Normen
ForstG 1975 §179 Abs5a idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §1a Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §4 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §5 Abs2 idF 2002/I/059;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ForstG 1975 §179 Abs5a idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §1a Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §4 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §5 Abs2 idF 2002/I/059;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. April 2008 hat der Landeshauptmann von Wien gemäß §§ 1a Abs. 1, 5 Abs. 2 und 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), festgestellt, dass es sich bei den in einem einen Bestandteil des Bescheides der Behörde erster Instanz bildenden Plan kariert eingezeichneten Grundflächen, die aus Teilflächen von sechs bestimmt genannten, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken bestehen, um Wald im Sinn des ForstG handelt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 8. September 2005 als Grundstückseigentümer davon informiert worden sei, dass für diese Teilflächen im Gesamtausmaß von
6.259 m2 von Amts wegen ein Waldfeststellungsverfahren eingeleitet werde. Dieser Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung sei gemäß § 5 Abs. 2 ForstG für die Beurteilung als Wald maßgebend.
Zur Waldeigenschaft der gegenständlichen Flächen seien in der mündlichen Verhandlung zwei Personen einvernommen worden, die in vorangegangenen Verfahren als forsttechnische Amtssachverständige fungiert hätten. Einer dieser beiden ehemaligen Sachverständigen habe von einem Ortsaugenschein am 7. September 1995 berichtet. Zu diesem Zeitpunkt habe auf Grund zu geringer Überschirmung noch kein Wald bestanden. Beim nächsten Ortsaugenschein dieses Sachverständigen am 5. Oktober 1999 sei jedoch eine ausreichende Überschirmung vorhanden gewesen. Der ehemalige Amtssachverständige habe eine Skizze mit den damals ersichtlichen Waldgrenzen und eine Bestandbeschreibung des forstlichen Bewuchses vorgelegt. Der andere ehemalige Amtssachverständige habe von einem am 19. April 2000 durchgeführten Lokalaugenschein im Zuge der Überprüfung einer Meldung, wonach Forstgehölze großflächig entfernt worden seien, berichtet. Nach dessen Aussage bestehe die gegenständliche Fläche aus einem Teil nördlich und einem Teil südlich der verlängerten G.-Gasse. Beide Teilflächen hätten zweifelsfrei ein Ausmaß von mehr als 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von mehr als 10 m. Auf der nördlichen Teilfläche sei forstlicher Bewuchs in Form eines Jungwuchses mit einer Überschirmung von sieben Zehntel vorhanden gewesen. Im südlichen Bereich, in dem die gemeldete Bewuchsentfernung stattgefunden habe, seien forstliche Gehölze in Form eines Jungwuchses mit einer Überschirmung von drei bis fünf Zehntel vorhanden gewesen. Aus der Dimensionierung der vorhandenen Wurzelstöcke sei ersichtlich gewesen, dass vor der Bewuchsentfernung eine Überschirmung von acht bis zehn Zehntel vorhanden gewesen sei.
Der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige habe die Arbeiten und Aussagen der beiden ehemaligen Amtssachverständigen als gewissenhaft und fachlich fundiert bezeichnet.
Zur Frage der Bewuchshöhe sei - wie bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz - darauf hinzuweisen, dass bei den Lokalaugenscheinen im Oktober 1999 und im April 2000 die Novelle zum ForstG, BGBl. I Nr. 59/2002, noch nicht in Kraft gestanden sei und daher für Neubewaldungsflächen das Kriterium der Bewuchshöhe von mindestens 3 m noch keine Anwendung gefunden habe. Der Vorwurf, das Verfahren erster Instanz sei im Bereich der Feststellung der Bewuchshöhe mangelhaft geblieben, gehe daher ins Leere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ForstG in der Fassung der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 (im Folgenden: Novelle 02) haben folgenden Wortlaut:
"§ 1a Begriffsbestimmungen
(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
...
§ 4. Neubewaldung
(1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
...
2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.
...
§ 5. Feststellungsverfahren
(1) Bestehen Zweifel, ob
a) eine Grundfläche Wald ist oder
...
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.
§ 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
- 1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
- 2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
...
§ 179. ...
(5a) § 1, § 1a, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 1, 2 und 2a ... in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2002 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft. ..."
Betreffend die zitierten Bestimmungen finden sich im ForstG keine Übergangsvorschriften zur Novelle 02.
§ 4 Abs. 1 ForstG hatte in der bis zur Novelle 02 in Kraft stehenden Stammfassung folgenden Wortlaut:
"Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehntel ihrer Fläche, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; ..."
In Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 ForstG ist festzustellen, ob eine bestimmte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinn dieses Bundesgesetzes war. Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, dass auch bei einem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren für die Berechnung der "vorangegangenen zehn Jahre" (vor der Novelle 02: 15 Jahre) der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, Zl. 91/10/0082). Vorliegend erfolgte die Verfahrenseinleitung mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Behörde erster Instanz vom 8. September 2005.
Für die Neubewaldung durch Naturverjüngung wurde mit der Novelle 02 als zusätzliches Kriterium eingeführt, dass der - zu mindestens fünf Zehntel überschirmende - Bewuchs eine Höhe von wenigstens drei Meter haben muss. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass es im vorliegenden Fall auf die Bewuchshöhe nicht ankomme, weil in den Zeitpunkten der Feststellung des forstlichen Bewuchses in den Jahren 1999 und 2000 das Kriterium einer Mindesthöhe von drei Metern noch nicht normiert gewesen sei. Damit war sie der Auffassung, dass § 5 Abs. 2 ForstG mit der Formulierung "Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes" nicht auf die im Feststellungszeitpunkt geltende Fassung, sondern auf die während des maßgeblichen Zeitraumes von zehn Jahren jeweils in Kraft gestandene Fassung dieses Gesetzes abstellt.
Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. September 1989, Zl. 88/10/0156, ausführlich auseinander gesetzt. Bis zur mit 1. Jänner 1988 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 576/1987 (im Folgenden: Novelle 87) stellte die - damals in § 1 ForstG enthaltene - Definition des Begriffes Wald nicht wie seither auf eine Mindestfläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m ab, sondern auf die Eignung, eine der Waldwirkungen (Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung) auszuüben. In dem dem genannten Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren hatte die dort belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Juli 1988 über einen am 22. Mai 1987 gestellten Antrag die Waldeigenschaft einer Grundfläche, auf der im November 1986 der forstliche Bewuchs entfernt worden war, festgestellt und dazu ausgeführt, dass es infolge der Änderungen durch die Novelle 87 nicht darauf ankomme, ob der entfernte Bewuchs eine der nach der Rechtslage vor dieser Novelle geforderten Wirkungen des Waldes erfüllt habe. In der dagegen gerichteten Beschwerde wurde geltend gemacht, dass es für die Frage, ob im November 1986 die Waldeigenschaft gegeben gewesen sei, nicht auf die erst ab 1988 in Kraft stehenden Regelungen der Novelle 87 ankommen könne. Es sei ja auch für andere Verfahren in diesem Zusammenhang (Strafverfahren wegen bewilligungsloser Rodung, Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages) auf die alte Rechtslage abzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde ab und führte dazu Folgendes aus:
"Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A) hat die Berufungsbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist lediglich dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden sei, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war. Im Beschwerdefall kommt keine der beiden genannten Voraussetzungen in Betracht. Die Forstgesetz-Novelle 1987 enthält einerseits keine Übergangsbestimmungen des bezeichneten Inhalts, andererseits sollte nach der Zielsetzung des Gesetzgebers (Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft 285 Blg. NR XVII. GP, 3) die Neuregelung zu einer Verwaltungsvereinfachung und Erhöhung der Rechtssicherheit führen. Dies ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Beurteilung einer Grundfläche als Wald ab dem Inkrafttreten der Forstgesetz-Novelle 1987 immer nach dem durch diese Novelle neu gefassten § 1 ForstG erfolgt. Die dem Beschwerdeführer vorschwebende Auslegung würde dazu führen, dass noch 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle das ForstG in seiner Stammfassung 1975 anzuwenden wäre und damit das Ziel der Änderung vereitelt würde. Dies war vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigt."
Die Novelle 02, mit der das zusätzliche Kriterium einer Bewuchshöhe von mindestens 3 m für die Neubewaldung durch Naturverjüngung eingeführt worden ist, enthält dazu keine Übergangsbestimmungen. Über die Motive dieser Änderung geben die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (970 Blg. NR XXI. GP) wie folgt Auskunft:
"Österreich weist eine positive Waldflächenbilanz auf; die Waldfläche Österreichs ist stetig im Steigen begriffen. In einzelnen Regionen Österreichs birgt die rasche Verwaldung von (vorübergehend wenig oder nicht genutzten) Almen oder Siedlungsgebieten entlang von Waldrändern nicht nur in landeskultureller Hinsicht ein großes Konfliktpotential. Diesem Problem entgegen tretend, wird die Neubewaldung durch Naturverjüngung an ein zusätzliches Kriterium geknüpft und damit erschwert. Lag nach der derzeit geltenden Rechtslage eine Neubewaldung durch Naturverjüngung schon dann vor, wenn der Bewuchs eine Überschirmung von fünf Zehntel der Beurteilungsfläche erreicht hat, ist der Eintritt der Waldeigenschaft nunmehr an ein zusätzliches Kriterium, nämlich eine Mindesthöhe des Bewuchses von drei Meter, geknüpft. ...
Mit dieser Bestimmung sollen somit Konflikte mit Interessen der Grundeigentümer an einer anderen Nutzung zurückgedrängt bzw. vermieden werden."
Die in der dargestellten Judikatur entwickelten Grundsätze sind auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Auch hier würde die Auslegung durch die belangte Behörde dazu führen, dass für Feststellungsverfahren gemäß § 5 das ForstG noch bis zu zehn Jahre nach Inkrafttreten der Novelle 02 in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden wäre und damit die Konflikte, die durch die Novelle hintangehalten werden sollen, prolongiert würden. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er dies beabsichtigte.
Bei der Waldfeststellung gemäß § 5 Abs. 2 ForstG ist daher ab dem Inkrafttreten der Novelle 02 mit 1. Juni 2002 für die Frage, ob eine Fläche infolge Neubewaldung durch Naturverjüngung Wald ist, immer - auch wenn Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Novelle zu beurteilen sind - auf die Rechtslage nach der Novelle 02 abzustellen.
Dies hat die belangte Behörde - nach deren Feststellung im September 1995 noch kein Wald bestand - verkannt. Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 11. Dezember 2009
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