Normen
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §23;
BSVG §30 Abs2;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §23;
BSVG §30 Abs2;
Spruch:
Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann L. N. haben gemeinsam eine Landwirtschaft betrieben. L. N. ist am 28. Juli 2006 gestorben. Eingeantwortete Erbin ist seine Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin.
Betreffend das Verwaltungsgeschehen ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0316, zu verweisen.
Folgendes ist für das hier gegenständliche Verfahren von Bedeutung:
Mit Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 5. Februar 2004 wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nach dem BSVG geändert hätten. Grund der Änderung sei der Zukauf von 0,1676 ha (Parzelle 1875/1) von B. und Berücksichtigung dieser Fläche als Brache.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 teilte die Erstbeschwerdeführerin der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit, dass näher genannte Flächen, darunter auch die von B. erworbene, Brache-Flächen seien. Sie ersuche um berichtigte Beitragsvorschreibung.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 teilte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Erstbeschwerdeführerin und L. N. unter anderem mit, dass die von B. zugekaufte Parzelle Nummer 1875/1 ab dem Zukauf als Brache anerkannt worden sei, was auch mit Mitteilung vom 5. Februar 2004 bereits bekannt gegeben worden sei.
Mit Rückstandsausweis vom 3. Juni 2005 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt betreffend L. N. und die Erstbeschwerdeführerin als Solidarschuldner gemäß § 33 Abs. 2 BSVG aus, dass Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge, Betriebshilfebeiträge, sonstige Kosten, Beitragszuschläge, Behandlungsbeiträge und Verwaltungskosten in der Höhe von EUR 6.380,-- unberichtigt aushafteten.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 erhob L. N. gegen den Rückstandsausweis vom 3. Juni 2005 "Oppositionseinwendung". Er stellte den Antrag and die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt, dass über die Zahlungsverpflichtung von EUR 6.380,42 bescheidmäßig entschieden werden möge.
Mit Bescheid vom 30. Jänner 2006, gerichtet an die Erstbeschwerdeführerin, stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass die Erstbeschwerdeführerin "auch" vom 1. Jänner 2004 bis laufend in der Pensions- und Unfallversicherung, ab 1. Oktober 2004 bis laufend in der Krankenversicherung sowie in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 30. September 2004 nach dem Betriebshilfegesetz beitragspflichtig sei. Für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis laufend wurden näher genannte Beitragsgrundlagen festgesetzt und Monatsbeiträge vorgeschrieben. Ferner wurde ausgesprochen, die Erstbeschwerdeführerin hafte als gemeinsamer Betriebsführer für die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, die L. N. für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 schulde. In der Bescheidbegründung wurde das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß für verschiedene Zeiträume näher dargestellt, nicht aber aufgeschlüsselt nach Grundstücken. Begründend wurde ferner dargelegt, der Betriebsbeitrag zur Unfallversicherung, der gemäß § 30 BSVG bei gemeinsamer Betriebsführung von nur einer Person zu leisten sei, werde der Erstbeschwerdeführerin vorgeschrieben. In der Krankenversicherung sei die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 262 Abs. 3 BSVG bis 30. September 2004 von der Pflichtversicherung ausgenommen, weshalb für die Erstbeschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt Beitragspflicht nach dem Betriebshilfegesetz bestehe. Durch den Wegfall der Ausnahme in der Krankenversicherung gemäß § 294 Abs. 4 BSVG unterliege sie ab 1. Oktober 2004 auch der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (mit halber Beitragsgrundlage). Gleichzeitig ende daher die Beitragspflicht nach dem Betriebshilfegesetz. Gemäß § 23 Abs. 6 BSVG sei für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sowie ab 1. Oktober 2004 auch für jene in der Krankenversicherung nur die halbe Betriebsbeitragsgrundlage maßgeblich, da auch L. N., der Ehemann der Beschwerdeführerin, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Krankenversicherung unterliege. Bei den offenen Beitragsforderungen von EUR 10.000,46 handle es sich um Beiträge zur Pflichtversicherung betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005, einen offenen Behandlungsbeitrag für einen Krankenschein vom 1. Quartal 2005 sowie Beitragszuschläge und Postauftragsgebühren für den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 30. September 2005 für den gesamten Betrieb, also auch die offene Beitragsforderung für den Ehegatten aus der gemeinsamen Betriebsführung (wechselseitige Solidarhaftung gemäß § 33 Abs. 2 BSVG). Von den zu den jeweiligen Berechnungszeitpunkten angeführten Einheitswerten sei die spruchgemäße Beitragsgrundlage zu errechnen gewesen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 30. Jänner 2006 gerichtet an L. N., sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass L. N. "auch" für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern beitragspflichtig sei. Ferner wurden monatliche Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge festgesetzt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, L. N. hafte als gemeinsamer Betriebsführer für die noch offenen Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie für die Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz, die die Erstbeschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 schulde. Außerdem wurden Beitragszuschläge in der Höhe von EUR 1.350,62 sowie Postauftragsgebühren in der Höhe von EUR 28,90 vorgeschrieben. In der Bescheidbegründung findet sich wiederum das zum Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 GSVG, aber nicht aufgeschlüsselt nach Grundstücken.
Mit Schreiben vom 4. März 2006 erhoben die Erstbeschwerdeführerin und L. N. Einspruch gegen die beiden Bescheide vom 30. Jänner 2006. Begründend legten sie dar, nicht bewirtschaftete Bracheflächen seien den Beitragsberechnungen zu Grunde gelegt worden, sodass die vorgeschriebenen Beiträge zu hoch seien. Die Behörde sei auf das diesbezügliche Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht eingegangen.
In einer Niederschrift der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 30. März 2006 ist unter anderem festgehalten, dass die Parzelle 1875/1 (Zukauf von B.) seit dem Zukauf brach liege. Es seien seit dem Zukauf keinerlei Arbeiten erfolgt. (Nach einer im Akt befindlichen Stellungsnahme der mitbeteiligten Partei vom 2. April 2004 ist dieser Zukauf am 30. Mai 2001 erfolgt.)
Im Akt befindet sich ferner eine "Brachefeststellung" vom 4. April 2006, in der mehrere Bracheflächen laut Meldung vom 30. März 2006 aufgelistet sind, darunter auch die Parzelle 1875/1.
Mit zwei Einspruchsvorentscheidungen jeweils vom 20. April 2006, ergangen an L. N. bzw. die Erstbeschwerdeführerin, wurde jeweils dem Einspruch vom 8. März 2006 gegen den Bescheid vom 30. Jänner 2006 "im Sinne des Einspruchsbegehrens" stattgegeben und der jeweils angefochtene Bescheid ausgehoben. In der Begründung wurde in beiden Einspruchsvorentscheidungen ausgeführt, auf Grund der Eingabe vom 8. März 2006 und der daraufhin erfolgten Ermittlungen sei festgestellt worden, dass näher (auch in der Brachefeststellung vom 4. April 2006) genannte Grundstücke nicht erwerbswirtschaftlich genützt würden. Die Parzelle 1875/1 findet sich in dieser Aufzählung in den Begründungen jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 stellten die Erstbeschwerdeführerin und L. N. gegen die Einspruchsvorentscheidungen vom 20. April 2006 einen Vorlageantrag an den Landeshauptmann von Wien. Darin legten sie im Wesentlichen dar, in den Einspruchsvorentscheidungen sei unter Heranziehung des Bescheides vom 30. Jänner 2006 ein Beitragsrückstand von EUR 10.000,46 ausgewiesen. Dem liege allerdings ein überhöhter Eigengrund-Einheitswert zu Grunde. Nach dem in der Einspruchsvorentscheidung herabgesetzten Eigengrund-Einheitswert hätte auch die Berechnung neu durchgeführt werden müssen. In der Begründung des Bescheides vom 30. Jänner 2006 werde außerdem ausgeführt, dass es sich um Beitragsforderungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 handle. Demgegenüber werde nun in der Einspruchsvorentscheidung begründend ausgeführt, dass der Beitragsrückstand von EUR 10.000,46 Zeiträume vom 1. Dezember 2004 bis 9. Jänner 2006 betreffe, während andererseits die Aufstellungen der monatlichen Beitragspflicht, des Eigengrundes und des Einheitswertes ab 1. Jänner 2004 berücksichtigt seien. Auch hier wäre der Beitragszeitraum korrekt anzugeben gewesen, und die Beitragsforderungen hätten auf die Herabsetzung der anzurechnenden Eigengrund-Flächen Bedacht nehmen müssen. Ferner habe die bescheiderlassende Behörde bereits erfolgte Zahlungen nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2006 stellten die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.
Mit Spruchpunkt 1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde dem Devolutionsantrag Folge gegeben.
Mit Spruchpunkt 2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde gemäß § 23 BSVG über den auf die Feststellung der Beitragspflicht eingeschränkten Einspruch in der Sache entschieden. Hinsichtlich L. N. wurden monatliche Beiträge auf Grund näher angeführter Beitragsgrundlagen für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 28. Juli 2006 in der Pensions- und Unfallversicherung sowie vom 1. Oktober 2004 bis 28. Juli 2006 in der Krankenversicherung festgelegt. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurden näher genannte monatliche Beiträge auf Grund näher angeführter Beitragsgrundlagen für die Zeit vom 1. April 2004 bis laufend in der Pensionsversicherung, für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis laufend in der Unfallversicherung und für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 30. September 2004 nach dem Betriebshilfegesetz sowie für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis laufend in der Krankenversicherung festgesetzt.
Mit Spruchpunkt 3. wurde der bescheidmäßige Ausspruch vom 30. Jänner 2006, soweit mit ihm über die Beitragspflicht der Erstbeschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. März 2004 abgesprochen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache behoben.
In der Bescheidbegründung wurden (nach Darlegung von Rechtsvorschriften und des Verwaltungsgeschehens sowie nach Ausführungen zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages) hinsichtlich der Beitragshöhe nähere Angaben zum Ausmaß des Eigengrundes, des Pachtgrundes, des Einheitswertes und der monatlichen Beitragsgrundlage sowie des Monatsbeitrages gemacht. Ferner wurden Grundstücke aufgelistet, die nicht erwerbswirtschaftlich genutzt und daher nicht zur Beitragsberechnung herangezogen würden. Das Grundstück 1875/1 findet sich darunter nicht. In der Begründung wird weiters ausgeführt, die Einspruchsvorentscheidung habe die herabgesetzte Beitragsgrundlage berücksichtigt, indem vom ursprünglichen Betrag eine ausdrücklich bezeichnete Gutschrift (Einheitswertherabsetzung) abgezogen worden sei. Auch sei ein Storno des anteiligen Beitragszuschlages erfolgt. Der Beitrag sei somit keinesfalls gleich festgesetzt worden, sondern es sei dem Einspruchsbegehren entsprochen worden. Die Differenz der Daten bezüglich der offenen Beitragsforderungen (1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2005 im Bescheid vom 30. Jänner 2006, 1. Dezember 2004 bis 9. Jänner 2006 in der Einspruchsvorentscheidung) resultiere aus der Berücksichtigung in der Zwischenzeit bereits bezahlter Beiträge, durch die Herabsetzung der Beiträge bezüglich des Eigengrundes sei eine Rückrechnung vom 1. April 2004 notwendig gewesen. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Herabsetzung bei der noch offenen Beitragsforderung aus der Exekution werde darauf verwiesen, dass eine Herabsetzung der Forderung bereits gerichtlich bewilligt und dem Begehren aus dem Einspruch bzw. Vorlageantrag somit bereits entsprochen worden sei. Die Reduktion der Beitragsgrundlagen und in der Folge der Beiträge ergebe sich aus der Feststellung und Anerkennung der Brache auf den genannten Grundstücken. Zu Spruchpunkt 3. wurde dargelegt, dass der Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. März 2004 hinsichtlich der Beiträge für die Erstbeschwerdeführerin bereits Gegenstand des mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2007 (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0316) abgeschlossenen Verfahrens gewesen ist, weshalb diesbezüglich der bekämpfte Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zu beheben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, Ersatz für den Vorlageaufwand begehrt und von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen.
Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde, die inhaltlich nur hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgeführt ist, macht geltend, dass die Parzelle 1875/1 zu Unrecht nicht als Brachefläche herangezogen worden sei. Darüber hinaus sei die Bemessung der festgesetzten Beiträge nicht nachvollziehbar. Gemäß § 23 Abs. 6 BSVG sei als Beitragsgrundlage für Ehegatten die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den landwirtschaftlichen Betrieb ermittelt werde, heranzuziehen. Der Pensionsversicherungsbeitrag wäre daher mit EUR 79,03 festzusetzen gewesen.
Es ist zutreffend, dass sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Parzelle 1875/1 eine Brachefläche darstellt. In der Auflistung in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird diese Fläche allerdings nicht als Brachefläche genannt.
Im Allgemeinen kann eine brach liegende Liegenschaft - wenn und soweit nicht eine Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 oder § 30 Abs. 2 BSVG eingreift - nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0316, mwN). Es ist daher nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde, wäre sie in der Bescheidbegründung auch auf die Parzelle 1875/1 eingegangen, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Gemäß § 23 Abs. 6 Z. 3 BSVG ist im Übrigen im Falle der gemeinsamen Betriebsführung durch Ehegatten je die Hälfte des Versicherungswertes, der für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, als Beitragsgrundlage heranzuziehen.
In der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides finden sich zwar Auflistungen des Ausmaßes des Eigengrundes und des Pachtgrundes, Auflistungen der Einheitswerte, Auflistungen der monatlichen Beitragsgrundlagen sowie Auflistungen der einzelnen Monatsbeiträge. Eine nachvollziehbare Darstellung, wie die Beitragsgrundlagen gebildet und die Monatsbeiträge errechnet wurden und ob dabei insbesondere auch § 23 Abs. 6 BSVG Genüge getan worden ist, enthält die Bescheidbegründung jedoch nicht.
Spruchpunkt 2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 14. Oktober 2009
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