Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
VwGG §46 Abs1 impl;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
VwGG §46 Abs1 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde stellte mit Bescheid vom 19. Juni 2007 über Antrag von Straßenanrainern die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs am V-Weg fest. Zu diesem Zeitpunkt waren M.S. und S.S. grundbücherlich eingetragene Miteigentümer des betreffenden Straßengrundstückes.
Der Beschwerdevertreter sei in dieser Straßenrechtsangelegenheit von M.S. und S.S. mit der rechtsfreundlichen Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt und bevollmächtigt worden. Er habe für seine Mandanten gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
Während des anhängigen Berufungsverfahrens sei das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 592/3 vom Gutsbestand der EZ X, Grundbuch D., abgeschrieben und unter Eröffnung der neuen EZ Y das Eigentumsrecht für die Beschwerdeführerin zur Gänze einverleibt worden. Eine Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters für die Beschwerdeführerin zur rechtsfreundlichen Vertretung ist nach den Ausführungen in der Beschwerde in der Sachverhaltsdarstellung nicht vorgelegen.
Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies die Berufung von M.S. und S.S. mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 als unbegründet ab. Sie führte dazu aus, dass das Eigentum am verfahrensgegenständlichen Grundstück während des anhängigen Berufungsverfahrens an die Beschwerdeführerin übergegangen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter als Vertreter der früheren Miteigentümer des betroffenen Grundstückes und der damals noch unvertretenen Beschwerdeführerin direkt zugestellt. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte unbestritten am 20. Dezember 2007. Diese sei nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde auch in der Folge nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen.
Der Beschwerdevertreter erhob als Vertreter der früheren Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Straßengrundstückes gegen den angeführten Berufungsbescheid Vorstellung. Die belangte Behörde wies diese Vorstellung mit Bescheid vom 21. April 2008 als unzulässig zurück.
Anlässlich einer am 29. April 2008 im Stadtamt H vorgenommenen Akteneinsicht habe der Beschwerdevertreter als Rechtsvertreter der ehemaligen Miteigentümer des Straßengrundstückes nach den Ausführungen in der Beschwerde festgestellt, dass "die Vorstellung" der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid vom 17. Dezember 2007 im Behördenakt nicht aufzufinden gewesen sei. Erst anlässlich des darauf erfolgenden Gespräches mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dem ehemaligen Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes M.S., sei der Beschwerdevertreter mit der rechtsfreundlichen Vertretung in der vorliegenden Straßenrechtssache beauftragt und bevollmächtigt worden.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 8. Mai 2008 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einbringung der Vorstellung samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Berufungsbescheid vom 17. Dezember 2007 und brachte gleichzeitig die Vorstellung an die belangte Behörde ein. Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid enthielt dieser Wiedereinsetzungsantrag folgende Begründung:
Der Beschwerdevertreter hätte als Rechtsvertreter der ehemaligen Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes gegen den Berufungsbescheid Vorstellung erhoben. Er habe dem M.S., der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei, davon eine Ausfertigung zur Kenntnis gebracht. Bei dieser Gelegenheit habe er am 3. Jänner 2008 M.S. gefragt, ob die Beschwerdeführerin den Berufungsbescheid auch erhalten habe. Da M.S. dies bejaht habe, habe er ihn darauf aufmerksam gemacht, dass auch die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Vorstellung erheben müsse. Da der Beschwerdevertreter in diesem Zeitpunkt bereits einen Urlaub angetreten habe, habe er den Geschäftsführer angeleitet, den von ihm übermittelten Schriftsatz (betreffend die Berufung der ehemaligen Miteigentümer) sinngemäß zu übernehmen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe mit der Mitarbeiterin K.R. diesen Schriftsatz entsprechend bearbeitet und anstatt der Fertigung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt als Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin die Vorstellung unterfertigt, wobei die Angabe der Vertretung durch den Beschwerdevertreter gestrichen worden sei. Am 3. Jänner 2008 habe der Geschäftsführer der Mitarbeiterin den Auftrag erteilt, diverse Postsendungen, darunter mehrere eingeschriebene Sendungen, unbedingt noch an diesem Tag zum Postamt nach H zu bringen und aufzugeben. Er habe kontrolliert, dass die Mitarbeiterin sämtliche Schriftstücke vor dem Versand kuvertiert habe und auf dem Weg zur Post mitnehme, darunter auch das Kuvert mit der Vorstellung an das Stadtamt H. Bislang sei es nicht vorgekommen, dass diese Mitarbeiterin ein weisungsgemäß einzuschreibendes Poststück nicht am entsprechenden Tag auch tatsächlich eingeschrieben abgegeben habe. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Postwege durch die Mitarbeiterin werde von dem Geschäftsführer immer wieder überprüft, indem von ihm regelmäßig bei der Mitarbeiterin nachgefragt werde.
Am 5. Mai 2008 sei dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom Beschwerdevertreter mitgeteilt worden, er habe aus Anlass einer Akteneinsicht festgestellt, dass im Straßenrechtsakt eine Vorstellung der Beschwerdeführerin nicht aufzufinden gewesen sei. Anlässlich dieses Gespräches sei der Beschwerdevertreter mündlich vom Geschäftsführer M.S. mit der Vertretung der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Straßenrechtssache bevollmächtigt worden. Dieser habe die Mitarbeiterin in der Folge um eine Stellungnahme ersucht. Sie habe angegeben, dass sie alle Postsendungen abgegeben habe. Es sei sodann unverzüglich im Büro der Beschwerdeführerin über den Verbleib der Sendung nachgeforscht worden, was ohne Ergebnis geblieben sei. Es sei auch kein Einschreibbeleg über die Sendung vorgefunden worden. Es sei am 6. Mai 2008 auch im Fahrzeug von der Mitarbeiterin nachgesehen worden. Die Mitarbeiterin habe über Nachfragen eingeräumt, dass sie die Sendung jedenfalls am 3. Jänner 2008 zur Post gegeben habe, jedoch nicht eingeschrieben. Der Geschäftsführer habe seine Mitarbeiterin, die im vorliegenden Fall als Botin fungiert habe, ausdrücklich angewiesen, die Vorstellung noch am selben Tag, also am 3. Jänner 2008, eingeschrieben zur Post zu geben. Offensichtlich habe die Mitarbeiterin entgegen dieser Weisung, die Sendung nicht eingeschrieben beim Postamt in H zur Versendung abgegeben. Bei den organisatorischen Kontrollen der Abläufe im Betrieb der Einschreiterin sei dies nicht aufgefallen. Offenbar sei die gegenständliche Sendung beim Adressaten nicht angekommen oder beim Adressaten verloren gegangen. Selbst die nicht eingeschriebene Postaufgabe könne der Beschwerdeführerin nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angerechnet werden. Diese widrigen und nachteiligen Umstände habe die Beschwerdeführerin nicht erwartet und nicht einberechnet, ihr Eintritt habe im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden können. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken könnten ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen werden. Es sei dem Geschäftführer der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, sich in jedem Fall nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleikraft noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung zu überzeugen. Die in Frage stehende Mitarbeiterin K.R. sei eine sehr versierte und genaue Mitarbeiterin des Betriebes der Beschwerdeführerin, die seit Beginn ihrer Tätigkeit am 1. September 2007 den Eindruck absoluter Zuverlässigkeit und Verlässlichkeit hinterlassen habe. Zuvor sei sie vom 2. September 2002 bis zum 31. August 2007 bei einer Bank, insbesondere als Buchhalterin, in Verwendung gestanden, was ebenfalls ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit erfordere. Ein derartiges Missgeschick sei ihr während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn noch niemals passiert. Es lägen zwei unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse vor, durch die die Beschwerdeführerin verhindert gewesen sei, die Frist für die Vorstellung einzuhalten, nämlich das weisungswidrige zur Postgeben der Vorstellung ohne Einschreiben einerseits und das Verlorengehen des Schriftsatzes mit der Vorstellung bei der Post oder beim Adressaten andererseits.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass gemäß § 71 Abs. 1 AVG die Partei glaubhaft zu machen habe, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, u.a. eine Frist einzuhalten. Glaubhaft machen bedeute, das Ereignis als wahrscheinlich darzutun. Die Glaubhaftmachung sei dadurch gekennzeichnet, dass im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreiche. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG gelte auch dann, wenn eine Sache "glaubhaft" zu machen sei. Im vorliegenden Fall sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Behörde von den Wiedereinsetzungsgründen glaubhaft zu überzeugen. Der Kanzleisitz des Beschwerdevertreters befinde sich an der selben Adresse, an welcher die Beschwerdeführerin ihren Sitz habe. Der Beschwerdevertreter habe als Rechtsvertreter für die ehemaligen Miteigentümer des Grundstückes Vorstellung gegen den in Frage stehenden Berufungsbescheid erhoben. Es werde nun behauptet, dass er am 3. Jänner 2008, also am letzten Tag der Frist für die Einbringung der Vorstellung, dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin M.S. mitgeteilt habe, dass auch die Beschwerdeführerin eine Vorstellung einbringen müsse. Die Vorstellung der ehemaligen Miteigentümer (darunter M.S.) sei mit 21. Dezember 2007 datiert und sei am 2. Jänner 2008 bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingelangt. Es stelle sich die Frage, warum der Rechtsvertreter der ehemaligen Miteigentümer diese nicht bereits unmittelbar nach Erhalt des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen habe, dass sie durch den Eigentumsübergang auf die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung verloren hätten und daher nur mehr die Beschwerdeführerin legitimiert sei, Vorstellung zu erheben. Es bestehe im vorliegenden Fall kein Grund, warum die ehemaligen Miteigentümer, die den in Frage stehenden Berufungsbescheid ausdrücklich als ehemalige Miteigentümer erhalten hätten, neben der tatsächlich legitimierten Beschwerdeführerin hätten Vorstellung erheben sollen. Es liege der Schluss nahe, dass der Rechtsvertreter der ehemaligen Mitarbeiter offenbar übersehen habe, dass nunmehr nicht mehr die ehemaligen Miteigentümer, sondern auf Grund des Eigentumsüberganges vielmehr lediglich die Beschwerdeführerin Parteistellung habe. Mit dem verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag werde offenbar der Versuch unternommen, dieses Versehen zu "sanieren". Diese Vermutung werde dadurch erhärtet, dass der Beschwerdevertreter dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin M.S. erst am 5. Mai 2008, also nach Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 21. April 2008 an den Beschwerdevertreter als Vertreter der früheren Miteigentümer mitgeteilt habe, es sei ihm nunmehr aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin keine Vorstellung erhoben habe. Die Rechtzeitigkeit des vorliegenden Antrages auf Wiedereinsetzung werde mit diesem Datum begründet.
Abgesehen davon, dass die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft erscheinen, wären sie im gegenständlichen Fall auch nicht geeignet, die Bewilligung der Wiedereinsetzung herbeizuführen.
Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe habe der Absender zu tragen und eine Eingabe gelte nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2000, Zl. 99/02/0356). Der Verwaltungsgerichtshof qualifiziere ein Ereignis als unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden könne, und als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet habe und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten habe können. In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen treffe jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung ein erhöhte Sorgfaltspflicht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/11/0187). Würden fristgebundene Postsendungen nicht eingeschrieben aufgegeben, so sei die Rechtzeitigkeit der erfolgten Postaufgabe für den Rechtsmittelwerber naturgemäß nicht nachzuweisen. Auch mangle es dem Rechtsmittelwerber wegen Fehlens einer Rückmeldung in Form des Aufgabescheines bzw. einer entsprechenden Eintragung im Postaufgabebuch in einer ihm zurechenbaren Weise an jeglicher Kontrolle darüber, ob und wann eine fristgebundene Postsendung tatsächlich aufgegeben worden sei. Es könne weder gesagt werden, dass diese Unkenntnis unvorhersehbar, geschweige denn, dass sie unabwendbar gewesen sei. Sie sei daher ungeeignet, den Lauf der Frist hinauszuschieben (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2001/08/0148). Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin M.S. hätte sich im Falle der Einbringung der Vorstellung seitens der Beschwerdeführerin von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung überzeugen müssen. Dies umso mehr, als er nach seinem eigenen Vorbringen ja gewusst haben müsse, dass es sich um den letzten Tag der Frist für die Einbringung der Vorstellung handle.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
"1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die
Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein
Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, ... ."
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Wenn die belangte Behörde allein die Angaben im Wiedereinsetzungsantrag bis zum 3. Jänner 2008, dem letzten Tag der Vorstellungsfrist, als nicht glaubhaft beurteilt hat und dieses Vorbringen vielmehr dahin gewürdigt hat, dass mit dem Antrag offenbar der Versuch unternommen werde, zu "sanieren", dass die Beschwerdeführerin und auch der Beschwerdevertreter als Vertreter der ehemaligen Miteigentümer (wobei der Miteigentümer M.S. der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war und ist) nicht erkannt haben, dass allein die Beschwerdeführerin, als nunmehrige Eigentümerin des betroffenen Grundstückes, gegen den in Frage stehenden Berufungsbescheid Vorstellung zu erheben gehabt hätte, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Wenn die belangte Behörde dabei auch auf den Umstand Bezug nimmt, dass der Rechtsvertreter der ehemaligen Miteigentümer den Miteigentümer M.S., der gleichzeitig Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war, erst am letzten Tag der Frist zur Erhebung einer Vorstellung dem Geschäftsführer mitgeteilt habe, dass auch von der Beschwerdeführerin eine Vorstellung eingebracht werden müsse, ergibt sich daraus nicht, dass die belangte Behörde dabei von einem schon in diesem Zeitpunkt gegebenen Vollmachtsverhältnis des Beschwerdevertreters für die Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass über den Beginn des Vollmachtsverhältnisses zur Beschwerdeführerin keine entsprechenden Feststellungen vorgenommen worden seien, kommt daher keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Glaubhaftmachung des Vorbringens des Wiedereinsetzungsantrages wird darüberhinaus auch weiters dadurch in Frage gestellt, dass bei der Beschwerdeführerin über die wenn auch nur "normal" erfolgte Postaufgabe durch die Mitarbeiterin überhaupt kein Nachweis (zumindest eine Eintragung in einem Postaufgabebuch) vorhanden ist.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2009
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