VwGH 2008/13/0179

VwGH2008/13/017911.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Juli 2008, RV/1864-W/08, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer zu Hd. seiner ausgewiesenen Vertreterin die am 25. August 2008 beim Verwaltungsgerichtshof in einfacher Ausfertigung eingelangte Beschwerde unter Setzung einer dreiwöchigen Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurückgestellt. Nach Pkt. 6 des Mängelbehebungsauftrages sollten auch zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen beigebracht werden (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer eine neu formulierte Beschwerde in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof ein, der entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag auch eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides angeschlossen war. Die ursprünglich eingebrachte Beschwerde wurde ebenfalls zurückgestellt, die lt.

Mängelbehebungsauftrag geforderten zwei weiteren Ausfertigungen dieser Beschwerde wurden allerdings nicht beigebracht.

Damit ist der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Aufforderung, zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde beizubringen, nicht nachgekommen.

Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel wurde somit nicht vollständig erfüllt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2007, 2007/15/0047).

Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.

Wien, am 11. November 2008

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