VwGH 2008/10/0097

VwGH2008/10/009731.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerden

1. des FZ in H, 2. der Mag. BA in Wien und 3. des Mag. Dr. WG in Wien, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straß4 49, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung je vom 15. April 2008, Zlen. FA11A-32-1115/2005-8 (betreffend den Erstbeschwerdeführer; hg. Zahl 2008/10/0097), FA11A-32-1113/2005-13 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin; hg. Zahl 2008/10/0098) und FA11 A-32- 1114/2005-8 (betreffend den Drittbeschwerdeführer; hg. Zahl 2008/10/0099), betreffend Aufwandersatz nach dem Stmk Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §143 Abs1;
KSchG 1979 §27b;
SHG Stmk 1998 §13 Abs1 idF 2008/113;
SHG Stmk 1998 §13 Abs1;
SHG Stmk 1998 §28 idF 2008/113;
SHG Stmk 1998 §28;
ABGB §143 Abs1;
KSchG 1979 §27b;
SHG Stmk 1998 §13 Abs1 idF 2008/113;
SHG Stmk 1998 §13 Abs1;
SHG Stmk 1998 §28 idF 2008/113;
SHG Stmk 1998 §28;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Kinder der am 12. März 2007 verstorbenen Sophie G.

Mit den jeweils im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 15. April 2008 hat die Steiermärkische Landesregierung die Beschwerdeführer zum Ersatz der für die Heimunterbringung ihrer Mutter vom 1. Oktober 2003 bis 12. März 2007 erbrachten Sozialhilfeleistungen gemäß § 28 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 (StSHG), zu folgenden einmaligen Kostenersatzleistungen verpflichtet:

den Erstbeschwerdeführer zu EUR 5.126,14,

die Zweitbeschwerdeführerin zu EUR 16.261,54 und den Drittbeschwerdeführer zu EUR 14.950,69.

Dies wurde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren maßgeblich - im Wesentlichen gleichlautend wie folgt begründet:

Die Behörde erster Instanz habe die Beschwerdeführer zu monatlichen Kostenersatzleistungen ab 1. Oktober 2003 bis auf weiteres wie folgt verpflichtet: Den Erstbeschwerdeführer zu EUR 107,71, die Zweitbeschwerdeführerin zu EUR 274,85 und den Drittbeschwerdeführer zu EUR 493,13.

Sophie G. habe eine Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz bezogen, die in den folgenden Jahren folgende monatliche Höhe gehabt habe: 2003: EUR 553,58;

2004: EUR 564,89; 2005: EUR 577,38; 2006: EUR 608,67;

2007: EUR 650,60. Während ihres Heimaufenthalts habe Sophie G. darüber hinaus Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von EUR 842,40 und ab 1. Jänner 2005 in der Höhe von EUR 859,30 bezogen. Der geschiedene Ehegatte sei auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 4. Oktober 1983 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 290,69 an Sophie G. verpflichtet gewesen.

Die durchschnittlichen monatlichen Bruttoheimkosten beliefen sich auf EUR 2.308,44 (2003), EUR 2.295,89 (2004), EUR 2.292,75 (2005), EUR 2.601,25 (2006) und EUR 2.133,34 (2007).

Der Erstbeschwerdeführer verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) von durchschnittlich EUR 1.759,71 (2007), EUR 1.496,74 (2006), EUR 1.477,86 (2005), EUR 1.434,81 (2004) und EUR 1.458,76 (2003). Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers verfüge über ein monatliches Pensionseinkommen (inklusive Sonderzahlungen) von durchschnittlich EUR 692,46. Die Wohnkosten des Erstbeschwerdeführers beliefen sich auf EUR 788,47 je Monat.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) von durchschnittlich EUR 4.597,95 (2007), EUR 4.519,99 (2006), EUR 4.497,78 (2005), EUR 4.491,20 (2004) und EUR 4.357,08 (2003). Ihre Wohnkosten beliefen sich auf EUR 675,-- je Monat. Sie sei für einen Sohn sorgepflichtig, ihr Gatte sei einkommenslos.

Der Drittbeschwerdeführer verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) von durchschnittlich EUR 4.300,61 (2007), EUR 4.056,32 (2.006), EUR 3.152,68 (2005), EUR 3.694,89 (2004) und EUR 3.533,46 (2003). Seine Wohnkosten beliefen sich auf EUR 517,24 je Monat.

Nach Zitierung der einschlägigen Bestimmungen des StSHG und des ABGB führte die belangte Behörde aus, dass für die Unterhaltsbemessung vom Nettoeinkommen des Verpflichteten grundsätzlich nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzuziehen seien. Im gegenständlichen Aufwandersatzverfahren werde jedoch der tatsächliche Wohnungsaufwand bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt, der sich am statistisch erhobenen durchschnittlichen Wohnungsaufwand orientiere. Demnach habe für die Beschwerdeführer jeweils nur der oben festgesetzte Betrag berücksichtigt werden können.

Sophie G. sei im Hinblick auf ihren hohen Pflegebedarf im fraglichen Zeitraum nicht selbsterhaltungsfähig gewesen. Auf Grund ihrer großen Pflegebedürftigkeit sei ihr ein Pflegegeld der Stufe 5 zuerkannt worden. Ihre weitere Existenz sei nur durch die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim zu sichern gewesen. Der Pflegebedarf hätte nicht anders bzw. billiger abgedeckt werden können.

Zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer sei auszuführen, dass das Pflegegeld nicht den Anspruch habe, den gesamten Pflegebedarf abzudecken. Vom Heim werde das von der Landesregierung nach dem Grundsatz der Kostendeckung festgesetzte Grundentgelt und der Zuschlag für die erbrachten Pflegeleistungen verrechnet. In diesem Grundentgelt seien auch die "Hotelleistungen" enthalten. Es bestehe kein Anlass, die Verrechnung der Heimkosten anzuzweifeln.

Die Ersatzpflicht sei einerseits durch den nicht gedeckten Bedarf und andererseits durch die Unterhaltspflicht der Angehörigen begrenzt. Sophie G. sei nicht in der Lage gewesen, ihren Bedarf aus eigenen Mitteln inklusive der Unterhaltsleistungen des geschiedenen Gatten zu decken, weshalb ihre Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben gewesen sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Behörde habe es unterlassen, geeignete Erhebungen über einen weiteren Halbbruder vorzunehmen, sei zu entgegnen, dass hinsichtlich dieses Bruders alle möglichen Erhebungsschritte durchgeführt worden seien. Dieser Halbbruder sei auf Grund seines geringen Einkommens nicht leistungsfähig.

Weiters enthält der angefochtene Bescheid eine detaillierte Berechnung der von den Beschwerdeführern jeweils für die einzelnen Jahre zu leistenden Aufwandersätze. Dabei hat die belangte Behörde jeweils aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen unter Abzug des anrechenbaren Wohnungsaufwandes (und eines Freibetrages für den einkommenslosen Ehegatten und den Sohn der Zweitbeschwerdeführerin) die Bemessungsgrundlage errechnet. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer setzte sie jeweils mit 16 % dieser Bemessungsgrundlage fest. Dem stellte sie den um das Eigeneinkommen von Sophie G. (abzüglich eines Betrages für den persönlichen Bedarf) verminderten Sozialhilfeaufwand für die jeweilige Periode gegenüber. Da die so ermittelte Leistungsfähigkeit der drei Beschwerdeführer zusammen jeweils den zu ersetzenden Betrag übersteigt, teilte die belangte Behörde letzeren für jede Periode auf die drei Beschwerdeführer im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit auf. Insgesamt ergeben sich aus dieser Berechnung die aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Kostenersatzleistungen der Beschwerdeführer.

Gegen diese Bescheide richten sich die im Wesentlichen gleich lautenden Beschwerden je mit dem Begehren, den jeweils angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete je eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und sodann erwogen:

Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

StSHG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 113/2008):

§ 13 Unterbringung in stationären Einrichtungen

(1) Personen die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

...

§ 28 Eratzpflichtige

Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben oder Dritte, sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

...

2. die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;

..."

ABGB:

"§ 143 (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.

..."

Zunächst ist auszuführen, dass gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde, anders als die Behörde erster Instanz, die einen monatlichen Ersatzbeitrag festsetzte, die bis zum Tod von Sophie G. aufgelaufenen - sich klar aus der Begründung ergebenden -

monatlichen Ersatzbeträge zusammenzurechnen und eine einmalige Kostenersatzleistung festzulegen, keine Bedenken bestehen. Dass dabei die Ersatzbeträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in einem größeren Ausmaß festgesetzt wurden, als von der Behörde erster Instanz, ist für sich betrachtet ebenso unbedenklich, gilt doch das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) im Berufungsverfahren nach dem AVG nicht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 258 ff zu § 66 AVG, zitierte hg. Judikatur). Damit wurde auch die "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG nicht überschritten, weil die belangte Behörde - ebenso wie die Behörde erster Instanz - der Berechnung der Ersatzleistung den Zeitraum ab 1. Oktober 2003 zugrunde gelegt hat. Dass auch den Berufungen dieser beiden Beschwerdeführer "teilweise Folge gegeben" wurde, stellt ein offenbares Vergreifen im Ausdruck dar, das am eindeutigen Inhalt dieser Bescheide nichts ändert.

Die Dauer des Berufungsverfahrens von mehr als zwei Jahren stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keinen Grund für die Aufhebung der angefochtenen Bescheide dar.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass bei der Heimunterbringung ihrer Mutter das Heimvertragsgesetz nicht beachtet worden sei. Insbesondere seien die Beschwerdeführer nicht eingebunden worden. Die Kosten der Unterbringung seien nicht von vornherein im Heimvertrag definiert worden. Eine Mithaftung von Angehörigen sei nicht vereinbart worden. Es wäre zu prüfen gewesen, wie sich die Heimkosten zusammensetzten und ob die Pflegesätze gerechtfertigt seien. Da die Heimkosten das gewährte Pflegegeld der Stufe 5 überstiegen, wäre zu prüfen gewesen, inwiefern mehr geleistet worden sei als der definierte Pflegebedarf der Stufe 5. Im angefochtenen Bescheid werde nicht erklärt, warum die Bruttoheimkosten im Jahr 2007 am geringsten gewesen seien.

Mit diesem Vorbringen bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass die Heimunterbringung ihrer Mutter erforderlich war. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem im Konsumentenschutzgesetz Bestimmungen über den Heimvertrag eingeführt werden, BGBl. I Nr. 12/2004 (Heimvertragsgesetz), regeln nach § 27b Konsumentenschutzgesetz in der Fassung dieses Gesetzes ausschließlich bestimmte Aspekte der zivilrechtlichen Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von u.a. Alten- und Pflegeheimen. Der - vom Landesgesetzgeber zu regelnde - Ersatz von Sozialleistungen wird davon nicht berührt.

Dem Vorbringen, dass die Heimkosten das Pflegegeld der Stufe 5 übersteigen, ist zunächst zu entgegnen, dass ein Zusammenhang zwischen Pflegegeld und Kosten einer Heimunterbringung dergestalt, dass die letzteren das Pflegegeld nicht übersteigen dürfen, nicht besteht. Im Übrigen ergeben sich, wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, die höheren Heimkosten schon daraus, dass im Rahmen der Heimunterbringung nicht nur die erforderlichen Pflegeleistungen, sondern darüber hinaus alle Unterkunfts- und Verpflegsleistungen erbracht werden. Konkrete Ausführungen, dass und aus welchen Gründen die aufgelaufenen Heimkosten, die sich nach den angefochtenen Bescheiden aus dem von der Landesregierung festgesetzten Grundentgelt und einem Zuschlag für Pflegeleistungen zusammen setzen, nicht erforderlich seien, enthält weder das Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren noch das dargestellte Beschwerdevorbringen.

Zum Einkommen der verstorbenen Sophie G. bringen die Beschwerdeführer vor, dass diese noch eine zweite Pension bezogen habe. Dazu legten sie eine "Berechnung für Selbstzahler" vor, in der neben der von der belangten Behörde berücksichtigten Pension und dem Pflegegeld noch eine zweite Pensionszahlung in der Höhe von EUR 206,80 pro Monat enthalten ist. Aus der Aktenlage ergibt sich dazu, dass die belangte Behörde im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens vom Bestehen eines weiteren Pensionsanspruches informiert worden ist. Nach den Erhebungen der belangten Behörde handelt es sich hiebei um eine Witwenpension, die jedoch im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum ruhend gestellt war. Nach Einräumung von Parteiengehör zu diesem Umstand übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdevertreter auf dessen Ersuchen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 19. Februar 1979, aus dem sich ergibt, dass auf diese Witwenpension die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Gatten angerechnet werden und sich die Höhe dieser Pension daher seit 1. Dezember 1978 mit ATS 0,-- ergibt. Dazu haben sich die Beschwerdeführer nicht geäußert.

Die belangte Behörde hat daher die Witwenpension von Sophie G. zu Recht nicht berücksichtigt.

Mit ihrem weiteren Vorbringen bestreiten die Beschwerdeführer nicht, jeweils über das von der belangten Behörde festgestellte Einkommen zu verfügen und im festgestellten Ausmaß leistungsfähig zu sein. Sie bringen jedoch vor, dass das vierte Kind von Sophie G. nicht berücksichtigt worden sei. Die Aufteilung der Ersatzleistungen hätte so erfolgen müssen, dass auf jedes Kind 25 % entfallen. Auch die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten wäre zu berücksichtigen gewesen. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Beschwerdeführer bestehe schon dem Grunde nach nicht, weil das Eigeneinkommen von Sophie G. im gegenständlichen Zeitraum jeweils mehr als 22 % des anrechenbaren Nettoeinkommens jedes Beschwerdeführers betragen habe. Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen Nachkommen obliege ausschließlich den Eltern. Da die Mutter bereits verstorben sei, bestehe kein Unterhaltsanspruch und daher auch kein Anspruch auf Ersatz von Sozialhilfeleistungen. Überdies könnten Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit nur geltend gemacht werden, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung oder ein Vergleich vorliege.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass es sich beim Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen unterhaltspflichtige Angehörige um einen originären Anspruch handelt (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 528), der gemäß § 28 Z. 2 StSHG nur im Rahmen der Unterhaltspflicht besteht. Dieser Anspruch kann - wie im Übrigen auch Unterhaltsansprüche (vgl. die bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 62, zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes) - auch für vergangene Zeiträume geltend gemacht werden. Wenn noch keine gerichtliche Entscheidung über die Unterhaltspflicht vorliegt, hat die Behörde über das Ausmaß der Unterhaltspflicht als Vorfrage zu entscheiden (Pfeil, aaO, 525).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird der Unterhaltsanspruch eines Elternteiles nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil ein die Leistungsfähigkeit des Kindes übersteigendes Einkommen erzielt. Vielmehr schulden die Kinder den Unterhalt - im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit - gemäß § 143 Abs. 1 ABGB, soweit der Elternteil nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten. Kann der unterhaltsberechtigte Elternteil daher die Kosten für einen notwendigen Heimaufenthalt nicht oder nicht zur Gänze selber tragen, so hat der Unterhaltspflichtige nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit auch dafür einzustehen (vgl. die bei Gitschthaler, aaO, Rz 563a, zitierte hg. Judikatur).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Heimkosten, die Sophie G. nicht selbst tragen konnte, auf die Beschwerdeführer im Verhältnis deren Leistungsfähigkeit aufgeteilt und damit der Vorschrift des § 143 Abs. 2 zweiter Satz ABGB Genüge getan, wonach mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten haben. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht konkret die Annahme der belangten Behörde, dass das vierte Kind von Sophie G. auf Grund seines geringen Einkommens nicht leistungsfähig ist. Der durch gerichtlichen Vergleich festgesetzte Unterhaltsbeitrag des geschiedenen Gatten von Sophie G. wurde von der belangten Behörde ohnehin berücksichtigt.

Da sich die Beschwerden aus den dargestellten Gründen als unberechtigt erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet jeweils auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 31. Juli 2009

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