VwGH 2008/07/0163

VwGH2008/07/016323.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des A W in St. R, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15. Juli 2008, Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0049-VI/1/2008-Wa, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei:

Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, 8010 Graz, Bahnhofgürtel 57), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §39;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §39;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 2008 traf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) über den vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. November 2006 gestellten und mit Schriftsatz vom 20. Juli 2007 ergänzten Antrag auf Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (AlSAG), den folgenden Ausspruch:

"Der Antrag, die Behörde möge gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. 299/1989 i.d.g.F., feststellen, dass der Antragsteller nicht Beitragsschuldner ist, wird gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 i. d.g.F., iVm § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i. d.g.F., als unzulässig zurückgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 19. Oktober 2006 gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2, § 4 Z. 3, § 6 Abs. 1 Z. 1a und § 7 Abs. 1 Z. 2 AlSAG iVm § 201 der Bundesabgabenordnung für im Zeitraum erstes Quartal 2003 bis viertes Quartal 2004 mit Abfällen vorgenommene Geländeaufschüttungen ein Altlastenbeitrag in der Höhe von EUR 35.956,80 vorgeschrieben worden sei, wogegen er berufen und einen Aussetzungsantrag gestellt habe. Parallel dazu sei von ihm mit Schriftsatz vom 30. November 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH) der Antrag gemäß § 10 AlSAG eingebracht worden, worin er kurz den Stand des Abgabenverfahrens dargelegt und sodann ausgeführt habe, dass er sich aus verfahrensrechtlicher Vorsicht veranlasst sehe, das gegenständliche Feststellungsverfahren einzuleiten, dabei aber "nicht anstehe einzuräumen, dass er vorrangig die Auffassung vertritt, zur Einleitung eines solchen Feststellungsverfahren gar nicht antragslegitimiert zu sein, da er nicht als Bescheidadressat in Betracht kommt". Begründet werde die Auffassung der mangelnden Beitragsschuldnereigenschaft im Wesentlichen damit, dass die eingesetzten Materialien (Baurestmassen) aus Bauvorhaben - nämlich Abbrüchen - stammten, die von der HL-AG beauftragt worden seien. Auftragnehmer sei Baumeister Ing. K. gewesen, der der N. GmbH einen Subauftrag erteilt habe, wobei diese wiederum Teile ihres Auftrages durch den Beschwerdeführer als "Subsubauftragnehmer" habe abwickeln lassen. Daraus folge, dass weder der Antragsteller noch die N. GmbH oder Baumeister Ing. K. als Beitragsschuldner in Betracht kämen. Wörtlich werde in der Eingabe wie folgt ausgeführt:

"Der Antragsteller vertritt daher selbst die Auffassung, dass sein Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen wäre, weil er auch nicht als Beitragsschuldner in Betracht kommen kann. Da ihn die mitbeteiligte Partei jedoch für den Beitragsschuldner hält, ist er aus Gründen verfahrensrechtlicher Vorsicht gezwungen, den gegenständlichen Feststellungsantrag zu stellen und die Behörde mit einem bei Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zugegebenermaßen vermeidbaren Verfahrensaufwand zu befassen. Gestützt von der Rechtsmeinung der mitbeteiligten Partei, als Beitragsschuldner in Betracht zu kommen, ist er zur Wahrnehmung seiner Rechte darauf angewiesen, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens darzulegen, aus welchen sonstigen Erwägungen die Beitragspflicht nicht in Betracht kommt.

Als Beweis für das gesamte Vorbringen wird auf den beim Zollamt Graz anhängigen Akt (...) verwiesen, dessen Beischaffung beantragt wird.

Weiters wird die Abhaltung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen beantragt:

Gestützt auf den Sachverhalt wird daher gestellt der

Antrag,

die (BH) wolle

a) gemäß § 10 Abs. 1 AlSAG aussprechen, ob die (vom Beschwerdeführer) verfüllten Mengen Abfall sind;

b) allenfalls gemäß § 10 Z. 2 AlSAG aussprechen, ob sie - soweit sie als Abfall zu qualifizieren sind - dem Altlastenbeitrag unterliegen."

Angeschlossen sei dem Antrag der Bescheid des Zollamtes Graz vom 19. Oktober 2006 gewesen.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 habe der Amtssachverständige, an den die Eingabe des Beschwerdeführers von der BH weitergeleitet worden sei, bekannt gegeben, dass diese Unterlagen noch nicht ausreichend seien.

Mit Verfügung der BH vom 20. Juni 2007 sei der Antragsteller aufgefordert worden, seinen Antrag bis zum 20. Juli 2007 zu ergänzen, weil dieser ansonsten gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden würde.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer wie folgt dazu Stellung genommen:

"1) Vorerst wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG jedenfalls statthaft ist, da vom Antragsteller primär gar nicht technische, sondern rechtliche Frage releviert werden.

So stützt der Antragsteller seinen Antrag in erster Linie darauf (zumindest entfallen nahezu 3/4 seines Antragsvorbringens darauf), dass keinesfalls er als Beitragsschuldner in Betracht kommt.

(...)

Vorrangig geht es dem Antragsteller sohin darum, eine Unzuständigkeitsentscheidung zu erwirken, nach welcher die Bezirkshauptmannschaft G aussprechen möge, dass ihm allein aus dem Grund die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach § 10 AlSAG nicht zukommt, da er als Beitragsschuldner nicht in Betracht kommen kann.

Zu dieser vorrangig relevierten Frage wird die Bezirkshauptmannschaft G jedenfalls berufen sein, sich eine Rechtsmeinung zu bilden, und erscheint es bereits unstatthaft, mit der Androhung der Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, zumal der Antrag in seinen rechtlichen Ausführungen zu dieser Frage hinreichend spezifiziert wurde und die Lösung der Rechtsfrage in die ureigenste Zuständigkeit der Behörde fällt, ohne dass weitere technische Spezifikationen nachgereicht werden müssen."

Weiters werde in diesem Schriftsatz vom 20. Juli 2007 vorgebracht, dass, um sich nicht weiterhin dem formalrechtlichen Einwand eines unzureichenden Vorbringens auszusetzen, das Berufungsvorbringen im Abgabenverfahren ausdrücklich zum Vorbringen im Rahmen des Feststellungsverfahrens erhoben werde. Im Weiteren seien sodann zur Menge, Herkunft, Ausmaß der eingesetzten Materialien und zur Bewilligungsfreiheit der Maßnahme Ausführungen getätigt worden. Angeschlossen seien dieser Stellungnahme mehrere Unterlagen (eine nähere bezeichnete "Aufstellung für Geländeauffüllung", ein baugeologisches-bodenmechanisches Gutachten, ein Lageplan und ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde St. R) worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass, weil in der Folge von der BH und nach Stellung eines Devolutionsantrages auch vom Landeshauptmann für Steiermark keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, auf Grund eines weiteren Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf sie (die belangte Behörde) als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen sei.

Aus dem Inhalt der Schriftsätze des Beschwerdeführers lasse sich eindeutig der Schluss ziehen, dass er nicht daran interessiert sei, eine Klärung des materiellen Rechtes dergestalt herbeizuführen, ob bestimmte Sachen als Abfall zu qualifizieren seien oder nicht und ob bejahendenfalls für deren Verwendung ein Altlastenbeitrag zu entrichten sei oder nicht. Der Antrag ziele vielmehr allein auf die Feststellung ab, ob der Beschwerdeführer oder ein anderer als Beitragsschuldner anzusehen sei. Die Ausführungen im Antrag seien diesbezüglich klar und deutlich.

Die Frage, wer als Beitragsschuldner anzusehen sei, könne jedoch nicht aus dem Verfahren betreffend die Beurteilung, ob eine bestimmte Sache Abfall sei und ob sowie aus welchen Gründen diese der Altlastenbeitragspflicht unterliege, herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbstständigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Für eine solche isolierte Rechtsfeststellung biete § 10 Abs. 1 AlSAG keine besondere Rechtsgrundlage. Ein rechtliches Interesse an einer solchen isolierten Rechtsfeststellung sei im Übrigen auch nicht erkennbar, weil der Antragsteller gegen den Umstand, dass die Abgabenbehörde ihn seiner Meinung nach verfehlt und unbegründet als Beitragsschuldner in Anspruch genommen habe, Abhilfe im Abgabenberufungsverfahren suchen könne, was er ja auch getan habe. Eine Entscheidung der Altlastenbehörde darüber sei daher auch aus diesem Gesichtspunkt nicht nötig.

Da das Antragsbegehren sohin in § 10 Abs. 1 AlSAG keine Deckung finde, sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Darin bringt der Beschwerdeführer (u.a.) vor, dass die belangte Behörde durch Uminterpretation seiner Anträge letztlich einen Bescheid zu einem nicht gestellten Antrag erlassen habe. Zwar sei es richtig, dass er überzeugt davon sei, nicht Beitragsschuldner zu sein. Er habe jedoch weder wörtlich noch konkludent jemals begehrt, die Behörde möge aussprechen, dass er nicht Beitragsschuldner sei. Ein solcher Ausspruch sei in der Tat im Gesetz nicht vorgesehen, dennoch hätte sich die Behörde mit der Beitragsschuldnereigenschaft und der Antragslegitimation auseinandersetzen und in den Entscheidungsgründen diese Frage beurteilen müssen. Was keinesfalls angehe, sei, dass sich die Behörde diese Auseinandersetzung erspare und dem Beschwerdeführer einen Antrag in den Mund lege, den er so niemals gestellt habe und auch nie habe stellen wollen. Er habe ganz offenkundig sein rechtliches Interesses bekundet, dass die Hauptfragen der Abfalleigenschaft im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlSAG und die Beitragspflicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. im Rahmen des Feststellungsverfahrens geklärt würden, und es sei das rechtliche Interesse an einer solchen Feststellung in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Da die Entscheidungsbefugnis von der BH letztlich auf die belangte Behörde übergegangen sei, hätte diese - wäre sie entgegen der BH der Meinung gewesen, der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag nicht oder unzureichend nachgekommen - ihn mit dieser Meinung konfrontieren und zur Klarstellung auffordern müssen, ob er mit seinen Anträgen nunmehr tatsächlich einen gesetzlich vorgesehenen oder einen im Gesetz nicht vorgesehenen Ausspruch anstrebe. Wäre dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt worden, hätte er - wie bereits im Wege der Verbesserung vor der BH - eindeutig klargestellt, dass er an einer Sachentscheidung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 AlSAG interessiert sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Auch die mitbeteiligte Partei (MP) hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 Abs. 1 AlSAG in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher hier maßgeblichen Fassung sowie

§ 4 leg. cit. in der in dem Zeitraum, in dem laut den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen der die hier fragliche Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden ist (Geländeaufschüttungen im Zeitraum erstes Quartal 2003 bis viertes Quartal 2004), geltenden Fassung (vgl. aus der hg. Judikatur hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage etwa das Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2004/07/0141, mwN) haben folgenden Wortlaut:

"Feststellungsbescheid

§ 10

(1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

  1. 1. ob eine Sache Abfall ist,
  2. 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
  3. 3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
  4. 4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
  5. 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,

    6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt."

    "Beitragsschuldner

§ 4. Beitragsschuldner ist

  1. 1. der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,
  2. 2. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,

    3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder

    4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet."

    Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 zu § 13 AVG E 46, 49 ff, 53 zitierte Rechtsprechung; ferner etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2003, Zl. 2001/14/0229, und vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068, mwN) sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen und kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende eigene Deutung zu geben, und es ist dem Anbringen einer Partei im Zweifel auch nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Ist der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern.

    Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die belangte Behörde den gegenständlichen Feststellungsantrag des Beschwerdeführers unrichtig ausgelegt. So hat er bereits in seinem Schriftsatz vom 30. November 2006 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise den Antrag formuliert, die Behörde wolle gemäß § 10 Abs. 1 AlSAG aussprechen, ob die von ihm verfüllten Mengen Abfall seien, allenfalls, ob sie - soweit sie als Abfall zu qualifizieren seien -

dem Altlastenbeitrag unterlägen. Auch sein ergänzendes Vorbringen im Schriftsatz vom 20. Juli 2007 bietet nach seinem objektiven Erklärungswert keinen Anhaltspunkt dafür, dass er diesen auf § 10 leg. cit. gestützten Feststellungsantrag zurückgezogen oder modifiziert habe, bringt er doch in diesem Schriftsatz (vgl. dort insbesondere Seite 8) ausdrücklich vor, den am 30. November 2006 gestellten Feststellungsantrag vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Ob diesem Feststellungsantrag das Motiv des Beschwerdeführers zugrunde gelegen ist, eine Klärung der Frage, ob er überhaupt als Beitragsschuldner im Sinn des § 4 AlSAG in Betracht komme, herbeizuführen, ändert nichts am objektiven Erklärungswert seines Antrages.

Da die belangte Behörde somit im angefochtenen Bescheid dem vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsantrag einen Inhalt unterstellt hat, der aus dem Antragsvorbringen nach seinem objektiven Erklärungswert nicht abzuleiten ist, hat sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. April 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte