VwGH 2008/09/0154

VwGH2008/09/015429.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der Wählergruppe PNM zum Dienststellenausschuss im Finanzamt Wien XC/XD/XA/XB im Mai 2007, vertreten durch CM, diese vertreten durch Dr. Helga Wagner, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Lange Gasse 12/5, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Finanzen vom 19. März 2008, Zl. 20/08, betreffend Ungültigerklärung der Wahl des Dienststellenausschusses beim Finanzamt Wien XC/XD/XA/XB Bezirk vom 30. Mai 2007 (mitbeteiligte Parteien: 1. Wählergruppe G - Fraktion S, vertreten durch ES, p.A. W, und 2. Wählergruppe G - Fraktion C, vertreten durch ES, p.A. W), zu Recht erkannt:

Normen

NRWO 1970 §60 Abs4;
Post-UniversaldienstV 2002 §8 Abs1;
PVG 1967 §20 Abs13;
PVG 1967 §20 Abs14;
PVG 1967 §20 Abs7;
PVG 1967 §20;
PVG 1967 §22;
PVWO 1967 §11;
PVWO 1967 §13;
VwGG §42 Abs2 Z1;
NRWO 1970 §60 Abs4;
Post-UniversaldienstV 2002 §8 Abs1;
PVG 1967 §20 Abs13;
PVG 1967 §20 Abs14;
PVG 1967 §20 Abs7;
PVG 1967 §20;
PVG 1967 §22;
PVWO 1967 §11;
PVWO 1967 §13;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. Oktober 2006, BGBl. II Nr. 384, wurde das Finanzamt Wien XA/XB für den XA und XB Bezirk in Wien mit dem Finanzamt Wien XC/XD für den XC und XD Bezirk in Wien mit Sitz in Wien in das Finanzamt Wien XC/XD/XA/XB für den XC, XD, XA und XB Bezirk in Wien mit Sitz in Wien zusammengeführt. Auf Grund dieser Neuorganisation war eine Wahl zum Dienststellenausschuss dieser Dienststelle erforderlich, die am 30. Mai 2007 durchgeführt wurde.

Als Ergebnis der Wahl wurde mit Kundmachung des Dienststellenwahlausschusses kundgemacht, dass auf die Wählergruppe G - Fraktion C drei Mandate, auf die Wählergruppe G - Fraktion S vier Mandate entfallen und sieben namentlich genannte Personen in den Dienststellenausschuss gewählt worden seien, auf die Wählergruppe der PNM sei kein Mandat entfallen.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2007 hat die Beschwerdeführerin diese Wahl gemäß § 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit § 28 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO) angefochten und dies damit begründet, dass vom Dienststellenwahlausschuss die wichtigen Wahlinformationen nicht an alle Wahlberechtigten weitergegeben worden seien, die Hausarbeiter und die Reinigungskräfte diesbezügliche Informationen nicht erhalten hätten. Die Wahlkartenretournierfrist sei viel zu kurz gewesen und es seien nicht alle betroffenen Wahlberechtigten angeschrieben worden. Es habe Bedienstete gegeben, die sich im EU-Raum aufgehalten hätten und nicht zeitgerecht die Wahlkarten erhalten hätten, die Feiertage seien nicht berücksichtigt worden (Postlauf). Dadurch seien einige Wahlkarten nicht fristgerecht angekommen, zumal es laut telefonischer Auskunft der Postzentrale mehr Post zu befördern gebe, wenn ein Feiertag sei. Es habe keine "barrierefreie" Wahlzelle gegeben, am Anfang der Wahl hätten die Kandidatenlisten in den Wahlzellen gefehlt, sodann seien die Kandidatenlisten viel zu hoch und in viel zu kleiner Schriftgröße ausgehängt worden, das Schreibpult in der Wahlzelle sei zu hoch gewesen und ein Sessel habe in der Wahlzelle gefehlt (es sei eine zusätzliche Wahlzelle vorhanden gewesen, diese sei aber nicht aufgestellt worden).

Im Finanzamt Wien XC/XD/XA/XB seien mehr als 10 % der Wählerinnen und Wähler Kolleginnen und Kollegen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mehr als 50 % und einige andere begünstigbare Menschen mit Behinderungen. In einem mit der Post übersendeten Wahlkuvert seien zwei gleiche blaue Kuverts vorgefunden worden. Beide Kuverts seien ungeöffnet ausgeschieden worden und bei der Wahl nicht berücksichtigt worden. Es sei die Frage zu stellen, ob irrtümlicherweise zwei blaue Kuverts vom Dienststellenwahlausschuss mitgesendet worden seien und ob die Wahlzettel gezählt worden seien und nicht die Kuverts. Der Briefkopf der Kundmachungen weise als Verfasser den "Dienststellenwahlausschuss beim Bundesministerium für Finanzen" aus und es sei das alte Logo verwendet worden.

Als weiteren Mangel machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Wahlzeiten an der Amtstafel nicht kundgemacht worden seien. Die Wählerinnen und Wähler ohne Zugang zum Intranet und ohne E-mail-Adresse seien darüber nicht informiert worden. Die Mitteilung über die Zulassung zur Briefwahl (§ 11 PVWO) habe gefehlt. Viele Briefwähler und Briefwählerinnen hätten die Wahlkarten erst nach der Wahl bekommen. Es seien deswegen einige Wahlkuverts verspätet beim Dienststellenwahlausschuss eingelangt.

Die Kundmachung des Wahlergebnisses gemäß § 20 Abs. 15 PVG beschränke sich auf die Mitteilung der Mandate und der Namen. Es fehle jedoch die Mitteilung der Anzahl der abgegebenen Stimmen, der Anzahl der gültigen Stimmen, der Anzahl der ungültigen Stimmen sowie der Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen. Es fehle die schriftliche Verständigung der Gewählten im Sinne des § 27 PVWO. Ebenso weise die Kundmachung auch kein Rundsiegel auf.

Dadurch seien grundlegende Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt worden, und durch diese Rechtswidrigkeit habe das Wahlergebnis beeinflusst werden können. Das Stimmenverhältnis zwischen den Wählergruppen sei derart knapp, dass die Namensliste der Beschwerdeführerin ein Mandat hätte erreichen können, wenn für sie nur vier Stimmen mehr abgegeben worden wären.

In einem ergänzenden Schriftsatz führte die Beschwerdeführerin aus, dass gemäß § 13 PVWO für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß gälten. Demgemäß hätten die Listen der Kandidaten in der Wahlzelle angeschlagen werden müssen. Die Kandidatenlisten seien jedoch nicht vor Wahlbeginn, sondern erst am späten Vormittag in den Wahlzellen ausgehängt worden. Dadurch seien Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt worden und auch durch diese Rechtswidrigkeit sei das Wahlergebnis beeinflusst worden.

Die belangte Behörde führte am 16. November 2007 eine Befragung von Zeugen durch und stellte mit Note vom 28. Dezember 2007 hinsichtlich einzelner Sachverhaltspunkte als Ergebnis der Beweisaufnahme zusammengefasst fest, dass die Kundmachung über die zugelassenen Wahlvorschläge an der Amtstafel erfolgt sei, dagegen sprächen die Angaben des als Zeugen einvernommenen Vertreters der zweitmitbeteiligten Partei. Die Wahlkundmachung sei jedenfalls mit Mail erfolgt, und jene Wahlberechtigten, wo dies nicht erfolgt sei, seien telefonisch kontaktiert und auf die Wahlzeiten aufmerksam gemacht worden. Es seien Briefwahlunterlagen mit der Post versendet und großteils am 21. Mai 2007 übernommen worden. 31 Bediensteten seien Briefwahlunterlagen zwischen dem 21. und dem 29. Mai 2007 persönlich übergeben worden. Ein Kandidatenaushang sei am Beginn der Wahlhandlung nicht erfolgt. Barrierefreiheit der Wahlzelle sei nicht vollkommen gegeben gewesen. Dazu nahm der Vertreter der zweitmitbeteiligten Wählergruppe mit Schreiben vom 22. Jänner 2008 Stellung und führte aus, dass die Kandidatenlisten in der Wahlzelle erst am späten Vormittag des Wahltages aufgehängt worden seien, dadurch sei es zu einer Verwechslung zwischen der Wählergruppe Liste 1 und Wählergruppe Liste 2 gekommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2008 wurde der Anfechtung der Beschwerdeführerin der Wahl zum Dienststellenausschuss im Finanzamt Wien XC/XD/XA/XB am 30. Mai 2007 durch die beschwerdeführende Partei keine Folge gegeben.

Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges fest, dass dem Protokoll des Dienststellenwahlausschusses vom 3. Mai 2007 sowie den Unterlagen im Wahlakt zu entnehmen sei, dass die zugelassenen Wahlvorschläge an der Amtstafel kundgemacht worden seien. Das Datum des Aushanges an bzw. der Abnahme von der Amtstafel sei auf der Kundmachung selbst nicht angeführt, im Protokoll des Dienststellenwahlausschusses seien diese Daten aber ersichtlich. Der Briefkopf der Kundmachung weise als Verfasser den Dienststellenwahlausschuss beim Bundesministerium für Finanzen aus. Auf Grund der Darstellung der Kundmachung sei aber erkennbar, dass es sich um den Dienststellenwahlausschuss des Finanzamtes Wien XC/XD/XA/XB handle. Die befragten Mitglieder des Dienstellenwahlausschusses gäben übereinstimmend an, davon auszugehen, dass die Kundmachung über Wahlzeit und Wahlort ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Im Wahlakt selbst befinde sich der Hinweis, dass sämtliche Kundmachungen betreffend Personalvertretungswahl und der Wahl der Vertrauensperson der Behinderten an der Amtstafel zur Einsichtnahme ausgehängt worden seien. Dagegen sprächen die Angaben des Zeugen S (es handelt sich um den Vertreter der zweitmitbeteiligten Partei) und die von ihm vorgelegten Fotos.

Unterlagen, wie das Original des Aushanges selbst, befänden sich nicht im Wahlakt. Es sei festgestellt worden, dass die Wahlkundmachung mit Mail ausgesendet worden sei. Der Wahlausschuss habe darauf geachtet, dass die Mails gelesen worden seien. Jene Wahlberechtigten, wo dies nicht erfolgt sei, seien telefonisch kontaktiert und auf die Wahlzeiten aufmerksam gemacht worden. Den Wahlakten sei zu entnehmen, dass sämtliche Mitarbeiter/innen, welche über keinen Internetzugang verfügten, an der Wahl teilgenommen hätten, und somit über Wahlzeit und -ort informiert worden seien. Eine Verständigung der Bediensteten sei beispielsweise auch von der zweitmitbeteiligten Wählergruppe mittels Mail sowie von allen Wählergruppen mittels Folder und Aushängen an der Dienststelle erfolgt.

Dem Dienststellenwahlausschuss sei vom Vorstand des Finanzamtes eine Liste über vorhersehbare Absenzen wie geplante Urlaube und Fortbildungskurse zur Verfügung gestellt worden, des Weiteren hätten sich einige Bedienstete zur Briefwahl gemeldet. Die Unterlagen seien mittels RSa-Briefen zugestellt worden. Bedienstete, die sich nachträglich gemeldet hätten, seien die Briefwahlunterlagen persönlich ausgehändigt worden.

Die postalisch übermittelten Briefwahlunterlagen seien am 18. Mai 2007 aufgegeben und größtenteils am 21. Mai 2007 übernommen worden. Für 31 Bedienstete seien zwischen 22. Mai und dem 29. Mai 2007 die Briefwahlunterlagen persönlich überreicht worden. Es sei unbestritten, dass in einem mit Post übersendeten Wahlkuvert zwei Kuverts vorgefunden worden seien.

Der Kandidatenaushang in der Wahlzelle sei am Beginn der Wahlhandlung nicht vorhanden gewesen. Unmittelbar nachdem dies festgestellt worden sei, sei der Aushang erfolgt. Weder der Zeitpunkt des Aufhängens noch die Anzahl der bis dahin abgegebenen Stimmen seien eruierbar. Nach Angaben des Zeugen R sei dies um etwa 9.00 Uhr gewesen, der Vertreter der zweitmitbeteiligten Partei gebe als Zeuge an, dass er zwischen 10.00 Uhr und 10.30 Uhr wählen gewesen sei und das Fehlen des Aushanges dem Wahlausschuss bekannt gegeben habe. Die als Zeugin einvernommene Vertreterin der erstmitbeteiligten Wählergruppe gebe an, dass sie vor 10.00 Uhr wählen gewesen sei und es zu diesem Zeitpunkt den Aushang bereits gegeben habe.

Die Angaben, dass die Wahlzellen nicht barrierefrei gewesen seien, Sitzgelegenheiten gefehlt hätten und der Aushang lediglich im A4-Format vorhanden gewesen sei, erschienen glaubhaft. Im Finanzamt gebe es einen blinden Bediensteten, der von seinem Recht, eine Vertrauensperson in die Wahlzelle mitzunehmen, Gebrauch gemacht habe. Eine Bedienstete sei Rollstuhlfahrerin, sie habe als Briefwählerin an der Wahl teilgenommen. Die Wahlzellen seien zur Verfügung gestellt worden, es habe sich um Stehpulte gehandelt. Bei Bedarf sei eine Sitzgelegenheit zur Verfügung gestellt worden.

Auf diversen Aushängen und Aussendungen des Dienststellenwahlausschusses sei die Behörde (gemeint: Dienststelle) nicht korrekt angeführt. Unter anderem befinde sich auf mehreren Schriftstücken der Aufdruck Dienststellenwahlausschuss beim BMF bzw. sei die

Finanzamtsbezeichnung mit dem Zusatz "für den ... Bezirk"

angeführt. Es fehle auf den Wahlkundmachungen das Datum und das Rundsiegel. Der Zeuge R habe angegeben, dass dem Dienststellenwahlausschuss des Finanzamtes Formulare zur Verfügung gestellt worden seien. Auf Grund zeitlicher Erfordernisse sei es vermutlich in dem einen oder anderen Fall unterblieben, die Formulare entsprechend zu adaptieren. Die Kundmachung des Wahlergebnisses sei lediglich eine Feststellung über das Ergebnis der Wahl, unabhängig davon sei die Gültigkeit der Wahl festzustellen. Dieser Punkt sei für die Wahlanfechtung ohne Bedeutung.

Das Beweisverfahren lasse keinen Schluss darauf zu, dass die Mängel der Kundmachung der Wahlzeiten Wahlberechtigte an der Ausübung ihres Stimmrechtes gehindert hätten. Insbesondere hätten alle Bediensteten, die nicht über Dienst-PC's verfügten, ihr Wahlrecht ausgeübt. Die Kundmachung sei jedenfalls mit E-mail durchgeführt worden und es seien zusätzlich all jene Bedienstete, welche die Kundmachung nicht gelesen hätten, vom Dienststellenwahlausschuss persönlich bzw. telefonisch kontaktiert worden. Die teilweise irrtümliche Verwendung des Briefkopfs des Dienststellenwahlausschusses des Bundesministeriums für Finanzen stelle zwar einen Formmangel in der Wahlkundmachung dar, dieser habe aber nicht zu einer Desinformation der Wahlberechtigten geführt, umso mehr, als diese Kundmachung vom örtlichen Dienststellenwahlausschuss unterfertigt worden und klar zuordenbar sei.

Die (von der Wahlbehörde versendeten) Briefwahlunterlagen seien am 18. Mai 2007 zur Post gegeben und größtenteils am 21. Mai 2007 übernommen worden. 31 Bediensteten seien die Briefwahlunterlagen zwischen dem 22. Mai und dem 29. Mai 2007 persönlich überreicht worden. Zwischen der Übernahme und dem Wahltag lägen neun Tage und es sei somit ausreichend Zeit gewesen, die Unterlagen rechtzeitig zurückzusenden. Bei der persönlichen Übernahme sei es auch möglich, die ausgefüllten Stimmzettel umgehend bei der Poststelle abzugeben. Unabhängig davon bestehe auch die Möglichkeit, das Wahlrecht am Wahltag persönlich auszuüben. Ein Fehlverhalten des Dienststellenwahlausschusses sei bei der Abwicklung nicht zu erblicken. Warum in einem Rückkuvert zwei blaue Wahlkuverts enthalten gewesen seien, lasse sich nicht feststellen, da dies aber nach den Ausführungen in der Wahlanfechtung nur bei einem einzigen Wahlberechtigten der Fall gewesen sei, reiche dies keinesfalls für eine Ungültigerklärung der Wahl aus.

Betreffend Kandidatenaushang in der Wahlzelle sei zweifelsfrei festgestellt worden, dass dieser verspätet erfolgt sei. Nachdem die zugelassenen Wahlvorschläge ordnungsgemäß und in einer Art und Weise kundgemacht worden seien, die es dem Wahlberechtigten ermöglicht habe, von den zugelassenen Wahlvorschlägen Kenntnis zu erlangen, sei der Mangel in der Ausstattung der Wahlzelle zweifelsfrei ohne Bedeutung, da die Wahlberechtigten dennoch Kenntnis von den zugelassenen Wahlvorschlägen hätten bzw. haben hätten können.

Der Einwand, dass es auf Grund der angeblichen Ähnlichkeit der Bezeichnung zweier Wählergruppen zur Verwechslung gekommen sei, hätte bereits vor der Wahl anlässlich der Zulassung der Wahlvorschläge eingebracht werden müssen. Die Wahlberechtigten seien zudem im Rahmen der Wahlwerbung von allen Wählergruppen mittels Folder, Aushängen in der Dienststelle sowie zum Teil mittels Mail über ihre Kandidaten verständigt worden.

Die Wahlzellen seien zwar nicht barrierefrei gestaltet gewesen, es sei aber allen Wahlberechtigten möglich gewesen, ihr Wahlrecht auszuüben.

Der Zentralwahlausschuss komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass zwar Mängel, insbesondere im Zusammenhang mit dem Kundmachungsverfahren, vorlägen, diese Mängel reichten jedoch nicht aus, um eine Beeinflussung des Wahlergebnisses mit sich zu bringen und die Wiederholung der Wahl zu rechtfertigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher seine Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erstattete eine weitere Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 53/2007, lauten:

"Durchführung der Wahl der Personalvertreter

§ 20. (1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

...

(4) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses. Soweit Fachausschüsse zu wählen sind, hat jeder Wahlberechtigte überdies eine Stimme für den Fachausschuss. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschusse einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen

gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate

zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig

abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen

den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

...

(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

...

(12) Der Dienststellenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuss festzustellen und das in den Dienststellen erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss dem Fachwahlausschuss sowie das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Fachwahlausschuss und der Zentralwahlausschuss haben das Gesamtergebnis der Wahl zum Fach- beziehungsweise Zentralausschuss festzustellen.

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das AVG, BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl so weit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellen-, Fach- und Zentralausschuss bekannt zu geben. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Die Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.

(16) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen."

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung - PVWO, BGBl. Nr. 525/1975 idF BGBl. II Nr. 351/2004, lauten:

"Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung

§ 5. (1) ...

(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:

a) den Hinweis, dass die für die Stimmabgabe

bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu

erfolgen hat, spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten)

Wahltage an dieser Stelle verlautbart werden;

b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des

Dienststellenausschusses;

c) den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste

(§ 6) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

d) die Frist (§ 20 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt;

e) den Hinweis, dass Einwendungen gegen die

Wählerliste (§ 8 Abs. 1) während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

f) den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich beim

Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten;

schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss;

g) den Hinweis, dass die zugelassenen Wahlvorschläge

ab dem siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage am gleichen Orte, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschlusse an diese Kundmachung angeschlagen werden;

h) den Hinweis, dass Stimmen gültig nur mit einem

amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;

i) den Hinweis, dass das Wahlrecht grundsätzlich

persönlich auszuüben ist, dass aber Wahlberechtigte, die am Tage der Wahl (an den Wahltagen) nicht in der Dienststelle anwesend sein können, beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost beantragen können.

(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so dass alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.

...

Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost

§ 11. (1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im Folgenden 'Briefwahl' genannt) muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, dass sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuss die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, dass die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.

(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuss fest, dass der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:

a) einen gleichen wie für die übrigen Wähler

aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 14),

b) einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) und

c) einen bereits freigemachten (frankierten) und mit

der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag).

(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuss fest, dass der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuss schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

...

§ 13. Der Dienststellenwahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, sinngemäß.

...

Stimmzettel

§ 15. (1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuss entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 vH dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuss.

(4) Der Zentralwahlausschuss kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienststellenwahlausschuss überlassen. In diesem Falle hat der Dienststellenwahlausschuss vorzusorgen, dass aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.

...

§ 20. (1) Die Wahl wird, soweit im § 22 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.

(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle der Dienststellenwahlausschuss. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 19) festzuhalten.

(4) Erscheint ein Bediensteter zur Wahl, der gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht nicht mehr besitzt, so hat der Dienststellenwahlausschuss festzustellen, dass das Wahlrecht des Bediensteten erloschen ist.

§ 21. (1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuss zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat.

...

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.

(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 11), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuss abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis 'Briefwähler' einzutragen.

(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.

Briefwahl

§ 22. (1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 11), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, Dienst- oder Kurierpost einsenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Dienststellenwahlausschuss übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuss ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuss zu übermitteln. Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die bei einer Dienststelle im Ausland verwendet werden, dürfen ihre Stimme auch unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuss einlangt.

(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm uneröffnet unter Verschluss bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 23 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuss die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 21 Abs. 3) mit dem Hinweis 'Briefwähler' einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuss zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuss bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 21 Abs. 4) und Briefumschläge von Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind uneröffnet mit dem Vermerk 'Zu spät eingelangt' oder 'Wahlrecht unmittelbar ausgeübt' oder 'Nicht wahlberechtigt' zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) zu vermerken."

§ 60 Abs. 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, lautet:

"§ 60. (1) ...

...

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen."

Die belangte Behörde hatte im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren die Gültigkeit der Wahl gemäß § 20 Abs. 13 PVG zu überprüfen und die Wahl im Grunde des § 20 Abs. 14 PVG so weit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Nicht jede Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens war von der belangten Behörde daher in Form der Ungültigerklärung der vorliegenden Wahl aufzugreifen, sondern nur eine solche, durch welche das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Eine Aufhebung der Wahl hatte im Fall der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dann zu erfolgen, wenn ein Einfluss dieser Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis möglich war, was danach zu beurteilen war, ob das Wahlergebnis bei rechtmäßigem Vorgehen hätte anders lauten können (vgl. zur gleichartigen Regelung im Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/09/0097, und zur ähnlichen Vorschrift des § 70 Abs. 1 VfGG die dort angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid Feststellungen hinsichtlich der Zahl der Wahlberechtigten, der Zahl der zur Briefwahl Berechtigten (§ 11 Abs. 4 PVWO), der Zahl jener Wähler, die von ihrem Recht auf Briefwahl Gebrauch gemacht haben, der Zahl jener Briefumschläge, die im Sinne des § 22 Abs. 4 vierter Satz PVG zu spät eingelangt waren, sowie der Zahl der gültig abgegebenen Stimmen und der für die wahlwerbenden Gruppen jeweils abgegebenen Stimmen nicht enthält.

Aus der in den vorgelegten Akten einliegenden Wählerliste ist als Zahl der Wahlberechtigten die Zahl 317 erschließbar. In der dort enthaltenen Niederschrift des Dienststellenwahlausschusses vom 30. Mai 2007 über die Wahl ist angemerkt, dass bei der Wahl 244 Stimmzettel abgegeben und davon neun Stimmzettel für ungültig erklärt wurden ("Wählerwille nicht erkennbar, (Mehrfachnennung, durchgestrichen, keine Nennung), doppelte Kuverts"). Es seien 235 gültige Stimmen abgegeben worden, von diesen hätten auf die Wählergruppe G - Fraktion C 101 Stimmen, auf die Wählergruppe G - Fraktion S 111 Stimmen sowie auf die Wählergruppe PNM 23 Stimmen gelautet. Daher seien für die zweitmitbeteiligte Wählergruppe drei namentlich angeführte Personen sowie für die erstmitbeteiligte Wählergruppe vier namentlich angeführte Personen gewählt worden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die Relevanz der von ihr geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens sei streng zu sehen, weil das Wahlergebnis sehr knapp ausgefallen sei und sie bei der gegebenen Sachlage und bei Anwendung des in § 20 Abs. 8 PVG normierten d'Hondt'schen Systems ein Mandat errungen hätte, wenn sie nur vier Stimmen mehr erzielt hätte. Diesen Ausführungen haben die übrigen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht widersprochen.

Die beschwerdeführende Partei hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil entgegen § 5 PVWO keine ordnungsgemäße Wahlkundmachung betreffend die vom Wahlausschuss für den 30. Mai 2007 von 8.00 bis 15.00 Uhr festgesetzte Wahl im

2. Stock, im Schulungsraum des Finanzamtes hinsichtlich Wahlzeit und Wahlort erfolgt sei. Sie lässt die Feststellungen des angefochtenen Bescheides aber unbestritten, dass die Wahlkundmachung an die Wahlberechtigten, die über eine Dienst-Email-Adresse verfügten, von der Behörde per E-mail versendet wurden, die Bediensteten von der zweitmitbeteiligten Wählergruppe mittels E-mail von der Wahl informiert und alle Wählergruppen die Wahlberechtigten in Foldern und Aushängen in der Dienststelle von der Wahl verständigt haben, und sämtliche Bediensteten, die über keine Dienst-E-mail-Adresse verfügten, nämlich die Reinigungskräfte und Hausarbeiter, an der Wahl teilgenommen hätten.

Bei dieser Sachlage vermag der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des Umstandes, dass eine ordnungsgemäße Kundmachung der Wahl gemäß § 5 PWO nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, und der angefochtene Bescheid auch keine vollständige Feststellung hinsichtlich des Aushanges der Kundmachung enthält, in diesem Punkt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Es wurde nämlich weder von der beschwerdeführenden Partei behauptet noch ist sonst ein Hinweis darauf zu erblicken, dass die Tatsache sowie Ort und Zeit der Wahl einem Wahlberechtigten nicht bekannt gewesen wäre oder ein Wähler an der Wahl mangels Kenntnis von deren Stattfinden nicht teilgenommen hätte.

Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Wahlkartenretournierungsfrist zu kurz gewesen sei. Einzelne Wähler hätten ihre Briefwahlunterlagen verspätet erhalten. Aus in den vorgelegten Akten enthaltenen Aufzeichnungen kann in dieser Hinsicht abgeleitet werden, dass an 31 Wähler im Zeitraum vom 22. Mai bis zum 29. Mai Wahlkarten übergeben worden sind sowie dass an 15 Wähler Wahlkarten versendet wurden, von 14 Wählern liegen diesbezüglich unterfertigte Rückscheine vor und hinsichtlich vier Wählern die Verständigung, dass das Schriftstück beim Postamt hinterlegt worden ist. Von jenen Wählern, welche die Wahlkarten persönlich übernommen haben, war dies nach der Aktenlage bei einer Wählerin am 28. Mai 2007 und bei drei Wählern erst am 29. Mai 2007, also am Tag vor der Wahl der Fall. In der im Akt einliegenden Wählerliste von 317 Wahlberechtigten sind insgesamt 49 Wähler als Briefwähler gekennzeichnet. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, einzelne Wähler hätten die Briefwahlunterlagen "verspätet erhalten", hat sie dies in keiner Weise konkretisiert.

Dem Wahlakt ist hinsichtlich eines Wählers, der Briefwahlunterlagen übernommen hatte, zu entnehmen, dass dieser sein Wahlrecht unmittelbar vor dem Dienststellenwahlausschuss ausgeübt habe, hinsichtlich der übrigen Briefwähler ist nicht zu ersehen, ob und wie diese von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben, und ob und wie viele Wahlkarten verspätet, also erst nach dem Ende der Wahlzeit am 30. Mai 2007 eingelangt sind. Feststellungen hat die belangte Behörde diesbezüglich nicht getroffen.

In § 20 Abs. 7 erster Satz PVG ist als Regel festgelegt, dass das Wahlrecht zur Personalvertretung grundsätzlich persönlich auszuüben ist. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist "jedoch zulässig", wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann, und in diesem Fall hat er die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangen. Später einlangende Stimmzettel "sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen".

§ 11 PVWO normiert in Ausführung dieser gesetzlichen Vorschrift, dass die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Briefwahl so rechtzeitig beantragt werden muss, dass die Zustellung oder Aushändigung der für die Briefwahl vorgesehenen Wahlbehelfe (§ 11 Abs. 3 leg. cit.) solange vor dem Wahltag möglich ist, dass sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Aus diesen Vorschriften geht hervor, dass die Aushändigung der für die Ausübung der Briefwahl vorgesehenen Wahlbehelfe (verschiedentlich auch bezeichnet als Wahlkarte) dann nicht mehr zulässig ist, wenn das Wahlrecht in Form der Briefwahl nicht mehr rechtzeitig ausgeübt werden kann.

Angesichts des Zwecks der Briefwahl, dass durch sie Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht an der Dienststelle anwesend sein können, die Teilnahme an der Wahl ermöglicht werden soll, ist grundsätzlich auch die Ausgabe von Wahlbehelfen für die Briefwahl noch am Tage vor der Wahl als zulässig anzusehen (vgl. dazu Heinl/Kirschner, Personalvertretung, Kommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz 1967, zu § 20 PVG, RdNr. 61, S. 132, die darauf hinweisen, dass "(i)n einem solchen Fall der Wähler am besten den (die) Stimmzettel gleich an Ort und Stelle ausfüllen und den verschlossenen Briefumschlag in den nächsten Postkasten werfen" werde). Hingewiesen wird auf § 8 Abs. 1 der Post-Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 100/2002, wonach die an einem Werktag ausgenommen Samstag bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95 % am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden müssen. Da ein Hinweis darauf, dass die Ausgabe von Briefwahlbehelfen im vorliegenden Fall gesetzwidrig erfolgt wäre, nicht zu ersehen ist, führen auch die von der beschwerdeführenden Partei wegen behaupteter verspäteter Ausgabe von Briefwahlbehelfen vorgetragenen Bedenken nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, auch wenn das Argument der belangten Behörde, diese Wähler hätten ja von ihrem Wahlrecht auch persönlich Gebrauch machen können, nicht überzeugend ist, weil der Dienststellenwahlausschuss mit der Ausgabe der Wahlbehelfe für die Briefwahl gegenüber den betroffenen Wählern zum Ausdruck gebracht hat, dass eine wirksame Ausübung des Wahlrechtes durch Briefwahl auch für sie noch möglich sei.

Eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Wahl erblickt die Beschwerdeführerin auch darin, dass ein Kandidatenaushang in der Wahlzelle erst im Laufe des Vormittags des Wahltages erfolgt sei, auch die zweitmitbeteiligte Partei hat dies im Verfahren vor der belangten Behörde als eine Rechtswidrigkeit der Wahl angesehen.

§ 13 PVWO regelt die Ausstattung der Wahlzellen und erklärt in seinem dritten Satz für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, für sinngemäß gültig. § 60 Abs. 4 zweiter Satz des so verwiesenen Bundesgesetzes schreibt vor, dass die "veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen" sind. Daraus ergibt sich für die vorliegende Personalvertretungswahl, dass in den Wahlzellen die wahlwerbenden Gruppen einschließlich einer namentlichen Anführung der für die jeweiligen Listen zur Wahl stehenden Kandidaten an sichtbarer Stelle anzuschlagen waren. Unbestritten wurde diesem Erfordernis nicht während der gesamten Wahl, sondern erst ab einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt am Vormittag des Wahltages, nachdem bereits eine beträchtliche Anzahl von Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hatten, entsprochen.

Im Sinne des oben Gesagten ist nun die Frage zu stellen, ob dieser Mangel des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem vergleichbaren Fall seines Erkenntnisses VfSlg. 11.021/1986 eine Wahl nach der Tiroler Gemeinderats-Wahlordnung 1973 deswegen für rechtswidrig erkannt, weil in der Wahlzelle entgegen der Wahlvorschrift eine Abschrift der eingebrachten Wahlvorschläge nicht angebracht gewesen war. Dem Wähler sei in diesem Fall in der Wahlzelle kein Behelf zur Orientierung über die (genaue) Bezeichnung aller wahlwerbenden Gruppen und die Namen der Wahlwerber zur Verfügung gestanden. Ihm jedoch noch in der Abgeschiedenheit der Wahlzelle diesen - den Formvorschriften genügenden, die freie Wahlentscheidung erleichternden - Überblick über das volle Spektrum der Wahlwerber zu geben, sei Sinn und Zweck der angewendeten Wahlvorschrift.

Diese Überlegungen greifen grundsätzlich auch im vorliegenden Fall Platz. Nach der Aktenlage hatte nämlich bis zum Zeitpunkt des Aushanges der wahlwerbenden Gruppen sowie der zur Wahl stehenden Kandidaten bereits eine beträchtliche Zahl von Wählern ihre Stimme abgegeben. Hätten diese Wähler - angesichts eines ordnungsgemäßen Anschlages der Parteilisten sowie der Kandidaten - eine andere Wahlentscheidung getroffen, so ist - angesichts des Umstandes, dass schon eine geringfügig andere Stimmenverteilung zu einer anderen Mandatsverteilung führen hätte können - nicht auszuschließen, dass dies zu einem anderen Wahlergebnis führen hätte können. Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der fehlende Aushang der Kandidatenlisten in der Wahlzelle an einem Teil des Vormittages des Wahltages zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt.

Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei im angefochtenen Bescheid zu Recht eingeräumt, dass die Wahlbehörde jene beiden Kuverts, die sich in einem Briefwahlumschlag befanden, hätte öffnen müssen und - wenn dies nach deren Inhalt eindeutig gewesen wäre - als eine Stimme hätte zählen müssen. In der Nichtberücksichtigung dieser Kuverts lag daher ebenfalls eine Rechtswidrigkeit der Wahl.

Das Beschwerdevorbringen einer fehlenden Barrierefreiheit der Wahlzelle braucht bei diesem Ergebnis letztlich nicht auf seine Stichhaltigkeit überprüft zu werden.

Aus den angeführten Gründen erweist sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden ist. Dies konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung einer von der beschwerdeführenden Partei beantragten Verhandlung erkannt werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, das die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erkennen ließ, und dem auch Art. 6 EMRK nicht entgegen stand.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. Jänner 2009

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