VwGH 2008/13/0250

VwGH2008/13/025025.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über den Antrag des J in W, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln in dem mit Beschluss vom 11. November 2008, 2008/13/0179-5, eingestellten Verfahren, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2008, 2008/13/0179-5, wurde das Verfahren über die vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Juli 2008, RV/1864-W/08, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004, gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Antragsteller den an ihn ergangenen Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nicht vollständig erfüllt, nämlich in Bezug auf die Vorlage von zwei weiteren Beschwerdeausfertigungen nicht entsprochen hatte. Dieser Einstellungsbeschluss wurde dem Antragsteller (z.Hd. seiner ausgewiesenen Vertreterin) lt. Rückschein durch Hinterlegung am 10. Dezember 2008 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

In dem am 23. Dezember 2008 zur Post gegebenen, am 29. Dezember beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vorgebracht, der vom Verwaltungsgerichtshof ergangene Mängelbehebungsauftrag vom 18. September 2008 sei fristgerecht vom Parteienvertreter unter Beachtung der Sorgfaltspflicht bearbeitet worden "und im Zuge der Unterzeichnung wurde die Vollständigkeit des Mängelbehebungsauftrages dh die Bescheidbeschwerde und die erforderlichen Beilagen kontrolliert". Die Kuvertierung der Bescheidbeschwerde "samt den gewünschten Beilagen laut Punkteliste im Mängelbehebungsauftrag erfolgte nicht persönlich durch den Parteienvertreter". Der Parteienvertreter ersuche um Nachsicht, "dass die Kuvertierung und damit die gewährleistete Vollständigkeit betreffend die Bearbeitung des Mängelbehebungsauftrages, in leicht fahrlässiger Weise nicht persönlich durchgeführt worden ist". Unter einem werde die versäumte Handlung nachgeholt, "indem zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglich eingebrachten Beschwerde als Anlage beigebracht werden".

Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 15. Juni 2005, 2005/13/0043, vom 26. Februar 2004, 2003/15/0145, und vom 27. Februar 2001, 2001/13/0024 und 0025). Fehlleistungen von Mitarbeitern stellen für den Vertreter der Partei dann ein solches unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung seiner Mitarbeiter nachgekommen ist und durch geeignete Kontrollmechanismen dafür vorgesorgt hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen voraussichtlich rechtzeitig erkannt und deren Folgen vermieden werden können (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. März 2006, 2005/13/0177, mwN). Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sichergestellt ist (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0203, und vom 24. September 2007, 2007/15/0182).

Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 30. März 2006, 2006/15/0109, mwN).

Mit dem - auch nicht weiter bescheinigten - Antragsvorbringen wird noch kein rechtlich als Wiedereinsetzungsgrund qualifizierbarer Sachverhalt zur Darstellung gebracht. So ist nur unbestimmt davon die Rede, der Parteienvertreter habe im Zuge der Unterzeichnung die Vollständigkeit des Mängelbehebungsauftrages "dh die Bescheidbeschwerde und die erforderlichen Beilagen" kontrolliert. Insbesondere wird aber beispielsweise nicht aufgezeigt, dass die für die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages lt. Parteienvertreter "erforderlichen" Beilagen für die mit der Kuvertierung beauftragte (auch nicht namentlich genannte) Person klar im Einzelnen (etwa durch einen Beilagenvermerk auf einem Schriftsatz) ersichtlich gewesen wären (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0203, und vom 17. Oktober 2007, 2006/13/0058 bis 0060). Vielmehr deutet das Vorbringen, wonach die "Kuvertierung der Bescheidbeschwerde samt den gewünschten Beilagen laut Punkteliste im Mängelbehebungsauftrag" (offenbar) einer Kanzleikraft überlassen wurde, darauf hin, dass dieser nicht nur rein manipulative Arbeiten im Zusammenhang mit der Kuvertierung übertragen wurden. Im Falle eines Auftrages zur Mängelbehebung iSd § 34 Abs. 2 VwGG obliegt es aber dem Vertreter selbst, sich davon zu überzeugen, welche Erledigungen aufgetragen sind und ob diesen zur Gänze nachgekommen wird (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 21. Oktober 1999, 99/15/0185, vom 30. März 2006, 2006/15/0109, und vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271).

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher gemäß § 46 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 25. Februar 2009

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