VwGH 2008/05/0026

VwGH2008/05/002616.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des EG in Neustift im Mühlkreis, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 2007, Zl. BauR-013814/1-2007-Hd/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Neustift i.M. in 4143 Neustift, Mühlkreis, Passauer Straße 14, 2. FH in Neustift), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
VwGG §34 Abs2;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Zweitmitbeteiligte führt einen Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeitsumfang die Sammlung und Verfrachtung von Schlachtabfällen und verendeten Tieren zur zentralen Tierkörperverwertung in Regau umfasst. Er beantragte mit Ansuchen vom 7. Februar 2006 die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Zwischenbehandlungs- und Lagergebäudes auf den ihm gehörigen Grundstück Nr. 7675/2, KG Neustift, welches im Bauland Betriebsbaugebiet liegt. Die erforderlichen Tätigkeiten im Rahmen des Gewerbebetriebes sollen in dem geplanten Neubau durchgeführt werden. Das geplante neu zu errichtende Gebäude, welches ein Erd- und Obergeschoß umfassen soll, soll plangemäß zur nordwestlichen Bauplatz- bzw. Nachbargrundgrenze 6,53 m entfernt errichtet werden. Zur westlichen Bauplatz- bzw. Nachbargrundgrenze soll ein Mindestabstand in der Größenordnung von 5,65 m eingehalten werden. Zwischen der östlichen Gebäudeecke des Neubaus und der benachbarten Straßengrundgrenze der öffentlichen Erschließungsstraße soll ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden. Nordwestlich des geplanten Neubaus verläuft in einem parallelen Abstand von etwa 1 m zu diesem eine oberirdische 30 kV Leitung der Energie AG.

Das baubehördliche Bewilligungsverfahren wurde gemeinsam mit dem Verfahren um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung durchgeführt.

Der Beschwerdeführer, dessen landwirtschaftlicher Betrieb ca. 380 m vom Baugrundstück entfernt liegt, erhob als Grundstücksnachbar landwirtschaftlicher Grundstücke gegen das Bauvorhaben Einwendungen. Unter anderem führte er aus, dass die Grenzen des Baugrundstückes zu den Nachbargrundstücken strittig seien; erst nach Abschluss des vom Beschwerdeführer bei der Architektenkammer für Oberösterreich und Salzburg beantragten Schlichtungsverfahrens werde es möglich sein, die exakten Grenzverläufe und die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen festzustellen. Der Beschwerdeführer beantragte die Unterbrechung des Baubewilligungsverfahrens bis zur Erledigung dieses Schlichtungsverfahrens. Weiters wendete der Beschwerdeführer ein, die Realisierung des Bauvorhabens werde dazu führen, dass ein ihm zustehendes, über das Baugrundstück führendes Geh- und Fahrtrecht wesentlich beeinträchtigt bzw. dessen Ausübung unmöglich gemacht werde. Die Flächenwidmung des Baugrundstückes entspreche nicht den Vorgaben des Oö. Raumordnungsgesetzes und jenen des örtlichen Entwicklungskonzeptes. Im Nahebereich des Bauvorhabens stünden auf dem Grundstück Nr. 4673/1 KG Neustift zwei Bienenhütten des Beschwerdeführers. Das an das Baugrundstück anrainende landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Beschwerdeführers diene als Weidefläche für Geflügel bzw. andere Nutztiere. Durch das Bauvorhaben werde es zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung seiner Grundstücke kommen. Die Auswirkungen der zu erwartenden Beeinträchtigungen seien von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen sowie einem humanmedizinischen Sachverständigen zu beurteilen. Die Einreichunterlagen seien nicht nachvollziehbar.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. September 2006 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Entscheidungswesentlich führte die Baubehörde I. Instanz aus, das bewilligte Bauvorhaben halte projektsgemäß die gesetzlich vorgesehenen Mindestabstände von 3 m zu den Grundstücksgrenzen ein. Mit dem Einwand, ein ihm zustehendes Geh- und Fahrtrecht werde durch das Bauvorhaben beeinträchtigt, werde der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zu den Einwendungen, die Einreichunterlagen seien mangelhaft, sei auszuführen, dass der bautechnische Amtssachverständige die vorliegenden Unterlagen als ausreichend für die Erstellung eines bau- und gewerbetechnischen Gutachtens angesehen habe. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Erkennbarmachung der Konturen des geplanten Objektes durch Konturengerüste oder Ballons. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers befänden sich im unmittelbaren Anschluss des Baugrundstückes keine landwirtschaftlich genutzten Flächen des Beschwerdeführers. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Weidehaltung seien nicht möglich. Ein Schutz gegen Immissionen bestünde im Baubewilligungsverfahren insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet seien und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten sei. Zudem seien bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht werde, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 24. November 2006 als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer erstmals in seinem Vorstellungsschriftsatz Einwendungen hinsichtlich einer Steinmauer, die unzulässigerweise in das öffentliche Gut hineinragen solle, und der Verletzung der Abstandsbestimmungen betreffend den geplanten Container zum öffentlichen Gut erhoben habe. Hinsichtlich beider Einwendungen sei der Beschwerdeführer präkludiert. Die genannte Stützmauer sei bereits vor Jahren errichtet worden und nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer als Nachbar nur das Recht auf Einhaltung der Abstände gegenüber seinem eigenen Grundstück. Die Berufungsbehörde habe ihre Begründungspflicht nicht verletzt; es reiche der Verweis auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, wenn in der Frage des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung die Berufungsbehörde mit der Behörde I. Instanz einer Meinung sei. Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens habe für die Behörde I. Instanz nicht bestanden. Eine Partei habe auch keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens. Es bestünden keine Bedenken dagegen, dass die Baubehörden die vorliegenden Unterlagen als für die Erstellung eines bautechnischen Gutachtens für ausreichend befunden hätten. Gegen die Schlüssigkeit dieses Gutachtens bestünden keine Bedenken. Der Beschwerdeführer sei diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Durch die Stromleitung über das Baugrundstück würden keine Nachbarrechte verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2007, B 1405/07-8, abgelehnt und u.a. ausgeführt:

"Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Das in Rede stehende Grundstück war bereits im Flächenwidmungsplan Nr. 1 der Gemeinde Neustift i.M. vom 28. März 1987 als Betriebsbaugebiet ausgewiesen und wurde für betriebliche Zwecke genutzt. Gesetzwidrige konfligierende Widmungen sind nicht erkennbar."

Mit Beschluss vom 22. Jänner 2008, B 1405/07-10, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Nichterteilung der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 4 Oberösterreichische Bauordnung 1994 (in der Folge: BO) sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere auch die Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Gemäß Abs. 6 dieses Paragraphen sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.

Die beschwerdegegenständliche Anlage bedarf einer gewerbebehördlichen Genehmigung im Sinne des § 31 Abs. 6 BO. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die im § 31 Abs. 6 BO normierte Einschränkung des Mitspracherechts der Nachbarn bei Einwendungen bezüglich Immissionen auf die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie bei Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, ist daher im Beschwerdefall entscheidungsrelevant.

Im Hinblick auf die in Anlage 1 der Oberösterreichischen Betriebstypenverordnung 1997 vorgenommene Einreihung von Betrieben in der hier maßgeblichen Widmung Betriebsbaugebiet (wie z. B. Schlachthäuser) vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn die Baubehörden und auch die belangte Behörde davon ausgegangen sind, dass der gegenständliche Bau widmungskonform ist. Der Beschwerdeführer zieht vor dem Verwaltungsgerichtshof die Betriebstypenkonformität des bewilligten Baus auch nicht in Zweifel.

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Abs. 4 und 6 des § 31 BO enthalten folgende Regelungen über öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn:

"(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

...

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen."

Allen österreichischen Bauordnungen ist gemeinsam, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist; der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist daher im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Anrainer (Nachbarn) auch nach dem Oberösterreichischen Baurecht zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2008/05/0260, mwN).

Insofern der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet, die Baubehörden hätten im Baubewilligungsverfahren sein Geh- und Fahrtrecht über das Baugrundstück nicht berücksichtigt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Baubehörden insoweit zutreffend seine Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen haben. Die sich auf dieses Fahr- und Gehrecht beziehenden Einwendungen, sind keine öffentlichrechtlichen Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 4 BO. Dem Nachbarn, welcher ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Geh- und Fahrtrecht geltend macht, kommt insoweit keine Parteistellung zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1989, Zl. 88/06/0191).

Auch mit der Behauptung, die Einreichunterlagen seien unzureichend gewesen, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Notwendig ist nur, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0109, mwN). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern er durch die behauptete Unvollständigkeit bzw. Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen gehindert gewesen sei, seine ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers verletzende Unvollständigkeit der Projektsunterlagen nicht zu erkennen.

Auch mit dem Hinweis, dass die Abstände der Stromleitung der Energie AG zum bewilligten Gebäude des Bauwerbers nicht eingehalten würden, wird vom Beschwerdeführer kein ihm zustehendes subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 31 Abs. 4 BO geltend gemacht. Gleiches gilt - von der im angefochtenen Bescheid als präkludiert beurteilten - Einwendung betreffend die in das öffentliche Gut ragende Steinmauer, welche auf dem Baugrundstück errichtet ist.

Mit welchen Einwendungen sich die Baubehörden nicht ausreichend auseinander gesetzt haben sollen, bleibt die Beschwerde darzulegen schuldig.

Mit dem allgemeinen Hinweis auf seine Argumente in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde vermag der Beschwerdeführer nachvollziehbar eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzulegen. Auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, die diesbezüglichen Beschwerdegründe im ergänzenden Schriftsatz durch konkreten Verweis auf ein vor dem Verfassungsgerichtshof erstattetes Vorbringen entsprechend auszuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2003/02/0279). Insofern der Beschwerdeführer damit eine Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde betreffend das Baugrundstück aufzuzeigen versucht, ist er auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.

Auch wenn der Grenzverlauf zwischen dem Baugrundstück und den anrainenden Grundstücken strittig sein sollte, ist damit eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem subjektivöffentlichen Recht nicht gegeben, weil die Baubehörden zutreffend aufgezeigt haben, dass auf Grund der vorliegenden, der Baubewilligung zugrunde gelegten Pläne eindeutig klargestellt ist, dass das bewilligte Gebäude des Bauwerbers die gesetzlichen Abstandsvorschriften einhält. Eine Verletzung der Abstandsvorschriften wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nie behauptet.

Da das gegenständliche Bauvorhaben auch einer gewerberechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt, war von den Baubehörden die behauptete Immissionsbelastung durch den Betrieb des bewilligten Bauvorhabens im Hinblick auf die Sonderregelung des § 31 Abs. 6 BO nicht näher zu untersuchen.

Auf Grund dieser Erwägungen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 16. September 2009

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