VwGH 2008/03/0057

VwGH2008/03/005723.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des GF in S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. April 2008, Zl. St-207/07, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird unter der Überschrift "Sachverhalt" zunächst wörtlich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheids wie folgt wiedergegeben:

"Herr Mag. (G.H.) hat am 29.06.2007 bei der Polizeiinspektion G vorgesprochen und angegeben, dass Sie (gemeint: der Beschwerdeführer) im Frühjahr 2005 gegenüber Herrn Mag. (J.H.) gedroht haben, Herrn Mag. (G.H.) umzubringen oder zu erschießen.

Herr Mag. (G.H.) gab unter anderem Folgendes an:

'Im Sommer des Jahres 2001 gab es Verhandlungen, das Einzelunternehmen des (Beschwerdeführers) welches durch Umwandlung der (F.) Wirtschaftstreuhand GmbH entstanden war, käuflich zu erwerben. (Der Beschwerdeführer) und ich einigten uns auf einen Kauf durch meine Person und auf einen Kaufpreis von rund 20 Millionen, welcher dadurch bezahlt wurde, dass sämtliche Aktiva und Passiva des Unternehmens durch den Käufer übernommen werden und dem Verkäufer (Beschwerdeführer) sechs Millionen Schilling in bar zu bezahlen sind. Im September 2001 wurden die entsprechenden Verträge (vom Beschwerdeführer) und mir unterzeichnet. Bis Anfang des Jahres 2005 gab es zwischen (dem Beschwerdeführer) und mir keine nennenswerten Probleme.

Anfang des Jahres 2005 wurde ich mit Nachverrechnungen betreffend den Werkvertrag mit (dem Beschwerdeführer) und mit dem Vorwurf, ihn arglistig zur Vertragsunterzeichnung verleitet zu haben, konfrontiert. Diese Vorwürfe wurden (vom Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit einem am 04.12.2001 unterzeichneten notariellen Abtretungsvertrag erhoben.

Die (vom Beschwerdeführer) erhobenen Vorwürfe führten zu einer Klage durch (den Beschwerdeführer). Der zivilrechtliche Prozess gegen mich wurde mit Urteil des LG Wels vom 19.06.2007 beendet, wobei die Klage zu Lasten des Klägers (des Beschwerdeführers) kostenpflichtig abgewiesen wurde. Als Kostenersatz wurden (dem Beschwerdeführer) rund 18.000,-- Euro vorgeschrieben.

Im Frühsommer des Jahres 2006 wurde ich von Mag. (J.H.) angerufen und er teilte mir mit, dass (der Beschwerdeführer) ihm gegenüber angedeutet habe, mich umzubringen. Ich solle aufpassen, weil (der Beschwerdeführer) sei ein Waffennarr. Er sagte mir dies, dass ich informiert sei, mir nichts passiere und ich gegen (den Beschwerdeführer) etwas unternehmen könne. (Der Beschwerdeführer) hat immer geglaubt, dass er den zivilrechtlichen Prozess gegen mich gewinnen werde. Nun hat er den Prozess aber verloren. Aus meiner Sicht fühlt sich (der Beschwerdeführer) durch den Prozessausgang in die Enge getrieben. Ich befürchte bzw. habe Angst, dass er seine Drohungen mich zu erschießen nun in die Tat umsetzen könnte, zumal er auch mehrere Faustfeuerwaffen besitzt. Letztmalig traf ich (den Beschwerdeführer) beim KIWANIS Clubabend; der in der (M.) stattfand. Ich ging auf ihn zu. Er blickte mich hasserfüllt an und gab mir erst nach einem Zögern die Hand.'

In der Folge wurde Herr Mag. (J.H.) am selben Tag auf der Polizeiinspektion P niederschriftlich einvernommen. Er gab Folgendes an:

'Spätestens im Frühjahr 2005 (vor dem Büroverbot für (den Beschwerdeführer)) kam (der Beschwerdeführer) in mein Büro (Steuerberatungskanzlei) in P. Im Zuge des Gespräches äußerte er sich wütend über Mag. (G.H.) dahingehend, dass er ihn umbringen oder erschießen werde. Den genauen Wortlaut weiß ich heute nicht mehr. Vermutlich voriges Jahr habe ich von dieser Drohung Herrn Mag. (G.H.) aus Sorge und Gewissensgründen erzählt, da ich merkte, dass der Streit zwischen Herrn Mag. (G.H.) und (dem Beschwerdeführer) sehr intensiv vor Gericht ausgetragen wurde. Für die Drohung gibt es keine weiteren Zeugen. Der Grund der damaligen Drohung dürfte im privaten und betrieblichen Bereich zu suchen sein.'

In der Folge haben wir Herrn Mag. (G.H.) am 04.07.2007 als Zeugen einvernommen. Er gab unter anderem Folgendes an:

'Die in der Niederschrift vom 29.06.2007, aufgenommenen auf der Polizeiinspektion G, gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit und ich bestätige nach nochmaliger Durchsicht hiermit diese Aussage auch vor der Behörde als Zeuge.

Weiters gebe ich über Befragen Folgendes an:

Es stimmt auch die Angabe, wonach mich Herr Mag. (G.W.) in Kenntnis gesetzt hat, dass (der Beschwerdeführer) gedroht hat, mich zu erschießen. Anlässlich dieses Gespräches hatte ich den Eindruck, dass er sich in einem alkoholbeeinträchtigtem Zustand befand.

Zur Person (des Beschwerdeführers) gebe ich an, dass er mir gegenüber öfters aufbrausend war.

Im Dezember 2004 kam er zu mir und forderte mich zur Auszahlung eines Vorschusses von 2.000,- Euro auf. Im Jänner 2005 beschwerte er sich bei mir, dass ich ihn für die geleisteten Arbeiten zu wenig bezahle. In der Folge forderte er einen Betrag von 50.000,-- Euro. Ich fragte ihn, für welche Leistungen er diese Forderung stellte. Weil er die geleisteten Stunden bereits abgerechnet hat konnte er mir keine Stundenaufstellung übermitteln. Er drohte mir in der Folge, dass er eine Behördenrally starten werde.

Weiters droht er mit einem Zeitungsbericht.

(Der Beschwerdeführer) äußerte sich öfters lautstark in der Kanzlei, zum Teil auch vor Kunden. Ich habe ihm mehrmals nahegelegt, nicht zu schreien.

Meine persönliche Meinung ist, dass (der Beschwerdeführer), sofern in die "Enge" getrieben wird, ausrasten werde. Durch dieses Urteil des Landesgerichtes Wels wird (der Beschwerdeführer) meiner Meinung nach in die Enge getrieben. Allerdings kündigte er im KIWANIS Club, bereits an, dass er ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil einbringen werde. Dies wurde mir von Bekannten mitgeteilt.

Grund für die Klage ist, dass (der Beschwerdeführer), sofern ich das Angebot vom 04.12.2001 annehme, entsteht ein Veräußerungsgeschäft über 9% der Anteile der Mag. (G.H.) Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH., die zu einer Steuerbelastung für (den Beschwerdeführer) in der Höhe von rund 350.000,- Euro führt.

Anführen möchte ich noch, dass (der Beschwerdeführer) bei einem konventionell gestalteten Kanzleiverkauf mit rund 700.000 Euro Steuerbelastung zu rechnen gehabt hätte.'

Weiters wurde auch Herr Mag. (J.H.) als Zeuge einvernommen.

Er gab am 05.07.2007 Folgendes an:

'Die in der Niederschrift vom 29.06.2007, aufgenommen auf der Polizeiinspektion P, gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit und ich bestätige nach nochmaliger Durchsicht hiermit diese Aussage auch vor der Behörde als Zeuge.

Zum Zeitpunkt der Drohung war (der Beschwerdeführer) wütend. Ich habe es vorerst noch nicht für so notwendig gefunden habe, Herrn Mag. (G.H.) sofort über die Drohung zu informieren. Aufgrund der heftigen Auseinandersetzungen zwischen (dem Beschwerdeführer) und Herrn Mag. (G.H.) habe ich mich innerlich immer mehr aus Sorge gedrängt gefühlt, Herrn Mag. (G.H.) über diese Aussage zu informieren. Früher war (der Beschwerdeführer) sehr ausgeglichen. Sein Verhalten war an diesem Tag nicht wie ich es gewohnt war. Seit diesem Vorfall habe ich (den Beschwerdeführer) zumindest noch einmal getroffen. Er kam mir verändert vor. (Der Beschwerdeführer) war von 1979 bis zur Abgabe der Geschäftsführung vor einigen Jahren mein Chef. Ich kann mich nicht erinnern, dass es zwischen uns zu Problemen kam.

Aus Sorge, dass sich (der Beschwerdeführer) aufgrund der besonderen Stresssituation zu einer tragischen Fehlleistung hinreißen lässt, habe ich Herrn Mag (G.H.) informiert um mir nicht später schwere Vorwürfe machen zu müssen.'

Weiters wurde auch Ihre Tochter, Frau Dr. (P.F.), als Zeugin einvernommen. Sie gab Folgendes an:

'Ich wurde am Samstag den 07.07.2007, von Herrn Mag. (G.H.) informiert, dass er von meinem Vater mit dem Umbringen bzw. mit dem Erschießen bedroht wurde. Dazu gebe ich an, dass ich mir vorstellen kann, dass er im Affekt die ausgesprochene Drohung wahr machen könnte. Weiters glaube ich, dass eine Eigengefährdung besteht, sofern mein Vater den Prozess gegen Herrn Mag. (G.H.) verliert.

Ich bin mit meiner Mutter ca 1984 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Mein Vater hat gegenüber meiner Mutter, Frau (G.F.), ein verbal aggressives Verhalten gezeigt.

Ich kann mich auch noch an einen Vorfall erinnern, bei dem mein Vater meine Mutter mit dem Küchenmesser bedroht hat. Dies war ca. 1983 oder 1984 zur Zeit des Scheidungsverfahrens. Ich bin damals gemeinsam mit Herrn Mag. (G.H.) vor dem Wohnhaus gestanden. Mein Vater hätte mich aufgefordert wegzufahren. Ich habe ihm erklärt, dass ich nicht wegfahre, solange er das Messer nicht weglegt. Daraufhin hat er mir eine Ohrfeige in einer derartigen Heftigkeit gegeben, dass ich zu Boden stürzte. Daraufhin ist er weggefahren. Dieser Vorfall wurde bei der Polizei nicht angegeben. Ich habe dies jedoch im Scheidungsverfahren bekannt gegeben. Ich habe dies damals bei Richterin Dr. (Z.) im Zuge des Obsorgeverfahrens gemacht (Besuchszeitenregelung). Aufgrund seines Verhaltens wollte ich ihn nicht mehr sehen.

In der Folge kam es wieder zu einer Annährung. Er hat mir auch das Studium finanziert. Ich besuchte meinen Vater auch fallweise. Es kam wieder zu einer positiven Entwicklung. Bis vor ca. 2 Jahre hatte ich guten und häufigen Kontakt zu meinem Vater. Zum Zeitpunkt des Konfliktbeginnes mit Herrn (G.H.) hatte ich viel Kontakt zu meinem Vater. Aufgrund seiner aufbrausenden Art wurde dieser Kontakt wieder reduziert und ist derzeit gänzlich abgebrochen.

Ich halte es für sehr wichtig, dass mein Vater keine Waffen besitzen darf um insbesondere eine Eigengefährdung und auch eine Fremdgefährdung auszuschließen.

Abschließend gebe ich über Befragen an, dass ich mit Herrn Mag. (G.H.) 1984 bis 2002 eine Lebensgemeinschaft geführt habe. Wir haben eine gemeinsame Tochter. Ich bin Assistenzärztin in der Psychiatrie Wels und befinde mich im 3. Ausbildungsjahr. Aufgrund meiner fachlichen Qualifikation halte ich es für möglich, dass es zu einer Selbstgefährdung kommen könnte.

Abschließend gebe ich an, dass ich die Aussage nicht gemacht habe, um meinen Vater zu schädigen, sondern um ihn zu schützen.'

Wir haben Ihnen die niederschriftlichen Angaben mit der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht.

In Ihrer Stellungnahme vom 18.07.2007 führten Sie an, dass erst nach voller Akteneinsicht zum Verfahren eine Stellungnahme abgegeben werde und im Übrigen wurde beantragt, die Waffen ehestens auszufolgen, da die Anzeige bereits nach ein paar Tagen von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Am 19.07.2007 wurde Ihnen ein Schreiben, welchem im Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes keine Relevanz zukommt, übermittelt. Weiters wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Frist zur Abgabe einer Frist (richtig: Stellungnahme) mit 20.07.2007 abläuft. Eine weitere Stellungnahme haben Sie nicht abgegeben.

Zu Ihrem Vorbringen, wonach die Waffen wieder auszufolgen sind, da die Anzeige von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt wurde, wird darauf verwiesen, dass die Behörde im Verfahren zu Erlassung eines Waffenverbotes nicht an die Entscheidung des Gerichtes gebunden ist und nach freier Beweiswürdigung entscheidet.

Betreffend Annahme der Missbrauchgefahr waren die Zeugenaussagen und hier insbesondere jene Ihrer Tochter Dr. (P.F.) ausschlaggebend. Das Naheverhältnis zu Ihnen im Zusammenhalt mit der einschlägigen Berufserfahrung als angehende Fachärztin für Psychiatrie lässt der mitgeteilten Einschätzung der Eigen- und Fremdgefährdung besonderes Gewicht zukommen.

Auch wenn der Vorfall, aus dem Jahre 1983 bzw. 1984, bei dem Sie Ihre inzwischen geschiedene Ehegattin mit dem Messer bedroht haben und Ihrer Tochter eine Ohrfeige versetzten, dass Sie zu Boden fiel, schon über 20 Jahre zurückliegt, lässt dieses Verhalten trotzdem einen Rückschluss auf Ihr Verhalten in Konfliktsituationen zu.

Insbesondere wird auch der Aussage Ihrer Tochter, wonach auch sie sich vorstellen kann, dass Sie im Affekt die ausgesprochene Drohung wahr machen könnten, besondere Bedeutung beigemessen, zumal sie auch angab, dass eine Eigengefährdung besteht, sofern sie den Prozess gegen Herrn Mag. (G.H.) verlieren.

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der im § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes.

Aufgrund des vorangeführten Sachverhaltes muss angenommen werden, dass Sie die eingangs angeführten Rechtsgüter, insbesondere Gesundheit und Leben (auch das eigene), durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen, zumindest in einer Affekthandlung, gefährden könnten. Um eine künftige Gefährdung auszuschließen ist Ihnen daher der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten."

In der Folge wird im angefochtenen Bescheid der wesentliche Inhalt der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung dargelegt. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Wels die gegen ihn erstattete Strafanzeige bereits am Tag ihres Einlangens zurückgelegt bzw entschieden habe, dass kein Verfahren eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer habe gerügt, dass kein fachärztliches Gutachten zur Beurteilung seiner Verlässlichkeit eingeholt worden sei und sich die Erstbehörde völlig unsubstanziiert auf die Ferndiagnose seiner Tochter verlassen habe. Die erstinstanzliche Behörde habe auch keinen konkreten Sachverhalt festgestellt, sondern lediglich die Aussagen von drei Personen wiedergegeben und sich auch nicht mit den Widersprüchen in den Aussagen auseinander gesetzt. Es sei befremdlich, dass sowohl der Zeuge J.H. als auch der Zeuge G.H. den genauen Zeitpunkt der Drohung nicht näher festlegen hätten können. Die Zeugen hätten sich auch nicht an den genauen Wortlaut der Drohung erinnern können. Auch sei es lebensfremd anzunehmen, dass G.H. ein Jahr lang mit der Drohung gelebt und nichts unternommen habe. Der Beschwerdeführer habe die Morddrohungen gegen Mag. G.H. und die ihm vorgeworfene "Messerattacke" bestritten.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 habe der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt. Am 17. Oktober 2007 habe der Beschwerdeführer weitere, wörtlich wiedergegebene Beweisanträge gestellt, darunter unter anderem die Einvernahme von G.H. zum Beweis dafür, dass dieser bei der "angeblichen Messerattacke" anwesend gewesen sei und diese Bedrohung mit dem Messer nicht stattgefunden habe, sowie die Einvernahme von G.W. zum Beweis dafür, dass dieser niemals gegenüber G.H. behauptet habe, der Beschwerdeführer habe eine gefährliche Drohung gegen G.H. geäußert.

In ihrer rechtlichen Beurteilung schloss sich die belangte Behörde den Ausführungen der Erstbehörde vollinhaltlich an. Nach Darlegung der Rechtslage sowie wesentlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde im Zuge der rechtlichen Beurteilung - ausdrückliche Sachverhaltsfeststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid - wörtlich wie folgt aus:

"Die Berufungsbehörde gibt der Erstbehörde insofern Recht, als aus dem Sachverhalt doch sehr eindeutig hervorgeht, dass Sie in 'angespannten Situationen' Gewaltbereitschaft zeigen.

Wenngleich auch, wie von Ihnen aufgezeigt, widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Tatzeitpunktes vorliegen, so besteht inhaltlich zwischen den jeweiligen Angaben insofern Übereinstimmung als die wesentlichen Umstände, nämlich die Drohung mit dem 'Umbringen oder Erschießen' bzw. Drohung mit dem Küchenmesser übereinstimmend wiedergegeben wurde.

Die Berufungsbehörde schließt sich den Ausführungen der Erstbehörde vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Berufungsbescheides.

Von ihren Beweisanträgen wurde deshalb kein Gebrauch gemacht, da der Sachverhalt ausreichend ermittelt schien.

Der Bescheid der Erstbehörde konnte demnach nur bestätigt werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 12 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das hg Erkenntnis vom 6.September 2005, Zl 2005/03/0039, mwN) stellt die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen eine "konkrete Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag.

2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde keine nachvollziehbaren und schlüssig begründeten Feststellungen getroffen habe, auf die das verhängte Waffenverbot hätte gestützt werden können. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:

Soweit dem angefochtenen Bescheid überhaupt (implizite) Sachverhaltsfeststellungen entnommen werden können, ergeben sich diese aus einem Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid. Auch der erstinstanzliche Bescheid enthält allerdings keine eindeutigen Sachverhaltsfeststellungen, wenngleich der Hinweis, dass "betreffend Annahme der Missbrauchsgefahr" die Zeugenaussagen und hier insbesondere die Aussage der Tochter des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen seien, dahin verstanden werden kann, dass sowohl die gegen G.H. gerichtete, gegenüber J.H. ausgesprochene Drohung aus dem Jahr 2005 als auch die von der Tochter des Beschwerdeführers angegebene Bedrohung der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem Messer im Jahr "1983 oder 1984" als feststehend angenommen wurden und dass weiters auf Grund der Aussage der Tochter des Beschwerdeführers auch die Möglichkeit der Selbstgefährdung angenommen wurde.

Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Berufung im Einzelnen mit den von der erstinstanzlichen Behörde zitierten Aussagen auseinander gesetzt und dabei unter anderem Einwände gegen die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen erhoben sowie darauf verwiesen, dass es sich bei der Aussage seiner Tochter um eine "Ferndiagnose" handle.

Ungeachtet dessen ist die belangte Behörde auf die Berufungsausführungen nur insoweit eingegangen, als sie eingeräumt hat, dass "widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Tatzeitpunktes" (gemeint wohl: hinsichtlich der gegen G.H. gerichteten Drohung) vorliegen. Sie hat dem nur entgegen gehalten, dass "inhaltlich zwischen den jeweiligen Angaben insofern Übereinstimmung" bestehe, als "die wesentlichen Umstände, nämlich die Drohung mit dem 'Umbringen oder Erschießen' bzw. Drohung mit dem Küchenmesser übereinstimmend wiedergegeben" worden seien. Diese Ausführungen vermögen schon deshalb den Anforderungen an eine nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung nicht zu genügen, als sowohl hinsichtlich der Drohung mit dem "Umbringen oder Erschießen" als auch der Drohung mit dem Küchenmesser jeweils nur eine Zeugenaussage (von J.H. einerseits und P.F. andererseits) vorliegt: wie sich auch aus den im angefochtenen Bescheid wörtlich (in der Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheids) angeführten Aussagen von J.H. ergibt, hat dieser ausdrücklich angegeben, dass es für die Drohung (gegen G.H. mit dem "Umbringen oder Erschießen") keine weiteren Zeugen gebe. Die (implizite) Feststellung der - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rund 25 Jahre zurückliegenden - Drohung mit einem Küchenmesser wiederum stützt sich allein auf die Aussage von P.F. (obgleich der Beschwerdeführer die Einvernahme eines nach seinen Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalls anwesenden Zeugen beantragt hat).

Zur Annahme einer "Selbstgefährdung" - jedenfalls das Vorliegen ernsthafter Selbstmordabsichten würde schon für sich allein die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen (vgl zuletzt das hg Erkenntnis vom 29. Mai 2009, Zl 2006/03/0087) -

hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ungeachtet der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung erhobenen Einwendungen gegen die diesbezügliche "Ferndiagnose" durch seine Tochter nicht geäußert. Soweit die belangte Behörde mit der pauschalen Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid auch die dort (implizit) angenommene Selbstgefährdung ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, erweist sich daher das Verfahren auch diesbezüglich als mangelhaft, zumal nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Berücksichtigung der in der Berufung geäußerten, nicht von vornherein als unbeachtlich zu erkennenden Einwendungen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 23. September 2009

Stichworte