Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §184;
BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §184;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitzeitraum u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gasthaus mit Fremdenzimmern). Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Beschwerdeführer 1992 und 1993 Einnahmen im Zusammenhang mit der Beherbergung von Flüchtlingen gar nicht und weitere Einnahmen teilweise nicht verbucht habe. Im Jahr 1993 habe der Beschwerdeführer zudem den Wareneinsatz verkürzt. Abgesehen davon habe eine vom Prüfer erstellte Geldverkehrsrechnung für das Jahr 1992 einen Abgang von 137.633,87 S und für das Jahr 1993 einen Abgang von 262.141,12 S ergeben. Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurden vom Prüfer Einnahmen im Zusammenhang mit der Beherbergung von Flüchtlingen von 83.000 S (1992) und 40.000 S (1993) in Ansatz gebracht. Zudem wurden die für das Jahr 1992 erklärten 10 und 20%igen Umsätze um einen Sicherheitszuschlag von je 50.000 S und die für das Jahr 1993 erklärten 10 und 20%igen Umsätze um 184.036 S (10%) und 170.444 S (20%) erhöht (Kalkulationsdifferenz, die sich bei Annahme einer durchgehenden Wareneinsatzverkürzung von 15% ergibt).
Das Finanzamt folgte dem Prüfer und erließ nach Wiederaufnahme der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerverfahren 1991 bis 1993 den angeführten - und weiteren nicht streitgegenständlichen - Feststellungen entsprechende Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide 1991 bis 1993.
Vom Beschwerdeführer wurde gegen die Sachbescheide berufen. In der Berufung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alle "Ausländer" nur kurz beherbergt habe und die geschätzten Erlöse aus der Beherbergung um ein Vielfaches zu hoch seien. Zum Nachweis dafür waren der Berufung Bestätigungen von Gojko A, Anto C, Ivica S und Ante V beigelegt, laut welchen der Beschwerdeführer von diesen nur insgesamt 13.800 S erhalten habe.
Alle weiteren Erlöse (Barzahlungen) habe der Beschwerdeführer laut Berufung mit Sicherheit erfasst. Es könne durch die viele Arbeit allenfalls zu kleinen Formfehlern bei der Eintragung gekommen sein (Fehler beim Datum). Diesbezüglich waren der Berufung Ausgangsrechnungen des Beschwerdeführers vom 13. Juni 1992 und vom 14. Oktober 1992 beigelegt, auf welchen die Rechnungsempfänger bestätigen, dass der Beschwerdeführer eine mit 16. Juni 1992 quittierte Barzahlung von 8.052 S erst am 20. Juni 1992 und eine mit 25. Oktober 1992 quittierte Barzahlung bereits am 24. Oktober 1992 vereinnahmt habe. Laut einer weiteren Beilage zur Berufung habe der Beschwerdeführer zudem den in einer Rechnung vom 31. März 1993 ausgewiesenen Betrag von 16.392 S nicht am 31. März 1993, sondern am 1. April 1993 (11.000 S) und am 4. April 1993 (5.400 S) vereinnahmt. Der in einer Rechnung vom 22. Mai 1993 ausgewiesene Betrag von 19.696 S sei laut dieser Beilage nicht ausschließlich in bar, sondern teils in bar und teils durch Banküberweisung bezahlt worden.
Wareneinsatzverkürzung habe es nicht gegeben, weil der vom Prüfer diesbezüglich vorgefundene Lieferschein mit Sicherheit nicht den Betrieb des Beschwerdeführers betreffe. Es sei sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den Lieferanten unerklärlich, wieso dieser Lieferschein einer Rechnung des Beschwerdeführers angeheftet gewesen sei. Das vom Prüfer vermisste Mehl sei vermutlich von der Ehefrau des Beschwerdeführers bar bezahlt und irrtümlich nicht eingetragen worden.
Bei der Erstellung der Geldverkehrsrechnung habe der Prüfer das Arbeitslosengeld und die Ersparnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Diese seien in den Betrieb des Beschwerdeführers eingeflossen, um kein Fremdkapital aufnehmen zu müssen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zudem Versicherungsvergütungen erhalten. Bereits die Versicherungsvergütungen würden die Differenz der Geldverkehrsrechnung decken.
Vom Prüfer wurde zur Berufung wie folgt Stellung genommen:
1) Beherbergungserlöse
Der Beschwerdeführer habe 1992 und 1993 Beherbergungserlöse von 151.245,45 S (1992) und 50.318,18 S (1993) erklärt. In den erklärten Erlösen seien die Erlöse aus der Beherbergung von Flüchtlingen nicht enthalten. Die nicht erfassten Beherbergungserlöse seien mit 163.073 S (1992) und 60.000 S (1993) geschätzt und im Zuge der Schlussbesprechung auf 83.000 S (1992) und 40.000 S (1993) herabgesetzt worden. Die Herabsetzung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Flüchtlinge nicht laufend bei ihm gewohnt hätten, es zu Scheinanmeldungen gekommen sei und die Mieten in den Gesamtlosungen enthalten seien, wofür es aber keine gesonderten Aufzeichnungen gebe. Der Prüfer sehe daher keine Veranlassung, die zugeschätzten Beträge weiter zu vermindern.
2. Losungserfassung
Unbestritten sei, dass eine Reihe von "Überweisungen" keinen Niederschlag in den Erlösen für die Jahre 1992 und 1993 gefunden habe.
Im Rahmen der Prüfung habe der Beschwerdeführer die Durchschrift einer Ausgangsrechnung über 8.052 S vom 13. Juni 1992 vorgelegt. Auf dieser Rechnung bestätige der Beschwerdeführer den Erhalt des Betrages von 8.052 S mit "Dankend Erhalten am 17.6.92" und "bez. 17.6.92". Die Tageslosung vom 17. Juni 1992 habe aber unbestritten 4.700 S betragen und sei somit kleiner als der quittierte Betrag von 8.052 S. Im Berufungsverfahren sei eine Ablichtung der Ausgangsrechnung vom 13. Juni 1992 vorgelegt worden, auf der der Rechnungsempfänger bestätige, dass er die Rechnung erst am 20. Juni 1992 bezahlt habe, einem Tag, an dem die Tageslosung höher als der quittierte Betrag gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Prüfung habe sich die Bestätigung des Rechnungsempfängers noch nicht auf der Rechnungsdurchschrift befunden.
Auf der Durchschrift der im Berufungsverfahren vorgelegten Ausgangsrechnung über 28.809 S vom 14. Oktober 1992 habe der Beschwerdeführer den Erhalt des Rechnungsbetrages mit "Dankend erhalten am 25.10.1992" (Anm: einem Tag, an dem die Tageslosung laut Prüfer 0 S betragen habe) bestätigt. Anlässlich einer Besprechung habe der Beschwerdeführer sodann bekannt gegeben, dass die "Zahl 5 mit 4" überschrieben worden sei, was auch auf der kopierten Durchschrift der Ausgangsrechnung erkennbar sei.
Den in der Ausgangsrechnung vom 31. März 1993 ausgewiesenen Betrag vom 16.392 S habe der Beschwerdeführer am 31. März 1993 in bar vereinnahmt. Die Tageslosung vom 31. März 1993 habe aber nur 8.548 S betragen.
Der in der Ausgangsrechnung vom 22. Mai 1993 ausgewiesene Betrag von 19.696 S sei am 29. Mai 1993 vereinnahmt worden. Auf der Rechnung sei - ohne Datumsangabe - eine Akontozahlung von 10.000 S vermerkt. Es stehe jedoch fest, dass zwischen 22. Mai 1993 und 29. Mai 1993 keine Tageslosung höher als 6.500 S gewesen sei. Sollten die 19.696 S zur Gänze am 29. Mai 1993 bezahlt worden sein, dann habe der Beschwerdeführer an diesem Tag Pachteinnahmen von 10.800 S und die 19.696 S in bar vereinnahmt. Dies ergebe - neben den Einnahmen aus dem laufenden Geschäft - Bareinnahmen von
30.496 S. Die Tageslosung vom 29. Mai 1993 habe aber nur 29.500 S betragen. Laut Berufung sei die Rechnung vom 22. Mai 1993 durch eine Banküberweisung von 9.923 S und eine Barzahlung von 10.000 S beglichen worden. Folglich wären auf diese Rechnung Zahlungen von 19.923 S geleistet worden. Dieser Betrag stimme aber mit dem verrechneten Betrag von 19.696 S nicht überein.
3. Wareneinkauf
Unbestritten sei, dass Mehl im Wareneinkauf nicht aufscheine. In der Berufung werde dazu ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe das Mehl bar bezahlt und der Warenbezug sei irrtümlich nicht erfasst worden. Mehl und teilweise auch Brot werde von der Bäckerei S geliefert, wobei es für Brot Eingangsrechnungen gebe. Die Lieferungen von Most, Schnaps, Milch und Eiern seien mittels Eigenbeleg am Monatsende erfasst worden. Jeweils zehn Liter Most, ein Liter Schnaps, zehn Liter Milch und 250 Eier; viermal seien 300 Eier pro Monat erfasst worden. Die Eigenbelege habe der Beschwerdeführer angefertigt, weil mehrere Landwirte an der Lieferung der angeführten Waren beteiligt gewesen seien. Der gesamte Rechnungsbetrag sei am Monatsende erfasst worden. In Bezug auf die angeführten Waren fehlten genaue Lieferdaten, die Namen der Lieferanten und der Tag der Bezahlung.
Einer Rechnung der Bäckerei L vom 31. Oktober 1993 sei ein Lieferschein angeheftet gewesen. Die Rechnung und der Lieferschein wiesen dieselbe Handschrift auf. Für den Prüfer stehe außer Zweifel, dass die Rechnung (Anm: im Gegensatz zum Lieferschein) um 450 Semmeln und 100 "Stangerl" zuwenig ausweise, was bezogen auf diese Rechnung einen nicht erfassten Wareneinkauf von 62% bei Semmeln und 51% bei "Stangerl" ergebe.
Die in Punkt 2 und 3 angeführten, nicht aufgeklärten, Mängel hätten (Anm: im Jahr 1993) "zu einer Zuschätzung auf den WES von 15% bei Anwendung der erklärten Rohaufschläge" geführt.
4. Geldverkehrsrechnung
Der Beschwerdeführer ermittle seinen Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Der Prüfer habe für die Jahre 1992 und 1993 Geldverkehrsrechnungen erstellt und Abgänge von 137.633,87 S (1992) und 262.141,12 S (1993) festgestellt. Privatentnahmen seien hierin nicht enthalten, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, dass der Privataufwand von seiner Ehefrau getragen werde. Laut Beschwerdeführer sei es gegenüber der Ehefrau auch zu größeren Lohnverbindlichkeiten gekommen (60.000 S bis 70.000 S). In der Berufung werde eine Versicherungsvergütung der Ehefrau zur Sprache gebracht. Abgesehen davon, dass diese Versicherungsvergütung nicht nachgewiesen worden sei, habe sich der Prüfer "nie auf die Abgänge aus der Geldverkehrsrechnung hinsichtlich der Nachkalkulation gestützt".
Laut Anlageverzeichnis habe der Bauaufwand des Beschwerdeführers in den Jahren 1990 bis 1992 1,755.576 S betragen. Da die Baukostenzusammenstellungen keine Hilfsarbeiterlöhne und Abrisskosten enthielten, sei der Prüfer davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer diese Kosten offensichtlich mit diversen Mehrerlösen bezahlt habe. Im Hinblick darauf seien die bei der Nachkalkulation festgestellten Differenzen als Baukosten aktiviert worden.
Die Stellungnahme des Prüfers wurde dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Gegenäußerung übermittelt. Eine Gegenäußerung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und vorweg ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geführten Aufzeichnungen formelle und materielle Mängel aufwiesen und dieser im gesamten Verfahren keine Gründe vorgebracht habe, die einer Schätzung entgegenstünden. Solche wären auch - so die belangte Behörde weiter - nicht einsichtig, da u. a. Aufzeichnungen über die Beherbergung von ausländischen Flüchtlingen fehlten, der Beschwerdeführer die Wareneinkäufe nicht chronologisch und teilweise überhaupt nicht erfasst, Eingangsrechnungen nicht aufbewahrt, Überweisungsbeträge und Barzahlungen nicht berücksichtigt und Meldebücher nicht ordnungsgemäß geführt habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass die Beweiswürdigung des Prüfers unschlüssig und die von diesem vorgenommene Schätzung falsch sei.
Zu den in Berufung gezogenen Punkten führte die belangte Behörde im einzelnen aus:
1. Beherbergung von Flüchtlingen
Unbestritten stehe fest, dass der Beschwerdeführer Zimmer und Wohnungen u.a. an Flüchtlinge vermietet habe. Strittig sei die Höhe des an die Flüchtlinge verrechneten Entgelts und die Dauer der Beherbergung.
Weder die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen noch die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung (Hinweis auf eine in den Verwaltungsakten erliegende Niederschrift vom 21. März 1995), dass mit den Flüchtlingen pro Nächtigung ein Zimmerpreis von 150 S vereinbart worden sei, könne die vom Prüfer vorgenommene Zuschätzung widerlegen.
Warum die Flüchtlinge pro Nächtigung 150 S und andere Personen 250 S bezahlt hätten, sei nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer die Gründe für eine dermaßen unterschiedliche Preisgestaltung nicht konkretisiert habe; diese gingen auch aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervor.
Würde man sich den Angaben des Beschwerdeführers anschließen, wonach pro Nächtigung ein Zimmerpreis von 150 S vereinbart und berechnet worden sei, dann wären von Gojko und Dragica A für die Nächtigungen vom 2. August 1991 bis zum 10. August 1991 2.400 S zu bezahlen gewesen (zwei Personen x acht Tage x 150 S). Diese hätten laut vorgelegter Bestätigung aber nur 1.300 S bezahlt. Wären für beide Personen nur 150 S pro Nacht verrechnet worden, was vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden sei und unrealistisch wäre, würde sich hingegen ein Rechnungsbetrag von nur 1.200 S ergeben.
Der von Anto C für 80 Nächtigungen bestätigte Betrag von 6.700 S sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Würde man der Bestätigung Glauben schenken, hätte Anto C 83,75 S pro Nacht bezahlt.
Auch der Betrag von 1.800 S den Ivica S laut vorgelegter Bestätigung für 23 Nächtigungen bezahlt habe, sei zweifelhaft und nicht nachvollziehbar. Denn ein Preis von 78,26 S pro Nacht stimme mit der Behauptung, es seien 150 S pro Nacht vereinbart worden, nicht überein.
Der Betrag von 4.000 S den Ante V für ca. 38 Nächtigungen im Zeitraum 10. Februar 1992 bis Ende März (eine Jahresangabe fehle) laut Bestätigung bezahlt habe, sei im Lichte der obigen Ausführungen ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die vereinbarten 150 S pro Übernachtung seien auch hier nicht feststellbar.
Die den Flüchtlingen in Rechnung gestellten Beträge stimmten nicht überein. Gojko und Dragica A seien 162,50 S, Anto C 83,75 S, Ivica S 78,26 S und Ante V 105,26 S pro Nacht verrechnet worden. Dies lasse darauf schließen, dass die in den Bestätigungen ausgewiesenen Nächtigungszeiträume nicht stimmten.
Die Behauptung, dass aus den vier vorgelegten Bestätigungen ersichtlich sei, dass alle "Ausländer" nur kurz anwesend gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme angegeben habe, "dass 10 Flüchtlinge bei ihm gemeldet waren, und es keine Aufzeichnungen über die Zeiträume der Nächtigungen, geschweige denn über die Höhe der Einnahmen gibt". Daher sei die Vorgangsweise des Prüfers, "anhand der Meldezettel (bei der Gemeinde) die Aufenthaltsdauer der einzelnen Flüchtlinge nachzuvollziehen", nicht zu beanstanden. Die Schätzung der Beherbergungserlöse durch den Prüfer sei, trotz der nicht weiter konkretisierten Behauptung des Beschwerdeführers, dass es zu Scheinanmeldungen gekommen sei, schlüssig und geeignet, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen.
2. Losungserfassung
Der Prüfer habe 1992 - aufgrund der mangelhaften Aufzeichnungen - einen Sicherheitszuschlag von je 50.000 S bei den 10 und 20%igen Umsätzen/Erlösen berücksichtigt. Dieser Sicherheitszuschlag erscheine aufgrund der festgestellten Mängel nicht überhöht.
Der Beschwerdeführer habe kein Gründe vorgebracht, die einer Verhängung des Sicherheitszuschlages entgegenstünden. Hinsichtlich der Behauptung, dass die Rechnung (Anm: vom 22. Mai 1992) teils in bar und teils durch Überweisung bezahlt worden sei, werde auf die Ausführungen des Prüfers in der Stellungnahme zur Berufung verwiesen. Die weiteren im Berufungsverfahren vorgelegten Bestätigungen seien ebenfalls nicht geeignet, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Abgesehen davon erkenne der Beschwerdeführer die grundsätzliche Berechtigung eines Sicherheitszuschlages für das Jahr 1992 offenbar an, wenn er vorbringe, den Sicherheitszuschlag zu den 10 und 20%igen Umsätzen von je 50.000 S auf je 10.000 S zu vermindern.
3. Wareneinkauf
Wenn der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme durch den Prüfer angebe, dass er hinsichtlich der Brotlieferungen durch die Bäckerei L über keine Aufzeichnungen verfüge und darauf vertraut habe, dass die Rechnungen ordnungsgemäß geschrieben würden, könne dies nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Grundaufzeichnungen - wie etwa Lieferscheine - oder Rechnungen seien aufzubewahren. Außerdem sei es allgemein üblich, dass die gelieferte Ware auf Qualität und Quantität überprüft werde. Auch das Vorbringen, der Lieferant habe anlässlich seiner Zeugeneinvernahme angegeben, dass die Lieferscheine jedenfalls vernichtet würden, wenn die Rechnung geschrieben sei, helfe dem Beschwerdeführer nicht. Aufzeichnungen, die das Vorbringen des Beschwerdeführers beweisen könnten, habe dieser nicht vorgelegt.
Dass Mehl im Wareneinkauf nicht aufscheine, stehe unstrittig fest, weshalb der Prüfer auch diesbezüglich zu Recht von einer Wareneinsatzverkürzung ausgegangen sei. Mit der allgemein gehaltenen - durch keine tauglichen Beweismittel gestützten - Behauptung, der Wareneinkauf sei vermutlich von der Ehefrau des Beschwerdeführers bar bezahlt und irrtümlich nicht eingetragen worden, zeige der Beschwerdeführer nicht auf, dass die erfolgte Zuschätzung unschlüssig sei. Nachweise dafür, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Mehl bezogen habe, habe dieser nicht erbracht.
Mit dem Vorbringen in der Berufung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass es zu keiner Wareneinsatzverkürzung gekommen sei. Dieses Vorbringen sei auch nicht geeignet, das Ergebnis der Betriebsprüfung in Zweifel zu ziehen. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhe der Zuschätzung nichts Konkretes vorgebracht habe, "erfolgte eine Zuschätzung in Höhe von 15% des gesamten WES im Jahr 1993" zu Recht.
4. Geldverkehrsrechnung
In welcher Höhe sich die Versicherungsvergütungen und Ersparnisse der Ehefrau bewegten, habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Der Beschwerdeführer habe es auch unterlassen, die diesbezüglichen Umstände näher aufzuklären und Unterlagen zur Klärung des Sachverhaltes vorzulegen. Eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers sei nicht erfolgt. Abgesehen davon habe sich der Prüfer bei seiner Nachkalkulation nicht auf die Abgänge aus der Geldverkehrsrechnung gestützt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs. 3 leg. cit. ist u.a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer trägt - wie im Berufungsverfahren - vor, dass er alle Erlöse erfasst und lediglich einbekannt habe, dass es zu geringfügigen Formalfehlern bei der Eintragung der Erlöse gekommen sei (Fehler bei der Datumsangabe). Dieses Vorbringen habe der Beschwerdeführer durch die Vorlage von Bestätigungen der Rechnungsempfänger untermauert. Der Beschwerdeführer habe auch bescheinigt, dass eine vom Prüfer inkriminierte Rechnung teils durch Barzahlung und teils durch Überweisung bezahlt worden sei. Die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers wiesen demnach nur geringfügige formelle Mängel auf. Diese Mängel seien nicht geeignet Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen zu begründen und stellten keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung dar.
Dem ist zu erwidern, dass die vom Beschwerdeführer geführten Aufzeichnungen den - wie nachstehend ausgeführt - nicht zu beanstandenden Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge eine Vielzahl von Mängeln aufweisen. So hat die belangte Behörde - wie bereits zuvor der Prüfer - festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Nächtigungen von Flüchtlingen und die in diesem Zusammenhang erzielten Einnahmen nicht aufgezeichnet, die Wareneinkäufe nicht chronologisch und teilweise überhaupt nicht verbucht, Überweisungsbeträge und Barzahlungen nicht berücksichtigt und Meldebücher nicht ordnungsgemäß geführt habe. Im Hinblick auf die Vielzahl der - für sich genommen und in ihrer Gesamtheit - gravierenden Mängel, kann der belangten Behörde aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Berechtigung zur Schätzung nach § 184 BAO bejaht hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme durch den Prüfer selbst angegeben hat, dass er in Bezug auf die Nächtigungen der Flüchtlinge über keine Aufzeichnungen verfügt. Auch die Feststellungen, dass Waren wie Most, Schnaps, Milch und Eier mittels Eigenbeleg am Monatsende erfasst und "Überweisungsbeträge" nicht als Erlös berücksichtigt wurden, wurden vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bekämpft.
Der Beschwerdeführer trägt weiters vor, die belangte Behörde habe seine schlüssigen, nachvollziehbaren und durch Beweisurkunden und Zeugenangaben untermauerten Erklärungen schlicht und einfach negiert. Wenn zum Beweis für die Unrichtigkeit einer Schätzung ein Berufungsvorbringen erstattet werde, dann habe sich die Behörde unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung mit diesem Vorbringen und dem damit verbundenen Beweisanbot jedenfalls auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hätte zumindest begründen müssen, warum sie die "Sach- und Beweisanträge" des Beschwerdeführers übergangen und deren Inhalt mit bloßen Scheinbegründungen abgetan habe. Zudem sei der Beschwerdeführer weder aufgefordert worden, allfällige Unklarheiten zu beseitigen, noch sei ihm die Gelegenheit geboten worden, allfällige Vorhalte der belangten Behörde zu erwidern.
Dem ist vorweg zu entgegnen, dass sich das Vorbringen in der Berufung im wesentlichen darauf beschränkt hat, dass der Beschwerdeführer alle Ausländer nur kurz beherbergt habe und die geschätzten Erlöse viel zu hoch seien, sowie dass er mit Sicherheit alle Erlöse (Barzahlungen) erfasst und den Wareneinsatz nicht verkürzt habe. Zum Nachweis dafür waren der Berufung Bestätigungen von Flüchtlingen und mit diversen Vermerken versehene Ausgangsrechnungen beigelegt. Darüber hinausgehende "Sach- und Beweisanträge" wurden vom Beschwerdeführer nicht gestellt, weshalb diese von der belangten Behörde auch nicht "übergangen" werden konnten.
Dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung mit bloßen Scheinbegründungen abgetan habe, trifft ebenfalls nicht zu.
Die Bestätigungen ehemaliger Flüchtlinge wurden nicht als Nachweis dafür angesehen, dass der Beschwerdeführer "alle" Flüchtlinge nur kurz beherbergt habe, was schon allein deshalb auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken stößt, weil die Bestätigungen nur einen Teil (fünf) der Flüchtlinge betreffen, von denen beim Beschwerdeführer nach dessen eigenen Angaben zehn einquartiert waren. Von der belangten Behörde wurde auch zutreffend darauf hingewiesen, dass den Flüchtlingen gemäß den vorliegenden Bestätigungen Zimmerpreise zwischen 78,75 S und 162,50 S pro Nacht verrechnet wurden, wohingegen der Beschwerdeführer gegenüber dem Prüfer angegeben hat, dass er mit den Flüchtlingen einen Zimmerpreis von 150 S pro Nacht vereinbart habe. Im Hinblick auf diese Unstimmigkeiten kann auch der Feststellung der belangten Behörde, dass die in den vorgelegten Bestätigungen angeführten Daten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und es sich bei den Bestätigungen um Gefälligkeitsbescheinigungen handelt, nicht die Berechtigung abgesprochen werden.
Die belangte Behörde hat sich auch mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers zur Erfassung der Erlöse (Barzahlungen) und den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen auseinandergesetzt und ist zur Überzeugung gelangt, dass das Vorbringen und die Bestätigungen nicht geeignet sind, die festgestellten Mängel zu beseitigen, was insoweit schlüssig und nachvollziehbar ist, als sich sowohl das Berufungsvorbringen als auch die vorgelegten Bestätigungen nur auf die laut Prüfer nicht erfassten Barzahlungen beziehen und die weitere Feststellung, der Beschwerdeführer habe neben Barzahlungen auch Überweisungsbeträge nicht berücksichtigt, nicht bekämpft wurde.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde war die belangte Behörde auch nicht gehalten, den Beteuerungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den vom Prüfer vorgefundenen Lieferschein Glauben zu schenken, da laut Prüfer sowohl der Lieferschein als auch die zugehörige Rechnung die Handschrift des Lieferanten aufweisen, was einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Lieferschein und Rechnung erkennen lässt. Der belangten Behörde kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das unstrittig nicht erfasste Mehl keinen Glauben geschenkt hat, zumal der Prüfer in der Stellungnahme zur Berufung ausführt, dass Mehl und teilweise auch Brot von der Bäckerei S geliefert wurden, wobei es für das von der Bäckerei S gelieferte Brot sehr wohl Rechnungen gibt.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich vermeint, dass er nicht aufgefordert worden sei, allfällige Unklarheiten zu beseitigen und keine Gelegenheit gehabt habe, allfällige Vorhalte zu erwidern, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm die Stellungnahme des Prüfers zur Berufung mit der Aufforderung zur Gegenäußerung übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - die Möglichkeit gehabt, sich zu den bestehenden Unklarheiten und Bedenken zu äußern. Derartige Äußerungen wären im Übrigen auch geboten gewesen, zumal der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (auch hinsichtlich einer Schätzung gemäß § 184 BAO) beizutragen. Folglich ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Schließlich geht es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben, um sodann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu behaupten, die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. März 2008, 2008/15/0017, mwN).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 455/2008.
Wien, am 24. Juni 2009
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