VwGH 2008/10/0009

VwGH2008/10/00099.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Stadt Wien (Wiener Krankenanstaltenverbund), vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Ebendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 2007, Zl. FA11A- 32-1316/07-2, betreffend Ersatz von Spitalskosten aus Sozialhilfemitteln, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Stmk 1998 §10;
SHG Stmk 1998 §31 Abs3;
SHG Stmk 1998 §31;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §7 Abs1 litc;
SHG Stmk 1998 §10;
SHG Stmk 1998 §31 Abs3;
SHG Stmk 1998 §31;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §7 Abs1 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (BH) vom 20. Juli 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, den Sozialhilfeverband Leibnitz zu verpflichten, die durch den stationären Aufenthalt der in Leibnitz wohnhaft gewesenen Havva A. vom 16. Februar 2005 bis 23. Februar 2005 im Krankenhaus Wien-Hietzing angefallenen und unberichtigt aushaftenden Kosten in der Höhe von EUR 4.080,-- aus Sozialhilfemitteln zu ersetzen, abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der vorgenommenen Behandlung (Schwangerschaftsabbruch) habe es sich nicht um eine Akutbehandlung gehandelt, die Patientin hätte rechtzeitig einen Antrag beim Sozialhilfeträger einbringen können und es sei im Übrigen eine Übernahme der Kosten eines Schwangerschaftsabbruches nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz nicht als Krankenhilfeleistung vorgesehen.

Der von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobenen Berufung, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, es sei nicht der Schwangerschaftsabbruch der Grund für die stationäre Aufnahme der Patientin gewesen, sondern eine Pyelonephritis, wurde mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 3. Dezember 2007 nicht stattgegeben. Gleichzeitig wurde der Bescheid der BH ersatzlos behoben.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz richte sich nach dem Aufenthalt des Hilfsbedürftigen bzw. danach, wo die Hilfsbedürftigkeit eingetreten sei. Dies sei im vorliegenden Fall in Wien gewesen. Die Patientin müsse sich in Wien, wo sie auch eine Schwester habe, aufgehalten haben bzw. es müsse die Hilfsbedürftigkeit in Wien eingetreten sein. Es könne daher keine Zuständigkeit eines steirischen Sozialhilfeverbandes bzw. der BH gegeben sein, sodass Letztere den Antrag der Beschwerdeführerin hätte zurückweisen müssen. Bemerkt werde, dass im vorliegenden Fall der "örtlich zuständige Sozialhilfeträger im Bezirk Wien" als Aufenthaltsverband zur vorläufigen Tragung der Kosten verpflichtet gewesen wäre. In weiterer Folge bestünde gegebenenfalls die Möglichkeit eines Kostenrückersatzes durch das Land Steiermark nach Maßgabe der Ländervereinbarung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah im Übrigen aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 Stmk. Sozialhilfegesetz (Stmk SHG) hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn

  1. a) eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;
  2. b) die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte;

    c) der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte.

    Der Rückersatz muss gemäß § 31 Abs. 2 Stmk SHG spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.

    Der Sozialhilfeträger hat gemäß § 31 Abs. 3 Stmk SHG dem Dritten nicht mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte.

    Über Ersatzansprüche hat gemäß § 34 Abs. 2 Stmk SHG die nach § 35 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden, wenn kein Vergleich zustande kommt.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, es bestehe angesichts des Aufenthaltes der in Rede stehenden Patientin während des Zeitraums ihrer Hilfebedürftigkeit in Wien "keine Zuständigkeit eines steirischen Sozialhilfeverbandes"; die beschwerdeführende Partei habe keinen Rückersatzanspruch gemäß § 31 Stmk SHG.

    Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Ersatz der Kosten stationärer Pflege verletzt", die ihr "als hilfeleistendem Dritten entstanden sind". Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, es sei zwar richtig, dass sich die Behördenzuständigkeit nach dem Aufenthalt des Hilfsbedürftigen richte. Allerdings sei gemäß § 23 Abs. 1 lit. b Stmk SHG bei Hilfeleistungen in Anstalten jener Sozialhilfeverband zur (vorläufigen) Tragung der Kosten verpflichtet, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor der Aufnahme in die Anstalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Dies treffe im Falle der Patientin, die bei ihrer Aufnahme in die stationäre Pflege des Krankenhauses Hietzing angegeben habe, dass sie in Leibnitz wohnhaft sei, zu. Es sei daher sehr wohl die Zuständigkeit des Sozialhilfeverbandes Leibnitz bzw. der BH gegeben. Auch der Verweis auf den "örtlich zuständigen Sozialhilfeträger im Bezirk Wien" gehe ins Leere. Organe des Landes und der Gemeinde Wien seien nämlich nur zuständig, wenn der Hilfe Suchende seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien habe. Dies sei bei der Patientin aber nicht der Fall, weil sie ihren Hauptwohnsitz unbestrittenermaßen in Leibnitz gehabt habe. Die Annahme eines "gewöhnlichen Aufenthaltes" der Patientin in Wien sei spekulativ und könne sich nicht auf Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stützen. Diese Annahme sei von der belangten Behörde auch in keiner Weise begründet worden.

    Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

    Wie dargelegt, hat ein Sozialhilfeträger gemäß § 31 Abs. 3 Stmk SHG einem Hilfe leistenden Dritten nicht mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte. Nur in dem Umfang, in dem der Hilfsbedürftige Anspruch auf Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Stmk SHG hatte, besteht daher eine Rückersatzpflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber demjenigen, der dem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/10/0082). Ein Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Übernahme der aus dem stationären Spitalsaufenthalt der Patientin entstandenen und unberichtigt aushaftenden Kosten durch einen steirischen Sozialhilfeträger käme daher nur in Betracht, hätte die Patientin einen entsprechenden Sozialhilfeanspruch nach dem Stmk SHG. Dies ist schon angesichts des Umstandes, dass sich die Patientin während des maßgeblichen Zeitraumes der Hilfegewährung (stationärer Spitalsaufenthalt) unbestrittenermaßen in Wien aufgehalten hat, jedoch nicht der Fall. Einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Krankenhilfe (§§ 7 Abs. 1 lit. c und 10 Stmk SHG) hat gemäß § 4 Abs. 1 Stmk SHG nämlich nur, wer sich "in der Steiermark aufhält". Bereits diese, auf den tatsächlichen Aufenthalt abstellende Voraussetzung war im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Mangels eines Anspruches der Patientin auf Krankenhilfe nach dem Stmk SHG bestand folglich auch keine Rückersatzpflicht des Sozialhilfeträgers nach dem Stmk SHG. Ob unter der Annahme, dass der Patientin in Wien Sozialhilfe gewährt worden wäre, auf Grund der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (vgl. § 27 Stmk SHG) ein Ersatzanspruch des Wiener Sozialhilfeträgers in Betracht käme, kann im vorliegenden Fall schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der angefochtene Bescheid über einen solchen Anspruch nicht abgesprochen hat.

    Die beschwerdeführende Partei wurde durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Beschwerdepunkt somit nicht verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil dadurch eine weitere Klärung des Falles nicht zu erwarten ist und auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Begehren auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG war abzuweisen, weil die belangte Behörde keine Gegenschrift erstattet hat.

    Wien, am 9. September 2009

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