaft behandelt habe. Eine Offshore Company sei eine Gesellschaft, die ausschließlich geschäftliche Tätigkeiten außerhalb des Sitzlandes erbringe. Unter einer Domizilgesellschaft verstehe man hingegen das, was umgangssprachlich als "Briefkastenfirma" bezeichnet werde. Die G Company Inc. sei eine Offshore Company, da sie ausschließlich außerhalb der Republik Panama tätig sei, "dies aber äußerst aktiv und sogar mit (wie sich aus den vorgelegten Briefen ergibt) einem Büro in Genf".

Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Fällen mit Auslandsbezug beziehe sich darauf, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener, steuerlich relevanter Sachverhaltselemente beizuschaffen, die es im gegenständlichen Fall aber nicht gebe.

Da der Beschwerdeführerin Zinsaufwendungen in zumindest gleicher Höhe entstanden wären, wenn sie sich die für ihren Geschäftsbetrieb erforderlichen Kreditmittel anderweitig beschafft hätte, sei auch irrelevant, ob eine (inländische) Bank oder ein privater Kreditgeber gegeben sei.

Was die Kreditaufnahme und den Mittelfluss betreffe, sei der Aufzeichnungs- und Belegpflicht vollständig nachgekommen worden. Darüber hinaus dürfe die Finanzbehörde nur erforderliche, verhältnismäßige, erfüllbare und zumutbare Mitwirkungen verlangen. Wenn nicht einmal der Vorstand der G Company Inc. in der Lage sei, die Namen seiner Aktionäre bekannt zu geben, könne dies auch von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden.

Zur Forderung gegenüber der Firma K wurde vorgebracht, dass der Prüferin nach der Schlussbesprechung mitgeteilt worden sei, "daß laut KSV-Auskunft die Firma K 1992 nach Abwicklung eines Zwangsausgleiches sämtliche Gewerbeberechtigungen aufgeben hat und daß Herr K über kein pfändbares Einkommen verfügt und auch kein verwertbares Vermögen bei ihm festzustellen ist".

Die Berufung wurde der belangten Behörde nach Einholung einer Stellungnahme der Prüferin und einer Gegenäußerung der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Zur G Company Inc. und zur Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin mit dieser Gesellschaft führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Bei der G Company Inc. handle es sich um eine in Panama ansässige Gesellschaft. Einem im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung aufliegenden "Company Status Report" sei zu entnehmen, dass die G Company Inc. 1983 gegründet worden sei, es sich bei der Adresse der Gesellschaft in Panama um die einer Anwaltskanzlei handle und dass als "Vorstände" der Gesellschaft John R, Gina M und Marlene B fungierten. Weiters heiße es ausdrücklich, dass sich die G Company Inc. als Offshore Company in keiner Weise in Panama geschäftlich betätigen dürfe.

Am 7. Februar 1989 habe die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Generalversammlung abgehalten, bei der das Stammkapital um 490.000 S erhöht und die G Company Inc. zur Übernahme der Kapitalerhöhung zugelassen worden sei. Mit Notariatsakt vom 7. Februar 1989 habe die G Company Inc. diesen Stammanteil übernommen. Für die G Company Inc. sei Rechtsanwalt Dr. Horst A. aufgetreten, ausgewiesen mit einer Spezialvollmacht vom 30. Dezember 1988, ausgestellt in Genf und unterschrieben von John R und Marlene B.

Die G Company Inc. habe mit der Beschwerdeführerin zwei Kreditverträge abgeschlossen. Mit Vertrag vom 5. Dezember 1988 und 7. Februar 1989 habe die G Company Inc. der Beschwerdeführerin einen Kredit von 110.000 USD eingeräumt. Der zweite Kreditvertrag vom 2. und 7. November 1989 habe auf 750.000 USD gelautet.

Laut den angeführten Verträgen würden die Kredite über ein Konto der G Company Inc. bei der Midland Bank in London abgewickelt. Die Beschwerdeführerin könne über die Kreditsumme 15 Jahre verfügen. Die im Rahmen der Kreditverhältnisse aushaftende Summe sei mit maximal 8 % jährlich zu verzinsen und am Ende der Vertragslaufzeit zur Rückzahlung fällig, wobei die G Company Inc. von jeglichem Begehren auf Sicherstellung der Kredite Abstand genommen habe.

Die Beschwerdeführerin habe die Kredite mit Beträgen von mindestens 2,873.179 S (1989) und höchstens 9,139.501 S (1995) ausgenützt. Die Zinsen im Streitzeitraum hätten rund 3,000.000 S betragen.

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Ing. Norbert K, habe am 14. März 1997 über Befragung der Prüferin Folgendes angegeben:

A: Vorstandsmitglieder; über eine Information kam ich

mit diesen Personen in Verbindung.

- Gibt es von diesen Besprechungen Gesprächsnotizen,

Protokolle, ...?

A: Nein; nicht von den Besprechungen, wir legen Kopien

aller Verträge zwischen der (Beschwerdeführerin) und der (G

Company Inc.) vor.

- Welchen wirtschaftlichen Nutzen hat die (G Company Inc.)

von der Beteiligung an der (Beschwerdeführerin).?

A: Der Nutzen war einerseits der Zinsenertrag, welcher

international gesehen als durchaus gut zu bezeichnen ist.

Andererseits hat die (G Company Inc.) auch aus der Beteiligung an der (Beschwerdeführerin) einen Ertrag und gleichzeitig eine gewisse Sicherheit der Kredite erwartet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass 1. die für Darlehen der G Company Inc. bezahlten Zinsen nicht als Betriebsausgaben anerkannt und 2. die Wertberichtigung der Forderung gegenüber der Firma K rückgängig gemacht wurde.

1. Darlehenszinsen

Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten und Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nach § 162 Abs. 2 BAO nicht anzuerkennen. Der Abzug von Schulden und Aufwendungen ist mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, grundsätzlich noch nicht gesichert. Die bloße Nennung einer falschen oder beliebigen Person (vgl. die Erkenntnisse vom 30. September 1998, 96/13/0017, und vom 17. November 1982, 81/13/0194), oder die Namhaftmachung einer nicht existenten GmbH (vgl. das Erkenntnis vom 8. Juni 1988, 84/13/0069), kann die zwingende Versagung der Anerkennung der Aufwendungen nicht verhindern; gleiches gilt für die Nennung einer Firma in einer Steueroase oder einer Briefkastengesellschaft, bei der es sich um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2006, 2002/13/0145, 0146, m.w.N.). Empfänger im Sinn des § 162 Abs. 1 BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu versagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2004/15/0066).

Die Beschwerdeführerin hat auf Verlangen der Abgabenbehörde, den Empfänger der abgesetzten Zinsenzahlungen genau zu bezeichnen, die G Company Inc. als Empfänger namhaft gemacht. Von der belangten Behörde - wie bereits vom Finanzamt - wurde die Feststellung getroffen, dass es sich bei der G Company Inc. um eine in Panama, einer Steueroase, angesiedelte Domizilgesellschaft handelt, die in Panama keinen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält. Weiters wurde festgestellt, dass der Verwaltungsrat der G Company Inc. aus drei in Genf ansässigen Mitgliedern besteht, von denen bekannt ist, "dass sie bei einer Vielzahl anderer Firmen als Aufsichtsräte aufscheinen". Letzteres wurde der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme der Prüferin ebenso vorgehalten wie die daraus resultierende Schlussfolgerung der Prüferin, dass dem Berufungsvorbringen, die G Company Inc. sei außerhalb Panamas "äußert aktiv und sogar mit (wie sich aus den vorgelegten Briefen ergibt) einem Büro in Genf" tätig gewesen, nicht gefolgt werden kann. Zum Vorhalt der Prüferin und den diesbezüglich korrespondierenden Ausführungen im bekämpften Bescheid des Finanzamtes hat sich die Beschwerdeführerin weder in ihrer Replik auf die Stellungnahme der Prüferin noch im weiteren Berufungsverfahren geäußert. Im Hinblick darauf durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die G Company Inc. weder in noch außerhalb Panamas einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten hat. Folglich ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen, die zur Feststellung gelangt, dass die G Company Inc. nicht der wahre wirtschaftliche Empfänger der abgesetzten Zinsen war.

Die Beschwerdeführerin bringt - wie im Verwaltungsverfahren - vor, dass der Gläubiger und Empfänger der strittigen Zinsen die G Company Inc. gewesen sei. Diese sei der Abgabenbehörde als Empfänger offengelegt worden. Damit habe die Beschwerdeführerin der Bestimmung des § 162 Abs. 1 BAO voll entsprochen, weshalb die Rechtsfolge des § 162 Abs. 2 BAO nicht eintreten könne.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde von der unrichtigen Beantwortung des Verlangens nach § 162 Abs. 1 BAO ausgegangen ist. Durch die Nennung der G Company Inc. hat die Beschwerdeführerin dem Verlangen nicht entsprochen. Die belangte Behörde hat nämlich die Feststellung getroffen, dass die G Company Inc. nicht der tatsächliche Empfänger der Zinsenzahlungen ist.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, "dass § 162 (2) BAO eine besondere Ausformung der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen ist", die ihre Grenzen primär in der Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Mitwirkung habe und vermeint, dass die Erforderlichkeit im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, weil Österreich gegenüber den - jedenfalls nicht in Österreich steuerpflichtigen - Aktionären der G Company Inc. kein Besteuerungsrecht zukomme. Die Auskunft sei daher in keiner Richtung relevant, weshalb die Beschwerdeführerin weder eine Beweisvorsorge- noch eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe.

Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde die Sachverhaltsfeststellung getroffen hat, dass die G Company Inc. nicht der tatsächliche Empfänger der Zinsenzahlungen ist. Vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsannahme der belangten Behörde ist aber der tatsächliche Empfänger der Zinsenzahlungen unbekannt geblieben, weshalb keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass der tatsächliche Empfänger der Zahlungen in Österreich zur Besteuerung heranzuziehen ist. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 162 BAO zu wecken, und entbindet die Beschwerdeführerin nicht von der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten und der von der belangten Behörde zutreffend angezogenen Beweisvorsorgepflicht.

Zudem wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass Grenzen der Mitwirkungspflicht auch hinsichtlich der Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit bestünden. Die G Company Inc. sei dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin - aufgrund der Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, wo dieser gleichfalls Geschäftsführer gewesen sei - bereits seit Jahren bekannt gewesen, weshalb die Notwendigkeit weiterer Erkundigungen oder gar Dokumentationen nicht erkennbar gewesen sei. Zudem sei die G Company Inc. Gesellschafterin der Beschwerdeführerin gewesen. Folglich sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einem Gesellschafter, "somit dem 'Mächtigeren' innerhalb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung", gegenübergestanden und habe keine "Offenlegungen und/oder Dokumentationen" erzwingen können. Die vom Geschäftsführer gesetzten Bemühungen hätten nur das zu Tage gefördert, was im abgabenbehördlichen Akt erliege. Eine weitere Mitwirkung sei an der Erfüllbarkeit gescheitert und nicht zumutbar, weil vom Geschäftsführer keine Maßnahmen verlangt werden könnten, die diesen der Gefahr seiner Abberufung aussetzten.

Dem ist zu erwidern, dass es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, vor Beginn der Geschäftsbeziehung mit der

G Company Inc. durch entsprechende Vereinbarungen mit dieser dafür zu sorgen, dass sie im Bedarfsfall den wahren wirtschaftlichen Empfänger der abgesetzten Zinsen benennen kann. Eine derartige Vereinbarung wäre auch und gerade im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die G Company Inc. wegen ihrer nunmehrigen Gesellschafterstellung zu keiner "Offenlegung und/oder Dokumentation" gezwungen werden könne, geboten gewesen. Dass der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vor Beginn der Geschäftsbeziehung unmöglich und unzumutbar gewesen sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet, weshalb auch dieses Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt.

2. Wertberichtigung

Gemäß § 6 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 sind Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (abnutzbares Anlagevermögen vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8) anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

Teilwert ist gemäß § 6 Z 1 EStG 1988 der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei Nachweis oder Glaubhaftmachung auch jener Sachverhalte erforderlich sind, auf Grund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein sollte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2007, 2004/13/0019, m.w.N).

Die Beschwerdeführerin trägt - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vor, dass Josef K "für einen eiligen Auftrag Anfang 1994 eine Anzahlung erhalten hat, diesen bis heute nicht erfüllt hat, ab Anfang 1995 nicht mehr erreichbar war und tatsächlich schon seit 1992 in finanziellen Verhältnissen stand, die eine sinnvolle Geltendmachung der Rückforderungsanspruches ausgeschlossen hat". Dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei Erstellung des Jahresabschlusses 1995 eine negative telefonische KSV-Auskunft erhalten habe, werde - so die Beschwerde weiter - von der belangten Behörde nicht ernsthaft bezweifelt, weshalb der Anspruch gegenüber Josef K 1995 auszubuchen gewesen sei.

Dem ist die Feststellung der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass in der vorgelegten KSV-Auskunft die finanzielle und berufliche Situation von Josef K bis zum Jahr 1992 erläutert und ausdrücklich angeführt wird, dass kein Einblick in die "heutige finanzielle Situation" von Josef K besteht. Dass die Forderung gegen Josef K per 31. Dezember 1995 tatsächlich uneinbringlich war oder in welchem Ausmaß ihr Teilwert gesunken ist, wird daher durch die vorgelegte schriftliche - oder eine inhaltsgleiche mündliche - KSV-Auskunft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Damit fehlt ein nachvollziehbares Vorbringen, welches eine Teilwertabschreibung für das Jahr 1995 gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, weshalb der Beschwerde schon deshalb kein Erfolg zukommen kann.

Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.

Ein Antrag in einer Eingabe, die die in der Berufung fehlende Begründung nachreicht, vermittelt keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde (vgl. Ritz, BAO3, § 284 Tz 3). Die in der Beschwerde vertretene gegenteilige Ansicht zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich vermeint, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 284 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 BAO in der Fassung des AbgRmRefG durchgeführt habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein Abgabepflichtiger, der es verabsäumt hat, in der Berufung die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, kein subjektives Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, 2004/13/0180, mwN). Auch dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 455/2008.

Wien, am 28. Mai 2009

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