VwGH 2008/01/0020

VwGH2008/01/002019.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stelzl, über die Beschwerde des K B in W (geboren 1989), vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19 (IZD Tower), gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. August 2007, Zl. 312.858-1/11E-XV/54/07, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Normen

AsylG 1997 §8;
AsylG 2005 §15 Abs3 Z4;
AsylG 2005 §8 Abs6;
AVG §39 Abs2;
AsylG 1997 §8;
AsylG 2005 §15 Abs3 Z4;
AsylG 2005 §8 Abs6;
AVG §39 Abs2;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Spruchpunkte II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Uganda) und III. (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Uganda) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der minderjährige Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Uganda, brachte am 2. November 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, Kindersoldat bei der Rebellenbewegung "Lord's Resistance Army" (LRA) gewesen zu sein.

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Bundesasylamt (BAA) ein Sprachgutachten eingeholt, in dem zusammenfassend festgestellt wird,

"daß der Proband mit Sicherheit keine Kompetenz in einer ostafrikanischen Varietät des Englischen demonstriert, noch daß er über eine Kompetenz in einer anderen Sprache Ugandas oder der Region demonstrieren kann oder will. Er verfügt in wichtigen Bereichen über keine oder jedenfalls keine spezifischen landeskundlichen Kenntnisse zu Uganda. Deshalb ist eine Herkunft (Hauptsozialisierung) des Probanden aus Uganda mit Sicherheit auszuschließen. Das vom Probanden gesprochene Englisch wird hinsichtlich seiner phonologischen und einiger lexikalischer Merkmale als südnigerianisches Englisch identifiziert, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft (Hauptsozialisierung) des Probanden aus Nigeria auszugehen ist. Der Proband demonstriert eine nur geringe Kompetenz im Englischen, die nicht der Kompetenz in einer erstsprachlichen Variante entspricht. Deshalb ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der Proband eine oder mehrere afrikanische Sprachen spricht, die er offenbar nicht anzugeben bereit ist."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BAA vom 6. Juni 2007, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt worden war, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda nicht zu erkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, sie komme wie auch bereits das BAA zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund unglaubwürdiger Angaben die Asylrelevanz zu versagen sei. So sei auf das Sprachgutachten zu verweisen, in dem der Sachverständige eindeutig zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Uganda komme und ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria, sprachlich Südnigeria, komme. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bestätigten, dass seine Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entspreche. So sei der Beschwerdeführer generell nicht in der Lage gewesen, Angaben über seinen genauen Reiseweg von Uganda nach Europa, über den Hafen oder die Hafenstadt, von wo aus sein Schiff abgelegt haben solle oder auch generell zur Geografie Ugandas zu machen. Für die belangte Behörde sei offenkundig gewesen, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, hiezu Angaben zu machen, ihre Ursache nicht etwa in der Unwissenheit des Beschwerdeführers habe, sondern dieser damit vielmehr versucht habe, seine wahre Herkunft zu verschleiern. Aber auch zur behaupteten Ausbildung des Beschwerdeführers bei den Rebellen (LRA) habe der Beschwerdeführer keine Angaben machen können. So sei er nicht in der Lage gewesen, über konkret ausgetragene Kämpfe und Konflikte der LRA Auskunft zu geben. Auch zu den Waffen, an denen der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach ausgebildet worden sei, habe er keine näheren Angaben machen können, außer dass man mit den größeren Waffen weit und mit den kleineren in kurzem Abstand schießen könne. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne dieses Unwissen nicht erklären, zumal der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge viele Jahre hindurch bei der LRA eine Ausbildung zum Kämpfer gemacht habe. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers habe auch keinen Einfluss auf die gutachterlich festgestellten sprachlichen Merkmale, die die Herkunft des Beschwerdeführers aus Uganda ausgeschlossen erscheinen ließen.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers "in sein Heimatland" Art 2 und 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden. Während des gesamten Verfahrens sei kein Anhaltspunkt hervor gekommen, der eine Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe als unzulässig erscheinen lasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zu I.:

1. Zur Rechtslage des § 8 AsylG 2005:

§ 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt."

Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Für eine Ausweisung in den behaupteten Herkunftsstaat bietet diese Bestimmung keine Grundlage (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0443, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, mwN), ist für die neue Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich. Vielmehr bietet § 8 AsylG 2005 in diesen Fällen für eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe in Hinblick auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat und eine Ausweisung in diesen keine Grundlage mehr, sondern ist wie oben angeführt vorzugehen.

2. Bedeutung dieser neuen Rechtslage im Beschwerdefall:

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde in ihrer Begründung zu Spruchpunkt I. zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Uganda, sondern aus Nigeria komme.

Auf dieser Grundlage war es ihr aber nach der oben dargestellten Rechtslage verwehrt, eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe im Hinblick auf - und eine Ausweisung in - den vom Beschwerdeführer (bloß) behaupteten Herkunftsstaat, nämlich Uganda, vorzunehmen. Vielmehr lagen den Asylbehörden auf Grund des Sprachgutachtens konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung des wahren Herkunftsstaates des Beschwerdeführers vor. Davon ausgehend hätten die Asylbehörden nach der neuen Rechtslage des § 8 AsylG 2005 versuchen müssen, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen festzustellen. Wäre eine derartige Feststellung trotz Vorliegens der genannten Anhaltspunkte unmöglich gewesen, so hätten die Asylbehörden - angesichts der nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellung, der Beschwerdeführer habe versucht, seine wahre Herkunft zu verschleiern - nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 vorzugehen gehabt.

Da die belangte Behörde solcherart die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid im Umfang seiner Spruchpunkte II. und III. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, abzulehnen.

Wien, am 19. März 2009

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