VwGH 2007/15/0047

VwGH2007/15/004724.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache der H A in P, vertreten durch Dr. Bernhard Schatz, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 17. Jänner 2007, Zl. RD/0068-W/06, betreffend Devolutionsantrag in einer Angelegenheit der Gewährung von Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den angefochtenen Bescheid und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Verfahrenshilfe.

Nach Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin (zu Handen des Verfahrenshelfers) mit Verfügung vom 4. Juni 2007 unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben sowie weitere Ausfertigungen der Beschwerde beizubringen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass es ihr freistehe, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten, unverbesserten Beschwerde einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG). Die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) sei auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb offener Frist reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrenshelfer einen als "verbesserter Schriftsatz einer Bescheidbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 1. August 2007 in vierfacher Ausfertigung ein und schloss diesem den angefochtenen Bescheid an. Die zurückgestellte, unverbesserte Beschwerde und die erforderlichen weiteren Ausfertigungen derselben legte sie nicht vor.

Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel wurde somit nicht vollständig erfüllt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichzusetzen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. September 2006, 2006/15/0197).

Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.

Wien, am 24. September 2007

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